{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_265-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"XI ZR 265/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bl Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen An- gaben bearbeitet werden, sind wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 265/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAGBG § 9 Bl \n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach \n\ndenen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung \n\nteilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen An-\n\ngaben bearbeitet werden, sind wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg \n LG Halle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-\n\nterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n2. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf \n\nRückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch. \n\nDie Klägerin unterhält bei der L.-bank \n\n(L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom No-\n\nvember 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung \n\nzugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August \n\n2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung \n\nÜberweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als \n\nÜberweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als \n\nEmpfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses \n\nKonto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH \n\neingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insol-\n\nvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt. \n\n3 \n\nDie L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. \n\nDiese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit \n\nSchreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. \n\nGmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und \n\nihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens \n\nüberwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwie-\n\nsenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen \n\nKreditinstitut. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von \n\n181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenz-\n\nschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe \n\nlediglich \n\n153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte \n\nhat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen \n\ndie Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegen-\n\nüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten \n\ngehabt. \n\n5 \n\nDie Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vor-\n\ninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien \n\nkein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die \n\nZ. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Be-\n\nklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den \n\nÜberweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, ste-\n\nhe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber. \n\n9 \n\nEine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nBGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an \n\neinen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger \n\nsei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche \n\nÜberweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger \n\nzugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich \n\nunmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, \n\nwenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese \n\nim Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom \n\nÜberweisungsauftrag gedeckt sei. \n\n10 \n\nDie Klägerin habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach \n\nAbschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die \n\nin den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen \n\nworden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftra-\n\nges eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung aus-\n\nschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer \n\ndes Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. \n\nDarin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß \n\n§ 9 AGBG. \n\n11 \n\nGleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dür-\n\nfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der Kontoanruf-\n\nPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überwei-\n\nsungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. \n\nDiese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung ge-\n\ngeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur \n\nEntgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende \n\nBeträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht ge-\n\ngenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, \n\ndie sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den \n\nAuftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. \n\nVielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Di-\n\nvergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen \n\nwäre. \n\n12 \n\nOb ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und \n\nZahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der \n\nSicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe \n\nkeiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das \n\nKonto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen. \n\n13 \n\nEin Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls dar-\n\nan, dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch \n\nder L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages an-\n\nzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klä-\n\ngerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese kei-\n\nnen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte De-\n\nckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur \n\nHerausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches \n\ngegen die D. Bank, verpflichtet. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. \n\nZwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis. \n\n15 \n\n1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauf-\n\ntrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine \n\nLeistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden \n\nVermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungs-\n\nbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai \n\n1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung \n\ndes Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings ei-\n\nnen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die \n\nÜberweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauf-\n\ntrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat \n\neine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie \n\nsich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen \n\n(BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, \n\nWM 1987, 530 f.). \n\n16 \n\n2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das \n\nehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie \n\nhat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als \n\nEmpfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die \n\nNummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben. \n\n17 \n\na) Für die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die \n\nL. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer \n\nmaßgebend. \n\n18 \n\naa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Kläge-\n\nrin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernüber-\n\ntragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegüns-\n\ntigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend an-\n\nzugeben. Weiter heißt es: \"Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs-\n\nauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung \n\nausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Feh-\n\nlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages \n\nzur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen \n\nzu Lasten des Kunden.\" Danach hat die L. den Überweisungsauftrag \n\nder Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin \n\nübermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin \n\nnicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflich-\n\ntung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensver-\n\ngleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge \n\nausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist \n\nein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Emp-\n\nfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Kläge-\n\nrin, am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt \n\ndieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß \n\nund erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsauf-\n\nträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben \n\nausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überwei-\n\nsungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene \n\nKontonummer maßgebend \n\nist \n\n(Gößmann, \n\nin: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/Escher-\n\nWeingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie \n\nsteht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe \n\nZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16). \n\n19 \n\nbb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernüber-\n\ntragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB \n\nanzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der \n\nL. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung \n\nihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 \n\nAGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu \n\nund Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der \n\nKlägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichti-\n\ngung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; \n\nHellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, \n\n2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfern-\n\nübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die \n\nAbwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute \n\nberechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen \n\nAngaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Anga-\n\nben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die \n\nrichtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirt-\n\nschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt \n\ngewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis \n\nzu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch \n\nbei der Empfängerbank durch Verzicht auf den Kontonummer-\n\nNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung \n\ndurch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu \n\nbeurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungstermi-\n\nnal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Ver-\n\nbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der Kontonummer-\n\nNamensvergleich weiterhin stattfindet. \n\n20 \n\nb) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungs-\n\ngemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen Kontonummer-\n\nNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem \n\nKonto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene \n\nNummer trägt, gutschrieb. \n\n21 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken \n\nnach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträ-\n\ngeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu \n\neinem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers \n\nund dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, \n\n389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleg-\n\nlosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des In-\n\nlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, \n\ndas an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und \n\nim Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der \n\nD. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar \n\n2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432). \n\n22 \n\nbb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der \n\nD. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 \n\nInsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt \n\nwurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegen-\n\nüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich \n\ndurchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenz-\n\nschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 \n\ndes am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überwei-\n\nsungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen \n\nÜberweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, \n\n245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Ver-\n\nmögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\n23 \n\nOb, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine \n\nWarnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung be-\n\nstand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entschei-\n\ndung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Scha-\n\ndensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, \n\naber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der \n\nL. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klä-\n\ngerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien \n\nein Leistungsverhältnis bestanden hat. \n\n24 \n\ncc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines \n\nLeistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsemp-\n\nfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche \n\ngegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für \n\nsie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin \n\n \n \n \n \n\n25 \n\n26 \n\ngegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechts-\n\ngrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der \n\nKlägerin. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich \n\neinen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnis-\n\nses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforde-\n\nrung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der \n\nD. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\ngemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. \n\nBank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehen-\n\nde Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige \n\nKundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 \n\n- XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gut-\n\nschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insol-\n\nvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht \n\nbestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten \n\nzu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem \n\nKonto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im \n\nTatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte \n\nAuftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto \n\nder Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei. \n\n27 \n\n2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem \n\nim Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin \n\nohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insol-\n\nvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen ver-\n\nmeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Ge-\n\nschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 \n\ngenehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich \n\nbestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, \n\n§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt \n\nein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin \n\nstand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hin-\n\naus kein weiterer Anspruch zu. \n\nIV. \n\n28 \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- \n\nricht wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \n\ndie Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen \n\nweiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-265-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-265-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:04.051052+00:00"}}