{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_204-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"XI ZR 204/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 123, 276 Abs. 1 Fa, 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zu- sammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts aus- lösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 204/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n19. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 123, 276 Abs. 1 Fa, 311 Abs. 2 \nHWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zu-\nsammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts aus-\nlösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen \nTäuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des \nVermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von \nBGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vor-\ngesehen). \n\nb) § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verste-\nhen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Ver-\ntragsschluss zur Folge haben kann. \n\nc) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß \n\n§ 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. \n\nd) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss we-\ngen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehens-\n\nnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ur-\nsächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer \nBelehrung tatsächlich widerrufen hätte. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\n Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n27. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht sei-\n\nner Ehefrau gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus ei-\n\nner vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger, ein damals 56 Jahre alter Oberstleutnant a.D., und \n\nseine Ehefrau, eine damals 53 Jahre alte selbständige Krankengymnas-\n\ntin, wurden im Jahre 1993 von ihrem Sohn, der nebenberuflich für einen \n\nImmobilienvermittler tätig war, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne \n\nEigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage \n\nin D. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der Eigen-\n\ntumswohnung erteilten sie der G. Treuhandgesellschaft mbH (im \n\nFolgenden: Treuhänderin) mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1993 im \n\nRahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Voll-\n\nmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag ab-\n\nschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicher-\n\nheiten befugt sein. \n\n3 \n\nAm 15./18. Mai 1993 schlossen sie persönlich mit der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung des Kauf-\n\npreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über \n\n193.200 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis 30. Mai 2023 und einem festen \n\nZinssatz bis 30. Mai 1998 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag ent-\n\nhielt in Ziffer 8.1 unter anderem die Verpflichtung, der Beklagten eine \n\nGrundschuld in Darlehenshöhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwer-\n\nfung zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-\n\nsamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz (HWiG) erfolgte nicht. Am 15. Mai 1993 unter-\n\nzeichneten der Kläger und seine Ehefrau außerdem eine an die Beklagte \n\ngerichtete Zweckerklärung, wonach u.a. die Grundschuld an dem Grund-\n\nbesitz und die Rechte der Beklagten aus einer übernommenen Haftung \n\nals Sicherheit für alle der Beklagten gegen sie zustehenden Ansprüche \n\ndienen sollten. \n\n4 \n\nAm 2. Juni 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und seine \n\nEhefrau mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Eigen-\n\ntumswohnung nebst Doppelparker zum Preis von 110.580 DM. Mit nota-\n\nrieller Urkunde vom selben Tage bestellte die Verkäuferin der Eigen-\n\ntumswohnung der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grund-\n\nschuld in Höhe von 194.000 DM. Zugleich übernahm die Treuhänderin \n\nfür den Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die persönli-\n\nche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sie der \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\nDie Beklagte überwies die Darlehensvaluta am 16. Juni 1993 ab-\n\nzüglich eines Damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen in \n\neiner Höhe von 173.481,52 DM auf ein bei ihr geführtes Konto des Klä-\n\ngers und seiner Ehefrau. \n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und \n\nseine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-\n\nten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG mit der Behauptung, \n\nzur Abgabe der Erklärungen in einer Haustürsituation bestimmt worden \n\nzu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhält-\n\nnis nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die Beklagte sie mit \n\nSchreiben vom 19. April 2002 unter Androhung von Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993. Er macht geltend, die durch \n\ndie Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Darüber hinaus macht er \n\nmateriell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gel-\n\ntend. Der Beklagten stehe kein Darlehensrückzahlungsanspruch zu, da \n\nder Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Auch habe die Be-\n\nklagte, die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem Vermittler und der \n\nTreuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinreichend über die wirt-\n\nschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbesondere habe sie ge-\n\nwusst, dass der Verkehrswert der Immobilie nur 41% des Kaufpreises \n\nbetragen habe. Hilfswiderklagend macht die Beklagte einen Anspruch auf \n\nRückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen gel-\n\ntend. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte pro-\n\nzessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die ding-\n\nliche Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Ei-\n\ngentümerin und nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige \n\nUnwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtig-\n\nkeit der Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nRBerG könne sich der Kläger jedenfalls nach § 242 BGB nicht berufen, \n\nda sich aus Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages eine Verpflichtung zur Ab-\n\ngabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf des Dar-\n\nlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe dem Kläger nicht zu. \n\nSelbst wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei \n\ndiese der Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 BGB, noch nach § 123 \n\nAbs. 2 BGB zuzurechnen. Einwendungen aus dem finanzierten Immobi-\n\nlienkauf könne der Kläger dem Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es sich um einen Realkredit im Sin-\n\nne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe. \n\n12 \n\nDie Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls un-\n\nbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschul-\n\ndens der Beklagten bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege kei-\n\nne der Fallgruppen vor, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise \n\neine Aufklärungspflicht der Bank annehme. Insbesondere genüge der \n\nVortrag des Klägers zum sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem \n\nVerkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie zur Kenntnis der \n\nBeklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wird \n\ndurch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der \n\nAbschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist, \n\nwovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte \n\nForderung der Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). \n\n15 \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem \n\nfinanzierten Immobilienkauf nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon des-\n\nhalb nicht entgegenhalten kann, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie der Senat in seinem erst \n\nnach Abfassung der Revisionsbegründung ergangenen Urteil vom \n\n25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f., für BGHZ vorge-\n\nsehen), auf das Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt hat, auch \n\ndann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst \n\nbestellt hat. An seiner abweichenden Rechtsprechung (BGHZ 159, 294, \n\n307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich stützt, hält der II. Zivilsenat, \n\nwie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen \n\nBewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ vorgesehen) näher aus-\n\ngeführt hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, \n\n2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) kei-\n\nnen Anlass. \n\n16 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem An-\n\nspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch \n\ndes Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung ei-\n\nner Aufklärungspflicht verneint. \n\n17 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-\n\nnatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 \n\nm.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\nEine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den \n\nvon ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf \n\nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nrechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Be-\n\nklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wis-\n\nsensvorsprungs keine Aufklärungspflicht. \n\n19 \n\n(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessen-\n\nheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft \n\n(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), \n\nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine \n\nversteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so we-\n\nsentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-\n\nkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung \n\ndes Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger \n\nRechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp \n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-\n\nteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nEin den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu \n\neinem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert \n\ndie Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den \n\nwertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom \n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es aber \n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n21 \n\n(2) Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrs-\n\nwert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der \n\nStadt D. zum Stichtag 2. Juni 1993 mit 38.800 DM im Verhältnis \n\nzum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 41% betragen, wovon die \n\nBeklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Einwertung \n\nKenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen substan-\n\ntiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie nicht. \n\nDer Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des Gutach-\n\nterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so \n\ndass Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. Dar-\n\nüber hinaus hat die Beklagte das Übernahmeprotokoll für den Kredit so-\n\nwie das Sicherheitenblatt vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die \n\nWohnung mit einem Verkehrswert von 127.000 DM und einem Belei-\n\nhungswert von 114.000 DM angesetzt hat. Soweit der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers erklärt hat, dass nach seinen eigenen Schlussfol-\n\ngerungen der Wertermittlungsbogen seitens der Beklagten verfälscht \n\nworden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen \n\nals unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des \n\nKlägers, die Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit \n\nlediglich 41% des tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet, als \n\nunbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten. Es fehlt danach, \n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch an der \n\nKenntnis der Beklagten von einem erheblichen Missverhältnis von Kauf-\n\npreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung. \n\n22 \n\nbb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im \n\nInteresse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-\n\nnanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht \n\nals verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den \n\nEntscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\n- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-\n\ndruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von \n\nKapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine \n\nRechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-\n\nbenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein an-\n\nderes Ergebnis. \n\n23 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen \n\ndes institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-\n\nzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben \n\ndes Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. \n\ndes Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evi-\n\ndent ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n24 \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, \n\nweil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täu-\n\nschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist \n\nerforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder \n\nEntstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht \n\nund nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-\n\npreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5; \n\nMünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzieren-\n\nden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang \n\nmit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend \n\nkonkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers \n\noder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach \n\ndem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä-\n\ngers. \n\n25 \n\nDanach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich \n\num eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern \n\nmit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf der Im-\n\nmobilie nach ca. 5 bis 10 Jahren sei verlustfrei möglich auf Grund der \n\nüblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des Darle-\n\nhens. Bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag würden die Kosten des \n\nErwerbs der Wohnung aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervor-\n\nteile. Insbesondere die falsche Zusicherung, eine Immobilie ohne Eigen-\n\nmittel erwerben zu können, die hervorragend zur Altersvorsorge und zum \n\nSteuersparen geeignet sei, habe den Kläger überzeugt. \n\n26 \n\nBei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um \n\nsubjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um \n\neine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die \n\nverwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa \"risiko-\n\nlose\" Immobilie, die ihren Wert \"mit großer Wahrscheinlichkeit sogar \n\nnoch steigere\" und \"hervorragend\" zur Altersvorsorge und Steuererspar-\n\nnis \"geeignet\" sei sowie einen verlustfreien Verkauf bei \"üblicher\" Wert-\n\nentwicklung ermögliche, haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt \n\nan der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, ins-\n\nbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den \n\nversprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv \n\nnachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter \n\nBerücksichtigung des - wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des \n\nKlägers zur sittenwidrigen Verschiebung des Verhältnisses zwischen \n\nKaufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen liegt die Annahme einer arglisti-\n\ngen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch deshalb fern, weil es \n\nsich bei dem Vermittler um den Sohn des Klägers handelt. Erst recht \n\nkann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des Vermitt-\n\nlers zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger \n\nbehauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich auf-\n\ndrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung \n\ngeradezu verschlossen. \n\n27 \n\nc) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers nach \n\n§ 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die von ihm unterstellte und infolge-\n\ndessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsitua-\n\ntion der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsurteil entspricht \n\ninsoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. etwa BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, \n\nZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, \n\nWM 2004, 521, 523). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende \n\nSenat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR \n\n255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Um-\n\ndruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veran-\n\nlasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest. Danach bedarf \n\nes einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend \n\n§ 123 BGB, die das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht. \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus \n\nkonsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem \n\nstreitigen Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG handelt. Das wird nachzuholen sein. \n\n29 \n\n2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstre-\n\nckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 \n\nZPO lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht halten. \n\n30 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndass gegen die Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvom 2. Juni 1993 enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-\n\nvollstreckung in die Eigentumswohnung keine Bedenken bestehen. Denn \n\ndiese Unterwerfungserklärung wurde nicht von der Treuhänderin, son-\n\ndern von der damaligen Eigentümerin und Grundschuldbestellerin erklärt \n\nund lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu. \n\n31 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit \n\nsie sich gegen die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen des Klägers \n\nrichtet. \n\n32 \n\naa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon \n\naus, dass diese Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vom 2. Juni 1993 unwirksam ist, da der Kläger von der Treu-\n\nhänderin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbesorge-\n\nrin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG un-\n\nwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmo-\n\ndells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein \n\n- wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die \n\nNichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozess-\n\nvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden \n\nwerden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). \n\n33 \n\nbb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Klä-\n\nger nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\njedoch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die \n\nUnwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu \n\nberufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der \n\nBeklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlich-\n\nkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Se-\n\nnatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine \n\nsolche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. \n\n34 \n\nAus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflich-\n\ntung des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der \n\nDarlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangs-\n\nvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger \n\nkönnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) auf die Nichtigkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung \n\nvom 2. Juni 1993 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom \n\n15./18. Mai 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des Kreditvertra-\n\nges aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger - wie \n\ndargelegt (II. 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt seine zum Abschluss des Darlehensvertrages füh-\n\nrende Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerru-\n\nfen hat. \n\n35 \n\nAuch die Zweckerklärung vom 15. Mai 1993 begründet keine ent-\n\nsprechende Verpflichtung des Klägers. Eine Verpflichtung, sich der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist ihrem Wortlaut nicht zu \n\nentnehmen. \n\nIII. \n\n36 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n37 \n\n1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die \n\nBehauptung des Klägers zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den Darle-\n\nhensvertrag in einer Haustürsituation, also im Geltungsbereich der Richt-\n\nlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n\nschlossener Verträge (ABl. Nr. L 372/31; Haustürgeschäfterichtlinie), ab-\n\ngeschlossen. \n\n38 \n\n2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine \n\nEhefrau den Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerru-\n\nfen haben, stünde der Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) gel-\n\ntend gemachte Anspruch aus § 3 HWiG auf Erstattung des ausgezahlten \n\nNettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zu (Senat \n\nBGHZ 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR \n\n10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, \n\n846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nm.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n39 \n\na) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Ein-\n\nzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des \n\nEuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen \n\nEntscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken \n\nvon Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle \n\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank \n\nhätte vermeiden können. \n\n40 \n\nb) Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\nkönnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 HWiG in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem An-\n\nspruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte. \n\n41 \n\naa) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustür-\n\ngeschäfterichtlinie eine \"echte\" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter \n\nBeachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch \n\n§ 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht \n\nnicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers \n\nzu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann. \n\nWie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988, 558, 559 \n\nund NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeu-\n\ntung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die \n\nLage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schweben-\n\nde Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur \n\nerreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht. \n\n42 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei \n\nVertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 \n\nHWiG setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Die An-\n\nnahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten \n\nRechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem Jah-\n\nre 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung ste-\n\nhen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, \n\ninsbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine \n\nGrundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuld-\n\nhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 \n\nAbs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern \n\n\"ein anderes bestimmt war\". Für eine solche Bestimmung, die sich aus \n\ndem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des \n\nSchuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch \n\ndie Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für \n\neinzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaf-\n\ntungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebun-\n\ndene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, \n\n232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). \n\n43 \n\ncc) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Ver-\n\nschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsver-\n\nstoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und \n\nseine Ehefrau bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt \n\nhätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des An-\n\nlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nati-\n\nonalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum \n\nErsatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichten-\n\nverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe \n\nbereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1199, für BGHZ vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nach-\n\nweisen, dass er und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungs-\n\ngemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt \n\nhätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens \n\nkann sich der Kläger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen \n\n(WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung \n\nsetzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht da-\n\nmals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, \n\n58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, \n\nda nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom \n\nKläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären \n\n(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, \n\n1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2003 - 15 O 457/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-6 U 125/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-204-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-204-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:17.727588+00:00"}}