{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"XI ZR 209/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 209/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\n Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n27. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht sei-\n\nner Ehefrau gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus ei-\n\nner vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 45 Jahre alter Kalkulator, und seine Ehe-\n\nfrau, eine damals 43 Jahre alte Hausfrau, wurden im Jahre 1993 von ei-\n\nnem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-\n\nne Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in D. zu \n\nerwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung erteil-\n\nten sie der G. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-\n\nhänderin) mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 1993 im Rahmen ei-\n\nnes Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht. Die \n\nTreuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag abschließen sowie \n\nzur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein. \n\n3 \n\nAm 19./23. Dezember 1993 schlossen der Kläger und seine Ehe-\n\nfrau persönlich mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: \n\nBeklagte) zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkos-\n\nten einen Darlehensvertrag über 232.200 DM mit einer Gesamtlaufzeit \n\nbis 31. Dezember 2023 und einem festen Zinssatz bis 31. Dezember \n\n2001 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag enthielt in Ziffer 10 unter \n\nanderem die Verpflichtung, der Beklagten eine Grundschuld in Darle-\n\nhenshöhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen und \n\nsich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu \n\nunterwerfen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\n(HWiG) erfolgte nicht. \n\n4 \n\nAm 4. Februar 1994 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und \n\nseine Ehefrau mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Ei-\n\ngentumswohnung nebst Doppelparker zum Preis von 132.121 DM. Mit \n\nnotarieller Urkunde vom selben Tage bestellte die Voreigentümerin zu-\n\ngunsten der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld \n\nin Höhe von 233.000 DM. Zugleich übernahm die Treuhänderin für den \n\n5 \n\n6 \n\nKläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die persönliche Haf-\n\ntung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sie der Zwangs-\n\nvollstreckung durch die Beklagte in ihr gesamtes Vermögen. \n\nDie Beklagte überwies die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführ-\n\ntes Konto des Klägers und seiner Ehefrau. \n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und \n\nseine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-\n\nten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG mit der Behauptung, \n\nzur Abgabe der Erklärungen in einer Haustürsituation bestimmt worden \n\nzu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhält-\n\nnis nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die Beklagte sie mit \n\nSchreiben vom 14. März 2002 unter Androhung von Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf. \n\n7 \n\nGegen die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvom 4. Februar 1994 wendet sich der Kläger. Er macht geltend, die \n\ndurch die Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Darüber hin-\n\naus macht er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten \n\nAnspruch geltend. Der Beklagten stehe kein Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch zu, da er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Auch \n\nhabe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem Ver-\n\nmittler und der Treuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinrei-\n\nchend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbe-\n\nsondere habe sie gewusst, dass der Verkehrswert der Immobilie nur \n\n39,9% des Kaufpreises betragen habe. Hilfswiderklagend macht die Be-\n\nklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensva-\n\nluta zuzüglich Zinsen geltend. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte pro-\n\nzessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die ding-\n\nliche Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Ei-\n\ngentümerin und nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige \n\nUnwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtig-\n\nkeit der Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nRBerG könne sich der Kläger jedenfalls nach § 242 BGB nicht berufen, \n\nda sich aus Ziffer 10.3 des Darlehensvertrages eine Verpflichtung zur \n\nAbgabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf des \n\nDarlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe dem Kläger nicht zu. \n\nSelbst wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei \n\ndiese der Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 BGB noch nach § 123 \n\nAbs. 2 BGB zuzurechnen. Einwendungen aus dem finanzierten Immobi-\n\nlienkauf könne der Kläger dem Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es sich um einen Realkredit im Sin-\n\nne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe. \n\n12 \n\nDie Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls un-\n\nbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschul-\n\ndens der Beklagten bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege kei-\n\nne der Fallgruppen vor, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise \n\neine Aufklärungspflicht der Bank annehme. Insbesondere genüge der \n\nVortrag des Klägers zum sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem \n\nVerkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie der Kenntnis der \n\nBeklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n14 \n\n1. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wird \n\ndurch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der \n\nAbschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist, \n\nwovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte \n\nForderung der Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). \n\n15 \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem \n\nfinanzierten Immobilienkauf nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon des-\n\nhalb nicht entgegenhalten kann, weil diese Vorschrift nach dem eindeuti-\n\ngen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die \n\n- wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Be-\n\ndingungen gewährt worden sind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie \n\nder Senat in seinem erst nach Abfassung der Revisionsbegründung er-\n\ngangenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, \n\n1065 f., für BGHZ vorgesehen), auf das Bezug genommen wird, ausführ-\n\nlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht \n\n- wie hier - nicht selbst bestellt hat. An seiner abweichenden Rechtspre-\n\nchung (BGHZ 159, 294, 307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich \n\nstützt, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. \n\nZu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ \n\nvorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom \n\n25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. \n\n- Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass. \n\n16 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem An-\n\nspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch \n\ndes Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint. \n\n17 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil \n\nvom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\nEine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den \n\nvon ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf \n\nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nrechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Be-\n\nklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wis-\n\nsensvorsprungs keine Aufklärungspflicht. \n\n19 \n\n(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessen-\n\nheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft \n\n(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), \n\nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine \n\nversteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so we-\n\nsentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-\n\nkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung \n\ndes Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger \n\nRechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp \n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-\n\nteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nEin den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu \n\neinem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert \n\ndie Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den \n\nwertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom \n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es aber \n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n21 \n\n(2) Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrs-\n\nwert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der \n\nStadt D. zum Stichtag 4. Februar 1994 mit 46.200 DM im Ver-\n\nhältnis zum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 39,9% betragen, \n\nwovon die Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Ein-\n\nwertung Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen \n\nsubstantiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie \n\nnicht. Der Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des \n\nGutachterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorge-\n\nlegt, so dass Angaben zu den wertbildenden Faktoren fehlen. Darüber \n\nhinaus hat die Beklagte das Übernahmeprotokoll für den Kredit sowie \n\ndas Sicherheitenblatt vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die \n\nWohnung mit einem Verkehrswert von 146.000 DM und einem Belei-\n\nhungswert von 131.000 DM angesetzt hat. Soweit der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers erklärt hat, dass nach seinen eigenen Schlussfol-\n\ngerungen der Wertermittlungsbogen seitens der Beklagten verfälscht \n\nworden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen \n\nals unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des \n\nKlägers, die Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit \n\nlediglich 39,9% des tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet, als \n\nunbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten. Es fehlt danach, \n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch an der \n\nKenntnis der Beklagten von einem sittenwidrigen Missverhältnis von \n\nKaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung. \n\n22 \n\nbb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) \n\nim Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-\n\nnanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht \n\nals verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den \n\nEntscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\n- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-\n\ndruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von \n\nKapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine \n\nRechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-\n\nbenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein an-\n\nderes Ergebnis. \n\n23 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen \n\ndes institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-\n\nzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben \n\ndes Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. \n\ndes Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evi-\n\ndent ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n24 \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, \n\nweil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täu-\n\nschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist \n\nerforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder \n\nEntstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht \n\nund nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-\n\npreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5; \n\nMünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzieren-\n\nden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang \n\nmit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend \n\nkonkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers \n\noder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach \n\ndem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä-\n\ngers. \n\n25 \n\nDanach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich \n\num eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern \n\nmit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Nach Ende der Zins-\n\nfestschreibung könne die Wohnung auch ohne Verlust verkauft und das \n\nDarlehen wieder zurückgeführt werden. Bis auf einen monatlichen Ge-\n\nringst-Betrag würden die Kosten des Erwerbs der Wohnung aufgefangen \n\ndurch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Insbesondere die falsche Zusi-\n\ncherung, eine Immobilie ohne Eigenmittel erwerben zu können, die her-\n\nvorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen geeignet sei, habe \n\nden Kläger überzeugt. \n\n26 \n\nBei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um \n\nsubjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um \n\neine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die \n\nverwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa \"risiko-\n\nlose\" Immobilie, die ihren Wert \"mit großer Wahrscheinlichkeit sogar \n\nnoch steigere\" und \"hervorragend\" zur Altersvorsorge und Steuererspar-\n\nnis \"geeignet\" sei sowie einen verlustfreien Verkauf und Rückführung \n\ndes Darlehens nach Ende der Zinsfestschreibung ermögliche, haben er-\n\nsichtlich werbenden Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter \n\nwertbildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Ver-\n\nkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mietein-\n\nnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem \n\nBeweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \n\n- wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des Klägers zur sittenwidri-\n\ngen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-\n\nwert. Erst recht kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussa-\n\ngen des Vermittlers zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass \n\ndie vom Kläger behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, \n\ndass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen \n\nTäuschung geradezu verschlossen. \n\n27 \n\nc) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers nach \n\n§ 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die von ihm unterstellte und infolge-\n\ndessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsitua-\n\ntion der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsurteil entspricht \n\ninsoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. etwa BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, \n\nZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, \n\nWM 2004, 521, 523). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende \n\nSenat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR \n\n255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Um-\n\ndruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veran-\n\nlasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest. Danach bedarf \n\nes einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend \n\n§ 123 BGB, die das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht. \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus \n\nkonsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem \n\nstreitigen Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG handelt. Das wird nachzuholen sein. \n\n29 \n\n2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstre-\n\nckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 \n\nZPO lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht halten. \n\n30 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndass gegen die Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvom 4. Februar 1994 enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung keine Bedenken beste-\n\nhen. Denn diese Unterwerfungserklärung wurde nicht von der Treuhän-\n\nderin, sondern von der damaligen Eigentümerin und Grundschuldbestel-\n\nlerin erklärt und lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer \n\nzu. \n\n31 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit \n\nsie sich gegen die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Klägers richtet. \n\n32 \n\naa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon \n\naus, dass diese Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vom 4. Februar 1994 unwirksam ist, da der Kläger von der \n\nTreuhänderin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbe-\n\nsorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmo-\n\ndells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein \n\n- wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die \n\nNichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozess-\n\nvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden \n\nwerden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). \n\n33 \n\nbb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Klä-\n\nger nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\njedoch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die \n\nUnwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu \n\nberufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der \n\nBeklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlich-\n\nkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Se-\n\nnatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine \n\nsolche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. \n\n34 \n\nAus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflich-\n\ntung des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der \n\nDarlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangs-\n\nvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger \n\nkönnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) auf die Nichtigkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung \n\nvom 4. Februar 1994 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom \n\n19./23. Dezember 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des Kre-\n\nditvertrages aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Klä-\n\nger - wie dargelegt (II. 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde \n\nzu legenden Sachverhalt seine zum Abschluss des Darlehensvertrages \n\nführende Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam wider-\n\nrufen hat. \n\nIII. \n\n35 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n36 \n\n1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die \n\nBehauptung des Klägers zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den Darle-\n\nhensvertrag in einer Haustürsituation, also im Geltungsbereich der Richt-\n\nlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n\nschlossener Verträge (ABl. Nr. L 372/31; Haustürgeschäfterichtlinie), ab-\n\ngeschlossen. \n\n37 \n\n2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine \n\nEhefrau den Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerru-\n\nfen haben, stünde der Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) gel-\n\ntend gemachte Anspruch aus § 3 HWiG auf Erstattung des ausgezahlten \n\nNettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zu (Senat \n\nBGHZ 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR \n\n10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, \n\n846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nm.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n38 \n\na) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Ein-\n\nzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des \n\nEuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen \n\nEntscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken \n\nvon Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle \n\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank \n\nhätte vermeiden können. \n\n39 \n\nb) Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\nkönnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 HWiG in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem An-\n\nspruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte. \n\n40 \n\naa) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustür-\n\ngeschäfterichtlinie eine \"echte\" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter \n\nBeachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch \n\n§ 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht \n\nnicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers \n\nzu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann. \n\nWie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988, 558, 559 \n\nund NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeu-\n\ntung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die \n\nLage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schweben-\n\nde Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur \n\nerreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht. \n\n41 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei \n\nVertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 \n\nHWiG setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Die An-\n\nnahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten \n\nRechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem Jah-\n\nre 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung ste-\n\nhen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, \n\ninsbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine \n\nGrundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuld-\n\nhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 \n\nAbs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern \n\n\"ein anderes bestimmt war\". Für eine solche Bestimmung, die sich aus \n\ndem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des \n\nSchuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch \n\ndie Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für \n\neinzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaf-\n\ntungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebun-\n\ndene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, \n\n232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). \n\n42 \n\ncc) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Ver-\n\nschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsver-\n\nstoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und \n\nseine Ehefrau bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt \n\nhätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des An-\n\nlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nati-\n\nonalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum \n\nErsatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichten-\n\nverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe \n\nbereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1199, für BGHZ vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nach-\n\nweisen, dass er und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungs-\n\ngemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt \n\nhätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens \n\nkann sich der Kläger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen \n\n(WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung \n\nsetzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht da-\n\nmals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, \n\n58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, \n\nda nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom \n\nKläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären \n\n(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, \n\n1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2003 - 15 O 522/02 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-6 U 137/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-209-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:48.430964+00:00"}}