{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_297-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 297/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 297/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n29. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten - soweit für die Revisionsinstanz noch von \n\nBedeutung - über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen der \n\nKläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 33 Jahre alter Objektverwalter und seine \n\n43 Jahre alte damalige Ehefrau, wurden im September 1996 von einem \n\nAnlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital \n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung in B. zu er-\n\nwerben. Die Kläger gaben am 17. September 1996 ein an die K. \n\n GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerich-\n\ntetes notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages ab. Hierin war der kalkulierte Gesamtaufwand für das \n\nKaufobjekt mit 179.856 DM angegeben. Zugleich erteilten sie der Ge-\n\nschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz nicht verfügte, eine umfassende unwiderrufliche Vollmacht, sie \n\nbei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückab-\n\nwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäfts-\n\nbesorgerin den Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und \n\nalle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschlie-\n\nßen und auch befugt sein, die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nzu unterwerfen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin an und \n\nrichtete am 25. September 1996 für die Kläger einen Finanzierungsan-\n\ntrag an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im folgenden: Be-\n\nklagte), dem unter anderem eine Selbstauskunft der Kläger, ihr Einkom-\n\nmenssteuerbescheid 1994, drei Gehaltsabrechnungen, eine Lohnsteuer-\n\nkarte für das Jahr 1995 und das Original einer Lebensversicherungspoli-\n\nce beigefügt waren. In ihrer Darlehenszusage verlangte die Beklagte als \n\nSicherheit unter anderem eine Grundschuld mit Übernahme der persönli-\n\nchen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\nin das gesamte Vermögen der Kläger. \n\nAm 27. November 1996 schloß die Geschäftsbesorgerin im Namen \n\nder Kläger einen notariell beurkundeten \"Kauf- und Werklieferungsver-\n\ntrag\" über die Eigentumswohnung zu einem Preis von 141.043 DM ab. \n\nHierin erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger unter ande-\n\nrem die Übernahme einer Grundschuld einschließlich der persönlichen \n\nHaftung gegenüber der Beklagten in Höhe der Grundschuldsumme und \n\ndie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesam-\n\ntes Vermögen. Am 13./16. Dezember 1996 schloß die Geschäftsbesorge-\n\nrin für die Kläger mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über die Ge-\n\nwährung eines Annuitätendarlehens von 152.397 DM ab. Der Darlehens-\n\nvertrag sah als \"Sicherstellung\" und als Voraussetzung für die Auszah-\n\nlung des Darlehens unter anderem die Beibringung einer vollstreckbaren \n\nAusfertigung der Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen vor. In der Folgezeit \n\nwurde die Darlehensvaluta ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs \n\nverwendet. Nachdem die Kläger ihre Zahlungen auf das Darlehen einge-\n\nstellt haben, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen sie. \n\nDie Kläger machen, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend, da der \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die Vollmacht der Ge-\n\nschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich \n\nnach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunter-\n\nwerfungserklärung nicht berufen, da sie aufgrund des Darlehensvertra-\n\nges verpflichtet seien, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. Der von der \n\nGeschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag sei \n\nwirksam, da ihr, der Beklagten, bei dessen Abschluß eine Ausfertigung \n\nder notariellen Vollmachtsurkunde vom 17. September 1996 vorgelegen \n\nhabe. Die Vollmacht sei ihr gegenüber deshalb als wirksam zu behan-\n\ndeln. \n\nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckba-\n\nren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 inso-\n\nweit für unzulässig erklärt, als die Zwangsvollstreckung in das persönli-\n\nche Vermögen der Kläger betrieben wird. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Berufung der Beklagten sei auch gegenüber der Klägerin zu 2) \n\nzulässig. Daß in der Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgericht-\n\nlichen Urteils an erster Stelle stehende Kläger zu 1) aufgeführt sei, sei \n\nunschädlich, da die Rechtsmittelschrift im übrigen eine Beschränkung \n\nder Anfechtung nicht erkennen lasse. \n\nDie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklä-\n\nrung in das persönliche Vermögen der Kläger sei unzulässig. Der Voll-\n\nstreckungstitel sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Bei \n\nder Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\nhabe die Geschäftsbesorgerin die Kläger nicht wirksam vertreten, da die \n\nVollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 RBerG nichtig gewesen sei. Derjenige, der ausschließlich oder \n\nhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im \n\nRahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber be-\n\nsorge, bedürfe einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ein \n\nohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag sei \n\nnichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte \n\nVollmacht. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB hätten für eine prozes-\n\nsuale Vollmacht keine Geltung. Die Kläger hätten die ohne wirksame \n\nVollmacht abgegebene Unterwerfungserklärung auch nicht nach § 89 \n\nAbs. 2 ZPO genehmigt. \n\nDen Klägern sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf \n\ndie Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. \n\nDies käme in Betracht, wenn sie aus dem Darlehensvertrag wirksam ver-\n\npflichtet wären, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. \n\nZwar sei eine Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung \n\nund zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dem \n\nDarlehensvertrag enthalten. Dieser sei aber nicht wirksam zustande ge-\n\nkommen, da die Kläger beim Abschluß durch die Geschäftsbesorgerin \n\nnicht wirksam vertreten worden seien. Die wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz unwirksame Vollmacht der Geschäftsbesorgerin \n\nsei nicht in entsprechender Anwendung von § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 \n\nBGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu erachten. Handele der \n\nGeschäftsgegner in Kenntnis aller Tatsachen, die nach der Rechtsord-\n\nnung die Nichtigkeit der Bevollmächtigung zwingend begründeten, so \n\nbestehe aus seiner Sicht nicht der Rechtsschein einer wirksamen Be-\n\nvollmächtigung. Ein solcher Rechtsschein sei durch die Unterzeichnung \n\nder vorliegenden Vollmacht nicht zurechenbar gesetzt worden, weil sich \n\naus der Vollmacht selbst ergebe, daß sie nichtig sei. Darüber hinaus sei \n\ndie Beklagte aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Geschäftsbesorge-\n\nrin über die wesentlichen Einzelheiten des Projekts informiert gewesen. \n\nEinen unverschuldeten Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der \n\nVollmacht habe die Beklagte nicht dargetan. Die sogar Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärungen gegenüber der kreditgebenden Bank einschlie-\n\nßende Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin sei weit über das hinausgegan-\n\ngen, was von einer Steuerberatungsgesellschaft erwartet werde, und \n\nstelle keine sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße \n\nHilfs- oder Nebentätigkeit vollziehende und deshalb erlaubnisfreie \n\nRechtsbesorgung dar. Ob eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsur-\n\nkunde zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung vorgelegen habe, könne \n\ndeshalb dahinstehen. \n\nDie nicht wirksam erteilte Vollmacht könne auch nicht aus allge-\n\nmeinen Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber der Beklagten als wirk-\n\nsam behandelt werden. Dazu reiche das Überlassen von Einkommens-\n\nnachweisen im Rahmen der Finanzierungsanfrage nicht aus. \n\nII. \n\nDie Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklag-\n\nten auch gegenüber der Klägerin zu 2) als zulässig angesehen. Daß in \n\nder Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgerichtlichen Urteils an \n\nerster Stelle stehende Kläger zu 1) als Berufungsbeklagter aufgeführt ist, \n\nist unschädlich. An die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten sind kei-\n\nne strengen Anforderungen zu stellen. Bei mehreren obsiegenden Streit-\n\ngenossen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nim Zweifel davon auszugehen, daß sich ein Rechtsmittel gegen die ange-\n\nfochtene Entscheidung gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, \n\ndaß die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen \n\nläßt (BGH, Urteile vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f., \n\nvom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205, vom \n\n16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514 und vom \n\n8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832). Letzteres ist \n\ngrundsätzlich nicht der Fall, wenn - wie hier - nur der im Rubrum des an-\n\ngefochtenen Urteils an erster Stelle Stehende in der Rechtsmittelschrift \n\ngenannt ist. Denn es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozes-\n\nse, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zum Zwecke der Ab-\n\nkürzung nur nach dem \"Spitzenreiter\" zu bezeichnen (BGH, Urteil vom \n\n19. März 1969 - VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928, 929). Besondere An-\n\nhaltspunkte, die Berufung der Beklagten habe sich nur gegen den Kläger \n\nzu 1) richten sollen, fehlen. Die Erfolgsaussichten der Berufung gegen \n\nden Kläger zu 1) und gegen die Klägerin zu 2) waren und sind ersichtlich \n\nin jeder Beziehung gleich. Daß die Beklagte mit der Berufung gleichwohl \n\nnur gegen den Kläger zu 1) vorgehen wollte, liegt angesichts des Um-\n\nstands, daß die Beklagte Abschriften der Berufung in für die Einbezie-\n\nhung der Klägerin zu 2) ausreichender Zahl eingereicht hat, fern. \n\n2. Der von den Klägern erhobenen prozessualen Gestaltungsklage \n\nanalog § 767 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht mit nicht tragfähiger \n\nBegründung stattgegeben. \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis \n\ngelangt, daß die in der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 von \n\nder Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger erklärte Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung mangels gültiger Vollmacht zur Abgabe der Vollstrek-\n\nkungsunterwerfungserklärung mit der Folge unwirksam ist, daß kein \n\nwirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ge-\n\nschaffen wurde. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf \n\nderjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwick-\n\nlung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig \n\n(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03, WM 2005, 127, 129, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, \n\nvom 9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom \n\n11. Januar 2005 \n\n- XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom \n\n15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 8 f. m.w.Nachw. sowie \n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nDie Nichtigkeit erfaßt neben der umfassenden Abschlußvollmacht auch \n\ndie zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Pro-\n\nzeßvollmacht (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 \n\n- XI ZR 255/03 aaO, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 aaO, vom \n\n11. Januar 2005 - XI ZR 272/03 aaO und vom 15. Februar 2005 - XI ZR \n\n396/03 aaO). \n\nb) Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die unwirksame \n\nProzeßvollmacht auch nicht etwa aus Rechtsscheingesichtspunkten in \n\nanaloger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da die-\n\nse Bestimmungen für die einem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale \n\nVollmacht keine Geltung haben (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR \n\n398/02, WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, \n\nBKR 2004, 236, 238). \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es nicht nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unter-\n\nwerfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB). Das wäre - was das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt hat - nur dann der Fall, wenn die Kläger ge-\n\ngenüber der Beklagten verpflichtet wären, sich hinsichtlich der Darle-\n\nhensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, \n\n2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März \n\n2004 \n\n- IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR \n\n267/02, BKR 2004, 236, 239 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, \n\nUmdruck S. 11). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht mit \n\nnicht tragfähiger Begründung verneint. \n\nDer Darlehensvertrag vom 13./16. Dezember 1996 sieht zur \"Si-\n\ncherstellung\" und als Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Dar-\n\nlehensrate unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung \n\nder Grundschuldbestellungsurkunde vor, in der sich die Kläger in Höhe \n\ndes Darlehensbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-\n\ntes Vermögen unterwerfen. Dies beinhaltet nach der zutreffenden Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung der Kläger als Darle-\n\nhensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin, eine solche \n\nVollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben. Die Ansicht der Revi-\n\nsionserwiderung, nur die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der \n\nersten Darlehensrate sei von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausferti-\n\ngung der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Unterwerfung unter die \n\nsofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kläger ab-\n\nhängig, übersieht, daß die Beklagte eine solche Unterwerfungserklärung \n\nbereits in ihrer Darlehenszusage vom 9. Dezember 1996 von den Klä-\n\ngern gefordert hat und diese Forderung unter \"Sicherstellung\" ohne jede \n\nÄnderung Eingang in den Darlehensvertrag vom 13./16. Dezember 1996 \n\n(Seite 1) gefunden hat. An einer entsprechenden vertraglichen Verpflich-\n\ntung der Kläger kann deshalb kein Zweifel bestehen, wenn zwischen den \n\nKlägern, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, und der Beklagten \n\ntrotz der Unwirksamkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ein wirk-\n\nsamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. \n\naa) Das ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht \n\nbereits deshalb der Fall, weil hier die Voraussetzungen einer Duldungs-\n\nvollmacht vorlägen. Eine solche hat das Berufungsgericht vielmehr zu \n\nRecht verneint. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) \n\nentschieden und im einzelnen begründet hat, vermag die Vorlage der \n\nvom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses un-\n\nterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger - wie etwa einer \n\nSelbstauskunft oder einer Einzugsermächtigung - eine Duldungsvoll-\n\nmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. Die \n\nErteilung einer Selbstauskunft und - wie hier - die Vorlage von Belegen \n\nzum Nachweis über die Höhe der Einkünfte dienen lediglich der Vorprü-\n\nfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehens-\n\nnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Ab-\n\nschluß eines Darlehensvertrages (siehe Senatsurteile vom 14. Dezember \n\n2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f. und vom 11. Januar 2005 - XI ZR \n\n272/03, WM 2005, 327, 328; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR \n\n393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Auch dem Umstand, daß \n\ndie Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 die vorgelegten Origi-\n\nnal-Einkommensnachweise den Klägern direkt zurückgesandt hat, läßt \n\nsich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes entnehmen. \n\nbb) In Betracht kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\njedoch, daß die der Geschäftsbesorgerin erteilte unwirksame Vollmacht \n\ngegenüber der Beklagten gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu be-\n\nhandeln und der von der Geschäftsbesorgerin geschlossene Darlehens-\n\nvertrag deshalb als wirksam anzusehen ist. \n\nWie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, \n\nsind die §§ 171 und 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte \n\nAbschlußvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende \n\nBevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG ver-\n\nstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März \n\n2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie \n\nvom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). An dieser \n\nRechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober \n\n2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, \n\n73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der \n\nEntscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und der dort erör-\n\nterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR \n\n393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) \n\njedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest. \n\n(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten seien \n\nalle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, die die Unwirksamkeit \n\nder Vollmacht begründeten, die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich \n\ndeshalb aus ihr selbst, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, hat die Bestimmung der \n\nnotariellen Urkunde, die Vollmacht berechtigte auch dazu, die Darle-\n\nhensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, nicht \n\nzur Folge, daß die Vollmachtsurkunde keine geeignete Rechtsschein-\n\ngrundlage darstellen kann. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Voll-\n\nmacht ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das \n\nBerufungsgericht bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal \n\nalle Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die \n\nGeschäftsbesorgerin über keine Rechtsbesorgungserlaubnis verfügte \n\n(vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, \n\n1712). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Art und Um-\n\nfang der in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Vertretungsbefugnisse \n\nder Geschäftsbesorgerin damit nicht geeignet, die objektive Eignung der \n\nVollmachtsurkunde als Rechtsscheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172 \n\nBGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zu-\n\nsammenhang mit der Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertrags-\n\npartners zukommen (§ 173 BGB). \n\n(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten \n\nder Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\nkennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des \n\nGesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Man-\n\ngel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die \n\nKenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht \n\nselbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, \n\n1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom \n\n16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDaran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Kenntnis von der \n\nUnwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Die Klägerin \n\nmußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht kennen. Wie die Re-\n\nvision zu Recht geltend macht, konnten damals alle Beteiligten den Ver-\n\nstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgeg-\n\nner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht \n\nergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich \n\nversierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stel-\n\nlen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger \n\n(BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 \n\nund vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Aller-\n\ndings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine \n\nBank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\naaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur \n\ngemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den \n\nrechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteile vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahre \n\n1996 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353). Dies gilt \n\nauch für die in der Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Unterwerfung \n\nder Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. nur \n\nBGHZ 154, 283, 286 f.). Hinzu kommt, daß die Vollmacht notariell beur-\n\nkundet war (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die \n\nWirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.). \n\nDen vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundes-\n\ngerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines \n\numfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit \n\nihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zu-\n\nletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt auch bei umfassenden Treuhand-\n\nvollmachten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt \n\nwurden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, \n\n919, 920, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f., \n\nvom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 \n\n- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f., vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03, WM 2005, 127, 132, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, \n\n327, 328). Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt je-\n\nder Grundlage. \n\nDie Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung \n\nder Vereinbarkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem \n\nRechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB \n\nkeine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Se-\n\nnat BGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, \n\nWM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115), mußte die Beklagte nicht nach bis dahin in \n\nRechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-\n\nchen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, \n\n75 f.). \n\n(3) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß \n\nder Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine \n\nAusfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Darauf hat sich die Beklagte \n\nunter Beweisantritt berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von sei-\n\nnem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getrof-\n\nfen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zu Endentscheidung reif ist, war sie zur \n\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_297-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-297-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_297-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_297-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-297-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_297-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:40.615602+00:00"}}