{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_267-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"XI ZR 267/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 267/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 8. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssa-\n\nche keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das ange-\n\nfochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in \n\nseinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Beru-\n\nfungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitver-\n\nschuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklag-\n\nte habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der \n\nAnlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit ein-\n\ngeräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung \n\nzum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeld-\n\nzinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht \n\nzum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für \n\ndas Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt \n\naus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Be-\n\nrufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die \n\nzweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tat-\n\nsächliche Vorbringen des Beklagten entweder über-\n\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor. \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten \n\nergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berück-\n\nsichtigung des Umstandes, daß der sogenannte \n\n\"S1-Bericht\" aus dem Börsenprospekt der d. inc. \n\nvom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Akti-\n\nenkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich \n\ndas Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Ver-\n\ntrieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Dar-\n\nlegung, daß es sich bei dem angeblich nicht berück-\n\nsichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehan-\n\ndelt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage \n\nK 23, mithin von den Klägern, vorgelegte \"S1-Bericht\" \n\nsowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 134.973 €. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-267-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-267-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:03.087376+00:00"}}