{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_311-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"XI ZR 311/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1922, 2032 a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei- sen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 311/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 1922, 2032 \n\na) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-\nsen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer \nForm zu erbringen. \n\nb) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden \n\nNachweis für sein Erbrecht dar. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 - LG Berlin \n AG Charlottenburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. \n\nDr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des \n\nLandgerichts Berlin vom 19. August 2004 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte - unter \n\nZurückweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung an \n\ndie Kläger als Mitgläubiger verurteilt wird. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichts-\n\nkosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. \n\nDer Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger \n\nzu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes Berlin-\n\nDarlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament vom \n\n11. November 1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein \n\nund ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Kläge-\n\nrin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und \n\n3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH \n\nerhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar \n\n2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung betreffend die Klä-\n\nger zu 2) und zu 3) vor. \n\nNach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 bat die Klä-\n\ngerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifü-\n\ngung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments \n\nvom 11. November 1997 um Umschreibung des Darlehenskontos auf ih-\n\nren Namen. Die Beklagte antwortete am 23. April 2002, die eingereichten \n\nUnterlagen seien für die Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie \n\num Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter Form \n\nbitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S. \n\n (im folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus \n\ndem Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die \n\nVolksbank mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotoko-\n\npien der Sterbeurkunde sowie beider eröffneter Testamente der Beklag-\n\nten ihre Zustimmung zur Umschreibung des Darlehens auf die Erben er-\n\nklärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20. Juni 2002 mit, sie könne \n\ndas Testament als Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und be-\n\nnötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte Kopie des \n\nErbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens erhielt \n\ndie Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme. \n\nMit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die drei Kläger der \n\nBeklagten den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschrei-\n\nbung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie \n\ndie Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursach-\n\nten Gerichtskosten in Höhe von 1.434 € auf. \n\nDie Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtspunkt positiver \n\nVertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein \n\nzu erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die \n\nStellung der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente \n\nhinreichend nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen \n\nfür berechtigt, zumal sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein \n\nexistiere, und die Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß dieser al-\n\nlein für die Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden \n\nmüsse. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.434 € zuzüglich \n\nZinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur \n\nErstattung der Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im wesentlichen nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDen Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers \n\neingetretene Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins \n\naus positiver Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. \n\nDie Beklagte habe zu Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die \n\nKlägerin zu 1) verweigert, obwohl die Kläger die Erbfolge durch Über-\n\nsendung des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des zu-\n\nständigen Amtsgerichts dargetan und durch die gemeinsame Unterschrift \n\ndie Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige Kontoinhaberin zu werden, \n\nmitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder darauf berufen, daß der \n\nErbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge sei, \n\nnoch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage \n\ngehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wo-\n\nnach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines \n\nErbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung \n\nverweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen \n\nden Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten \n\nerlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzu-\n\nschreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter \n\ndem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, \n\nzurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem einge-\n\nreichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht be-\n\nstanden hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf sei-\n\nten der Kläger liege nicht vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert be-\n\nstrittenen - Behauptung, die Beklagte habe eine Umschreibung ohne \n\nErbschein mehrfach verweigert, sei ihnen nicht anzulasten, daß sie ihre \n\nErstattungsforderung nicht vorab angekündigt hätten. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß \n\ndie Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forde-\n\nrungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein ver-\n\npflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den Klä-\n\ngern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt- son-\n\ndern als Mitgläubigern zu (2.). \n\n1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben des ursprüngli-\n\nchen Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den \n\nDarlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauer-\n\nschuldverhältnis für die Vorgänge des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5 \n\nSatz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung Anwendung findet. \n\nb) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflich-\n\nten verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von \n\nder Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahin-\n\nstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall \n\nder endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und \n\nendgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen \n\nUnterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG \n\nFrankfurt OLGR Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München NJW-RR 2003, \n\n201, 202; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. \n\n(2001) Vor § 275 \n\nRdn. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflich-\n\ntung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden \n\nnoch zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308; BGH, \n\nUrteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, WM 1983, 125, 126 und vom \n\n30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289). Jedenfalls gegen \n\ndiese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung \n\ndes Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins \n\nabhängig machte. \n\naa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthielt unstreitig kei-\n\nne Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des \n\nDarlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbeson-\n\ndere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder \n\nSparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert \n\ngeregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich \n\ndurch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grund-\n\nbuchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-\n\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor. \n\nbb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht \n\nverpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern \n\nhat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen \n\n(BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, BGH-Report 2005, \n\n558, 559 = FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert keine Regelung, die den \n\nNachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende \n\nvertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erb-\n\nscheins abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß \n\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits \n\nentschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch \n\nnicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins be-\n\nfreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, \n\nUrteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481). Dem \n\nentspricht auch die herrschende Auffassung in der Literatur (Münch-\n\nKommBGB/Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32; Staudinger/Schilken, BGB \n\n(2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. \n\n§ 2365 Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn. 1; \n\nSchwintowski, \n\nin: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 2 \n\nRdn. 27 f.). \n\nAnlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht - anders \n\nals die Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. \n\nDer Umstand, daß die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus \n\nder Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen \n\nErben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins \n\nzu verpflichten. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechts-\n\nnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer mög-\n\nlichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rech-\n\nnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erb-\n\nscheins \n\nin unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481), wird jedoch - wie \n\nhier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies \n\n- entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchord-\n\nnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als \n\nausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß \n\ndie Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit \n\nSteuermitteln haften müßte, ändert nichts. \n\nDaß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß gehabt hätte, \n\nZweifel an der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament \n\nbelegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die \n\nUmschreibung des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der \n\nKläger zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte \n\nabhängig machen können (vgl. OLG Bremen, OLGZ 65, 170, 172 f.), be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht \n\ngestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in ihren \n\nSchreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 ausdrücklich von der \n\nVorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit diesen \n\nbeiden Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existie-\n\nrenden Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu \n\nentnehmen, daß die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich \n\nsei. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Grün-\n\nden sie zu der Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein \n\nErbschein erteilt worden. \n\nc) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirr-\n\ntum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins \n\nwäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über \n\nrechtlich versierte Fachkräfte verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr \n\nErbrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz \n\nherrschenden Meinung in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, \n\nsondern auch auf andere Weise nachweisen können. \n\nd) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein \n\nvorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ur-\n\nsächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund \n\nder Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwick-\n\nlung des Nachlasses im übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag \n\nsich auch nicht darauf zu berufen, daß die Umschreibung des Darle-\n\nhenskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht \n\nvon den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt \n\nworden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben vom 23. April \n\n2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß genommen, nicht nur die Umschrei-\n\nbung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Um-\n\nschreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. \n\ne) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht \n\nanzulasten. Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten \n\nvom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausge-\n\nhen, daß sich die Beklagte durch einen Hinweis auf die durch die Erwir-\n\nkung eines Erbscheins entstehenden Kosten nicht veranlaßt sehen wür-\n\nde, von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand zu nehmen. \n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das \n\nBerufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamt-\n\ngläubiger verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB \n\nliegt nicht vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des \n\nDarlehensvertrages zum Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegen-\n\nüber allen Erben zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch aus der Ver-\n\nletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb \n\nebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR \n\n126/85, WM 1987, 217, 219). \n\na) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Kläger seien des-\n\nhalb Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftli-\n\nche Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft verein-\n\nbart hätten, ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an \n\neinem ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die \n\nFormulierung des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger \"als Gesamt-\n\ngläubiger\" durch ihren Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf \n\nzu, daß die Kläger untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftli-\n\nchen Willen geäußert hätten. Im übrigen setzt die Vereinbarung einer \n\nGesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung \n\ndes Schuldners voraus (vgl. BGHZ 64, 67, 70 f.; BGH, Urteil vom \n\n20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632). \n\nb) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kläger als \n\nGesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung auch nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben ei-\n\nnen von ihnen dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die \n\nLeistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die Annahme einer sol-\n\nchen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Klä-\n\nger in den Vorinstanzen. \n\nIII. \n\nDie Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die \n\nRevision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger, \n\nsondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein \n\nWeniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger \n\ndar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727, \n\n1728). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Ellenberger Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/xi-zr-311-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2367","ref_norm":"2367","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/xi-zr-311-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:25.255807+00:00"}}