{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_226-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"XI ZR 226/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 3 Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 226/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAGBG § 3 \n\nZur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst \n\nUnterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde \n\nKlausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und \n\nsystematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 - OLG Karlsruhe \n LG Konstanz \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 9. Juni 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil \n\ndes Landgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2003 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, \n\n1. gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde fol-\n\ngende Willenserklärung abzugeben: \n\nIch erkenne an, der B. \n\n AG einen Betrag in Höhe von 343.913,50 € \n\nnebst 5,15% Zinsen per annum seit dem 2. Januar \n\n2004 zu schulden und unterwerfe mich gegenüber \n\nder Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\naus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen, \n\n2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der \n\nin Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszu-\n\ngeben. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wei-\n\ntergehenden Rechtmittel der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu \n\n2,5% und die Beklagte zu 97,5%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles \n\nSchuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 € nebst Zinsen, die Unter-\n\nwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in \n\nihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfer-\n\ntigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDie Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum \n\nErwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999 \n\nein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßi-\n\ngen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren \n\nAusfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklä-\n\nrung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift \"Form der Sicherheiten\" \n\nenthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln: \n\n\"10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine \n- nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von \nihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit fällige \nGrundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jahres-\nzins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im \nGrundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintra-\ngung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuwei-\nsen. .... \n\n10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige \nZwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu \nerfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer \nzulässig sein soll. \n\n10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvoll-\nstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die \nBank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Ein-\ntragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vor-\nherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend \nmachen.\" \n\n3 \n\nZur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Vor-\n\neigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Dar-\n\nlehenshöhe nebst 16% Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr - ge-\n\nstützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein \n\nnotarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutier-\n\nten Kreditbetrages von 352.064,01 € nebst Zinsen und Unterwerfung un-\n\nter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes \n\nVermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkennt-\n\nnisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überra-\n\nschende und damit unwirksame Klausel. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da \n\nNr. 10.3 des Vertrages überraschend im Sinne von § 3 AGBG und damit \n\nunwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das Landgericht gesehen \n\nhabe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungs-\n\nvoraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür, \n\ndass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt \n\nwürden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zu-\n\ntreffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele, \n\ndie in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei. \n\nDie Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung für die \n\nBeklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter \n\nStelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicher-\n\nheit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine \n\nderart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach \n\nder Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht wer-\n\nde. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam \n\nzur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur \n\nUnterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen \n\nverpflichtet. \n\n9 \n\n1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der \n\nKlägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamt-\n\nhöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in \n\nihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das \n\nrichtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Über-\n\nnahme der persönlichen Haftung (§ 780 BGB) verbunden war. Nur so \n\ngibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die \"persön-\n\nliche Haftung\" unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der \n\nGrundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH, \n\nUrteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und \n\nIV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; vgl. auch Senatsbeschluss vom \n\n17. Juni 2003 - XI ZR 395/01). \n\n10 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes \n\ngegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n11 \n\na) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen \n\nder Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9 \n\nAGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger \n\nPraxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische \n\nGrundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstre-\n\nckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemes-\n\nsene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, 282 f.; Senats-\n\nurteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, \n\n2378). \n\n12 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Wei-\n\nteren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3 \n\nAGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die \n\njahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit \n\ndem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der \n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für \n\nden Kreditnehmer nicht überraschend (Senatsurteil vom 26. November \n\n2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2376, 2378). Mit einer solchen Klausel musste die Be-\n\nklagte entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabhängig von \n\neiner etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29). \n\n13 \n\nc) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedin-\n\ngungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überra-\n\nschend im Sinne des § 3 AGBG. \n\n14 \n\naa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass \n\neine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines unge-\n\nwöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29, \n\n33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455, \n\n456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193 \n\nsowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, \n\n278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die \n\neinem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113 \n\nund BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.). \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein \n\nsolcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur \n\nAbgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an uner-\n\nwarteter Stelle geregelt. \n\n16 \n\nDie in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der \n\nAuszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht \n\nverkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort ge-\n\nregelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere \n\nSicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift \"Form der Si-\n\ncherheiten\" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchti-\n\ngen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicher-\n\nheit zu stellen haben. \n\n17 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der An-\n\nordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthalte-\n\nnen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnis-\n\nses kein \"Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt\" zu. Insbesondere \n\nbedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der \n\nbereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen \n\nmusste, keiner \"eigenständigen Rubrik\" oder \"drucktechnischen Hervor-\n\nhebung\". \n\n18 \n\nAuch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen \n\ngewählte Überschrift \"Form der Sicherheiten\" ist, selbst wenn man der \n\nAnsicht ist, dass eine Überschrift wie \"Sicherheiten\" oder \"Art der Si-\n\ncherheiten\" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder \n\nirreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von \n\nder Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der \n\nEindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende, \n\nbloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach \n\nNr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere \n\nForm oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehe-\n\nne Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer \n\ndes Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare \n\nSchuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Be-\n\nrücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditver-\n\nträgen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem \n\nauch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen, \n\nkann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbe-\n\ndingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusam-\n\nmenhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte \n\nAufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehens-\n\nbedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort \n\nvon \"Sicherheiten\" die Rede ist. \n\nIII. \n\n19 \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ent-\n\nbehrt jeder Grundlage. Weder hat die Klägerin der Beklagten durch län-\n\ngeres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren An-\n\nspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht \n\nmehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf \n\neingerichtet zu haben. \n\n21 \n\n2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkennt-\n\nnisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet, da sich die ur-\n\nsprüngliche Darlehensschuld in Höhe von 352.064,01 € durch von der \n\nBeklagten geleistete Annuitätenraten unstreitig am 2. Januar 2004 auf \n\n343.913,50 € ermäßigt hat. Für eine weitere zwischenzeitliche Verringe-\n\nrung des Schuldsaldos bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Mai \n\n2004 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich. \n\nIV. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), \n\nwar die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldan-\n\nerkenntnisses in Höhe von 343.913,50 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2003 - 5 O 574/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2004 - 9 U 199/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-226-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-226-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:14.260139+00:00"}}