{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_358-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"XI ZR 358/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 358/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n27. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivil-\n\nkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfs-\n\nwiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer damals 46jährige Kläger und seine damals ebenfalls 46jährige \n\nEhefrau wurden im Jahr 1996 von einem für die H. GmbH \n\n tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. zu erwerben. \n\nNach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler, die nach der Behaup-\n\ntung der Kläger am Arbeitsplatz und in der Wohnung der Kläger stattfan-\n\nden, unterbreiteten sie der C. \n\n mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 29. April 1996 ein nota-\n\nrielles Kaufangebot, an das sie sechs Monate gebunden waren. Die Ver-\n\nkäuferin nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom \n\n8. Mai 1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 210.851 DM \n\nschlossen die Kläger im Mai 1996 mit der beklagten Bausparkasse als \n\nVertreterin der B-Bank einen Darlehens-\n\nvertrag über 248.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis zur \n\nZuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparver-\n\nträge über je 124.000 DM dienen sollte. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt \n\nwar, enthält unter anderem folgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bauspar-\nkasse über 248.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahres-\nzinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für \ndas beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die \nGläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu \nübertragen. \n\n… \n\n§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der \nB-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge \nablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldur-\nkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die \n Bausparkasse in das bestehende Vertrags-\nverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen \nund künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Dar-\nlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur \ngegen einen Darlehensnehmer begründet sind;\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1996 wurde zugunsten der \n\nBeklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 248.000 DM \n\nzuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \n\n\"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber\" der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDie Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß \n\nausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen mit \n\nSchreiben vom 8. August 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des \n\nHaustürwiderrufsgesetzes. Mit Schreiben vom 29. August 2002 verlang-\n\nten sie von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuldurkunde \n\nnebst persönlicher Haftungsübernahme mit der Begründung, \"der \n\nRechtsgrund für die Bestellung dieser unbeschränkten Verpflichtung\" sei \n\n\"durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfallen\". Mit der Vollstre-\n\nckungsgegenklage wenden sie sich nun gegen ihre persönliche Inan-\n\nspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996. Die Be-\n\nklagte, an die die Rechtsnachfolgerin der B-Bank alle ihr im Zusammen-\n\nhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche abgetreten \n\nhat, hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zu-\n\nzüglich Zinsen beantragt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger hat insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der Vollstre-\n\nckungsgegenklage stattgegeben hat. Es hat die Kläger allerdings auf die \n\nHilfswiderklage der Beklagten hin zur Rückzahlung des geleisteten Net-\n\ntokreditbetrages zuzüglich Zinsen verurteilt (WM 2005, 596). Mit ihren \n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen wenden sich beide \n\nParteien gegen dieses Urteil. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils, die Kläger verfolgen ihren Antrag auf \n\nAbweisung der Hilfswiderklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederher-\n\nstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils und damit zu-\n\ngleich zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Hilfswiderklage \n\nder Beklagten stattgegeben worden ist. \n\n9 \n\n10 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten wirksam die persönliche Haftung für den Grund-\n\nschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen. Die Haftungsüber-\n\nnahme erstrecke sich zwar sowohl auf die Ansprüche auf Rückzahlung \n\ndes Vorausdarlehens als auch auf den Rückgewähranspruch der Beklag-\n\nten gemäß § 3 HWiG nach einem Widerruf des Darlehensvertrags durch \n\ndie Kläger. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die erhaltenen Sicherhei-\n\nten herauszugeben und die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Wider-\n\nruf des Darlehensvertrags, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nSchreiben vom 8. und vom 29. August 2002 ergebe, auch die Siche-\n\nrungsabrede umfasst habe und eine erneute - konkludente - Sicherungs-\n\nvereinbarung auch im Zusammenhang mit der Bestellung der Grund-\n\nschuld nicht getroffen worden sei. Der Widerruf nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz sei wirksam gewesen. Insbesondere seien die Kläger nach \n\nihrem von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen Vorbringen zum Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrags auf Grund einer Haustürsituation im Sin-\n\nne des § 1 HWiG a.F., die die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, \n\nbestimmt worden. \n\n11 \n\nDie Hilfswiderklage der Beklagten sei begründet. Die Kläger seien \n\ngemäß § 3 HWiG verpflichtet, nach dem Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Auf die Immo-\n\nbilie könnten sie sie schon deshalb nicht gemäß § 9 VerbrKrG verweisen, \n\nweil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite \n\nnicht anwendbar sei. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für ein \n\nverbundenes Geschäft nicht vor. Die sofortige Rückzahlungspflicht im \n\nFalle des Widerrufs eines Haustürgeschäfts widerspreche gemein-\n\nschaftsrechtlichen Vorgaben nicht. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nA. Revision der Beklagten \n\n1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält \n\nrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\na) Rechtsfehlerfrei - und von den Parteien mit der Revision zu \n\nRecht nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, dass die Kläger die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag \n\nübernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung un-\n\nterworfen haben. Zutreffend ist insbesondere auch, dass § 10 Abs. 2 \n\nVerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-\n\nkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-\n\ngen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte \n\n(BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831, vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 \n\nm.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nTz. 17, für BGHZ vorgesehen). \n\n15 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Voll-\n\nstreckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die \n\nerst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darle-\n\nhen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbe-\n\nnen Ansprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" der B-Bank. Dies hat der er-\n\nkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden \n\nFällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Ver-\n\ntragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen be-\n\ngründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, \n\n1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. \n\nund vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., \n\nfür BGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juni 1996 eine \n\nentsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. \n\nAus dem von den Klägern mit der B-Bank geschlossenen Darlehensver-\n\ntrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende \n\nGrundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden An-\n\nsprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch \n\nden am 24. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), \n\ndurch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit \n\nverbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich In-\n\nhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Si-\n\ncherheiten wurde, nicht berührt. Ebenso wie in den vom Senat bereits \n\nentschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandabrede zwi-\n\nschen der Beklagten und der B-Bank - anders als die Kläger in ihrer Re-\n\nvision meinen - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die \n\nGrundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen \n\nsichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kre-\n\nditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grund-\n\nschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertrags-\n\ngegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern \n\nes sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung \n\nhandelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine \n\nAbtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-\n\nkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet \n\nwerden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-\n\nnatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 \n\nm.w.Nachw. und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n17 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\nfür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts \n\nAbweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das \n\nabstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der \n\nDarlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-\n\nrungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n18 \n\nc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Haftungsübernahme erstrecke sich auch auf Rück-\n\nzahlungsansprüche der Beklagten, die im Falle eines Widerrufs des Dar-\n\nlehens gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen. \n\n19 \n\naa) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der \n\nHilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, hat der Darle-\n\nhensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die Darlehensneh-\n\nmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausge-\n\nzahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung \n\n(Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, \n\nZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, \n\n2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und \n\nvom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser Rück-\n\ngewähranspruch wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - \n\nangesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die \n\npersönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung \n\ngesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, \n\nWM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, \n\n2410, 2411, jew. m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nbb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-\n\nalkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-\n\nzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht un-\n\nter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begrün-\n\ndung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten \n\nImmobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, \n\nZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, findet § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-\n\nnatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es \n\nsich bei dem im Streit stehenden Darlehen. \n\n21 \n\n(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-\n\nte üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-\n\nteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. Ap-\n\nril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50). \n\n22 \n\n(2) Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhänderisch \n\ngehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung \n\neine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwi-\n\nschenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n23 \n\n(3) Zutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint ha-\n\nben - keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der er-\n\nkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR \n\n6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen aus-\n\ngeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht un-\n\nter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und \n\nWM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n24 \n\n(a) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n25 \n\n(b) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen) ebenfalls entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen. \n\n26 \n\n(aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 \n\nSatz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Wider-\n\nrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei \n\neinem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher ge-\n\nleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Im-\n\nmobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch \n\nim deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n27 \n\n(bb) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nTz. 31 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n28 \n\n(cc) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darle-\n\nhensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht \n\nbelehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der \n\nempfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen (Se-\n\nnatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\n29 \n\n(dd) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) \n\nauf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen \n\nAnwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-\n\nlienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-\n\nmen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG, \n\nder als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich \n\nausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat \n\ndas Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. \n\nBGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-\n\nkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im übri-\n\ngen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock \n\nWM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be-\n\nreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb \n\neiner nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, \n\ndas dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Ver-\n\nfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein \n\n(BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04 aaO Tz. 34 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n30 \n\nd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil \n\ndie Kläger ihre Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nwirksam widerrufen hätten und die Beklagte daher zur Rückgabe der no-\n\ntariellen Urkunde verpflichtet sei. \n\n31 \n\naa) Aus Rechtsgründen ist bereits die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, die situationsbedingten Voraussetzungen eines Haustürge-\n\nschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. hätten vorgelegen, zu \n\nbeanstanden. Diese Feststellung beruht, wie die Beklagte in ihrer Revi-\n\nsion zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 \n\nAbs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu \n\nsetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Be-\n\nweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar \n\n1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Ja-\n\nnuar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557). \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen der \n\nKläger zu ihren Kontakten mit dem Immobilienvermittler zugrunde gelegt. \n\nDie Durchführung einer Beweisaufnahme hat es mit der Begründung ab-\n\ngelehnt, die Beklagte habe den Vortrag der Kläger in prozessual nicht \n\nerheblicher Weise bestritten. Ein Bestreiten unter Hinweis auf andere \n\nFälle sei nicht ausreichend gewesen; vielmehr hätte die Beklagte zum \n\nvorliegenden Fall konkrete Erkundigungen einziehen müssen. Die hier-\n\ngegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet (vgl. Senatsurteil \n\nvom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). \n\n33 \n\nZwar geht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend \n\ndavon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines \n\nHaustürgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. den Kunden trifft \n\n(BGHZ 113, 222, 225). Fehlerhaft ist aber, dass das Berufungsgericht \n\nden Vortrag der Beklagten, sie bestreite das Vorbringen der Kläger zur \n\nAnbahnung des Darlehensvertrags, da nach ihrer Kenntnis in vergleich-\n\nbaren Fällen die Vertragsanbahnungsgespräche in den Büroräumen der \n\nVermittlungsgesellschaft stattgefunden hätten, nicht zum Anlass für die \n\nDurchführung einer Beweisaufnahme genommen hat. Zu einer weiterge-\n\nhenden Substantiierung war die Beklagte von Rechts wegen nicht gehal-\n\nten. Ein unzulässiges pauschaliertes Bestreiten liegt in ihrem Vortrag \n\nnicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner nur gefor-\n\ndert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder \n\nnicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsa-\n\nchen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Das ist \n\nanzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von \n\nihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis \n\nder maßgebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158 m.w.Nachw.). \n\nDarum geht es hier nicht. Bei den von den Klägern behaupteten Gesprä-\n\nchen mit dem Vermittler handelt es sich sämtlich um Ereignisse aus ih-\n\nrem eigenen Wahrnehmungsbereich, die sie auch zu beweisen haben. \n\nDas Berufungsgericht hätte daher das Bestreiten der Beklagten, die an-\n\nders als die Kläger an den Gesprächen vor Ort nicht selbst beteiligt war, \n\nnicht als unerheblich unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte die \n\nangebotenen Beweise erheben und aufgrund des Ergebnisses der Be-\n\nweisaufnahme beurteilen müssen, ob die Kläger danach aufgrund von \n\nGesprächen im Bereich ihres Arbeitsplatzes bzw. ihrer Privatwohnung \n\nzum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind (Senatsur-\n\nteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). \n\n34 \n\nbb) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Berufungsurteil \n\nunterliegt jedenfalls der Aufhebung, weil das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerhaft angenommen hat, der von den Klägern erklärte Widerruf des Dar-\n\nlehens habe auch die Sicherungsabrede erfasst mit der Folge, dass die \n\nVollstreckung aus der die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung \n\nenthaltenden notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996 unwirksam sei. \n\n35 \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gese-\n\nhen, dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckver-\n\neinbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehens-\n\nvertrages widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des \n\nTatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenom-\n\nmene Auslegung der Schreiben der Kläger vom 8. und 29. August 2002 \n\nberuht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrecht-\n\nlich beachtlichen Auslegungsfehlern. \n\n36 \n\nDie tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unter-\n\nliegt im Revisionsverfahren allerdings nur der eingeschränkten Überprü-\n\nfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher \n\nAuslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März \n\n2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom \n\n25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September \n\n2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30). Das ist hier der Fall. Mit seiner Aus-\n\nlegung hat das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof als Aus-\n\ngangspunkt jeder Auslegung anerkannten Auslegungsgrundsätze der \n\nMaßgeblichkeit des Wortlauts (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, 16; \n\nBGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, \n\n2372; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, \n\n419) und der Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (st. \n\nRspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, \n\n1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, \n\n1864; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, \n\n419) nicht beachtet. \n\n37 \n\nBei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien hätte es mit \n\nRücksicht darauf, dass eine getroffene Sicherungsabrede in Fällen der \n\nvorliegenden Art regelmäßig nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche \n\nerfasst, sondern gerade auch Ansprüche, die - wie solche aus § 3 \n\nHWiG - als typische Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des \n\nVertrags bestehen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.), von einem Widerruf der Siche-\n\nrungsabrede nur bei einer gerade auch die Sicherungsvereinbarung un-\n\nmissverständlich einschließenden Widerrufserklärung ausgehen dürfen. \n\nZwar ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass der Widerrufende sein \n\nSchreiben ausdrücklich als \"Widerruf\" bezeichnet, er muss aber deutlich \n\nzum Ausdruck bringen, dass er den betreffenden Vertrag nicht mehr gel-\n\nten lassen will (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urteil vom 29. Januar 1986 \n\n- VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483). Dies setzt im Falle des Widerrufs \n\nder Sicherungszweckerklärung eine eindeutige - gerade auf diese - be-\n\nzogene Erklärung des Widerrufenden voraus. Es muss insbesondere \n\ndeutlich werden, dass die Sicherungsabrede zusätzlich zu dem Darle-\n\nhensvertrag widerrufen werden soll, da regelmäßig davon auszugehen \n\nist, dass sie nach dem Parteiwillen gerade auch für den Fall des Wider-\n\nrufs des Darlehensvertrags getroffen worden ist und daher auch bei des-\n\nsen Widerruf erhalten bleiben und die nach dem Widerruf entstehenden \n\nRückzahlungsansprüche sichern soll (Senatsurteile vom 26. November \n\n2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411). Soll ausnahmsweise etwas an-\n\nderes gelten, muss das klar zum Ausdruck kommen. Eine Erklärung des \n\nDarlehensnehmers, mit der dieser die irrige Rechtsansicht vertritt, der \n\nWiderruf des Darlehensvertrags habe zugleich die Unwirksamkeit der \n\nSicherungszweckerklärung zur Folge, genügt hierfür nicht, weil ein sol-\n\ncher Automatismus gerade nicht besteht (Senatsurteile vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 400/03, Umdruck S. 14 Tz. 25). \n\n38 \n\nDies übersieht das Berufungsgericht, wenn es aus dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Schreiben vom 8. und 29. August 2002 einen Widerruf \n\nauch der Sicherungsabrede herauslesen will. Diese Schreiben enthalten \n\nweder einzeln noch im Zusammenhang einen unmissverständlichen Wi-\n\nderruf der Sicherungsvereinbarung. Einen ausdrücklichen Widerruf von \n\nVertragserklärungen enthält ohnedies nur das Schreiben vom 8. August \n\n2002, das sich indes nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich \n\nauf das Vorausdarlehen bezieht (ebenso zu einem entsprechenden Fall: \n\nOLG Hamm WM 2005, 846, 848). Dies sieht auch das Berufungsgericht, \n\nmeint jedoch, aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der \n\nKläger vom 29. August 2002, mit dem diese die Auffassung vertreten, \n\ndurch den Widerruf des Darlehensvertrages sei der Rechtsgrund für die \n\npersönliche Haftungsübernahme entfallen, einen entsprechenden Wider-\n\nruf auch der Sicherungsvereinbarung herleiten zu können. Damit berück-\n\nsichtigt es weder den Wortlaut des Schreibens noch die Interessenlage \n\nder Parteien. Das Schreiben vom 29. August 2002 enthält nämlich sei-\n\nnem eindeutigen Wortlaut nach keine eigenständige Widerrufserklärung, \n\nsondern beschränkt sich - wie die Revision zu Recht rügt - in der vom \n\nBerufungsgericht für maßgeblich erachteten Passage ausschließlich auf \n\ndie unrichtige Rechtsauffassung der Kläger, mit dem Widerruf des Vor-\n\nausdarlehens sei zugleich der Rechtsgrund für die persönliche Schuld-\n\nübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung entfallen. Eine solche Er-\n\nklärung beinhaltet - wie dargelegt - mangels ausreichender Klarheit den \n\nWiderruf der Sicherungsabrede nicht. Der Widerruf der Kläger bezieht \n\nsich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die \n\nSicherungszweckerklärung, die daher mit der Folge fortbesteht, dass \n\nauch die für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Vorausdarlehens \n\nentstandenen Rückgewähransprüche der Beklagten aus § 3 HWiG durch \n\ndie Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangs-\n\nvollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Diese Auslegung konnte \n\nder Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen \n\nnicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, \n\nWM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). \n\n39 \n\n2. Das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Berufungsurteil \n\nerweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend \n\n(§ 561 ZPO). Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung \n\nnicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch \n\nberufen. \n\n40 \n\na) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage be-\n\nfasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch \n\nder Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird \n\nzwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-\n\ngenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, \n\n2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) disku-\n\ntiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers \n\nvor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier \n\nvorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehens-\n\nvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im \n\nWege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier schei-\n\ndet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. \n\n41 \n\nWie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung \n\nnämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung \n\nund dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-\n\nschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es \n\nder Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des \n\nDarlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken \n\nauszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, \n\n676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/ \n\nRösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede \n\nZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, \n\n101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, \n\n477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann \n\nZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-\n\nverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er \n\nwird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, \n\n2079 Schulte und WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht \n\ngefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den \n\nVerbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-\n\nliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der \n\nkreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer \n\nHaustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die \n\ner vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. \n\nDie Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-\n\nnung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops \n\nWM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger \n\nNJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-\n\nge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der \n\nkreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-\n\nde Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein \n\nWiderrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz \n\nvon Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung \n\nnicht verursacht worden sind. \n\n42 \n\nb) Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung \n\neiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht bestehen nicht. \n\n43 \n\n44 \n\nB. Revision der Kläger \n\nDie von den Klägern begehrte Überprüfung der Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts über die Hilfswiderklage der Beklagten hätte aus den \n\nvorgenannten Gründen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beru-\n\nfungsurteil ist dennoch auch insoweit aufzuheben, da die Beklagte die \n\nHilfswiderklage von einem der Klage stattgebenden Urteil abhängig ge-\n\nmacht hatte. Diese Bedingung, die im Berufungsrechtszug eingetreten \n\nwar, ist nun wieder entfallen, da das der Klage stattgebende Urteil des \n\nBerufungsgerichts der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten \n\nhat. Damit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Hilfswi-\n\nderklage die Grundlage entzogen und das Berufungsurteil ist auch inso-\n\nweit aufzuheben als es eine Entscheidung über diese enthält (BGH, Ur-\n\nteil vom 6. März 1996 \n\n- VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933 \n\nm.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n45 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der \n\nSenat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das \n\nklageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 14 O 634/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-358-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-358-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:28.096399+00:00"}}