{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_287-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"XI ZR 287/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765, ZPO § 811 Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann ge- wahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 287/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 765, ZPO § 811 \n\nDer Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann ge-\n\nwahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle \n\nForderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Prozeßbürgschaft. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanwalt und \n\nSteuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandes-\n\ngericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und \n\ngestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-\n\nstung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgän-\n\ngerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 \n\neine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. \n\nNach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft \"für den Beklagten \n\ndem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte \n\nUrteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten\". \n\nErst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige \n\nBeklagte, daß die Kläger \"sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit\" \n\nwährend des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren Pro-\n\nzeßbevollmächtigten (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetre-\n\nten hatten. Seine daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde \n\nvom Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet. \n\nDie Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der Prozeßbürg-\n\nschaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. \n\nDie Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titu-\n\nlierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des Bürgschaftsver-\n\ntrages an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine \n\nBürgschaft erforderlichen Identität von Forderungsinhaber und Bürg-\n\nschaftsgläubiger. \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 189.177,99 € zu-\n\nzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalbürg-\n\nschaftsurkunde abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. \n\nMit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil (JZ 2005, 361) hat die Prozeßbürgschaft der \n\nBeklagten für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung \n\nim wesentlichen ausgeführt: \n\nMit dem Landgericht sei allerdings davon auszugehen, daß die \n\nProzeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zes-\n\nsionars, ausgelegt werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies \n\nbei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal an-\n\ngenommen. Anders als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber \n\num eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als \n\nBürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer Bürg-\n\nschaft zugunsten des Zessionars nicht zu. \n\nDennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der Prozeßbürge nicht \n\nnur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nresultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die Urteilssum-\n\nme, sei nämlich auf die Titelgläubigerschaft als solche und nicht auf die \n\nmaterielle Forderungsinhaberschaft abzustellen. Eine stille Abtretung der \n\nHauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechts-\n\nkräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als ei-\n\nne Zession vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 \n\nAbs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei \n\neiner Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des \n\nZedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar. \n\nHierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der \n\nSchutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der Zes-\n\nsionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte \n\nwieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise \n\nerworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum Ze-\n\ndenten \"abgesprochen\", so daß Forderungsinhaber (wieder) der Zedent \n\nsei. \n\nFür die Maßgeblichkeit der Titelgläubigerschaft spreche zudem die \n\nInteressenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei \n\ndie Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der \n\nZwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die mate-\n\nrielle Forderungsinhaberschaft statt auf die formelle Titelgläubigerschaft \n\nabstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die \n\nForderungsinhaberschaft des Hinterlegungsbegünstigten keine Rolle \n\nspiele. \n\nII. \n\nHiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des Zessionars be-\n\ngründet. \n\na) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der Bürgschaftser-\n\nklärung, einer Individualerklärung, der Beklagten gegenüber den Klägern \n\ndurch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu-\n\ngunsten Dritter, nämlich des Zessionars als materiell berechtigten Inha-\n\nber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch \n\ndie Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils \n\nwurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als Bürg-\n\nschaftsgläubiger bezeichnet. Die Abtretung des titulierten Schadenser-\n\nsatzanspruchs an den Zessionar war der Beklagten bei Abgabe der \n\nBürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom IX. Zivil-\n\nsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 \n\n(IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die \n\nfehlende Forderungsinhaberschaft der Kläger als Vertragspartner der \n\nBeklagten, was die Revisionserwiderung verkennt, auch nicht anhand der \n\nEntscheidungsgründe oder anderer Umstände zu erkennen. Aus der \n\nmaßgebenden Sicht der Beklagten bestand daher - wie das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - kein Anlaß, sich gemäß § 328 \n\nBGB für den unbekannten Zessionar zu verbürgen. Aus den allgemeinen \n\nRegeln über das sogenannte \"Geschäft für den, den es angeht\" (vgl. da-\n\nzu Wissmann EWiR 1989, 205, 206; Rimmelspacher WuB \n\nI K \n\n3. Bankbürgschaft 3.89) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil \n\ndie Person des Gläubigers hier in der Bürgschaftserklärung namentlich \n\nbezeichnet ist. \n\nb) Der Zessionar ist auch nicht durch die Abtretungsvereinbarung \n\nvon März 1996 Inhaber der Prozeßbürgschaft geworden. Zwar wird ein \n\nZessionar aus einer erst nach dem Forderungserwerb bestellten Bürg-\n\nschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsabrede der Übergang künftiger \n\nSicherheiten vorgesehen war (BGH, Urteil vom 15. August 2002 - IX ZR \n\n217/99, WM 2002, 1968, 1970). Dieser Frage hat das Berufungsgericht \n\naber zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Für eine derartige Verein-\n\nbarung der Kläger mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten als Zes-\n\nsionar fehlen konkrete Angaben. Auch der Wortlaut der Vertragsurkunde \n\ndeutet nicht ausreichend auf einen entsprechenden Parteiwillen hin. \n\n2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der Bürg-\n\nschaftsurkunde begründet. \n\na) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-\n\nweit es die nach dem bürgschaftsrechtlichen Akzessorietätsprinzip not-\n\nwendige Identität des Gläubigers der Haupt- und der Bürgschaftsforde-\n\nrung daraus herleitet, daß die abgetretene materielle Schadensersatz-\n\nforderung dem Zessionar durch das der Klage der Zedenten stattgeben-\n\nde Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1997 gemäß \n\n§ 407 Abs. 2 BGB (analog) \"abgesprochen\" worden und die verdeckte \n\nAbtretung gegenüber dem Zessionar wirkungslos geworden sei. Zwar \n\nwird von einem Teil der Literatur (Braun ZZP 117, 3, 22 ff. unter Bezug-\n\nnahme auf Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft \n\nS. 403 f.; ders. JZ 2005, 363 f.; vgl. ferner Homfeld, Die Beachtung der \n\nRechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen S. 92 Fn. 269 und Blomeyer \n\nNJW 1970, 179, 180; wohl auch Mankowski WuB VI E. § 767 ZPO \n\nNr. 1.01) die Ansicht vertreten, daß den Schuldnerinteressen nur dann \n\nhinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Zessionar ein dem Ze-\n\ndenten günstiges Urteil gegen sich gelten lassen müsse und die abgetre-\n\ntene Forderung gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) wieder verliere. Eine \n\nRechtskrafterstreckung eines solchen Urteils ist aus dieser Ausnahme-\n\nvorschrift aber weder zugunsten des Zessionars (siehe dazu BGHZ 52, \n\n150, 153 f.) noch zu seinen Lasten (vgl. BGHZ aaO S. 154; siehe ferner \n\nRGRK/Weber, BGB 12. Aufl. § 407 Rdn. 17; MünchKomm/Roth, BGB \n\n4. Aufl. § 407 Rdn. 24) im Wege eines Analogieschlusses herzuleiten. \n\n§ 407 Abs. 2 BGB hat nur den Zweck, den Schuldner vor Nachteilen zu \n\nschützen, die aus der Unwirksamkeit von ihm günstigen Rechtsgeschäf-\n\nten erwachsen könnten, welche er in Unkenntnis der Abtretung mit dem \n\nZedenten getätigt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. II, S. 73). Eine \n\nRechtskraftwirkung ihm ungünstiger Urteile zu Lasten des Zessionars \n\nwürde ihn jedoch über den Normzweck hinaus nicht nur vor solchen \n\nNachteilen bewahren, sondern darüber hinaus zusätzlich dauerhaft ge-\n\ngen Ansprüche des Zessionars absichern. \n\nÜberdies kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 BGB, der durch \n\nAbs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO nicht verdrängt wird, ab Kenntnis der Ab-\n\ntretung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger lei-\n\nsten, und zwar unabhängig davon, ob ein Urteil auf Leistung an den Ze-\n\ndenten vorliegt und ob die Abtretung vor oder nach Rechtshängigkeit er-\n\nfolgt ist (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 355). Gegen eine entsprechende \n\nAnwendung des § 407 Abs. 2 BGB spricht daher nicht nur der Ausnah-\n\nmecharakter der Norm (vgl. BGHZ 52, 150, 153), sondern auch die Inter-\n\nessenlage, zumal der Schuldner seine in Unkenntnis der Abtretung er-\n\nbrachte Leistung von dem Zedenten nach § 812 Abs. 1 BGB nicht kondi-\n\nzieren könnte, weil dieser als der materiell Berechtigte anzusehen wäre \n\n(siehe Brand/Fett JuS 2002, 637, 638 f.). \n\nb) Zutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der \n\ndem Schutz des Bürgen dienende Akzessorietätsgrundsatz bei einer \n\nProzeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung schon ge-\n\nwahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti-\n\ntels, dessen Vollstreckung mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet werden \n\nsoll, identisch ist. \n\naa) Die Akzessorietät der Bürgschaft wird durch den jeweiligen Si-\n\ncherungszweck mitbestimmt (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 6, 385, 390 f.; \n\n82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 \n\n- IX ZR 443/00, \n\nWM 2002, 2278, 2279). Dieser besteht bei einer Prozeßbürgschaft zur \n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 711 ZPO nicht in \n\nder Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel \n\ngeschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers. Eine solche \n\nProzeßbürgschaft soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht \n\ndes Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung \n\ndarstellen und damit die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil \n\nerlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern \n\n(vgl. BGHZ 69, 270, 272; 86, 267, 272; BGH, Urteil vom 19. März 1975 \n\n- VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; OLG München WM 2004, 2071; \n\nPecher WM 1986, 1513, 1514; Hoffmann WuB VII A. § 108 ZPO 2.05). \n\nDieser Schutzzweck beinhaltet, daß der Prozeßbürge mit seiner Ver-\n\npflichtung die Feststellungen des gegen seinen Auftraggeber ergange-\n\nnen Urteils anerkennt, soweit auch ihm Einwendungen oder Einreden \n\nnach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils verwehrt sind. Die Bürg-\n\nschaft wäre für den Gläubiger sonst als Sicherungsmittel weitgehend \n\nwertlos, weil er in diesem Falle dem Bürgen erst den Streit verkünden \n\nmüßte, um der Gefahr zu begegnen, den Prozeß ihm gegenüber zur \n\nDurchsetzung der Bürgschaftsforderung wiederholen zu müssen (BGH, \n\nUrteil vom 19. März 1975, aaO; OLG Köln NJW-RR 1989, 1396; OLG \n\nKoblenz WM 1998, 1992; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor §§ 765 ff. \n\nRdn. 104). Die Beklagte könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die ihr und \n\nihrem Auftraggeber erst nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels be-\n\nkannt gewordene Forderungsabtretung berufen. Einen entsprechenden \n\nEinwand des Titelschuldners hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom \n\n19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352 ff.) zurückgewiesen. \n\nDie Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers stellt demnach un-\n\nabhängig von der Abtretung der zugrunde liegenden materiellen Forde-\n\nrung und/oder ihres Bestehens eine eigenständige Rechtsposition ge-\n\ngenüber dem Schuldner dar, die als solche den Sicherungsgegenstand \n\nder Prozeßbürgschaft bildet. Da der durch den Titel ausgewiesene Gläu-\n\nbiger Inhaber dieser Vollstreckungsbefugnis ist, wahrt eine ihm gegen-\n\nüber abgegebene Bürgschaftserklärung zur Vollstreckungsabwehr denk-\n\nnotwendigerweise auch das aus der Akzessorietät der Bürgschaft fol-\n\ngende Gebot der Gläubigeridentität. \n\nbb) Für dieses Verständnis der Prozeßbürgschaft spricht auch ihre \n\nFunktion als hinterlegungsgleichwertige Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). Hätte der Titelschuldner nicht eine Bürgschaft gestellt, sondern \n\nGeld oder geeignete Wertpapiere hinterlegt, so könnten die Kläger, wor-\n\nauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ungeachtet der feh-\n\nlenden Forderungsinhaberschaft auf die zur Abwendung der Zwangsvoll-\n\nstreckung gestellte Sicherheit zurückgreifen und sich an ihr schadlos hal-\n\nten. Nichts spricht bei wertender Betrachtung dafür, daß dies bei der \n\ndenselben Sicherungszwecken dienenden Prozeßbürgschaft grundle-\n\ngend anders ist und, obwohl § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bürgschaft \n\nals Sicherungsmittel vorsieht, nur eine selbständige nicht akzessorische \n\n(besondere) Garantie dem Titelgläubiger eine der Hinterlegung ver-\n\ngleichbare Sicherheit bietet. \n\ncc) Durch diese Betrachtungsweise werden schutzwürdige Interes-\n\nsen des Prozeßbürgen nicht berührt. Zwar kann der Gläubiger eine Ab-\n\ntretung der Klageforderung während des Prozesses, die seine Prozeß-\n\nführungsbefugnis gemäß § 265 ZPO nicht berührt, zum Anlaß nehmen, \n\nseinen Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen. Macht er \n\nvon dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und unterläßt er es auch, \n\nden Bürgschaftsvertrag gemäß § 328 BGB zugunsten des Zessionars \n\nabzuschließen, so ist dies kein sachlicher Grund, einer Prozeßbürgschaft \n\nzu seinen Gunsten die Wirksamkeit zu versagen. Für den Bürgen ver-\n\nwirklicht sich mit seiner Inanspruchnahme durch den Titelgläubiger nur \n\ngenau das Risiko, für das er sich im Auftrag des Titelschuldners verbürgt \n\nhat. \n\nc) Die von der Beklagten zugunsten der Kläger gestellte Prozeß-\n\nbürgschaft ist danach als wirksam anzusehen. An dieser Feststellung ist \n\nder erkennende Senat durch das Urteil des \n\nIX. Zivilsenats vom \n\n20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883 ff.) nicht gehindert. So-\n\nweit der IX. Zivilsenat darin (aaO S. 1885) ausgeführt hat, daß eine ge-\n\ngenüber dem nur zur Einziehung berechtigten Titelgläubiger übernom-\n\nmene Bürgschaft als Sicherungsmittel untauglich und unwirksam sei, \n\nhandelt es sich um ein obiter dictum, das der nunmehr für das Bürg-\n\nschaftsrecht allein zuständige erkennende Senat nicht teilt. \n\nIII. \n\nDie Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und \n\nwar daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/xi-zr-287-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/xi-zr-287-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:55.476260+00:00"}}