{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_219-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 219/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":"VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB §§ 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abwei- chung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). b) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausge- schlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fort- setzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). c) Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat. d) Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein. e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle- hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei- nen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). f) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 219/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); \nBGB §§ 171, 172 \n\na) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer \nkreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten \nGrundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht \nnicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abwei-\nchung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). \n\nb) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank \nwird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei \neinem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht \ndes gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die \nRegeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausge-\nschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fort-\nsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). \n\nc) Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter \nausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum \nGeschäftsabschluss veranlasst hat. \n\nd) Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes \nerstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein. \n\ne) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-\nhensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei-\nnen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. \nDas gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes \nGeschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, \n294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und \nvom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). \n\nf) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n17. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom \n\n23. September 2003 auch hinsichtlich der abgewiese-\n\nnen Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr \n\ndie beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt \n\nhat. \n\nDie Klägerin, eine damals 46 Jahre alte Krankenpflegehelferin, \n\nwurde im Jahr 1994 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerer-\n\nsparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebe-\n\nnen geschlossenen Immobilienfonds \"Ä. GbR\" (nach-\n\nfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 4. März 1994 unterzeichnete sie einen \n\nals Durchschreibesatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, \n\nmit dem sie die D. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft \n\nmbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der \n\nGbR mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss \n\neines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich \n\nverpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte \n\nVollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem \n\nZeichnungsschein \"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht\", sowohl für \n\ndie Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderli-\n\nchen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über \n\nEigen- und Fremdmittel zu verfügen. \n\n3 \n\nDie Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht verfügte, nahm das Angebot auf Abschluss des Treu-\n\nhandvertrages am 21. März 1994 an. Der Vertrag enthielt u.a. ihre Be-\n\nvollmächtigung, für die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter \n\nalle Verträge abzuschließen, die mit dem Erwerb der Immobilie, der Fi-\n\nnanzierung, Beratung und Betreuung des Gesellschafters und seiner Be-\n\nteiligung sowie der Vermietung des Objekts zusammenhingen. Zusätzlich \n\ndazu erteilte ihr die Klägerin, wie im Zeichnungsschein vorgesehen, eine \n\numfassende notariell beglaubigte Vollmacht. \n\n4 \n\nDie Treuhänderin erklärte für die Klägerin den Beitritt zu der GbR \n\nund schloss in ihrem Namen am 26./27. April 1994 mit der Beklagten ei-\n\nnen Darlehensvertrag über 44.444 DM zu einem bis Ende 2003 festge-\n\nschriebenen effektiven Jahreszins von 9,48%. Das Darlehen wurde durch \n\neine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück sowie u.a. durch Abtretung \n\nder Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschließenden Kapitalle-\n\nbensversicherung abgesichert, die außerdem der - zunächst bis zum En-\n\nde der Festzinsperiode ausgesetzten - Darlehenstilgung dienen sollte. \n\nDie Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, der bei Abschluss des \n\nVertrages die für sie vorgesehene Durchschrift des Zeichnungsscheins \n\nvorlag, vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt. \n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 kündigte die Klägerin ihre Fonds-\n\nbeteiligung mit der Begründung, sie sei bei der Beitrittserklärung nicht \n\nwirksam vertreten worden. \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der von \n\nihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in Höhe von ins-\n\ngesamt 13.778,39 € zuzüglich Zinsen, Freigabe des an die Beklagte si-\n\ncherungshalber abgetretenen Bausparvertrages und die Feststellung, \n\ndass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr \n\ngegen sie zustehen, hilfsweise, dass sie Zahlungen auf den Darlehens-\n\nvertrag aufgrund ihrer Kündigung der Fondsbeteiligung verweigern kann \n\n5 \n\n6 \n\nund dass die Beklagte verpflichtet ist, das Darlehensverhältnis unter An-\n\nrechnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten Zah-\n\nlungen abzurechnen. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages als auch bei ihrem Fondsbeitritt wegen Verstoßes der \n\nder Treuhänderin erteilten Vollmachten gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jedenfalls könne sie weite-\n\nre Zahlungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungs-\n\ndurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - un-\n\nbeschränkt zugelassene Revision ist teilweise begründet. Sie führt hin-\n\nsichtlich der Zahlungsklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien sei im April 1994 ein Darlehensvertrag \n\nwirksam zustande gekommen, weil die Treuhänderin hierzu aufgrund der \n\n9 \n\n10 \n\nVollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen sei. Diese speziell auf \n\nden Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht verstoße \n\nnicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels ausdrückli-\n\nchen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende Vollmacht \n\nnicht aufgehoben worden. Abgesehen davon greife bei Unwirksamkeit \n\nder Vollmacht zugunsten der Beklagten § 172 BGB ein, da die bei Ver-\n\ntragsabschluss vorliegende Durchschrift des Zeichnungsscheins als Ori-\n\nginal der Vollmachtsurkunde anzusehen sei. Auf einen Einwendungs-\n\ndurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich die Klägerin nicht be-\n\nrufen, weil ihr erst zweitinstanzlich erfolgter Vortrag zu angeblichen Täu-\n\nschungen und fehlenden Informationen über den Fonds gemäß § 531 \n\nAbs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sei. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nur in einem Punkt nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die \n\nKlägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./27. April 1994 \n\ndurch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde. \n\n13 \n\na) Zwar sind sowohl die im Treuhandvertrag erteilte Vollmacht als \n\nauch die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte Voll-\n\nmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 \n\nBGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf \n\nderjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwick-\n\nlung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, \n\nder so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist ein-\n\nschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st. \n\nRspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, \n\nWM 2005, 327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR \n\n18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1765). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht auf-\n\ngrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegen-\n\nüber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt \n\nangesehen. \n\n15 \n\naa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des for-\n\nmularmäßigen Zeichnungsscheins ist zutreffend. Dieser enthält eine \n\nausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss der Finanzie-\n\nrungsdarlehen, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. \n\n16 \n\nDa angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-\n\nbensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit \n\nrechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, \n\nnicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren \n\nKern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-\n\nwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-\n\nschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-\n\ngenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtli-\n\ncher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai \n\n1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR \n\n62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, \n\nWM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 \n\n- I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zu-\n\ntreffend darauf abgestellt, dass die in dem Zeichnungsschein enthaltene \n\nVollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit \n\nmannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, son-\n\ndern sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf \n\ndie Aufnahme der Finanzierungsdarlehen, mithin auf die Wahrnehmung \n\nvon im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen beschränkt. Hiergegen \n\nwendet sich auch die Revision nicht. \n\n17 \n\nbb) Sie macht jedoch geltend, die in dem Zeichnungsschein ent-\n\nhaltene Vollmacht werde von der Nichtigkeit des Treuhandvertrags er-\n\nfasst und sei daher ihrerseits unwirksam. Dies kann offen bleiben. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist die in dem Zeichnungsschein ent-\n\nhaltene Vollmacht jedenfalls nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behan-\n\ndeln. \n\n18 \n\n(1) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, \n\nwenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht \n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senats-\n\nurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jew. m.w.Nachw.). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom \n\n26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 \n\n(XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch \n\nunter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats in seinen \n\nUrteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 300 ff. und \n\nII ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil \n\nvom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). \n\n19 \n\nDie der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen \n\ngelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für \n\nkreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (noch offen gelassen im \n\nUrteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328). Entge-\n\ngen der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffas-\n\nsung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB nicht \n\nmit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der finanzie-\n\nrende Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht könne \n\ndem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen \n\nTreuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden. § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Ertei-\n\nlung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt \n\ndiese Vorschrift Vertretungsfragen, noch steht sie systematisch in einem \n\nZusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die \n\nRechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr aus-\n\nschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der An-\n\nscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstreiten-\n\nden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners an-\n\ndererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senatsurteil \n\nBGHZ 161, 15, 24 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1766). \n\n20 \n\nAußerdem setzen die §§ 171 ff. BGB auch kein irgendwie gearte-\n\ntes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen \n\nvoraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertre-\n\ntenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Ver-\n\ntragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Der Schutz des Ver-\n\ntretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraus-\n\nsetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Es geht \n\ndaher nicht an, ohne entsprechende - hier nicht gegebene - konkrete \n\nFeststellungen die Regelungen der §§ 171 ff. BGB allein aufgrund der \n\nEinschaltung eines Treuhänders generell nicht für anwendbar zu erklären \n\n(Senatsurteile BGHZ 161, 15, 27 f. und vom 9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 \n\n- V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766 f.). \n\n21 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die Vorlage der \n\nDurchschrift des Zeichnungsscheins die Voraussetzungen der §§ 171 \n\nAbs. 1, 172 BGB. \n\n22 \n\n(a) Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht in Zweifel gezogen, \n\ndass der Zeichnungsschein hinreichend eindeutig formuliert ist, um als \n\nVollmachtsurkunde im Sinne von § 172 BGB verstanden zu werden (vgl. \n\nhierzu MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Die für einen \n\nvergleichbaren Zeichnungsschein vertretene gegenteilige Auffassung \n\ndes II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 303) überzeugt nicht. Trotz der im \n\nZeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten, \n\nnoch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß \n\n§§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht \n\ndavon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Darlehensverträ-\n\nge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte (so auch \n\nJork/Engel BKR 2005, 3, 9 f.; Lorenz LMK 2004, 153). Der Zeichnungs-\n\nschein ist ausdrücklich mit „Auftrag und Vollmacht“ überschrieben. Au-\n\nßerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten \n\nAbschnitt, der Anleger erteile \"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, \n\nsowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die \n\nerforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich \n\nder Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen\". Die vom II. Zivilsenat \n\nvorgenommene Auslegung berücksichtigt nicht, dass dieser eindeutigen \n\nVollmachtserteilung jeglicher Sinngehalt genommen würde, und dass die \n\nnotariell zu beglaubigende Vollmacht in einem anderen Kontext steht, \n\nnämlich mit dem noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhand-\n\nvertrag, sich folglich auf die darin geregelten Aufgaben bezieht und den \n\nSinn hat, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des An-\n\nlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung \n\nzu tragen (Jork/Engel BKR 2005, 3, 10). \n\n23 \n\n(b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Durchschrift des \n\nZeichnungsscheins als Original der Vollmachtsurkunde im Sinne von \n\n§ 172 BGB angesehen, wenn und weil der Aussteller damit eine gleich-\n\nwertige Urschrift, nicht nur eine Abschrift herstellen wollte \n\n(vgl. \n\nBGHZ 47, 68 ff. (\"Blaupause\"); OLG Naumburg, Urteil vom 29. April 2004 \n\n- 2 U 45/03, juris-Datenbank Tz. 68). \n\n24 \n\nDie Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB stellt eine be-\n\nsondere Form der Mitteilung des Vollmachtgebers an den Geschäftsgeg-\n\nner über die Bevollmächtigung dar. Dieser soll darauf vertrauen können, \n\ndass die ihm vorgelegte Urkunde dem Vertreter zum Zwecke des Voll-\n\nmachtsnachweises überlassen wurde und demnach eine Bevollmächti-\n\ngung in diesem Umfang besteht (RGZ 56, 63, 67; 88, 430, 431 f.; s. auch \n\nRGZ 104, 358, 360). Daher reicht die Vorlage einer Abschrift nicht aus, \n\nweil Abschriften von einem Dritten in unbeschränkter Zahl gefertigt wer-\n\nden können, nicht der Rückgabepflicht nach § 175 BGB unterliegen und \n\nnichts über den Verbleib der Originalurkunde sowie den Fortbestand der \n\nVollmacht besagen (BGHZ 102, 60, 63 m.w.Nachw.). Eine Abschrift kann \n\nlediglich beweisen, dass der Vertreter diese Vollmacht einmal erhalten \n\nhat, nicht aber, dass er sie aktuell noch besitzt (RGZ 88, 430, 431). Da-\n\ngegen wird bei einem Durchschreibesatz die Durchschrift ebenso wie das \n\nDeckblatt von dem Aussteller selbst be- und unterschrieben. Die Anzahl \n\nder von ihm auf diese Weise gefertigten Durchschriften liegt aufgrund \n\ndes benutzten Durchschreibesatzes fest. Die nachträgliche Herstellung \n\neiner Durchschrift durch einen Dritten oder die Herstellung mehrerer Ex-\n\nemplare ohne Wissen des Ausstellers ist bei korrekter Ausführung des \n\nVerfahrens - anders als bei einer Abschrift - nicht möglich. Zwar mögen \n\nbei einer Durchschrift die individuellen Merkmale der Handschrift weniger \n\ndeutlich hervortreten als bei dem unmittelbar beschriebenen Deckblatt, \n\nwomit auch die Gefahr einer (Ver-)Fälschung größer sein mag. Je nach \n\nArt des verwendeten Schreibgeräts ist dies aber auch bei einem unmit-\n\ntelbar gefertigten Schriftstück der Fall (vgl. BGHZ 47, 68, 72). \n\n25 \n\nDen erforderlichen Willen der Klägerin, mit der Durchschrift ein \n\nweiteres gleichwertiges Original des Zeichnungsscheins herzustellen, hat \n\ndas Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung fest-\n\ngestellt, indem es darauf abgestellt hat, dass mittels des benutzten \n\nDurchschreibesatzes durch einmaliges Ausfüllen für jeden Beteiligten ein \n\nOriginal mit dem für seine Interessen relevanten Inhalt erstellt werden \n\nsollte. \n\n26 \n\n(3) Der gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsur-\n\nkunde anknüpfende Rechtsschein ist auch nicht durch § 173 BGB aus-\n\ngeschlossen. Weder war der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht \n\nbekannt, noch musste sie ihn gemäß § 173 BGB kennen. Nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit nicht auf die Kennt-\n\nnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht be-\n\ngründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-\n\nvember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). \n\n27 \n\nDaran fehlt es hier. Da im Rahmen von §§ 172, 173 BGB keine all-\n\ngemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (vgl. Senats-\n\nurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.), ist be-\n\nreits fraglich, ob die Beklagte - wie die Revision meint - überhaupt An-\n\nlass hatte, etwaige Auswirkungen des Treuhandvertrages und der nota-\n\nriell beglaubigten Vollmacht auf die bereits im Zeichnungsschein enthal-\n\ntene Vollmacht in Betracht zu ziehen. Ungeachtet dessen konnten da-\n\nmals jedenfalls alle Beteiligten den Verstoß des Treuhandvertrages und \n\nder darauf beruhenden Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, \n\ndie sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie-\n\nßen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte \n\nverfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juris-\n\ntisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteil vom 8. No-\n\nvember 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 \n\n- III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen \n\ndes § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt wer-\n\nden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen \n\nVerhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus \n\nden ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, \n\ndass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 \n\n- III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75). \n\n28 \n\nDies war im Jahr 1994 jedoch nicht der Fall, da der Treuhandver-\n\ntrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit \n\nverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 \n\nm.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, \n\n1764, 1767), damals nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirk-\n\nsamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.) und sich \n\nden vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassen-\n\nden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-\n\nbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB gesprochen hätte (st. Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem \n\nSenatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n29 \n\ncc) Anders als die Revision meint, steht einer wirksamen Vertre-\n\ntung hier auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der Einleitung des \n\nDarlehensvertrags als \"durch den notariell bevollmächtigten Treuhänder \n\nvertreten\" bezeichnet wird. Dies hat entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion nicht etwa zur Folge, dass nur die Vorlage einer Ausfertigung der \n\nnotariellen Vollmachtsurkunde einen entsprechenden Rechtsschein bei \n\nder Beklagten gemäß §§ 171 ff. BGB hätte erzeugen können. \n\n30 \n\nFür die Wirksamkeit des Darlehensvertrags genügt es, dass die \n\nTreuhandgesellschaft die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nwirksam vertreten konnte. Dies war im Falle der Wirksamkeit der im \n\nZeichnungsschein enthaltenen Vollmacht ohne weiteres möglich. Nichts \n\nanderes gilt, wenn die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht der \n\nBeklagten gegenüber nur aus Rechtsscheingesichtspunkten gemäß \n\n§ 172 BGB als gültig zu behandeln ist. Wie die Revisionserwiderung zu \n\nRecht ausführt, wird der Rechtsschein einer gültigen Vollmacht nach die-\n\nser Vorschrift nicht erst dadurch erzeugt, dass der Vollmachtsinhaber \n\nsich auf die Vollmacht stützt. Ausreichend im Sinne des § 172 BGB ist es \n\nvielmehr, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem \n\nVertragspartner - wie hier geschehen - vorgelegt wird. Dass der Ver-\n\ntragspartner in sie tatsächlich Einsicht nimmt, ist nicht erforderlich \n\n(BGHZ 76, 76, 78 f.; 102, 60, 63). Auf den Nachweis, dass ihn der \n\nRechtsschein des Urkundenbesitzes auch zum Geschäftsabschluss ver-\n\nanlasst hat, kommt es daher nicht an. \n\n31 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nder Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-\n\nler versagt. Das gilt ungeachtet der Frage, ob einer Anwendung des § 9 \n\nVerbrKrG hier nicht ohnedies § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegen steht \n\nund unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-\n\nschäfts vorliegen. \n\n32 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angebli-\n\nchen Täuschungen über die Werthaltigkeit des Fonds sowie zu fehlenden \n\nInformationen über mögliche Verluste und die Unverkäuflichkeit der An-\n\nteile zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Zutreffend hat \n\nes keinen Grund gesehen, weshalb diese Behauptungen nicht bereits in \n\nerster Instanz vorgetragen wurden. Soweit die Revision anführt, hierzu \n\nhabe erst aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) Anlass bestanden, die vor Schluss der \n\nerstinstanzlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen sei, trifft dies nicht \n\nzu. Die Klägerin hat sich bereits mit Schriftsatz vom 7. August 2003 vor \n\nder erstinstanzlichen Verhandlung auf die Entscheidung berufen. \n\n33 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin \n\nauch nicht darauf berufen, ihr Fondsbeitritt sei mangels Vertretungs-\n\nmacht der Treuhänderin nicht wirksam. Insoweit weist die Revisionserwi-\n\nderung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls nach den \n\nGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschafterin der GbR ge-\n\nworden wäre (vgl. BGHZ 153, 214, 221 und BGH, Urteil vom 12. Oktober \n\n1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416), ihre Fondsbeteiligung daher \n\nnur mit Wirkung für die Zukunft kündigen und damit allenfalls wegen ei-\n\nnes etwaigen Abfindungsguthabens Einwendungen gegen künftige Zah-\n\nlungen geltend machen könnte (vgl. BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.). \n\n34 \n\nSelbst dies ist hier aber ausgeschlossen, weil die Klägerin bei Er-\n\nklärung des Fondsbeitritts wirksam vertreten wurde. Abgesehen davon, \n\ndass bereits der Zeichnungsschein eine entsprechende Bevollmächti-\n\ngung der Treuhänderin enthielt, ist davon auszugehen, dass dem Ge-\n\nschäftsführer der GbR bei Erklärung des Beitritts eine notarielle Ausferti-\n\ngung der umfassenden Vollmacht vorlag. Den entsprechenden Vortrag \n\nder Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, sondern le-\n\ndiglich erwidert, auch in diesem Fall greife der Rechtsschein der §§ 172, \n\n173 BGB nicht ein, was - wie unter II.1.b.bb. ausgeführt - unzutreffend \n\nist. \n\n35 \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass der Klägerin \n\ngegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB auf Rückzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten \n\nmonatlichen Zinsraten zustehen kann. \n\n36 \n\na) Anders als die Revision meint, ist der Darlehensvertrag aller-\n\ndings nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nichtig. Ungeachtet \n\nmöglicher Formmängel nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG ist der \n\nVertrag jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden. \n\nDie Klägerin hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der Fondsan-\n\nteile im Sinne dieser Vorschrift empfangen, auch wenn es ihr nicht unmit-\n\ntelbar zugeflossen, sondern von der Beklagten weisungsgemäß auf ein \n\nKonto der GbR überwiesen worden ist. \n\n37 \n\naa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 \n\nAbs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem \n\nVermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des \n\nDarlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde \n\n(BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die \n\nDarlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten \n\nausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbe-\n\ntrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfän-\n\nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, \n\nes sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-\n\nhensnehmers, sondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Darle-\n\nhensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom \n\n17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in \n\nBGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, \n\nWM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 \n\nund vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-\n\nsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 \n\nVerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Drit-\n\nten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum \n\nVerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; \n\nvgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH WM 2005, 2079, 2085). \n\n38 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit bedeu-\n\ntungslos, ob - was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen, aber \n\nnicht abschließend entschieden hat - der Darlehensvertrag und der fi-\n\nnanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen. Die wirt-\n\nschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Part-\n\nner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des \n\nDarlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehens-\n\nnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 \n\n- III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 \n\n- III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichtigung \n\nder Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni \n\n2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), \n\nvom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 401/02, \n\nUmdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, \n\n844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden (WM 2005, 1792, \n\n1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der \n\nerkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. \n\n39 \n\nNach einhelliger Meinung der gesamten Kommentarliteratur zu § 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Dar-\n\nlehensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die \n\nweisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, \n\nin: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, \n\n5. Aufl. § 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso \n\nHadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; \n\nSchäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der \n\nBegründung noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn \n\nergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-\n\nter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu ent-\n\nnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf-\n\nten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der \n\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 \n\nVerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des \n\nDarlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt \n\nwerden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen \n\ngültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz \n\ndurch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. \n\nAuch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 \n\nVerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-\n\nschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in \n\nirgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der \"Empfangsrege-\n\nlung\" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 \n\nAbs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge-\n\nschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes \n\ndafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages \n\nvon dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung \n\nbei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das \n\nKonto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn \n\nsie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des \n\nDarlehensnehmers fließt. \n\n40 \n\nDie vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, \n\n336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die \n\nDarlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen \n\nworden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-\n\nmers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Ge-\n\nschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-\n\nderrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb \n\neiner angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel-\n\nlen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Ver-\n\npflichtungserklärungen festhalten will. Um diese freie Entscheidung nicht \n\nzu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge \n\neines Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf \n\nbeide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer \n\nkeinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH \n\naaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach \n\n§§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages \n\nnicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt \n\nkraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungs-\n\nfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit \n\nnicht. \n\n41 \n\nSchließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-\n\ndere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom \n\n22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucher-\n\nkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Ände-\n\nrungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG \n\nNr. 61, S. 14) enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von \n\nFormverstößen (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Ar-\n\ntikel 14 der Richtlinie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur \n\nAnwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden inner-\n\nstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, \n\nwird durch das abgestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, \n\n4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 5). \n\n42 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Klägerin \n\nnach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt gegen die \n\nBeklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Rückzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten monatli-\n\nchen Zinsraten zusteht. \n\n43 \n\naa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass der Vertrag entgegen \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG nicht die Kosten der von der Klägerin \n\nabzuschließenden Kapitallebensversicherung angibt, die nach herr-\n\nschender Meinung Kosten einer \"sonstigen Versicherung\" im Sinne von \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG sind (vgl. Senat, BGHZ 162, 20, 27 f. \n\nm.w.Nachw.). Zwar werden im Darlehensvertrag nicht angegebene Kos-\n\nten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG vom Verbraucher nicht geschul-\n\ndet. Hieraus ergibt sich aber kein Freistellungs- oder gar Erstattungsan-\n\nspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber bezüglich der \n\nan den Versicherer zu zahlenden bzw. gezahlten Versicherungsprämien \n\n(Senat, BGHZ 162, 20, 28 f.). \n\n44 \n\nbb) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin - gerichtet auf Rückzah-\n\nlung ihrer über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinszahlungen - er-\n\ngibt sich nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt \n\naber daraus, dass der Darlehensvertrag - wie die Revision zu Recht gel-\n\ntend macht - gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG verstößt, da er den \n\nGesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gemäß \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG nicht angibt (vgl. Senat, \n\nBGHZ 149, 302, 306 sowie Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, \n\nWM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, \n\nWM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, \n\nWM 2004, 2436, 2437). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt \n\nsich in einem solchen Fall der vertraglich vereinbarte auf den gesetzli-\n\nchen Zinssatz. \n\n45 \n\nDie Angabe des Gesamtbetrags war hier nach dem im Revisions-\n\nverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt auch nicht etwa nach § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entbehrlich, der die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG für Realkredite, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt werden, \n\nausschließt. \n\n46 \n\n(1) Allerdings ist die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb ausgeschlossen, \n\nweil die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor dem Beitritt \n\nder Klägerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie der Se-\n\nnat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien be-\n\nreits entschieden und im einzelnen begründet hat (BGHZ 161, 15, 26 f. \n\nsowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 \n\nund vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376), kommt \n\nes nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich dar-\n\nauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch \n\nein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer \n\nselbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 78; Bülow, Verbraucherkre-\n\nditrecht 5. Aufl. § 491 Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grund-\n\npfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der \n\nKreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein be-\n\nstehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt. Überdies stellt der \n\neindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung \n\ndes Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung \n\ndazu ab. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (BT-Drucks. 11/5462 S. 18). Danach soll durch \n\ndie Bereichsausnahme die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite \n\ngesichert werden, die eine Grundlage für deren günstige Verzinsung dar-\n\nstelle. Dieses Motiv greift ersichtlich unabhängig davon, zu welchem \n\nZeitpunkt und von wem das Pfandrecht bestellt wird und welchem Zweck \n\nder gesicherte Kredit dient. Auch die in der Begründung angeführte War-\n\nnung, die von der Sicherstellung des Kredits durch einzutragende Pfand-\n\nrechte ausgehe, ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zu entspre-\n\nchenden Sicherheiten, nicht erst aus deren Bestellung. \n\n47 \n\nDie Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigt \n\nsich entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 308) auch \n\nnicht aus dem Umstand, dass grundpfandrechtliche Sicherungen in \n\nDeutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Be-\n\nlehrung nach § 17 BeurkG voraussetzen. Nach § 873 Abs. 1 BGB bedarf \n\ndie Bestellung von Grundpfandrechten keiner notariellen Beurkundung, \n\nsondern ist formfrei möglich. Auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 \n\nGBO erfordert keine Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Be-\n\nglaubigung der Unterschrift des Grundstückseigentümers (§ 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 GBO), bei der eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen \n\nist (§ 39 BeurkG) und in der Regel auch nicht stattfindet (Senatsurteil \n\nBGHZ 161, 15, 27). \n\n48 \n\nDies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der \n\nbisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, \n\nWM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines \n\nImmobilienfondsbeitritts. Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers \n\nund der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern \n\nauch, welchem Zweck der Kredit dienen soll. Ob und in welchem Maße \n\ndiese Umstände für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit denen ei-\n\nnes \"typischen Realkredits\" entsprechen oder nicht, kann angesichts der \n\nalleinigen Anknüpfung der Vorschrift an die Verpflichtung zur Bestellung \n\neiner bestimmten Sicherheit nicht ausschlaggebend sein und ihre Nicht-\n\nanwendung oder teleologische Reduktion angesichts der vorgenannten \n\nGesetzesmotive nicht rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der Neu-\n\nregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft eine Differenzie-\n\nrung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist nach \n\nAuffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, das Verständnis der \n\nzuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 zu \n\n§ 492 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). \n\n49 \n\nEine andere Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch \n\nnicht im Hinblick auf die Verbraucherkreditrichtlinie geboten oder auch \n\nnur zu rechtfertigen. Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie \n\nfindet \n\nArtikel 11 der Richtlinie, der finanzierte Verbundgeschäfte betrifft, auf \n\nRealkreditverträge keine Anwendung. \n\n50 \n\n(2) Nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt \n\nliegen die Voraussetzungen des den § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG ausschließenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aber nicht vor, weil \n\ndas Darlehen danach nicht zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kre-\n\ndite üblichen Bedingungen gewährt worden ist. Zu dieser zwischen den \n\nParteien streitigen Frage hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu \n\nRecht geltend macht - keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellun-\n\ngen vermag der Senat nicht nachzuholen. Insoweit kommt es entschei-\n\ndend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die \n\nin den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen \n\nZinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen (Senat, \n\nUrteil vom 18. März 2003 \n\n- XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 896 \n\nm.w.Nachw.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum April 1994 betrug der \n\ndurchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekar-\n\nkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 7,12% \n\nbei einer Streubreite von 6,7% bis 7,55% und mit einer Laufzeit von zehn \n\nJahren 7,81% bei einer Streubreite von 7,43% bis 8,25% (Monatsbericht \n\nder Deutschen Bundesbank Juni 1994 S. 62). Der im Darlehensvertrag \n\nvereinbarte effektive Jahreszins von 9,48% lag damit deutlich über der \n\noberen Streubreitengrenze. In einem solchen Fall bedarf es einer genau-\n\neren Prüfung der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen im Ein-\n\nzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteil \n\nvom 18. März 2003 aaO). Hierfür hat die insoweit beweisbelastete Be-\n\nklagte Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. \n\n51 \n\n4. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen \n\ninsbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; \n\nII ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, \n\nWM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassungen nicht fest-\n\nhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für \n\nZivilsachen gemäß § 132 GVG. \n\nIII. \n\n52 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO), soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin auch ge-\n\ngen die Abweisung der Zahlungsklage zurückgewiesen hat. Da die Sa-\n\nche insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Klägerin die Freigabe des sicherungshal-\n\nber abgetretenen Bausparguthabens, die Feststellung der Unwirksamkeit \n\ndes Darlehensvertrages und hilfsweise der Verpflichtung der Beklagten \n\nbegehrt, das Darlehensverhältnis nach Kündigung der Fondsbeteiligung \n\nunter Anrechnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten \n\nZahlungen abzurechnen, verbleibt es bei der Abweisung der Klage. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.09.2003 - 28 O 11074/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.06.2004 - 19 U 5236/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-219-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-219-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:06.936300+00:00"}}