{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_193-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 193/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG §§ 1, 3 VerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufs- regelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsan- spruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.). b) Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund ei- gener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern des- halb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interes- senten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finan- zierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber ge- genüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). c) Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf- grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kredit- nehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG gebo- ten sein. d) Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahl- ten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zuge- flossenen Fondsausschüttungen. e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar- stellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 193/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHWiG §§ 1, 3 \nVerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 \n(jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der \nfinanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 \nAbs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufs-\nregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsan-\nspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in \ndiesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner \ndes finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, \n254 ff.). \n\nb) Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG \nwird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund ei-\ngener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die \nBank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern des-\nhalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interes-\n\nsenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finan-\nzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber ge-\ngenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte \n(Bestätigung von \nBGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR \n135/02, WM 2003, 2232 f.). \n\nc) Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf-\ngrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kredit-\nnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG gebo-\nten sein. \n\nd) Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahl-\nten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zuge-\nflossenen Fondsausschüttungen. \n\ne) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag \nwird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer \ndie Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß \nunmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils \nausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und \nFondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar-\nstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni \n2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR \n411/02, WM 2005, 843 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 - OLG Stuttgart \n LG Ravensburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n18. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier Darlehen, die ihm \n\ndie beklagte Volksbank zur Finanzierung der Beteiligung an einem Im-\n\nmobilienfonds gewährt hat. \n\nDer Kläger, ein damals 41-jähriger Kraftfahrer, wurde im Februar \n\n1993 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Alterssicherung und \n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen \n\nImmobilienfonds \n\n\"G. \n\nVerwaltungs-GbR \n\n(WGS-Fonds Nr. …)\" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 17. Februar \n\n1993 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Be-\n\nteiligung von 30.650 DM und eine Darlehensanfrage nebst Selbstaus-\n\nkunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitia-\n\ntorin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle \n\nVollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Beitritts unterzeichnete der Kläger am \n\n29. April 1993 einen Darlehensvertrag über 31.290 DM und einen weite-\n\nren über 3.948 DM, jeweils zu einem bis zum 1. April 2003 festgeschrie-\n\nbenen effektiven Jahreszins von 9,47%. Das niedrigere Darlehen war bei \n\nAblauf der Zinsfestschreibung fällig, während die bis zu diesem Termin \n\nausgesetzte Tilgung des höheren Darlehens spätestens zum 1. April \n\n2013 zu erfolgen hatte. Als Sicherheit verpfändete der Kläger für beide \n\nDarlehen am 30. März 1993 seine Fondsbeteiligung und trat der Beklag-\n\nten für das höhere Darlehen seine Ansprüche aus einer Kapitallebens-\n\nversicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur Tilgung dieses Dar-\n\nlehens dienen sollte. Beide, von der Beklagten am 17. Mai 1993 gegen-\n\ngezeichneten, Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung mit dem Zu-\n\nsatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensneh-\n\nmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen \n\nentweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung \n\nzurückzahle. \n\n4 \n\nNachdem eine der vom Kläger Bevollmächtigten mit notarieller Ur-\n\nkunde vom 11. Mai 1993 seinen Fondsbeitritt erklärt hatte, wurde die \n\nDarlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der Fondstreuhänderin \n\nausgezahlt. Am 13. März 2003 widerrief der Kläger die Darlehensver-\n\ntragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, leistete weitere \n\nZahlungen nur unter Vorbehalt und stellte sie Ende September 2003 ein. \n\n5 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm teil-\n\nweise in Form von Ausschüttungen des Fonds geleisteten Zahlungen von \n\n14.284,75 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus \n\nder Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche \n\ngegen die GbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass \n\nder Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr gegen \n\nihn zustehen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die auf den Widerruf der Darlehensverträge \n\ngestützte Klage ab- und das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und \n\nmacht zusätzlich geltend, beide Darlehensverträge seien wegen Versto-\n\nßes gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger könne aus dem Widerruf der Darlehensverträge keine \n\nAnsprüche gegen die Beklagte herleiten. Dabei könne dahingestellt blei-\n\nben, ob der Abschluss der Darlehensverträge auf einer der Beklagten \n\nzurechenbaren Haustürsituation beruhe und ob ein Widerrufsrecht nach \n\n§ 1 Abs. 1 HWiG bei Personalkrediten nicht ohnehin - wie vom Landge-\n\nricht vertreten - gemäß § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen sei. Selbst im \n\nFalle eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten nämlich im Rah-\n\nmen der Vertragsrückabwicklung im Ergebnis noch ein überschießender \n\nZahlungsanspruch gegen den Kläger zu. Auch wenn hier von einem ver-\n\nbundenen Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen sei, sei der \n\nKläger nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gemäß § 3 HWiG zur Rückzahlung \n\nder Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber der Beklagten nur \n\nsein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung brin-\n\ngen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in \n\nden so genannten \"Securenta-Entscheidungen\" (BGHZ 133, 254 ff. und \n\nUrteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) ge-\n\nnannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beru-\n\nhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behand-\n\nlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegen-\n\nstünden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten nicht mit \n\ndem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des \n\nVerbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen An-\n\nsprüche aus § 3 HWiG selbst im für den Kläger günstigsten Falle noch \n\nein Restzahlungsanspruch der Beklagten verbleibe, sei die Klage insge-\n\nsamt unbegründet. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger \n\nsei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 HWiG gegenüber \n\nder Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung \n\nseines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur \n\nÜbertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung verpflichtet. \n\n12 \n\na) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das \n\nWiderrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit ge-\n\nwährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-\n\nwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist \n\naber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-\n\nfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein \n\nverbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Dar-\n\nlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Ge-\n\nschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-\n\nchen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen \n\nÜberlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-\n\nscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen \n\nfesthalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass \n\ndem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen \n\nden Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rück-\n\nabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-\n\nditgeber und dem Partner des \n\nfinanzierten Geschäfts zu erfolgen \n\n(st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom \n\n17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f. und vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; Beschlüsse vom \n\n16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187). Dabei spielt \n\nes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Be-\n\nklagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt \n\nmit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. \n\nDie auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung \n\ndes Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Dar-\n\nlehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene \n\nGeschäfte handelt. \n\n13 \n\naa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die vom \n\nKläger geschlossenen Darlehensverträge mit dem Fondsbeitritt ein ver-\n\nbundenes Geschäft bilden, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nhaft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entschei-\n\ndungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 \n\n(BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September \n\n2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) von einem verbundenen Ge-\n\nschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG einfach ausgegangen, ohne dazu \n\nFeststellungen zu treffen. \n\n14 \n\nNach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine \n\nwirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-\n\nleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative \n\ndes Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Fi-\n\nnanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der \n\nVertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich \n\nmit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts \n\nvorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Fi-\n\nnanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteil vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234). \n\n15 \n\nDas war nach dem Tatsachenvortrag des Klägers hier der Fall. \n\nDanach sollen zwischen der Beklagten und der W. GmbH ständige \n\nGeschäftsbeziehungen bestanden haben, im Rahmen derer die Beklagte \n\nvorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben, mit der W. \n\nGmbH die Darlehensbedingungen ausgehandelt und sich mit deren Ver-\n\ntriebssystem einverstanden erklärt haben soll. Außerdem soll sie es der \n\nW. GmbH bzw. dem Vertrieb überlassen haben, gemeinsam mit der \n\nGesellschaftsbeteiligung auch den Darlehensvertrag anzubahnen und \n\ndessen Abschluss bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten, ohne selbst \n\nmit den Darlehensnehmern in Kontakt zu treten. Auch im Fall des Klä-\n\ngers soll die Vermittlerin bereits zusammen mit der Fondsbeteiligung die \n\nals gesichert dargestellte Finanzierung durch die Beklagte angeboten \n\nund im Folgenden die Vorbereitung des Vertragsabschlusses bis zur Un-\n\nterschrift des Klägers übernommen haben, ohne dass die Beklagte mit \n\nihm jemals persönlich in Kontakt getreten ist. Da dieser Vortrag von der \n\nBeklagten in wesentlichen Punkten, insbesondere was eine Finanzie-\n\nrungsabsprache mit der W. GmbH und die Überlassung von Darle-\n\nhensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Beru-\n\nfungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers nicht \n\nnachgegangen ist, ist das Berufungsurteil fehlerhaft. \n\n16 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht die Vor-\n\nschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, dass die Widerrufsbelehrung keine \n\nanderen Erklärungen enthalten darf, einer Erstreckung der Widerrufswir-\n\nkungen auf das verbundene Geschäft nicht entgegen. Selbst wenn diese \n\nVorschrift, was der erkennende Senat für zweifelhaft hält, einen Zusatz \n\nzu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Wider-\n\nrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäfts hinweist (BGH, \n\nUrteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528; a.A. OLG \n\nStuttgart OLGReport 2004, 202, 204), würde dies die Wirkungserstre-\n\nckung nicht ausschließen, weil der Verbraucher nicht vor deren mögli-\n\nchen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gemäß § 739 \n\nBGB) gewarnt werden kann (so aber Mülbert/Hoger WM 2004, 2281, \n\n2288 f.). Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfordert kei-\n\nnen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. So muss der \n\nVerbraucher z.B. auch nicht auf seine Rückgewährpflichten nach § 3 \n\nAbs. 1 und 3 HWiG hingewiesen werden, die ihn insbesondere bei einem \n\nDarlehen erheblich belasten können. Anderes folgt auch nicht aus § 9 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz allein nach diesem Gesetz zu beurtei-\n\nlen ist (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, \n\n61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und \n\nvom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGHZ 159, 280, \n\n287; Strube BKR 2002, 938, 939 f.; Stüsser NJW 1999, 1586, 1590; a.A. \n\nBernd Peters WM 2005, 456 ff.). \n\n17 \n\ncc) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der no-\n\ntariell beurkundete und durch eine Vertreterin erklärte Fondsbeitritt des \n\nKlägers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (vgl. \n\nBGHZ 144, 223, 226 ff.; Senatsurteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, \n\nWM 2000, 1247, 1249, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, \n\n918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23, vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 f. und vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 f.), führt auch das \n\nzu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des \n\nfinanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Ver-\n\nträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehens-\n\nrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom \n\n16. November 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 für die Kredit-\n\nfinanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss des Wider-\n\nrufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass \n\nbei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Wider-\n\nrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt \n\nnicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. \n\nLiegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es \n\nweiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der auf-\n\ngrund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkunde-\n\nte Geschäft zu erstrecken ist (vgl. Althammer BKR 2003, 280, 283 f.; kri-\n\ntisch Westermann ZIP 2002, 189, 195). \n\n18 \n\nb) Die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung \n\ndes Klägers von der Darlehensrückzahlung, anders als das Berufungsge-\n\nricht gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist ein feh-\n\nlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, \n\ngrundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, \n\nsich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung \n\nfür die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt \n\nalsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwick-\n\nlung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). Die Be-\n\nschränkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass er \n\nauch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages \n\nnur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuel-\n\nle Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat. \n\n19 \n\naa) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im \n\nInteresse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage \n\nund der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der \n\nGesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren (vgl. \n\nBGHZ 55, 5, 8; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 347). Dieser \n\nZweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-\n\nschaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\ndementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von \n\nder fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der \n\nkreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende \n\nGesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Ge-\n\nsellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-\n\npflichtet \n\nist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss \n\n(BGHZ 159, 280, 287 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, \n\nWM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und \n\nWM 2005, 981, 986; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 87, \n\n92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 67; anders \n\nbei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 \n\n- II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549). \n\n20 \n\nbb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-\n\nscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei \n\neinem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Ge-\n\nschäft \n\nfreizustellen \n\nist \n\n(BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urteil vom \n\n17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2003, 2004 f.). Dieser \n\ngesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur ver-\n\nkannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002, \n\n801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280, \n\n284 f.), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko \n\ndes Fondsbeitritts zu tragen hätte. \n\n21 \n\ncc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober \n\n2005 \n\n(Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger \n\nbei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der \n\nNichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-\n\nten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte \n\nvermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage \n\ndes geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts \n\numzusetzen sind (vgl. dazu u.a. Hoffmann ZIP 2005, 1985 ff.; Thume/ \n\nEdelmann BKR 2005, 477 ff.; Hofmann BKR 2005, 487 ff.; Knops \n\nWM 2006, 70 ff.; Piekenbrock WM 2006, 466 ff.; Tonner/Tonner \n\nWM 2006, 505 ff.; Lang/Rösler WM 2006, 513 ff.; Sauer BKR 2006, \n\n96 ff.). \n\n22 \n\n2. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des \n\nBerufungsgerichts nicht die Abweisung des negativen Feststellungsan-\n\ntrags. Selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht gemeint hat, \n\nnach § 3 HWiG noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger \n\nhätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensverträgen keine \n\nAnsprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 HWiG ist nach der Konzeption \n\ndes Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein davon zu unter-\n\nscheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (Senat \n\nBGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339). \n\n23 \n\n3. Weiter berücksichtigt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft \n\nnicht, dass beide Darlehensverträge - wie sich aus den zu den Akten ge-\n\nreichten Ablichtungen ergibt - einen Formmangel gemäß § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1b VerbrKrG aufweisen. Anders als die Revision meint, führt \n\ndies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge, sondern lediglich \n\nzu einem Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf \n\nRückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Zinsraten. \n\n24 \n\na) Beide Darlehensverträge verstoßen gegen die Pflicht zur Anga-\n\nbe des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG. Die \n\nVorschrift ist in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung anwendbar, \n\nweil der insoweit maßgebliche Vertragsabschluss erst mit der Vertrags-\n\nunterzeichnung durch die Beklagte am 17. Mai 1993 erfolgt ist. \n\n25 \n\naa) Der Darlehensvertrag über 31.290 DM enthält eine so genann-\n\nte unechte Abschnittsfinanzierung, bei der - wie der Senat nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils entschieden hat - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b \n\nVerbrKrG eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu \n\nerbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Ver-\n\ntrages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht (Senatsurteile vom \n\n8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. Sep-\n\ntember 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober \n\n2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437). Eine Tilgung in Teilbeträ-\n\ngen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG liegt aus der maß-\n\ngeblichen Sicht des Kreditnehmers (BGHZ 149, 307, 308) auch bei end-\n\nfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest \n\nzum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensver-\n\nsicherung abgelöst werden sollen. \n\n26 \n\nDas ist hier der Fall. Nach Ziffer 5.1 des Darlehensvertrags über \n\n31.290 DM ist das Darlehen durch eine fällige Lebensversicherung spä-\n\ntestens am 1. April 2013 zurückzuzahlen. Die Lebensversicherung ist mit \n\nNummer, Laufzeit und zu leistenden Beiträgen im Darlehensvertrag kon-\n\nkret angegeben. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers konnte daher \n\nkein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Lebensversicherung zu \n\nerbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Til-\n\ngungsleistungen an die Beklagte gleichstanden. \n\n27 \n\nDie erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil der Vertrag nur \n\nden für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den \n\ndanach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlauf-\n\nzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausweist. \n\n28 \n\nbb) Auch der Darlehensvertrag über 3.948 DM hatte gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG eine Gesamtbetragsangabe zu \n\nenthalten. Da der Zinssatz bis zur Fälligkeit des Darlehens festgeschrie-\n\nben war, standen die vom Kläger zu erbringenden Zahlungen bei Ab-\n\nschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit fest. \n\n29 \n\nDie erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil es - anders als \n\ndie Revisionserwiderung meint - nicht ausreicht, dass die für die Zeit der \n\nZinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und der bei Ablauf der \n\nZinsbindung bestehende Restkredit aufgeführt werden. Der mit der An-\n\ngabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn \n\nsich der zu leistende Gesamtbetrag durch eine einfache Addition der \n\nbeiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem \n\nVerbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentschei-\n\ndung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der \n\nUmfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-\n\nbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ \n\nSaenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearb. 2004 § 492 Rdn. 38). \n\n30 \n\nb) Trotz dieses Formmangels sind die Darlehensverträge aber \n\nnicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Sie sind vielmehr gemäß § 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Kläger die Darlehen \n\nzweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne dieser Vorschrift \n\nempfangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die Darlehensvaluta \n\nnicht unmittelbar zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an die \n\nTreuhänderin ausgezahlt worden ist. Das gilt auch unter Berücksichti-\n\ngung des Umstands, dass die Darlehensverträge und der Fondsbeitritt \n\nnach dem Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz zugrunde zu \n\nlegen ist, ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstel-\n\nlen. \n\n31 \n\naa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 \n\nAbs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem \n\nVermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des \n\nDarlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde \n\n(BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die \n\nDarlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten \n\nausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbe-\n\ntrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfän-\n\nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, \n\nes sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-\n\nhensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehens-\n\ngebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Ja-\n\nnuar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 \n\nnicht abgedruckt; vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom \n\n25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 \n\n- IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-\n\nhen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der \n\nKreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat \n\nten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum \n\nVerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; \n\nvgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085). \n\n32 \n\nbb) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet \n\nnicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster \n\nLinie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Inte-\n\nresse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom \n\n22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch un-\n\nter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urtei-\n\nlen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck \n\nS. 8 und II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dres-\n\nden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, \n\n2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen \n\nnicht folgen. \n\n33 \n\nNach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Darlehens-\n\nnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die wei-\n\nsungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, in: \n\nBamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht \n\n5. Aufl. § 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso \n\nHadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; \n\nSchäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der \n\nSystematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für \n\neine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Dem \n\nWortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Empfang \n\neines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein \n\nkönnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-\n\nDrucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener \n\nAusgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers \n\nerreicht und der Verbraucher dadurch geschützt werden, dass der form-\n\nwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetz-\n\ngeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, son-\n\ndern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch be-\n\nsteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbund-\n\nregelung des § 9 VerbrKrG. Weder überschneiden sich ihre Regelungs-\n\nbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander \n\nBezug, wie es z.B. bei der \"Empfangsregelung\" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG \n\nder Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Ver-\n\nbundgeschäften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach \n\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirk-\n\nsamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg ab-\n\nhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweck-\n\ngebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu \n\nbejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten \n\nGeschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt. \n\n34 \n\nDie vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, \n\n336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die \n\nDarlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen \n\nworden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-\n\nmers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Ge-\n\nschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-\n\nderrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb \n\neiner angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel-\n\nlen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Ver-\n\npflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung \n\nnicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeits-\n\nfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG \n\nauf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer \n\nkeinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH \n\naaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach \n\n§§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages \n\nnicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt \n\nkraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungs-\n\nfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit \n\nnicht. \n\n35 \n\nSchließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-\n\ndere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. De-\n\nzember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften \n\nder Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditricht-\n\nlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 \n\ni.d.F. der Änderungsrichtlinie \n\n90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) \n\nenthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen \n\n(OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli-\n\nnie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der \n\nRichtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschrif-\n\nten nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das ab-\n\ngestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend \n\nRechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 5). \n\n36 \n\nc) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in \n\nden Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, \n\n843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum \"Empfang\" des Dar-\n\nlehens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-\n\nschäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den \n\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG. \n\nIII. \n\n37 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund, da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sachauf-\n\nklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\n38 \n\n1. Dieses wird zunächst Feststellungen zu den tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG, insbesondere zur \n\nKausalität einer Haustürsituation für die später abgeschlossenen Darle-\n\nhensverträge und gegebenenfalls zum Vorliegen eines verbundenen \n\nGeschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. Dazu weist der \n\nSenat vorsorglich auf folgendes hin: \n\n39 \n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt die richtlinien-\n\nkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG auch für Personalkredite, weil \n\nnur dies dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 13. Dezember 2001 (Rs C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger) \n\ngerecht wird und untragbare Wertungswidersprüche vermeidet (Senat \n\nBGHZ 150, 248, 258 f. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, \n\nWM 2004, 1579, 1580). \n\n40 \n\nb) Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt § 1 HWiG nicht \n\nvoraus, dass sich die Beklagte die Haustürsituation entsprechend § 123 \n\nAbs. 2 BGB zurechnen lassen muss. An seiner entgegenstehenden \n\nRechtsprechung hält der erkennende Senat - wie mit Urteil vom \n\n14. Februar 2006 (XI ZR 255/04 Umdruck S. 7 f. Rdn. 14) im Einzelnen \n\nausgeführt - ebenso wie der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005 \n\n- II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221) nicht fest. \n\n41 \n\nc) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Haustürsituation \n\nfür den Abschluss der Darlehensverträge ursächlich geworden ist und \n\ndiese Verträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden, \n\nwird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger nur \n\ndie von ihm selbst gezahlten Beträge von der Beklagten zurückverlangen \n\nkann, nicht aber die ihr zugeflossenen Fondsausschüttungen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 O 328/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2004 - 6 U 30/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-193-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-193-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:13.127037+00:00"}}