{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_250-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 250/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 250/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann \n\nsowie die Richterin Mayen \n\nam 15. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 22.809,38 €. \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die \n\nFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen \n\nsind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, \n\ndie zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tat-\n\nsächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies \n\ngilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\ndas Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angebli-\n\nchen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff \n\ngegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrech-\n\nnungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon \n\ndeshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten \n\nsich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung \n\nbezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfs-\n\nweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-250-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-250-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:00.267537+00:00"}}