{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_289-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"XI ZR 289/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 398 AGBG § 9 Cg AGB-Banken (Fassung 1988) Nr. 20 Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensneh- mers aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 AGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359 und 1994, 1613).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. April 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 289/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 398 \nAGBG § 9 Cg \nAGB-Banken (Fassung 1988) Nr. 20 \n\nDie formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensneh-\nmers aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 \nAGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359 \nund 1994, 1613). \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 21. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil der \n\n3. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Köln \n\nvom \n\n30. September 2003 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft \n\nüber Umfang und Höhe der Zahlungen zu erteilen, \n\ndie sie seit März 1999 von der Stadt E. auf-\n\ngrund des Abtretungsvertrages mit Frau G. \n\nN. vom 27./28. Januar 1988 erhalten hat. \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagten im Verhält-\n\nnis zu dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts \n\nE. vom 25. Februar 1999 \n\n- ... \n\n - gegenüber der Stadt E. und anderen \n\nArbeitgebern der Frau G. N. kein vor-\n\nrangiges Recht auf Befriedigung aus dem Abtre-\n\ntungsvertrag mit Frau G. N. vom \n\n27./28. Januar 1988 zusteht. \n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien, zwei Banken, streiten über die Wirksamkeit einer Ab-\n\ntretung von Arbeitseinkommen. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) er-\n\nwirkte am 27. März 1991 wegen offener Kreditforderungen einen Voll-\n\nstreckungsbescheid gegen Frau G. N. und ließ durch Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. \n\nvom 25. Februar 1999 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 DM \n\nAnsprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Stadt \n\nE. , pfänden und sich zur Einziehung überweisen. \n\nDie Darlehensnehmerin hatte den pfändbaren Teil \n\nihres Ar-\n\nbeitseinkommens bereits am 27./28. Januar 1988 zur Sicherung aller be-\n\nstehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) abgetreten. \n\nNr. 3 Abs. 2 dieses Formularvertrages lautete: \"Die Bank ist berechtigt, \n\ndie Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.\" Gemäß Nr. 9 galten er-\n\ngänzend die AGB-Banken in der Fassung von 1988. Anlaß dieser Abtre-\n\ntung war ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM, das die Beklagte der \n\nDarlehensnehmerin und ihrem Ehemann gewährte. Die Beklagte legte \n\ndie Abtretung am 10. Januar 1990 gegenüber der Arbeitgeberin offen, \n\ndie daraufhin Zahlungen an die Beklagte leistete. \n\nDie Klägerin hält die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 gemäß \n\n§ 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam und nimmt die Beklagte im Wege der \n\nStufenklage auf Auskunft über Umfang und Höhe des seit März 1999 von \n\nder Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin an sie abgeführten Arbeitsein-\n\nkommens, - nach erteilter Auskunft - auf Herausgabe der geleisteten \n\nZahlungen nebst Zinsen und auf Feststellung in Anspruch, daß der Be-\n\nklagten im Verhältnis zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß \n\nkein vorrangiges Befriedigungsrecht aufgrund der Abtretung vom \n\n27./28. Januar 1988 zustehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2005, 742 veröffent-\n\nlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDer Klägerin stünden keine Ansprüche gemäß § 242 BGB auf Aus-\n\nkunft und gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung gegen die Beklagte zu. \n\nDie Abtretung vom 27./28. Januar 1988 sei wirksam. \n\nDie Abtretung enthalte zwar keine interessengerechte Freigabere-\n\ngelung. An die Stelle einer unzureichenden Freigabeklausel trete aber \n\nein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch. Die weite Zweckerklä-\n\nrung führe allenfalls zu einer Beschränkung des Sicherungszwecks auf \n\nden Anlaß der Sicherheitenbestellung, d.h. das Darlehen in Höhe von \n\n140.000 DM. \n\nAuch die Verwertungsregelung, die die Darlehensnehmerin unan-\n\ngemessen benachteilige, ziehe nicht die Unwirksamkeit der gesamten \n\nAbtretung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, § 306 Abs. 3 BGB nach sich. Der \n\nBundesgerichtshof habe zwar mit Urteilen vom 7. Juli 1992 - XI ZR \n\n274/91, WM 1992, 1359 = NJW 1992, 2626 und vom 14. Juni 1994 \n\n- XI ZR 210/93, WM 1994, 1613 = NJW 1994, 2754 entschieden, daß \n\nLohn- und Gehaltsabtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nnur dann wirksam vereinbart werden könnten, wenn die Voraussetzun-\n\ngen, unter denen der Verwender von der Abtretung Gebrauch machen \n\ndürfe, hinreichend bestimmt seien und den schutzwürdigen Belangen des \n\nKunden angemessen Rechnung trügen. Nr. 3 des Abtretungsvertrages \n\nvom 27./28. Januar 1988 und Nr. 20 Abs. 2 der AGB-Banken in der bis \n\n1993 geltenden Fassung entsprächen diesen Anforderungen nicht und \n\nseien deshalb unwirksam. \n\nDies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretung. \n\nDa die Sicherungsabtretung gesetzlich nicht vertypt sei, existiere zwar \n\nkein dispositives Gesetzesrecht, das gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, § 306 \n\nAbs. 2 BGB an die Stelle der nichtigen Verwertungsklausel treten könne. \n\nDie Abtretungsvereinbarung sei aber im Wege der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung um eine angemessene Verwertungsregelung zu ergän-\n\nzen. Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundes-\n\ngerichtshofs (BGHZ 137, 212), daß jeder Vertrag über die Bestellung fi-\n\nduziarischer Sicherheiten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem \n\nsich bei Eintritt einer Übersicherung ein ermessensunabhängiger Freiga-\n\nbeanspruch ergebe, sei auf eine unzureichende Verwertungsregelung \n\nübertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter der Lohnabtretung und \n\nder beiderseitigen Interessenlage folge eine vertragsimmanente Pflicht \n\nzur Androhung der Verwertung etwa in Anlehnung an § 1234 Abs. 1 \n\nBGB. Die Voraussetzungen der Verwertung im einzelnen könnten offen-\n\nbleiben. Gegen die Nichtigkeit der Abtretung als solcher spreche auch, \n\ndaß sie in erster Linie anderen Gläubigern des Sicherungsgebers zugute \n\nkäme, deren Schutz die gerichtliche \n\nInhaltskontrolle Allgemeiner \n\nGeschäftsbedingungen gerade nicht bezwecke. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß \n\n§ 242 BGB auf Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen, die sie \n\nseit März 1999 aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 von der \n\nArbeitgeberin der Darlehensnehmerin erhalten hat. \n\na) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht eine Ver-\n\npflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein Berechtigter in entschuldba-\n\nrer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unge-\n\nwissen ist, sich die zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs not-\n\nwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann \n\nund der Verpflichtete sie unschwer zu erteilen vermag (BGHZ 95, 285, \n\n287 f., m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat gegen die \n\nBeklagte dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB, \n\nder das Auskunftsbegehren \n\nrechtfertigt \n\n(vgl. Senat, Urteil vom \n\n12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 253). \n\nb) Die Beklagte hat die Zahlungen der Arbeitgeberin der Darle-\n\nhensnehmerin als Nichtberechtigte erlangt, weil die Abtretung vom \n\n27./28. Januar 1988 unwirksam ist. \n\naa) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus dem Fehlen einer inter-\n\nessengerechten Freigaberegelung. Ein formularmäßiger Sicherungsver-\n\ntrag über revolvierende Globalsicherheiten ist nicht deshalb unwirksam, \n\nweil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer \n\nnachträglichen Übersicherung enthält. Aus der Treuhandnatur der Siche-\n\nrungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich \n\ngemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten \n\nschon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und so-\n\nweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden (BGHZ 137, 212, 219; Se-\n\nnat, Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95, WM 1998, 1280, 1281). Das-\n\nselbe gilt für den vorliegenden Fall einer Abtretung von Arbeitseinkom-\n\nmen (vgl. MünchKomm/BGB-Basedow 4. Aufl. § 307 Rdn. 295; Erman/ \n\nS. Roloff, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 159; v. Westphalen, Vertragsrecht \n\nund AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen \n\nRdn. 11-14). Auch die Sicherungsabtretung vom 27./28. Januar 1988 \n\nhatte fiduziarischen Charakter, aus dem eine Pflicht zur Freigabe endgül-\n\ntig nicht mehr benötigter Sicherheiten folgt. \n\nbb) Die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtretung auf alle \n\nbestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten der Sicherungsge-\n\nberin gegenüber der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-\n\ndung ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, \n\n1282 für Grundschulden und Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 104; MünchKomm/BGB-Roth \n\n4. Aufl. § 398 Rdn. 121, jeweils für Sicherungsabtretungen). \n\ncc) Hingegen hat die unwirksame Verwertungsregelung, anders als \n\ndas Berufungsgericht meint, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, Art. 229 § 5 \n\nSatz 1 EGBGB die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung zur Folge. \n\n(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, daß die Verwertungsregelung in Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungs-\n\nvertrages vom 27./28. Januar 1988 auch in Verbindung mit der in Nr. 9 \n\ndes Vertrages in Bezug genommenen Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken in der \n\nbis 1993 geltenden Fassung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Die \n\nInteressen des Schuldners sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn der \n\nGläubiger grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung \n\nder abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der \n\nSchuldner noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen und \n\nsich zumindest bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Fol-\n\ngen einer Offenlegung abzuwenden (Senat, Urteile vom 7. Juli 1992 \n\n- XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1361 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR \n\n210/93, WM 1994, 1613, 1614). Diesen Anforderungen werden Nr. 3 \n\nAbs. 2 des Abtretungsvertrages und Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken a.F., die \n\neine Androhung der Verwertung nicht vorsehen bzw. ausdrücklich für \n\nentbehrlich erklären, nicht gerecht. \n\n(2) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung hat nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 108, 98, 104 ff.; Se-\n\nnat, Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360 und \n\nvom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614) die Unwirk-\n\nsamkeit der Abtretung als solcher zur Folge. Gerade die Verwertungsre-\n\ngelung ist für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung. \n\nDie Entziehung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens engt \n\nseine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein. Darüber hinaus \n\nkann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession \n\nin Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer be-\n\nstehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue \n\ndes Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \n\nfördert (Senat, Urteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, \n\n1360). \n\n(a) Diese Rechtsprechung (zustimmend: Ganter, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rdn. 134; Kümpel, \n\nBank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.536; Lwowski, Das Recht der \n\nKreditsicherung 8. Aufl. Rdn. 157; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten \n\n6. Aufl. Rdn. 1128; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung 4. Aufl. Rdn. 597; \n\nkritisch: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 6 Rdn. 54 a; Wolf, in: \n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 9 Rdn. S 107; v. Westphalen, Ver-\n\ntragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsab-\n\ntretungen Rdn. 22 und 24; Pfeiffer WuB I F 4.-10.92) ist durch die Urteile \n\nvom 27. April 1995 - IX ZR 123/94, WM 1995, 1345, 1346 und vom \n\n30. Mai 1995 (BGHZ 130, 59, 63) nicht aufgegeben worden. Die erste \n\nEntscheidung betrifft den Ausnahmefall einer Lohnabtretung an die Fi-\n\nnanzverwaltung, die ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Verwal-\n\ntungsvollstreckung sofort auf den Lohnanspruch hätte zugreifen können. \n\nGegenstand des zweiten Urteils war keine stille Lohnabtretung, sondern \n\neine offene Zession von Kapitallebensversicherungen und ärztlichen Ho-\n\nnorarforderungen. \n\nAn dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschluß des Gro-\n\nßen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97 \n\n(BGHZ 137, 212 ff.) gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\n(ebenso Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 126) keinen Anlaß \n\nzu einer Änderung. Er betrifft ausschließlich Freigabe-, nicht aber Ver-\n\nwertungsklauseln. Die Herleitung eines angemessenen Freigabean-\n\nspruchs aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ist auf die Vor-\n\naussetzungen der Verwertung einer abgetretenen Forderung nicht über-\n\ntragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter des Vertrages ergibt sich \n\nzwar die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherhei-\n\nten. Angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende \n\nVerwertungsvoraussetzungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. \n\nZudem betrifft der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen nur re-\n\nvolvierende Globalsicherheiten, nicht aber Lohn- und Gehaltsabtretun-\n\ngen, bei denen die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber, wie \n\ndargelegt, von existentieller Bedeutung ist. \n\n(b) Der Abtretungsvertrag kann nicht mit der Begründung als wirk-\n\nsam angesehen werden, der Vertragsinhalt richte sich, soweit die Ver-\n\nwertungsregelung unwirksam sei, gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den ge-\n\nsetzlichen Vorschriften. Die Sicherungsabtretung ist gesetzlich nicht ge-\n\nregelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Pfand-\n\nrecht an Forderungen, die den Pfandgläubiger zur (teilweisen) Einzie-\n\nhung der verpfändeten Forderung berechtigen, sobald seine gesicherte \n\nForderung ganz oder zum Teil fällig ist, trägt den berechtigten Interessen \n\ndes Arbeitnehmers und Sicherungsgebers nicht angemessen Rechnung. \n\nDie Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung bedroht den Arbeit-\n\nnehmer, der oftmals auf die Verfügung auch über die pfändbaren Teile \n\nseines Arbeitseinkommens angewiesen ist, um seinen laufenden Ver-\n\npflichtungen etwa aus Miet-, Energieversorgungs- und sonstigen Verträ-\n\ngen nachkommen zu können, sehr häufig in seiner wirtschaftlichen Exi-\n\nstenz, beeinträchtigt seine Kreditwürdigkeit und kann seinen Arbeitsplatz \n\ngefährden. Die Auslösung so schwerwiegender Folgen erfordert nach \n\nden Geboten von Treu und Glauben mehr als die bloße, dem Arbeitneh-\n\nmer möglicherweise entgangene Fälligkeit eines geringfügigen Teils der \n\ngesicherten Forderung (vgl. auch v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-\n\nKlauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 19-22). \n\nEine angemessene Verwertungsregelung kann - anders als das \n\nBerufungsgericht meint, ohne sich allerdings auf bestimmte Verwer-\n\ntungsvoraussetzungen festzulegen - auch nicht im Wege ergänzender \n\nVertragsauslegung gefunden werden. Angemessene Verwertungsrege-\n\nlungen können, sowohl was die Androhung der Verwertung und die Län-\n\nge der Wartefrist als auch was die Anforderungen an einen (qualifizier-\n\nten) Verzug mit (einem bestimmten Teil) der gesicherten Forderung an-\n\ngeht, sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Festlegung der Länge \n\nder Wartezeit nach Androhung der Verwertung sowie der Dauer des Ver-\n\nzuges und des Mindestumfangs des rückständigen Teils der gesicherten \n\nForderung unterliegt der privatautonomen Gestaltungsmacht der Ver-\n\ntragspartner. Ohne - hier nicht vorhandene - Anhaltspunkte, etwa im Ver-\n\ntrag über die Lohn- oder Gehaltszession, welche Regelung die Parteien \n\nbei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verwertungsklausel vereinbart hät-\n\nten, sind Gerichte zu solchen gestaltenden quantitativen Festlegungen \n\nim Wege ergänzender Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt \n\n(BGHZ 147, 99, 106; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR \n\n265/03, WM 2005, 268, 270). Sie würden vielmehr gegen das in ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannte Verbot der \n\ngeltungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; \n\nSenat BGHZ 146, 377, 385 und Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR \n\n200/03, WM 2005, 272, 274, für BGHZ vorgesehen; jeweils m.w.Nachw.) \n\nverstoßen, indem sie die unangemessene Verwertungsregelung auf das \n\nzulässige Maß zurückführen und der Beklagten als Verwenderin von un-\n\nangemessenen AGB-Bestimmungen das damit verbundene Risiko der \n\nGesamtunwirksamkeit abnehmen. \n\n(3) Die Klägerin ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die \n\nUnwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Die Beklagte kann zwar von der \n\nDarlehensnehmerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 27. Januar \n\n1988 die wirksame Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeberin \n\nverlangen. Dieser schuldrechtliche Anspruch allein begründet aber keine \n\nden Rechten der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß vom 25. Februar 1999 vorgehende Inhaberschaft der Beklagten \n\nan den Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin. Da die Beklagte es ver-\n\nsäumt hat, sich die Inhaberschaft an den Ansprüchen zeitlich vor der \n\nPfändung durch eine wirksame Abtretung zu verschaffen, handelt die \n\nKlägerin nicht treuwidrig, wenn sie ihre durch den Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluß erlangten Rechte geltend macht. \n\nc) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß \n\n§ 816 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin ist auf-\n\ngrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar \n\n1999 als Berechtigte anzusehen. Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und der Sachvortrag der Parteien enthalten keinen konkreten An-\n\nhaltspunkt dafür, daß ein anderer Gläubiger vor der Klägerin aufgrund \n\neiner wirksamen Abtretung oder Pfändung Inhaber des Anspruches ge-\n\ngen die Arbeitgeberin geworden ist. Aufgrund der im vorliegenden \n\nRechtsstreit erteilten Genehmigung der Klägerin sind die Zahlungen der \n\nArbeitgeberin an die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam gewor-\n\nden. \n\n2. Aufgrund der vorrangigen Berechtigung der Klägerin ist auch \n\nder Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit, wie das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Bedenken bestehen, be-\n\ngründet. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen zu dem Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht \n\nzu treffen sind, kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und diesen Anträgen, unter teilweiser Abänderung \n\ndes Urteils des Landgerichts, stattgeben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich \n\ndes Zahlungsantrages, war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/xi-zr-289-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1234","ref_norm":"1234","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/xi-zr-289-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:43.721622+00:00"}}