{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_255-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"XI ZR 255/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Ausle- gung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustür- situation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zure- chenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Recht- sprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs C-229/04, WM 2005, 2086, Crailsheimer Volksbank).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 255/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 1 \n\nNach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Ausle-\ngung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen \nführt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustür-\nsituation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zure-\nchenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des \n§ 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Recht-\nsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs C-229/04, \nWM 2005, 2086, Crailsheimer Volksbank). \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger und die Anschlussrevision \n\nder Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung von Zins-\n\nleistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehens zur Finanzie-\n\nrung einer Fondsbeteiligung erbracht haben. Die Beklagte verlangt ihrer-\n\nseits im Wege der Widerklage die Zahlung des offenen Darlehensbetra-\n\nges. \n\n2 \n\nAm 1. Dezember 1989 erklärten die Kläger, ein kaufmännischer \n\nAngestellter und seine Ehefrau, über einen von den Initiatoren des Anla-\n\ngemodells ausgewählten Treuhänder ihren Beitritt in die Grundstücksge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts J. in G. (nachfol-\n\ngend: GbR) mit einer Einlage von 50.000 DM. Aufgrund einer mit der Be-\n\nklagten getroffenen generellen Absprache leitete die Fondsinitiatorin ei-\n\nnen am 1. Dezember 1989 von den Klägern unterzeichneten, notariell \n\nbeglaubigten Kreditantrag über 58.988 DM der Beklagten zu. Diese lehn-\n\nte den Antrag am 20. Dezember 1989 ab. Etwa sechs Wochen später \n\nreichten die Kläger über die Fondsinitiatorin unter dem 31. Januar 1990 \n\neinen neuen Antrag über 35.394 DM ein, den die Beklagte am 6. Februar \n\n1990 annahm. Eine Widerrufsbelehrung enthält auch dieser Antrag nicht. \n\nDie fristlose Kündigung des Darlehens ist nach Nr. 8 des formularmäßi-\n\ngen Darlehensvertrages zulässig, wenn der Darlehensnehmer mit der \n\nZahlung von fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist und \n\nauch nach einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht zahlt. \n\n3 \n\nNach vertragsgemäßer Valutierung des Darlehens auf ein Treu-\n\nhandkonto leisteten die Kläger von 1990 bis September 2001 teilweise in \n\nForm von Fondsausschüttungen insgesamt 34.179,38 DM an die Beklag-\n\nte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 ließen sie ihre auf Ab-\n\nschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz widerrufen. \n\n4 \n\nDie Kläger haben vorgetragen, sämtliche Gespräche mit den Ver-\n\nmittlern über die Fondsbeteiligung und die nach dem Anlagekonzept vor-\n\ngesehene Kreditaufnahme seien in ihrer damaligen Privatwohnung ge-\n\nführt worden. Es liege ein verbundenes Geschäft vor. Die Beklagte hält \n\ndem vor allem entgegen, dass der Darlehensvertrag erst durch die mit \n\nder Widerklage erklärte Kündigung aus wichtigem Grund erloschen sei \n\nund dass ihr auch nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Anspruch auf \n\n19.395,06 € zuzüglich marktüblicher Zinsen zustehe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 17.837,45 € zuzüg-\n\nlich Zinsen stattgegeben und die Widerklage über 19.395,06 € nebst Zin-\n\nsen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht beide Klagen abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihren Klageantrag und die Beklagte im Wege der \n\nAnschlussrevision ihren Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Dar-\n\nlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. \n\nDer Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn un-\n\nterstellt werde, dass es sich bei dem Kreditvertrag um ein Haustürge-\n\nschäft handele, müsse sich die Beklagte dieses nicht zurechnen lassen. \n\nDie Zurechenbarkeit einer Haustürsituation sei in Anlehnung an die zu \n\n§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zu entscheiden. Da der An-\n\nlagevermittler die angebliche Haustürsituation nicht als Mitarbeiter, An-\n\ngestellter, Beauftragter oder als Vertrauensperson der Beklagten, son-\n\ndern als \"Dritter\" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB herbeigeführt habe, \n\nkomme es darauf an, ob die Beklagte die Haustürsituation damals ge-\n\nkannt habe oder habe kennen müssen. Hierfür sei nichts vorgetragen \n\noder ersichtlich. \n\n9 \n\nDie noch nicht veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 habe auf den Prozessausgang \n\nkeinen Einfluss. Zwar spreche vieles dafür, dass das Darlehensgeschäft \n\nund die Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 \n\nVerbrKrG bildeten. Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Rückzah-\n\nlung des Kredites verweigern dürfe, sei nach der Entscheidung aber, \n\ndass ihm Einwendungen gegen die Fondsverantwortlichen zustünden. \n\nDass ihre Anlageentscheidung auf einer arglistigen Täuschung beruhe \n\nund sie infolgedessen zur Kündigung ihrer Fondsbeteiligung berechtigt \n\nseien, hätten die Kläger nicht geltend gemacht. \n\n10 \n\nAuch die Widerklage der Beklagten sei nicht begründet. Das Dar-\n\nlehen sei mangels wirksamer Kündigung nicht fällig. Die Wirksamkeit der \n\naußerordentlichen Kündigung richte sich nach Ziffer 8 der Vertragsbe-\n\ndingungen. Zwar möge in der Erhebung der Widerklage eine konkludente \n\nKündigungserklärung liegen, es fehle aber die in der Vertragsklausel \n\nvorgeschriebene Nachfristsetzung. Überdies habe zum damaligen Zeit-\n\npunkt kein Zahlungsverzug der Kläger vorgelegen, weil die Beklagte von \n\nder ihr erteilten Einziehungsermächtigung auch weiterhin habe Gebrauch \n\nmachen können. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\nA. Revision der Kläger \n\n12 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Beklag-\n\nte die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben \n\nanzusehende Haustürsituation zurechnen lassen. \n\n13 \n\n1. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Recht-\n\nsprechung angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der \n\nVermittler einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der \n\nkreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den \n\nGesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herr-\n\nschenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, \n\n4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbe-\n\nreichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurech-\n\nnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen \n\nVoraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als \"Dritter\" im \n\nSinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation \n\nbezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie \n\ndieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine \n\nfahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des \n\nFalles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur \n\nAbgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willens-\n\nerklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. Senatsurteile \n\nvom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli \n\n2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523; BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile \n\nvom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom \n\n30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1409). \n\n14 \n\n2. Wie schon der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005 \n\n- II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) hält auch der erkennende Senat an \n\ndieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nhat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom \n\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, \n\nS. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung \n\ndes europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung er-\n\ngangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086) \n\nmuss sich die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, \n\nwenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. \n\nEine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. \n\nZwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haus-\n\ntürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grund-\n\nsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine \n\narglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Ab-\n\nsicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. \n\nEs handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, \n\nsondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht \n\nbeantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre \n\nüberlassen bleiben sollte. \n\nB. Anschlussrevision der Beklagten \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die auf Zahlung \n\ndes Restdarlehens gerichtete Widerklage der Beklagten begründet, so-\n\nfern der Widerruf der Kläger mangels Vorliegens einer Haustürsituation \n\noder deren Ursächlichkeit für den Vertragsschluss nicht wirksam ist. \n\n16 \n\n1. Die Beklagte war unter diesen Umständen gemäß Ziffer 8 der \n\nVertragsbedingungen zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages \n\nberechtigt. Die Kläger waren bei Erhebung der Widerklage mit der Rück-\n\nzahlung des Kredits länger als 14 Tage in Verzug. Die in der Klausel \n\nvorgeschriebene Nachfristsetzung war wegen der ernsthaften und end-\n\ngültigen Leistungsverweigerung der Beklagten ausnahmsweise entbehr-\n\nlich. Dabei kann offen bleiben, ob in einem unberechtigten Widerruf oder \n\nvergleichbaren Erklärungen des Schuldners bereits eine endgültige Erfül-\n\nlungsverweigerung liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1980 \n\n- V ZR 180/79, WM 1981, 312). Jedenfalls war im vorliegenden Streitfall \n\nnach der Klageerhebung aus der maßgebenden Sicht eines vernünftigen \n\nDarlehensgebers in der Position der Beklagten nicht mehr mit einer Ver-\n\ntragserfüllung seitens der Kläger zu rechnen. Eine Nachfrist hätte sie \n\ndaher - wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht - nicht mehr \n\nzur Zahlung bewegen und vor einer fristlosen Kündigung des Kreditver-\n\ntrages bewahren können, sondern wäre letztlich nur eine sinnlose För-\n\nmelei gewesen. Dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine noch \n\nnicht ausdrücklich widerrufene Einziehungsermächtigung in Händen hielt, \n\nändert nichts, weil für die Beklagte jedenfalls ab Klageerhebung keine \n\nAussicht mehr bestand, von der Ermächtigung erfolgreich Gebrauch ma-\n\nchen zu können. \n\n17 \n\n2. Dass die Widerklage der Beklagten eine fristlose Kündigung \n\nenthält, ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2003 - 10 O 379/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 9 U 102/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_255-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/xi-zr-255-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_255-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_255-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/xi-zr-255-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_255-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:55.633476+00:00"}}