{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_286-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"XI ZR 286/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 850 k § 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 286/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 850 k \n\n§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen \n\nVerrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien \n\nArbeitseinkommens. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04 - LG Bielefeld \n AG Minden \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. März 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, \n\ndie Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines \n\nseinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf \n\nErstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift \n\nentstanden sind, in Anspruch. \n\nEr unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes \n\nGirokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe \n\nvon 3.000 € eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schr ieb sie dem Konto, \n\ndas zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 € aufwies, einen \n\nBetrag von 2.115,17 € gut. Nach der Gutschrift, bei\n\n der es sich um die \n\nBeamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsal-\n\ndo von noch 2.055,18 € auf. Mit Schreiben vom 1. Au gust 2003 kündigte \n\ndie Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung \n\nder wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos. \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszah-\n\nlung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitsein-\n\nkommens in Höhe von 2.017,17 € sowie Erstattung ein er Rücklastschrift-\n\ngebühr in Höhe von 5,56 € und von Mahnspesen in Höh e von 10 €, die \n\nihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 er-\n\nstellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung \n\ngestellt hatte. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht \n\nzu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent \n\nbei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die Kontokorrent-\n\nabrede der selbständigen Verfolgung entzogen. Der vereinzelt vertrete-\n\nnen Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen \n\nArbeitseinkommens nicht auf die Kontokorrentabrede berufen, weil es \n\nsich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine unpfändba-\n\nre und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu \n\nfolgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits \n\nan einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei \n\nder Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des \n\n§ 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz \n\nder einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, \n\ndaß das Konto nicht im Guthaben geführt werde. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten auf Auszahlung des auf dem Girokonto des Klägers gutgeschrie-\n\nbenen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € abge lehnt. \n\na) Da das Girokonto des Klägers als Kontokorrentkonto geführt \n\nwurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsan-\n\nspruch des Klägers bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrech-\n\nnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift \n\nfolgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentge-\n\nbunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. \n\nRGZ 105, 233, 234; BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile \n\nvom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 und vom \n\n7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193; Senatsurteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 338/03, Umdruck S. 8). \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Beklagten \n\nvorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des Ar-\n\nbeitseinkommens wirksam. \n\naa) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarung der Parteien, \n\ndaß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens \n\ndie Kreditschuld des Klägers bei der Beklagten habe zurückgeführt wer-\n\nden sollen, verkennt die Revision das Wesen des Kontokorrents. Durch \n\ndie Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche \n\nschon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendma-\n\nchung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der \n\nEinstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständig-\n\nkeit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom \n\n19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom \n\n3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Die Zahlungen einer \n\nPartei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern \n\nbilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrech-\n\nnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135, \n\n140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO). \n\nbb) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift steht \n\nauch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren Ar-\n\nbeitslohn des Klägers betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht die Kontokorrentfähigkeit. \n\n(1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändba-\n\nre Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugäng-\n\nlich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR \n\n98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zutreffend \n\nist auch, daß gemäß \n\n§ 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist. \n\nMit ihrem Einwand, die Gutschrift von pfändungsfreiem Arbeitseinkom-\n\nmen sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des Klägers \n\nentzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkom-\n\nmen bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf \n\ndas Konto des Klägers untergegangen ist. Mit der Gutschrift des Ar-\n\nbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der \n\nLohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung \n\nund mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz \n\ngemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom \n\n16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930). Gegen die Bank \n\nist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechts-\n\ngrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in \n\n§ 850 k ZPO eigenständig geregelt ist (BGHZ 104 und BGH, Beschluß \n\nvom 16. Juli 2004, jeweils aaO). \n\n(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der \n\nGutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten \n\nund vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309, \n\n315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß \n\n§ 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto \n\ngutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt. \n\nEr schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in Rechtspre-\n\nchung und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis \n\nzwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des \n\nKunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt \n\n(MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14) und die Bank kann \n\nÜberweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kon-\n\ntokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des \n\nKunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkom-\n\nmens bei debitorischen Kontostand nicht besteht (LG Freiburg WM 1982, \n\n726, 727; LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; AG Bielefeld WM 2000, \n\n2244; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 197; Heymann/Horn, \n\nHGB § 355 Rdn. 16; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 13; MünchKomm/Smid aaO; \n\nBecker, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 64. Aufl. § 394 Rdn. 3; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; Stöber, Forderungspfändung \n\n13. Aufl. Rdn. 1284 b; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; \n\nEhlenz/Diefenbach, Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswer-\n\nte Rdn. 101; Fischer InVo 2002, 213, 214 f.; Peters/Tetzlaff NZI 2001, \n\n233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1117; Singer MDR 2001, 1069, \n\n1070; differenzierend: Schuschke/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k Rdn. 1 \n\nund Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg \n\nWM 2000, 241; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO Rdn. 1 b; \n\nReifner NZI 1999, 304, 305). \n\nHierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k ZPO, der Schutz \n\nausdrücklich nur gegen eine \"Pfändung\" des Guthabens gewährt, um die \n\nes im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht (Bitter WuB VI E. \n\n§ 850 k ZPO 1.00; Fischer aaO S. 215; Scholz Löhnig aaO S. 1117). \n\nEntscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen \n\ndes § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrecht-\n\nliche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift \n\ndes § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift ent-\n\nstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar ge-\n\nstellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird \n\n(BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, \n\nWM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28; \n\nHeymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV \n\nA. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Un-\n\npfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen \n\nan. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens \n\nkann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim \n\nVollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis \n\nzur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkt \n\nsich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar-\n\nauf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines \n\nGläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des \n\n- im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen - \n\nVollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der ge-\n\nsetzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem \n\nRechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der einge-\n\ngangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104, \n\n309, 311), tritt hier also nicht ein. \n\n(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändungsfreie Teil \n\ndes Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtspre-\n\nchung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/Putzo \n\naaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger \n\nAnwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis \n\nzur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen. \n\n(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungslücke. \n\nGegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung \n\ndes § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der \n\nVerrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so LG \n\nHeidelberg WM 2000, 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der \n\nim Jahr 1969 in Kraft getretenen Vorläufernorm des § 55 SGB I erklärtes \n\nZiel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entspre-\n\nchenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten \n\nKontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit des \n\nDeutschen Bundestages zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Ge-\n\nsetzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit \n\nder Vorschrift des § 55 SGB I und dem dort geregelten Pfändungsschutz \n\nauseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49 f. und 8/1414, \n\nS. 41), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser \n\nund ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung \n\ndurch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind \n\n(vgl. Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und Scholz Löhnig aaO S. 1117 \n\nbei Fn. 22; a.A. Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01). \n\nLetztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls das Verhältnis der \n\nKontenschutzregelungen des § 55 SGB I und des § 850 k ZPO zueinan-\n\nder eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch \n\ndiese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise ge-\n\nregelt, daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sin-\n\nne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für einge-\n\nhende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hin-\n\ngegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag ge-\n\nwährt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k \n\nZPO Rdn. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen \n\npfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung \n\ndes § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht \n\nkontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgebe-\n\nrischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von \n\nSozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben: \n\nDer Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitsein-\n\nkommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht teilwei-\n\nse - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut \n\ndes § 55 SGB I entsprechende Fassung des § 850 k ZPO \n\n(BT-\n\nDrucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit \n\ndes Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet \n\nwerden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die \n\nsozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter er-\n\nheblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt \n\ngepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung \n\ndes § 55 SGB I entsprechenden Schutz für Arbeitseinkünfte gegenüber \n\nden berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah \n\ndeshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 \n\nSGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich \n\nim Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung \n\n(BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309, \n\n313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der \n\nGeldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist, \n\nden jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BT-\n\nDrucks. 8/693, S. 49). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung \n\ndarf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen \n\nwerden. \n\n(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, fehlt es \n\nzudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. \n\nZwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhaber einer un-\n\npfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein Interes-\n\nse daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe \n\nder unpfändbaren Beträge zu erhalten (so LG Heidelberg WM 2000, 241; \n\nHintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. Rdn. 726). Dieses \n\nInteresse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter ei-\n\nnerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden \n\nBank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck \n\ndes § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeits-\n\neinkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu \n\nkönnen und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff \n\ndritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und \n\nKunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO \n\ntypischen Zwangselement fehlt (LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; Bit-\n\nter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer InVo 2002, 213, 215; \n\nPeters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1118; \n\nSinger MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Jungmann WuB VI E. \n\n§ 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241). Anders als in den \n\nvon § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von \n\nGläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der \n\nBank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debito-\n\nrisch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überwei-\n\nsung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto \n\nist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner \n\nsein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es \n\nanschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. LG \n\nLandshut, Bitter, Peters/Tetzlaff, jeweils aaO; kritisch Jungmann aaO). \n\nAuch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung \n\nnicht gehindert. \n\nAngesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist es \n\nallein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 \n\nSGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die \n\nGutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend \n\n§ 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre. \n\nFür eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in Fäl-\n\nlen, in denen es - wie in § 850 k ZPO für die Arbeitseinkünfte - an einer \n\nderartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein \n\nRaum (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Singer MDR 2001, 1069, \n\n1070). \n\n2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Revision kein \n\nSchadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der \n\ndurch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von \n\n5,56 € und der Mahnspesen von 10 € zu. Aus seinem V ortrag ergeben \n\nsich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift \n\ndurch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im Zusammen-\n\nhang mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflich-\n\nten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, \n\n625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist. \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_286-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zr-286-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":29},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_286-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_286-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zr-286-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_286-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:04.404289+00:00"}}