{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_353-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"XI ZR 353/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 220 Abs. 1 BGB § 801 EinigVtr Art. 21, 22 a) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt D. ist nach deutschem Recht zu beurteilen. b) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im Jahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein. c) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser Anleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden Stadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 353/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEGBGB Art. 220 Abs. 1 \nBGB § 801 \nEinigVtr Art. 21, 22 \n\na) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten \nvon Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt \nD. ist nach deutschem Recht zu beurteilen. \n\nb) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im \nJahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein. \n\nc) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser \nAnleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden \nStadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus ei-\n\nner 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldver-\n\nschreibung nebst Zinscoupons in Anspruch. \n\nDer Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer \n\nTeilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Hö-\n\nhe von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis Novem-\n\nber 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Fol-\n\ngenden: Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945 \n\nfälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der \n\n3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen in den Niederlanden - zu \n\nNennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben \n\nwurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmün-\n\nzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold \n\nentsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und \n\nFeingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umge-\n\nrechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für \n\nden Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitäts-\n\nwerks und 9,4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn \n\nverwendet. \n\n3 \n\nDer Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin seines Zahlungs-\n\nanspruchs, da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren \n\nRechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erlo-\n\nschen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikani-\n\nschem Recht unterliege. \n\n4 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begründung seines \n\nUrteils im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich, \n\naber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung iden-\n\ntisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger \n\nJahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des \n\nStaatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörper-\n\nschaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Ge-\n\nsetzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des \n\nKommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der \n\nStaatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten \n\nStaatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte \n\noriginär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögens-\n\nwerten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der \n\nfrüheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei \n\nder Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-\n\nges, wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im \n\nrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Ge-\n\nsamtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung. \n\n8 \n\nEine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich ferner nicht damit be-\n\ngründen, dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der \n\nfrüheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen \n\nKapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rück-\n\nzahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emissi-\n\non der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschafts-\n\neinheiten, in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hät-\n\nten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im \n\nJahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emitten-\n\ntin, nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern \n\nder Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe \n\nsei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht \n\nerloschen - auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmit-\n\ntelbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser \n\nBetriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögens-\n\nwert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient \n\nhabe. \n\n9 \n\nIn jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuld-\n\nverschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen \n\nVorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis \n\n1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist \n\nvon jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem \n\nRechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen \n\nsei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfris-\n\nten geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus. \n\nDer Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 \n\nAbs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die \n\nUrkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte, \n\nund beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur \n\nunter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit \n\nder Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässli-\n\nchen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige \n\nVorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember \n\n1993, erfordert. \n\n10 \n\nOb die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der \n\nUrkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bun-\n\ndesstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen. \n\nMaßgebend sei deutsches Recht und dort die Regelung des § 801 BGB. \n\nNach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszuge-\n\nhen, dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtli-\n\nchen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht ha-\n\nbe unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die \n\nWahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in eng-\n\nlischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem \n\nZuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt \n\nein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend \n\ndem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe \n\nsich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin \n\nnur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsge-\n\nschäft, nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich dar-\n\naus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung \n\nmöglich und zulässig gewesen. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung \n\nergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus \n\nden vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB \n\nerloschen ist. \n\n13 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\ndas Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch \n\nZeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. \n\n14 \n\naa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nauf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefüg-\n\nten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 \n\nAbs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den \n\nrichter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeit-\n\npunkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamber-\n\nger/Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. \n\nEGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder still-\n\nschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, \n\n196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die \n\nVertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Um-\n\nstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten \n\n(RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298). \n\n15 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der dama-\n\nligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371; \n\n126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht \n\nnur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Sub-\n\nstanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschens-\n\ntatbestände angenommen. \n\n16 \n\n(1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneingeschränkter revi-\n\nsionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebe-\n\ndingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) \n\nund die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet \n\nist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR \n\n60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\n17 \n\n(2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Revision meint, \n\nkeine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unter-\n\nwerfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei \n\nhat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des \n\namerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle \n\nNew York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Verein-\n\nbarung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihe-\n\nbedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zah-\n\nlungsgeschäft, nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Exis-\n\ntenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldver-\n\nschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obliga-\n\ntion notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des \n\nDeutschen Reiches erfolgt sind. \n\n18 \n\nDer Einwand der Revision, dass die gesamten Anleihebedingun-\n\ngen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den \n\nzwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New \n\nYork gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates \n\nNew York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten be-\n\nruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, \n\ndass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, \n\nZahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich \n\nihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest \n\nbei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungs-\n\nvermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in \n\nRechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, \n\ndass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den \n\nInhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Ver-\n\npflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwer-\n\nfen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im \n\nHaag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel, \n\n1936, S. 8, 11; \n\nim Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden \n\nRabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es \n\nkann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken \n\ndem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten \n\ndiktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland heraus-\n\ngegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im in-\n\nternationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in \n\nden Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte \n\nAnleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von \n\ndem Kläger vorgetragen worden. \n\n19 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision \n\nherausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der An-\n\nleihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung \n\nsollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen \n\nRecht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin \n\ndamit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die \n\nRechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzu-\n\nnehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedin-\n\ngungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, \n\ndass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschrei-\n\nbungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eige-\n\nnem Ermessen durchgeführt werden soll. \n\n20 \n\nb) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht war die drei-\n\nßigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für \n\ndie Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 1949 verstrichen. \n\n21 \n\naa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unterbrochen noch \n\ngehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der \n\nKlageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (sie-\n\nhe allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das \n\nSchicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen \n\nlautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), \n\nunmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubear-\n\nbeitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222, \n\n224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach \n\n§§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge \n\nAnwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus. \n\nDer Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrück-\n\nlich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwend-\n\nbarkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschlie-\n\nßen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 \n\nRdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3). \n\n22 \n\nbb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass es \n\nder Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist \n\nzu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 \n\nBGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur aus-\n\nnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des An-\n\nspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der \n\nAussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet \n\nwird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB \n\n64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschluss-\n\nfrist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794). \n\nOb diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklag-\n\nte für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und \n\nder Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die \n\nmit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sin d, die Beklagte hin-\n\nsichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig \n\nbelasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner \n\nEntscheidung. \n\n23 \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, \n\ndass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am \n\n3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässig-\n\nkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die \n\nFrist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen \n\ndes redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Fal-\n\nles, wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den \n\nZweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom \n\n14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 \n\n- II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, \n\nWM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, \n\nWM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereini-\n\ngung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den \n\nEinwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfer-\n\ntigen. \n\n24 \n\n2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Pas-\n\nsivlegitimation der Beklagten verneint hat. \n\n25 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen \n\nzutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht \n\nmit der Emittentin identisch ist. \n\n26 \n\naa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spätestens seit \n\ndem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar \n\n1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörper-\n\nschaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen \n\nkonnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen \n\nAufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte \n\nder Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen \n\nVolksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der \n\nGemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die \n\nDDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige \n\nTräger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortli-\n\nchen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskör-\n\nperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig \n\nfremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkol-\n\nlektiv, Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die so-\n\nzialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 \n\nRdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Rogge-\n\nmann, Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.). \n\n27 \n\nbb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des sozialistischen \n\nStaatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbst-\n\nverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalver-\n\nfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft origi-\n\nnär neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, \n\nVIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41, \n\n43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die \n\nörtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das \n\ngesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommu-\n\nnalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285, \n\n289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, \n\nWM 1995, 1724, 1725). \n\n28 \n\ncc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensunterschiede zwi-\n\nschen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zen-\n\ntralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs-\n\nrecht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer recht-\n\nlichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldver-\n\nschreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das \n\nbelegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der \n\nGemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) \n\nvom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaf-\n\nten nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR \n\nmit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom \n\n6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die \n\nBeklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist. \n\naa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entscheidend die \n\nExistenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erfor-\n\nderlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamt-\n\nrechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in \n\nder Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und \n\nBeschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich \n\nausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur \n\nin den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu ge-\n\ngründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne \n\ndes Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, \n\nUrteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\nbb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages \n\nentnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach \n\nArt. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich \n\nvorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um \n\nunrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtli-\n\nchen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen \n\n(Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; \n\nSchmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag \n\nArt. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen \n\nStand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution \n\ngemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine \n\ngegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamt-\n\nrechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kom-\n\nmunal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587). \n\n32 \n\nc) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der \n\nstreitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 \n\nund 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Fi-\n\nnanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Ein-\n\nstandspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin \n\nvon Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form \n\ndes vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der \n\nTeilschuldverschreibung belastet sind. \n\n33 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören das städtische \n\nElektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös \n\neingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der \n\nRevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind \n\naus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben \n\nprivatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von \n\nder Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem \n\nFinanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des \n\nKlägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten \n\nkann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen \n\nist \n\n(BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Be-\n\nklagten aus der Anleihe aus. \n\n34 \n\nbb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nicht gegeben, \n\nwenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privati-\n\nsierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den \n\nehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine \n\nVerbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen \n\nnebst Zinscoupons. \n\n35 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören \n\nzum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit \n\ndem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zu-\n\nsammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil \n\nvom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der \n\nFall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf \n\nden Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer be-\n\nstimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes rich-\n\ntete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom \n\n5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793). \n\n36 \n\n(2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwischen der \n\nRückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit \n\ndem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben. \n\nDer Anleiheerlös wurde dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin \n\nzugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten \n\nwürde, wenn die Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der Teil-\n\nschuldverschreibungen zu einer bestimmten Verwendung des Anleiheer-\n\nlöses zur Schaffung eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte, \n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldver-\n\nschreibung sowie den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich eine \n\nsolche Zweckbindung nicht entnehmen. \n\n37 \n\nIm Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision gegebene Zu-\n\nsammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldver-\n\nschreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektri-\n\nzitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D. \n\nGas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D. \n\nStraßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen \n\nnämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte \n\nauf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts \n\nüber, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der \n\nEmittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte so-\n\nmit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesell-\n\nschaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die \n\nEntscheidung der Klage bedeutungslos. \n\n38 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung \n\nder Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil \n\ndiese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter dar-\n\nstellt, die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren \n\nBefriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum \n\nErlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Be-\n\nrechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, \n\n177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 \n\n- VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem An-\n\nspruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen \n\nseines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem \n\nenthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Ver-\n\npflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten \n\n(BGHZ 128, 140, 148). \n\n39 \n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inha-\n\nber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche \n\nRechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte \n\nsind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer \n\neines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Ei-\n\ngentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der \n\naus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert. \n\nDer Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und In-\n\nhaber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu \n\ndem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der \n\nDDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu ver-\n\nfügen. \n\n40 \n\ne) Auch mit den von der Revision angeführten völkerrechtlichen \n\nErwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht be-\n\ngründen. \n\n41 \n\naa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden \n\nvom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 be-\n\ngründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebiets-\n\nkörperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereini-\n\ngung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslands-\n\nschulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht \n\nunmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrecht-\n\nlichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der \n\nRechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach \n\n1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit An-\n\nlage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzah-\n\nlungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften \n\nausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregie-\n\nrung zu transferieren. \n\n42 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch das von \n\nihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot ei-\n\nner entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der \n\nBeklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch \n\ndas sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der \n\nzum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als \n\nSchuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der \n\nausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht \n\nersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund \n\ndie erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen \n\nvölkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte. \n\nIII. \n\n43 \n\nNach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/xi-zr-353-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 801","ref_norm":"801","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/xi-zr-353-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:42.366086+00:00"}}