{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_239-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"XI ZR 239/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 172 RBerG Art. 1 § 1 Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB un- wirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtig- ten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehens- geber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsur- kunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 239/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. März 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 172 \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nWer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB un-\nwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtig-\nten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehens-\ngeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsur-\nkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, \nzusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04 - OLG Köln \n LG Aachen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-\n\nzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 2004 wird auf \n\nKosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstre-\n\nckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 46 Jahre alter Diplomingenieur und seine \n\nEhefrau, eine damals 40 Jahre alte Verwaltungsangestellte, wurden 1991 \n\ngeworben, zwecks Steuerersparnis mit einem Eigenkapital von 750 DM \n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Sie \n\nerteilten der S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: \n\nGeschäftsbesorgerin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz besaß, mit notarieller Urkunde vom 22. Mai 1991 im Rahmen ei-\n\nnes Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht, unter \n\nanderem zum Abschluss von Kauf-, Werk- und Darlehensverträgen sowie \n\nzur Stellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten. Der kalkulier-\n\nte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 221.000 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nMit notarieller Urkunde vom 6. Juni 1991 bestellte die Bauträgerin \n\nund Grundstückseigentümerin zugunsten der Beklagten eine nach § 800 \n\nZPO vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 233.287,60 DM. In dersel-\n\nben Urkunde übernahm die Geschäftsbesorgerin für die Kläger hinsicht-\n\nlich der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages \n\nzuzüglich Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sie insoweit der \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In der notariellen Nie-\n\nderschrift ist vermerkt, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Ausferti-\n\ngung vorlag und in beglaubigter Abschrift als Anlage zu der Urkunde vom \n\n6. Juni 1991 genommen wurde. Nach der ebenfalls am 6. Juni 1991 von \n\nder Geschäftsbesorgerin für die Kläger zu Gunsten der Beklagten abge-\n\ngebenen Zweckbestimmungserklärung sicherten die Grundschuld und die \n\nÜbernahme der persönlichen Haftung alle bestehenden und zukünftigen \n\nAnsprüche der Beklagten gegen die Kläger. \n\n4 \n\nNachdem der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Ur-\n\nkunde vom 6. Juni 1991 nebst beigefügter Abschrift der Vollmacht vom \n\n22. Mai 1991 zugegangen war, schloss sie am 21./24. Juni 1991 mit den \n\ndurch die Geschäftsbesorgerin vertretenen Klägern zur Finanzierung des \n\nKaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über \n\n220.250 DM. Darin verpflichteten sich die Kläger, als Sicherheit eine \n\nGrundschuld in Höhe von 233.287,60 DM zu stellen. Das Darlehen sollte \n\nbei einer Laufzeit bis 1. Dezember 2010 über eine Lebensversicherung \n\ngetilgt werden. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der Be-\n\nklagten an die Geschäftsbesorgerin ausgezahlt. \n\n5 \n\nAm 31. März/4. Oktober 1998 schlossen die Kläger persönlich mit \n\nder Beklagten Verträge, in denen ein geänderter Zinssatz bis zum \n\n31. Dezember 2002 festgeschrieben wurde. Die Kläger verpflichteten \n\nsich zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines \n\nGeldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages einschließlich Neben-\n\nleistungen und Zinsen sowie zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr persönliches Vermögen. \n\n6 \n\n7 \n\nAls die Kläger ihre Zinszahlungen einstellten, kündigte die Beklag-\n\nte am 30. Mai 2003 den Kreditvertrag und stellte die Verwertung der Si-\n\ncherheiten in Aussicht. \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-\n\nklage. Sie machen ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte \n\nhält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach Treu und Glauben auf \n\ndie Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen, da sie \n\nsich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. \n\n8 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision der Kläger hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten \n\nmateriell-rechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die dem Titel \n\nzugrunde liegende Forderung seien nicht begründet. Die Beklagte hafte \n\nnicht aus vorvertraglichem Verschulden. Dem Widerruf des Darlehens-\n\nvertrages von 1991 stehe entgegen, dass der Vertreter nicht in einer \n\nHaustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sei. \n\n12 \n\nAuch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete \n\nKlage entsprechend § 767 ZPO sei nicht erfolgreich. Zwar führe die nich-\n\ntige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zur Unwirksamkeit der Vollstre-\n\nckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Jedoch seien die Klä-\n\nger nach § 242 BGB gehindert, die Unwirksamkeit des Vollstreckungsti-\n\ntels geltend zu machen. \n\n13 \n\nDie Kläger seien bei Abschluss des Darlehensvertrages vom \n\n21./24. Juni 1991 wirksam vertreten gewesen, weil die unwirksame Voll-\n\nmacht der Geschäftsbesorgerin insoweit gemäß §§ 171, 172 BGB ge-\n\ngenüber der Beklagten als gültig zu behandeln sei. Der Notar habe das \n\nVorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vom 22. Mai 1991 ausdrück-\n\nlich in die Verhandlungsniederschrift vom 6. Juni 1991 aufgenommen \n\nund deren Ausfertigung zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der \n\nVollmacht der Beklagten zugestellt. Die danach wirksame darlehensver-\n\ntragliche Verpflichtung der Kläger zur Bestellung einer Grundschuld ge-\n\nmäß Entwurf der Beklagten lasse angesichts der hierzu in der notariellen \n\nUrkunde vom 6. Juni 1991 abgegebenen Erklärung, die persönliche Haf-\n\ntung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr \n\ngesamtes Vermögen zu unterwerfen, die Geltendmachung der Unwirk-\n\nsamkeit der Unterwerfungserklärung als widersprüchliches Verhalten er-\n\nscheinen. \n\n14 \n\nDarüber hinaus sei es den Klägern auch deshalb nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwer-\n\nfung zu berufen, weil sie sich in den von ihnen selbst unterschriebenen \n\nVerträgen von 1998 zur Übernahme der persönlichen Haftung und Un-\n\nterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche \n\nVermögen verpflichtet hätten. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Rahmen der Voll-\n\nstreckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen gegen die titu-\n\nlierte Forderung nicht für gegeben erachtet. \n\n17 \n\na) Die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts zum Fehlen eines die Vollstreckung hindernden Scha-\n\ndensersatzanspruchs der Kläger sind nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\nb) Dies gilt gleichermaßen für die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht einen wirksamen Widerruf der zum Darlehensvertrag von \n\n1991 führenden Willenserklärung verneint hat. Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, wonach es für das Vorliegen einer Haustürsituation auf \n\ndie Situation des Vertreters bei Vertragsschluss ankommt, entspricht der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (Senat BGHZ 144, 223, 226 ff.; Se-\n\nnatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 \n\nm.w.Nachw.). Anlass, von dieser Rechtsprechung im Hinblick auf von der \n\nRevision nicht näher ausgeführte europarechtliche Vorgaben abzuwei-\n\nchen, besteht nicht. Die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f.) sowie \n\ndes Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2005 \n\n(II ZR 327/04, \n\nWM 2006, 220, 221 f.) und vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, Um-\n\ndruck S. 7 f.) betreffen nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung ei-\n\nner objektiv gegebenen Haustürsituation. \n\n19 \n\n20 \n\n2. Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerich-\n\ntete prozessuale Gestaltungsklage der Kläger ist unbegründet. \n\na) Dies gilt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - \n\nohne weiteres für die Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde \n\nvom 6. Juni 1991 übernommenen dinglichen Haftungsübernahme. Denn \n\ndie Unterwerfungserklärung des damaligen Eigentümers und Grund-\n\nschuldbestellers hinsichtlich der dinglichen Haftung lässt die Vollstre-\n\nckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu. Da die Geschäftsbesorgerin \n\ninsoweit für die Kläger keine Erklärung abgegeben hat, die wegen nichti-\n\nger Vollmacht unwirksam sein könnte, sind die Kläger als Rechtsnachfol-\n\nger der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterwor-\n\nfen. \n\n21 \n\nb) Hinsichtlich der Vollstreckung in das persönliche Vermögen ist \n\ndas Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, dass die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-\n\nschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-\n\nstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber \n\nbesorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Ein - wie \n\nhier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrag, der so umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit \n\nerfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die zur Abgabe \n\nder Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht, de-\n\nren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden \n\nkann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kläger somit \n\nbei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der notariellen \n\nUrkunde vom 6. Juni 1991 von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam \n\nvertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 \n\nNr. 5 ZPO nicht entstanden. \n\n22 \n\nc) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch weiterhin davon aus-\n\ngegangen, dass die Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) gehindert sind, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels \n\ngeltend zu machen. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darle-\n\nhensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstständiges \n\nSchuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als \n\ndie Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich \n\ntreuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner \n\nVerpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den Klägern ist es daher nach dem \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber \n\nder Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu be-\n\nrufen, wenn sie ihr gegenüber schuldrechtlich verpflichtet sind, sich hin-\n\nsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 \n\n- XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, \n\n1520, 1521 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n505, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungs-\n\ngericht im Ergebnis zu Recht angenommen. \n\n23 \n\naa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Kläger aller-\n\ndings nicht bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni \n\n1991 verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-\n\ntes Vermögen zu unterwerfen. Sie hatten nach diesem Vertrag lediglich \n\neine Grundschuld gemäß Entwurf der Beklagten zu stellen. Damit war \n\nnicht die Verpflichtung verbunden, die persönliche Haftung zu überneh-\n\nmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Ver-\n\nmögen zu unterwerfen. Die Zweckbestimmungserklärung der Grund-\n\nschuld vom 6. Juni 1991 enthält ebenfalls keine Verpflichtung der Kläger \n\nzur Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dasselbe gilt für die notarielle \n\nUrkunde gleichen Datums. Sie umfasst zwar die Übernahme der persön-\n\nlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-\n\nckung. Diesen Erklärungen ist jedoch nicht die Verpflichtung zu entneh-\n\nmen, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Insoweit \n\nliegt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - \n\nin der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausal-\n\nvereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung zu unterwerfen habe (Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 831). \n\n24 \n\nbb) Die Kläger haben sich aber durch die von ihnen persönlich ab-\n\ngeschlossenen Verträge vom 31. März/4. Oktober 1998 zur Übernahme \n\nder persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung ver-\n\npflichtet. Das Berufungsgericht hat diese Verträge rechtsfehlerfrei nicht \n\nals neue, selbstständige Darlehensverträge, die eine eigenständige \n\nschuldrechtliche Verpflichtung der Kläger begründen, sondern als Ände-\n\nrungsvereinbarungen unter Fortführung des Darlehensverhältnisses vom \n\n21./24. Juni 1991 angesehen. An die darin zusätzlich übernommenen \n\nVerpflichtungen sind die Kläger gebunden, weil der Darlehensvertrag \n\nvom 21./24. Juni 1991 ungeachtet der Nichtigkeit der umfassenden Ab-\n\nschlussvollmacht vom 22. Mai 1991 wirksam zustande gekommen ist. \n\n25 \n\n(1) Auf die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages sind \n\ndie §§ 171, 172 BGB anders als auf die Prozessvollmacht nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen anwendbar, \n\ndass die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteile \n\nvom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 \n\n- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR \n\n220/04, WM 2005, 1598, 1599; Senat BGHZ 161, 15, 24; Senatsurteile \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. März \n\n2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat \n\n- wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und \n\nvom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen \n\nausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des \n\nII. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 \n\nund II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). \n\n26 \n\n(2) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten spätestens \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-\n\nschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen \n\nVollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr.; vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senat \n\nBGHZ 161, 15, 29; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75 und vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck \n\nS. 11 f.) oder dass die Vollmacht dem Notar bei der notariellen Beurkun-\n\ndung der Grundschuldbestellung am 6. Juni 1991 vorlag, dieser das Vor-\n\nliegen der Vollmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift \n\naufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der \n\nVollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 65; \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03, Umdruck S. 10/11; \n\nSenat, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck S. 12). \n\n27 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagten \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 eine Aus-\n\nfertigung der Vollmachtsurkunde vorlag. Nach seinen Feststellungen lag \n\nihr aber jedenfalls eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 6. Juni \n\n1991, in der vermerkt war, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Aus-\n\nfertigung vorlag, sowie eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht vor. \n\nDer dadurch begründete Rechtsschein bezieht sich entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision nicht allein auf die Wirksamkeit der Erklärungen in der \n\nnotariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, sondern auch auf den Darlehens-\n\nvertrag. Der für die Rechtsscheinhaftung maßgebende Anknüpfungs-\n\npunkt besteht in der beurkundeten Erklärung des Notars, dass ihm die \n\nVollmacht bei der Beurkundung in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin \n\nliegt die Beurkundung sonstiger Tatsachen und Vorgänge im Sinne des \n\n§ 36 BeurkG, die auf die unwirksame Vollmacht zurückzuführen ist und \n\nauf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte (BGHZ 102, 60, 65). \n\nBeruht das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Vollmacht auf \n\nder notariellen Beurkundung, erstreckt sich deren Richtigkeitsgewähr \n\nnicht nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft, sondern auch auf weitere, \n\nvon der Vollmacht erfasste Geschäfte. Dem entsprechend ist der Senat \n\nin seinem Urteil vom 15. November 2005 (XI ZR 376/04, Umdruck S. 12) \n\ndavon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines den Erwerb finanzie-\n\nrenden Darlehensvertrages nach Rechtsscheingrundsätzen herbeigeführt \n\nwerden kann, wenn die nichtige Vollmacht dem Notar bei der Beurkun-\n\ndung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages vorlag, dieser \n\ndas Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsnieder-\n\nschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Ab-\n\nschrift der Vollmacht dem Darlehensgeber übermittelt hat. Nichts ande-\n\nres kann gelten, wenn - wie hier - die notarielle Urkunde der Bestellung \n\neiner Grundschuld dient, die von den Darlehensnehmern nach dem Kre-\n\nditvertrag als Sicherheit zu stellen ist. \n\n28 \n\nDagegen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\neinwenden, dass bei zwischenzeitlich widerrufener Vollmacht bloße Ab-\n\nschriften als Rechtsscheingrundlage herangezogen würden. Die Rechts-\n\nscheinhaftung setzt in diesen Fällen nämlich zusätzlich voraus, dass \n\n- wie hier geschehen - die Ausfertigung der notariellen Urkunde mit einer \n\nAbschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt wird. Sie bleibt \n\ndamit insofern hinter der Regelung der §§ 171, 172 BGB zurück, als der \n\nGeschäftsgegner nicht vor Veränderungen im Bestand oder Inhalt der \n\nVollmacht geschützt wird, die erst nach dem für die Entstehung des \n\nRechtsscheins maßgebenden Zeitpunkt, nämlich zwischen dem Beur-\n\nkundungstermin und dem Zugang der beurkundeten Erklärungen beim \n\nGeschäftsgegner eintreten. Der Geschäftsgegner trägt also in der Zwi-\n\nschenzeit das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht (BGHZ 102, 60, \n\n65 f.). Nach Erhalt der notariellen Ausfertigung darf er sich dagegen \n\n- nicht anders als bei Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung der \n\nVollmacht - auf den Bestand der Vollmacht so lange verlassen, bis diese \n\nihm gegenüber widerrufen wird. Dies ist bis zum Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages nicht geschehen. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen. \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 1 O 193/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2004 - 13 U 208/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/xi-zr-239-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/xi-zr-239-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:26.821853+00:00"}}