{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_374-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 374/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 374/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n27. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der \n\nHilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 37-jähriger Angestellter, und seine Ehe-\n\nfrau, eine damals 38-jährige Kauffrau, wurden im Jahr 1998 von einem \n\nVermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-\n\ngentumswohnung in Al. zu erwerben. Der Vermittler war für die \n\nH. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageob-\n\njekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nachdem die Kläger einen \n\nDarlehensantrag unterschrieben hatten, unterbreiteten sie mit notarieller \n\nErklärung vom 20. August 1998 der LU. \n\nVerwaltungsgesellschaft mbH ein entsprechendes Kaufangebot, an das \n\nsie drei Monate gebunden waren. Zur Finanzierung des Kaufpreises von \n\n114.406 DM und der Nebenkosten unterschrieben die Kläger am \n\n24. August 1998 einen Darlehensvertrag über 127.000 DM mit der Lan-\n\ndeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten \n\ndurch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies „Vor-\n\nausdarlehen“ bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abge-\n\nschlossener Bausparverträge über 64.000 DM bzw. 63.000 DM dienen. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag vom 19./24. August 1998, dem eine Wider-\n\nrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem \n\nfolgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 127.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-\nregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in \ndas bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notariellen Urkunden vom 1. September 1998 wurde das \n\nKaufangebot von der Verkäuferin angenommen und zugunsten der Be-\n\nklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 127.000 DM zu-\n\nzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \n\nwegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nin ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 19. Juni 2002 widerriefen die Kläger ihre auf \n\nden Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten Vorausdarlehens ge-\n\nrichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG. Sie wenden \n\nsich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen ihre persönliche Inan-\n\nspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 1. September 1998. Die \n\nBeklagte, an die die L-Bank ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt \n\nhilfswiderklagend die Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von \n\n64.934,07 € zuzüglich Zinsen. \n\n7 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger \n\nihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n9 \n\n10 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu, da der Beklagten eine \n\netwaige Haustürsituation nicht zuzurechnen sei. Ungeachtet dessen ha-\n\nbe die Beklagte bei wirksamem Widerruf einen Rückzahlungsanspruch \n\ngegen die Kläger nach § 3 HWiG, der ebenfalls von der Grundschuld mit \n\npersönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Die Sicherungsabrede \n\nhätten die Kläger nicht wirksam widerrufen. Ein verbundenes Geschäft \n\nnach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich \n\nbei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG handele. Grundschuld und persönliche Haftungsübernahme \n\nsicherten auch das an die Beklagte abgetretene Vorausdarlehen. Das \n\nabstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung sei nicht \n\nanalog § 10 Abs. 2 VerbrKrG unwirksam. Zu Recht habe das Landgericht \n\nschließlich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus vor-\n\nvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten abgelehnt. Insbe-\n\nsondere rechtfertige auch die Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool \n\nkeinen Ersatzanspruch. Sie sei üblich und diene unter anderem dazu, \n\ndas Mietausfallrisiko der Kläger zu verringern. Diese hätten zudem nicht \n\ndargetan, dass die Beklagte bei Abschluss der Verträge um die behaup-\n\nteten Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Mietpools gewusst habe \n\noder hätte wissen müssen. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass die Kläger die persönliche Haftung für den Grund-\n\nschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen haben. Richtig \n\nist auch, dass § 10 Abs. 2 \n\nVerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-\n\nkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-\n\ngen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte \n\n(BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831, vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 \n\nm.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nTz. 17, für BGHZ vorgesehen). \n\n13 \n\n2. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nGrundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer sichere nicht nur \n\ndie erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Dar-\n\nlehen der Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen An-\n\nsprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" der L-Bank. Dies hat der erkennende \n\nSenat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, \n\ndenen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbe-\n\ndingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet \n\n(BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, \n\n1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ \n\nvorgesehen). \n\n14 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 1. September \n\n1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien \n\nzugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestel-\n\nlende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultieren-\n\nden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede \n\nwird durch den am 14. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag \n\n(§ 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und \n\nwegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch \n\nwirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden \n\npersönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld \n\nauch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt \n\nauch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch \n\nbei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungs-\n\nzwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder über-\n\nraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forde-\n\nrungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grund-\n\nsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbe-\n\nne Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der \n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, \n\nist \n\nhöchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom \n\n20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, für BGHZ vorgesehen). \n\n15 \n\nFür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden \n\nArt das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-\n\nfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den \n\nSicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, für BGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkun-\n\nde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des \n\nDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 \n\nHWiG berufen können. \n\n17 \n\na) Zwar widerspricht die Begründung des Berufungsgerichts, den \n\nKlägern stehe kein Widerrufsrecht zu, weil sie nicht schlüssig vorgetra-\n\ngen hätten, dass die - unterstellte - Haustürsituation der Beklagten zuzu-\n\nrechnen sei, der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da-\n\nnach bedarf es keiner gesonderten Zurechnung der Haustürsituation ent-\n\nsprechend § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 \n\n- II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar \n\n2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 40, für BGHZ vorgesehen, vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 19, für BGHZ vor-\n\ngesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, \n\n2346 Tz. 27, für BGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\nb) Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Zutreffend weist das \n\nBerufungsgericht nämlich darauf hin, dass sich auch bei Annahme eines \n\nwirksamen Widerrufs kein anderes Ergebnis ergibt, da sich die Haf-\n\ntungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens \n\nauch auf Rückzahlungsansprüche der Beklagten erstreckt, die in diesem \n\nFall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen. Bei wirksamem Widerruf hat der \n\nDarlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG \n\neinen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages \n\nsowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, \n\n338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, \n\n66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom \n\n28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR \n\n204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ vorgesehen). Dieser Rückge-\n\nwähranspruch wird angesichts der weiten - nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht wirksam widerrufenen - Sicherungszweckerklä-\n\nrung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangs-\n\nvollstreckungsunterwerfung \n\ngesichert \n\n(BGH, Senatsurteile \n\nvom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw. und vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ vor-\n\ngesehen). \n\n19 \n\nc) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass die Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-\n\nalkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-\n\nzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet sind und die finanzie-\n\nrende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-\n\nlie mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ vorgesehen). § 9 VerbrKrG fin-\n\ndet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf \n\nRealkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite \n\nüblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, \n\n375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 \n\nund vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nUm einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-\n\nden Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Revision die treuhän-\n\nderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunter-\n\nwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von \n\nZwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n21 \n\nZutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndiese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar-\n\nstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai \n\n2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im \n\nEinzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung \n\nauch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\nSchulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n22 \n\nDer Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n23 \n\nWie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ebenfalls entschieden \n\nund im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden \n\nRückzahlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach \n\nAnsicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgen-\n\nden: EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in \n\nden Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalan-\n\nlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ord-\n\nnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte ver-\n\nmeiden können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n24 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der \n\nKläger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den die Kläger \n\nggf. dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten könnten. \n\n25 \n\na) Zu Recht - und von seinem Standpunkt aus auch konsequent - \n\nhat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob \n\nden Klägern für den Fall, dass sie den Darlehensvertrag auf Grund einer \n\nHaustürsituation abgeschlossen haben sollten, ein Schadensersatzan-\n\nspruch zusteht, weil ihnen lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des § 2 HWiG \n\nerteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, \n\nWM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nkommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen einer \n\nunterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden, Widerrufs-\n\nbelehrung von vornherein nur in Fällen in Betracht, in denen die Darle-\n\nhensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar-\n\nlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (Se-\n\nnatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, \n\nfür BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, \n\nWM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ vorgesehen). \n\n26 \n\nb) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen \n\nAufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-\n\nnen Begründung ablehnen. \n\n27 \n\naa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-\n\nlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der \n\nBeklagten verneint hat. \n\n28 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-\n\nnatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). \n\n29 \n\n(2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen \n\nwären. \n\n30 \n\nInsbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon \n\naus, dass die Beklagte auch im Zusammenhang mit der in § 3 des Darle-\n\nhensvertrages vorgesehenen Bedingung, nach der die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer in einen Miet-\n\npool abhängig war, keine Aufklärungspflicht traf. Es fehlt schon an sub-\n\nstantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool, durch den \n\nihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, \n\nauf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Wie das \n\nBerufungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist auch für eine der \n\nBeklagten bekannte Verschuldung und Unregelmäßigkeiten bei der Ver-\n\nwaltung des Mietpools Al. nichts vorgetragen. Das Objekt ist nicht \n\neinmal in der von den Klägern vorgelegten Liste überschuldeter Miet-\n\npools enthalten. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht. \n\n31 \n\nbb) Sie macht jedoch im Anschluss an das Urteil des erkennenden \n\nSenats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., \n\nfür BGHZ vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausfüh-\n\nrungen eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden \n\nnicht abschließend verneinen lässt. Mit diesem Urteil hat der erkennende \n\nSenat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der \n\nkreditgebenden Bank ergänzt. \n\n32 \n\n(1) Danach können sich die Anleger in Fällen des institutionalisier-\n\nten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder \n\nVertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen \n\nmit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer \n\narglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-\n\nmittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über \n\ndas Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-\n\nlistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder \n\nFondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-\n\nrende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch \n\ndie Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es \n\nauch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, ange-\n\nboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fonds-\n\ninitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder \n\nFondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass \n\nsich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu \n\nverschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1200 f. Tz. 51 ff. und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, \n\nWM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, jeweils für BGHZ vorgesehen). \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem für die Revision \n\nmaßgeblichen Sachverhalt vor. \n\n(a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, \n\nFondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- \n\noder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als \n\ngrob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende \n\nBank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 55, für BGHZ vorgesehen). Das ist nach \n\ndem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, \n\nweil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der Be-\n\nklagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angebli-\n\nchen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Be-\n\nklagte damit gegenüber den Klägern einen für sie - die Beklagte - er-\n\nkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte. \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\nNach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der \n\nKläger wusste die Beklagte, dass sie vom Vermittler arglistig getäuscht \n\nworden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete \"ver-\n\nkaufte\", die bei 7,71 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete \n\nlediglich 6 DM/qm betrug und im Erwerbsjahr 1998 gar nur 1,75 DM/qm \n\nerzielt wurden. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war evi-\n\ndent und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie \n\nsich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwiderung \n\nhiergegen einwendet, der Vortrag der Kläger zu der ihnen nach ihrer Be-\n\nhauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Unterlagen \n\nkeine Stütze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu ergän-\n\nzendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu klären sein. \n\n36 \n\n(b) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die \n\nKenntnis der Beklagten von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur \n\nMiethöhe widerlegbar vermutet wird, weil auch die für die Annahme die-\n\nser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere \n\ndas institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermitt-\n\nler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts gegeben sind. Für ein institutio-\n\nnalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer \n\noder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der fi-\n\nnanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese \n\nkönnen etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertra-\n\nges oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich \n\ndaraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschal-\n\nteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen \n\n- von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt \n\nwurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem \n\nfinanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswoh-\n\nnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben \n\n(Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. \n\nTz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zu-\n\nsammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin H. GmbH \n\nist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der \n\nKläger - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwi-\n\nderung nicht in Abrede stellt - gegeben. \n\n37 \n\n(3) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objek-\n\ntiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzieren-\n\nden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-\n\ngesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin \n\nund den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit \n\nder Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des \n\nim Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die \n\nKläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so \n\nzu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der \n\nBeklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im \n\nkonkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-\n\nzugehen, dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der \n\ndeutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung \n\nmangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglis-\n\ntiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei \n\nder L-Bank und die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abge-\n\nschlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der per-\n\nsönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hät-\n\nten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inan-\n\nspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung \n\nwegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 \n\nBGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1201 f. Tz. 61, für BGHZ vorgesehen). \n\nIII. \n\n38 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im \n\nHinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden \n\nSachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den \n\nVoraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger \n\naus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 O 362/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 U 162/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-374-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-374-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:42.426408+00:00"}}