{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_192-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 192/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 192/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n26. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der \n\nHilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde: \n\nDer damals 40-jährige Kläger wurde im Jahr 1998 von einem Ver-\n\nmittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital 1/4 Mitei-\n\ngentumsanteil an einer Eigentumswohnung in W. zu erwerben. \n\nDer Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in \n\ngroßem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. \n\nNachdem der Kläger durch schriftliche Erklärung der für das zu erwer-\n\nbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetreten war, \n\nunterbreitete er mit notarieller Erklärung vom 2. Februar 1998 der LU. \n\n Verwaltungsgesellschaft mbH ein ent-\n\nsprechendes Kaufangebot, an das er drei Monate gebunden war. Zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises von 35.672 DM unterschrieb der Kläger am \n\n6. Februar 1998 einen Darlehensvertrag über 41.000 DM mit der Lan-\n\ndeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten \n\ndurch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies \"Vor-\n\nausdarlehen\" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abge-\n\nschlossener Bausparverträge über 21.000 DM bzw. 20.000 DM dienen. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag vom 30. Januar/6. Februar 1998, dem eine \n\nWiderrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine \n\nsolche nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter \n\nanderem folgende Bedingungen: \n\n „§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 41.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-\nregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in \ndas bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …“ \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n „die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …“ \n\n5 \n\nMit notariellen Urkunden vom 20. Februar 1998 wurde das Kaufan-\n\ngebot von der Verkäuferin angenommen und zugunsten der Beklagten an \n\ndem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 41.000 DM zuzüglich 12% \n\nJahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde übernahm der Kläger \n\ndie persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt \n\nZinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich wegen dieser Zahlungs-\n\nverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-\n\nmögen. \n\n6 \n\nNachdem der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen in der Folge \n\nnicht mehr nachkam, kündigte die L-Bank den Darlehensvertrag am \n\n22. Februar 2002 und trat in der Folge ihre Ansprüche an die Beklagte \n\nab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Kläger widerrief seine auf \n\nden Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten Vorausdarlehens ge-\n\nrichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis \n\nauf § 1 HWiG. Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet er sich gegen \n\nseine persönliche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom \n\n20. Februar 1998. Die Beklagte verlangt hilfswiderklagend die Rückzah-\n\nlung des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 20.962,97 € zuzüglich \n\nZinsen. \n\n7 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob der Kläger durch eine Haustürsituation \n\nzum Vertragsschluss bestimmt worden und daher zum Widerruf des Dar-\n\n9 \n\n10 \n\nlehensvertrags berechtigt sei, da der bei wirksamem Widerruf bestehen-\n\nde Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 3 HWiG ebenfalls von \n\nder Grundschuld mit persönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Ein \n\nverbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht \n\ndarauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne \n\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Für Ansprüche aus vorvertragli-\n\nchem Aufklärungsverschulden fehle es an ausreichendem Vortrag des \n\nKlägers. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool habe die \n\nBeklagte keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der \n\nBeitritt zum Mietpool habe vielmehr das Risiko des einzelnen Anlegers \n\nfür den Fall der Nichtvermietbarkeit der Wohnung reduziert. Soweit der \n\nKläger behaupte, die Beklagte habe in verschiedenen Fällen Mietpool-\n\ngemeinschaften, die überhöhte Ausschüttungen vorgenommen hätten, \n\nDarlehen gewährt, begründe auch das keine Hinweispflicht der Beklag-\n\nten. Insoweit fehle es schon an konkretem Vortrag des Klägers, dass die \n\nBeklagte dem Mietpool in W. Darlehen gewährt habe. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der Kläger die persönliche Haftung für den Grund-\n\nschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist \n\n§ 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte \n\nSchuldanerkenntnis des Klägers nicht analog anwendbar. Nach gefestig-\n\nter Rechtsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen \n\nkönnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 – XI ZR 135/04, WM \n\n2005, 828, 831, vom 5. April 2005 – XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 \n\nm.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nTz. 17, für BGHZ vorgesehen). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld nebst \n\npersönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung des Darlehensnehmers nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der \n\nBausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern \n\nauch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem „Vorausdarle-\n\nhen“ der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren \n\nebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom \n\n5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember \n\n2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n14 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 20. Februar 1998 \n\neine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien \n\nzugrunde. Aus dem vom Kläger mit der L-Bank geschlossenen Darle-\n\nhensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-\n\nde Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden \n\nAnsprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird \n\ndurch den am 10. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 \n\nBGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen \n\nder damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirt-\n\nschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden per-\n\nsönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld auch \n\ndie abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch \n\nhier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei \n\nBausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks \n\nauf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend \n\nnoch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen \n\naus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich \n\nnicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forde-\n\nrungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmä-\n\nßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrich-\n\nterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember \n\n2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, für BGHZ vorgesehen). \n\n15 \n\nFür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden \n\nArt das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-\n\nfung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den \n\nSicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, für BGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich die Haftungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des \n\nDarlehens auch auf Rückzahlungsansprüche der Beklagten erstreckt, die \n\nin diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen. \n\n17 \n\na) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den \n\nDarlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-\n\nche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, \n\n847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, \n\nfür BGHZ vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch wird angesichts der \n\nweiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haf-\n\ntungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, \n\nSenatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. \n\nm.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nTz. 20, für BGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\nb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-\n\nalkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-\n\nzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-\n\nrende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-\n\nlie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ vorgesehen). § 9 VerbrKrG fin-\n\ndet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf \n\nRealkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite \n\nüblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, \n\n375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 \n\nund vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n19 \n\nUm einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-\n\nden Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des Klägers die treuhän-\n\nderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunter-\n\nwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von \n\nZwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nZutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndiese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar-\n\nstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai \n\n2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im \n\nEinzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung \n\nauch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\nSchulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n21 \n\nDer Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG \n\nNr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es \n\nnicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages \n\nzur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n22 \n\nWie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n23 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den der Klä-\n\nger ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegen halten könnte. \n\n24 \n\na) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der \n\nFrage befasst, ob dem Kläger für den Fall, dass er den Darlehensvertrag \n\nauf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen haben sollte, ein Scha-\n\ndensersatzanspruch zusteht, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung \n\nnach dem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des \n\n§ 2 HWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erken-\n\nnenden Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensneh-\n\nmers wegen einer unterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entspre-\n\nchenden, Widerrufsbelehrung von vornherein nur in Fällen in Betracht, in \n\ndenen der Darlehensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebun-\n\nden war (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR \n\n204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ vorgesehen). \n\n25 \n\nb) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen \n\nAufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-\n\nnen Begründung ablehnen. \n\n26 \n\naa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-\n\nlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der \n\nBeklagten verneint hat. \n\n27 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-\n\nnatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). \n\n28 \n\n(2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen \n\nwären. \n\n29 \n\nInsbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon \n\naus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgese-\n\nhene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von ei-\n\nnem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool abhängig war, kei-\n\nnen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Auf-\n\nklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt \n\nschon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum \n\nMietpool, durch den sein Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine \n\nMiete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn \n\nnachteilig war. Wie das Berufungsgericht zudem zutreffend ausgeführt \n\nhat, ist auch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Miet-\n\npools W. nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen des \n\nKlägers nicht zu entnehmen, dass er sich von dem Mietpool, dem er be-\n\nreits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten war, im Falle ei-\n\nner Aufklärung über die angebliche Verschuldung des Mietpools noch \n\nhätte lösen können. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwän-\n\nde. \n\n30 \n\nbb) Sie macht jedoch im Anschluss an das Urteil des erkennenden \n\nSenats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., \n\nfür BGHZ vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausfüh-\n\nrungen eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden \n\nnicht abschließend verneinen lässt. Mit diesem Urteil hat der erkennende \n\nSenat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der \n\nkreditgebenden Bank ergänzt. \n\n31 \n\n(1) Danach können sich die Anleger in Fällen des institutionalisier-\n\nten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder \n\nVertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen \n\nmit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer \n\narglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-\n\nmittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über \n\ndas Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-\n\nlistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder \n\nFondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-\n\nrende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch \n\ndie Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es \n\nauch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, ange-\n\nboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fonds-\n\ninitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder \n\nFondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass \n\nsich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu \n\nverschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1200 f. Tz. 51 ff. und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, \n\nWM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, jeweils für BGHZ vorgesehen). \n\n32 \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem für die Revision \n\nmaßgeblichen Sachverhalt vor. \n\n33 \n\n(a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, \n\nFondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- \n\noder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als \n\ngrob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende \n\nBank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 55, für BGHZ vorgesehen). Das ist nach \n\ndem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, \n\nweil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der Be-\n\nklagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angebli-\n\nchen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Be-\n\nklagte damit gegenüber dem Kläger einen für sie - die Beklagte - er-\n\nkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte. \n\n34 \n\nNach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des \n\nKlägers wusste die Beklagte, dass er vom Vermittler arglistig getäuscht \n\nworden war, der ihm eine angebliche monatliche Nettomiete \"verkaufte\", \n\ndie bei 11,09 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete ledig-\n\nlich 7,33 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers \n\nwar angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um 51% über-\n\nhöhten Kalkulation der dem Kläger \"verkauften\" monatlichen Mietein-\n\nnahme evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, \n\nwenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwi-\n\nderung hiergegen einwendet, der Vortrag des Klägers zu der ihm nach \n\nseiner Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Un-\n\nterlagen keine Stütze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit \n\nzu ergänzendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu klären sein. \n\n35 \n\n(b) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die \n\nKenntnis der Beklagten von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur \n\nMiethöhe widerlegbar vermutet wird, weil auch die für die Annahme die-\n\nser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere \n\ndas institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermitt-\n\nler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts gegeben sind. Für ein institutio-\n\nnalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer \n\noder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der fi-\n\nnanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese \n\nkönnen etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertra-\n\nges oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich \n\ndaraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschal-\n\nteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen \n\n- von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt \n\nwurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem \n\nfinanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswoh-\n\nnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben \n\n(Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. \n\nTz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zu-\n\nsammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin H. GmbH \n\nist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des \n\nKlägers - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionser-\n\nwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. \n\n36 \n\n(3) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objek-\n\ntiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzieren-\n\nden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-\n\ngesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin \n\nund den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit \n\nder Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des \n\nim Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat den \n\nKläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so \n\nzu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der \n\nBeklagten gestanden hätte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im \n\nkonkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-\n\nzugehen, dass der Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der \n\ndeutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil \n\nan der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den \n\nKaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb we-\n\nder das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparverträge \n\nbei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und \n\ndie Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung notariell erklärt hätte. Diesen Schadensersatzanspruch kann der \n\nKläger seiner Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-\n\nwerfungserklärung wegen der von ihm übernommenen persönlichen Haf-\n\ntung gemäß § 242 BGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 f. Tz. 61, für BGHZ vorgesehen). \n\nIII. \n\n37 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im \n\nHinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden \n\nSachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den \n\nVoraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klä-\n\ngers aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.12.2003 - 7 O 40/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 18/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-192-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-192-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:45.898302+00:00"}}