{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_306-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"XI ZR 306/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 306/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom \n\n22. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der \n\nVolksbank E. (im Folgenden: Zedentin) aus zwei Bürg-\n\nschaften für Verbindlichkeiten aus einem Geschäftskonto der K. \n\n GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin) \n\nbei der Zedentin in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Hauptschuldnerin unterhielt bei der Zedentin seinerzeit unter \n\nanderem \n\ndas \n\nals Kontokorrentkonto \n\ngeführte Geschäftskonto \n\nNr. ... . In einem Gespräch zwischen Vertretern der Zedentin \n\nund der Hauptschuldnerin sowie dem Beklagten am 3. April 1997 wurde \n\nvereinbart, dass die Zedentin der Hauptschuldnerin für dieses Konto ei-\n\nnen Kontokorrentkredit von 9,4 Millionen DM zur Verfügung stellte. Bis \n\nzum Stichtag 30. Mai 1997 wurde eine Überziehungslinie bis \n\n11,95 Millionen DM, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juli 1997 eine Über-\n\nziehungslinie von 11 Millionen DM vereinbart. Der Beklagte übernahm \n\nmit Erklärung vom 20./21. Mai 1997 zur Sicherung aller bestehenden, \n\nkünftigen und bedingten Ansprüche aus der über einen Sollsaldo von \n\n11,55 Millionen DM hinausgehenden Überziehung des Geschäftskontos \n\neine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM. \n\nMit Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 (Ziffer 6) wurde die Bürgschaft \n\ndahin abgeändert, dass sie erst am 1. September 1997 fällig sein und \n\nmögliche \n\nÜberziehungen des dann geltenden Kreditrahmens der Hauptschuldnerin \n\nvon 9,4 Millionen DM absichern sollte. Am 15. Juli/1. August 1997 über-\n\nnahm der Beklagte eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum \n\nBetrag von 500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und \n\nbedingten Ansprüche aus der Überziehung des Geschäftskontos über \n\neinen Sollsaldo von 12,2 Millionen DM hinaus. \n\n3 \n\nNachdem die Kreditverträge mit der Hauptschuldnerin wegen Zah-\n\nlungsverzugs gekündigt worden sind, nimmt die Klägerin den Beklagten \n\nauf Zahlung \n\nin Höhe von 400.000 DM aus der Bürgschaft vom \n\n20./21. Mai 1997 sowie auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrags von \n\n100.000 DM aus der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August 1997 nebst Zin-\n\nsen in Anspruch. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt, bei den beiden Bürgschaften habe es sich um auch AGB-\n\nrechtlich wirksame sog. Teilbürgschaften gehandelt. Auf einen Wegfall \n\nder Geschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen. Die \n\nBürgschaft vom 20./21. Mai 1997 sichere begrenzt auf einen Betrag von \n\n400.000 DM Überziehungen des für die Zeit bis 30. Mai 1997 gewährten \n\nKreditrahmens von 11,55 Millionen DM, die Bürgschaft vom 15. Juli/ \n\n1. August 1997 begrenzt auf einen Betrag von 500.000 DM die Überzie-\n\nhung des am 30. Juni 1997 maßgeblichen Kreditrahmens von 12,2 Milli-\n\nonen DM. Eine Haftung des Beklagten scheide gleichwohl aus, da es an \n\nda es an ausreichendem Vortrag der Klägerin fehle, dass der Tagessaldo \n\nauf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin am 30. Mai 1997 höher \n\nals 11,55 Millionen DM (Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997) und am \n\n30. Juni \n\n1997 \n\nhöher \n\nals \n\n12,2 Millionen DM \n\n(Bürgschaft \n\nvom \n\n15. Juli/1. August 1997) gewesen sei. Die Klägerin habe die von ihr be-\n\nhaupteten Tagessalden von 13.523.714,37 DM am 30. Mai 1997 und von \n\n12.263.172,21 DM am 30. Juni 1997 nicht hinreichend dargelegt. Selbst \n\nwenn man das anders beurteile, müsse von den jeweiligen Tagessalden \n\nwegen einer unberechtigten Rückbuchung ein Betrag von 214.735,43 DM \n\nin Abzug gebracht werden, da die Zedentin eine vorbehaltlose Gutschrift \n\nerteilt habe. Dies führe hinsichtlich der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August \n\n1997 zum Entfallen der Haftung, da zum maßgeblichen Zeitpunkt kein \n\nüber die Überziehungslinie hinausgehender Kredit von der Hauptschuld-\n\nnerin in Anspruch genommen worden sei. Hinsichtlich der Bürgschaft \n\nvom 20./21. Mai 1997 gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sich unter \n\nBerücksichtigung der bis 7. Juli 1997 eingegangenen Gutschriften ein \n\nSollsaldo von unter 11.550.000 DM ergebe. Nach dem Stichtag 30. Mai \n\n1997 zu Lasten des Kontos getroffene Verfügungen seien nicht zu be-\n\nrücksichtigen, da der Beklagte sich nur für den letztrangigen Teil der \n\nÜberziehungslinie verbürgt habe und daher für Kontobelastungen nach \n\ndiesem Zeitpunkt angesichts der Befristung der Überziehungslinie nicht \n\nhafte. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten in mehreren Punkten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n8 \n\n1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von beiden Parteien \n\nnicht angegriffenen Ausführungen, bei den beiden vom Beklagten über-\n\nnommenen auf 400.000 DM bzw. 500.000 DM begrenzten Bürgschaften \n\nhandele es sich um wirksame Teilbürgschaften; auf einen Wegfall der \n\nGeschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen. \n\n9 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit der \n\nAnnahme, die Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997 habe mögliche Überzie-\n\nhungen eines der Hauptschuldnerin bis zum 30. Mai 1997 eingeräumten \n\nKreditrahmens von 11,55 Millionen DM sichern sollen, entscheidungser-\n\nheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen und damit deren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n10 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n\n(Senatsbeschluss \n\nvom \n\n18. Januar \n\n2005 \n\n- XI ZR 340/03, \n\nBGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 \n\n- XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603, jew. m.w.Nachw.). Zwar ist das Ge-\n\nricht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den \n\nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände \n\ndarauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \n\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). \n\nDas ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Punkt \n\ndes Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren erkennbar von \n\nzentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren \n\nGrund nicht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 aaO). \n\n11 \n\na) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\nObwohl die Parteien die Bürgschaft über 400.000 DM durch Ziffer 6 der \n\nvon der Klägerin zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 11./19. Juni \n\n1997 eindeutig dahin abgeändert hatten, dass sie erst am 1. September \n\n1997 fällig war und mögliche Überziehungen des dann geltenden Kredit-\n\nrahmens der Hauptschuldnerin von 9,4 Millionen DM absicherte, hat das \n\nBerufungsgericht seiner Entscheidung den durch die Änderungsvereinba-\n\nrung überholten Stichtag des 30. Mai 1997 und den ebenfalls nicht mehr \n\nmaßgeblichen Kreditrahmen von 11,55 Millionen DM zu Grunde gelegt. \n\nAuf die Frage, aus welchen Gründen es hierauf angesichts der Ände-\n\nrungsvereinbarung vom 11./19. Juni 1997 noch ankommt, geht das Beru-\n\nfungsgericht ohne erkennbaren Grund mit keinem Wort ein. Dies lässt \n\ndarauf schließen, dass es Ziffer 6 der Vereinbarung vom 11./19. Juni \n\n1997 über die Änderung der Bürgschaft nicht zur Kenntnis genommen \n\nhat. Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 die Ansicht vertre-\n\nten hat, die Bürgschaft habe nur Überziehungen nach Rückführung der \n\nInanspruchnahme des Kontos auf 9,4 Millionen DM gesichert, ändert \n\nnichts. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht \n\num Sachvortrag, sondern um eine dem eindeutigen Wortlaut der Verein-\n\nbarung vom 11./19. Juni 1997 widersprechende Rechtsauffassung, die \n\ndem Berufungsgericht keine Veranlassung geben konnte, sich mit der \n\ngenannten Vereinbarung überhaupt nicht zu befassen. \n\n12 \n\nb) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil (§ 545 \n\nAbs. 1 ZPO). Wie die Revision zu Recht geltend macht, kommt es nach \n\nder Änderung des Sicherungszwecks durch die Vereinbarung vom \n\n11./19. Juni 1997 nicht auf den Sollsaldo am 30. Mai 1997, sondern dar-\n\nauf an, ob der Sollsaldo am 1. September 1997 den zu diesem Termin \n\ngültigen Kreditrahmen von 9,4 Millionen DM überstieg. Dies war nach \n\ndem Vortrag der Klägerin der Fall. Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhierzu fehlen. \n\n13 \n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist des weiteren die Begründung, \n\nmit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe die \n\nTagessalden per 30. Mai und 30. Juni 1997 nicht ausreichend vorgetra-\n\ngen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin \n\nunter Zeugenbeweis gestellten Rechnungsabschlüsse vom 31. Dezember \n\n1996 und vom 30. Juni 1997 nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht vor-\n\ngelegt sind; auch die Darlegung der Kontenentwicklung ab 31. Dezember \n\n1996 sei nicht substantiiert. \n\n14 \n\n Diese Annahmen beruhen auf einem Verstoß gegen das aus \n\n§§ 286 Abs. 1, 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfas-\n\nsend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung \n\nder angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Se-\n\nnatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom \n\n18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Das Berufungsge-\n\nricht hätte sich mit dem durch Vernehmung der Zeugin Bu. unter Beweis \n\ngestellten Vortrag, dass die beiden Rechnungsabschlüsse der Haupt-\n\nschuldnerin übersandt worden seien und dass diese hiergegen keine \n\nEinwendungen erhoben habe, auseinandersetzen müssen, da hierin \n\n- wie die Revision zu Recht rügt - unter Berücksichtigung von Nr. 7 \n\nAbs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin die ord-\n\nnungsgemäße Darlegung eines Saldoanerkenntnisses liegt (vgl. Senats-\n\nurteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282). \n\nDass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin vereinbart \n\nworden sind, steht entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des \n\nvorgelegten Kreditvertrages vom 7. März 1997 außer Zweifel. Entgegen \n\nder Ansicht des Beklagten bedurfte es keines weitergehenden Vortrags, \n\nwann genau und an welche konkrete Person bei der Hauptschuldnerin \n\ndie Rechnungsabschlüsse übersandt worden sind. Angesichts des Vor-\n\ntrags der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, in dem \n\ndiese auf 30 Seiten alle Veränderungen des Kontos seit dem \n\n31. Dezember 1996 detailliert dargestellt und für die meisten Positionen \n\nBelege vorgelegt hat, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu \n\nRecht rügt - das Vorbringen zur Kontenentwicklung auch nicht als un-\n\nschlüssig erachten dürfen. \n\n15 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist weiter die vom Berufungsgericht für durch-\n\ngreifend erachtete Reduzierung der Hauptschuld um 214.735,43 DM, \n\nweil die Zedentin diesen Betrag vorbehaltlos gutgeschrieben habe. Das \n\nBerufungsgericht übersieht, wie die Revision zu Recht rügt, insoweit, \n\ndass die Zedentin das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldaner-\n\nkenntnis (BGHZ 105, 263, 269) nach dem von der Klägerin mit Schrift-\n\nsatz vom 28. Juni 1999 unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag \n\nkondizieren kann, weil sie danach in Höhe des gutgeschriebenen Be-\n\ntrags keine Deckung erlangt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 1992 \n\n- XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523). \n\n16 \n\n5. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass das Beru-\n\nfungsgericht unter Berufung auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nur Gutschrif-\n\nten, nicht aber Belastungen nach dem 30. Mai 1997 berücksichtigt hat. \n\nDiese Auffassung steht ersichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs. Danach haftet der Bürge bei einer gegenständ-\n\nlich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätzlich nach § 356 HGB \n\nin dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das debitorische \n\nKontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen ungekün-\n\ndigt fortbesteht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, \n\nWM 2004, 720, 722 m.w.Nachw.). Der Hinweis des Berufungsgerichts \n\nauf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entbehrt entgegen der Ansicht des Beklag-\n\nten schon deshalb jeder Grundlage, weil die Fortführung des Kontokor-\n\nrents nicht auf einer nach Übernahme der Bürgschaft getroffenen Ver-\n\neinbarung mit der Hauptschuldnerin beruht, sondern bereits bei Ab-\n\nschluss des Bürgschaftsvertrages vereinbart war. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der \n\nMöglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.07.1999 - 27 O 50/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 7257/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-306-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-306-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:56.990588+00:00"}}