{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_179-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"XI ZR 179/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 179/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n10. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit er \n\nhieraus persönlich in Anspruch genommen wird. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 46 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre \n\n1991 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in \n\nW. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs erteilte er der \n\nC. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesor-\n\ngerin) mit notarieller Urkunde vom 30. November 1991 im Rahmen eines \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht. Die Ge-\n\nschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag und den Dar-\n\nlehensvertrag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und per-\n\nsönlichen Sicherheiten befugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand für \n\ndas Kaufobjekt war mit 232.962 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nAm 27. Dezember 1991 erwarb die Geschäftsbesorgerin für den \n\nKläger mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Eigentums-\n\nwohnung zum Preis von 178.495 DM, übernahm für ihn gegenüber der \n\nBeklagten die persönliche Haftung in Höhe eines Grundschuldteilbetra-\n\nges von 232.962 DM und unterwarf ihn der Zwangsvollstreckung durch \n\ndie Beklagte in sein gesamtes Vermögen. \n\n4 \n\nAm 27. August/10. September 1992 schloss die Geschäftsbesorge-\n\nrin für den Kläger mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises \n\nund der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über 232.962 DM \n\nmit einer Gesamtlaufzeit bis 31. Mai 2017 und einem festen Zinssatz bis \n\n31. Mai 1997 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag enthielt in Zif-\n\nfer 8.1 unter anderem die Verpflichtung des Klägers, sich der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Zif-\n\nfer 9.1 bestimmte, dass bei Darlehen mit festem Zinssatz die Konditionen \n\nfür neue Festschreibungszeiten neu vereinbart werden und der Darle-\n\nhensvertrag im Übrigen fortbesteht, wenn eine neue Vereinbarung getrof-\n\nfen wird. \n\n5 \n\nMit Formularschreiben vom 29. April 1997 unterbreitete die Be-\n\nklagte dem Kläger für die von ihr so bezeichnete \"Konditionenanpas-\n\nsung\" mit Wirkung ab 1. Juni 1997 verschiedene Angebote, von denen \n\nder Kläger eines annahm, indem er das Schreiben mit Unterschrift vom \n\n2. Mai 1997 an die Beklagte zurücksandte. Da der Kläger seine Zah-\n\nlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis nur bis September \n\n1999 erfüllte, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung unter ande-\n\nrem in sein persönliches Vermögen. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der prozessualen Gestal-\n\ntungsklage analog § 767 ZPO. Er macht geltend, die Unterwerfung unter \n\ndie sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, \n\nda der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht \n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig er-\n\nklärt, soweit sie wegen der persönlichen Haftungsübernahme in das \n\nVermögen des Klägers betrieben wird. Das Oberlandesgericht hat die \n\nKlage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der - vom Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten \n\naus der notariellen Urkunde vom 27. Dezember 1991 als zulässig ange-\n\nsehen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Kläger sei aus dem von ihm am 2. Mai 1997 unterschriebenen \n\nDarlehensvertrag verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in \n\nsein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Dabei handele es sich um eine \n\neigenständige neue vertragliche Verpflichtung, da beide Parteien davon \n\nausgegangen seien, dass das ursprüngliche Darlehen ohne weitere Ab-\n\nsprachen zum Ablauf der Festschreibungszeit zurückzuzahlen sei. We-\n\ngen der übernommenen Verpflichtung könne sich der Kläger nicht mit \n\nErfolg auf eine etwaige Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunter-\n\nwerfungserklärung in dem von der Geschäftsbesorgerin für ihn abge-\n\nschlossenen Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 27. Dezember 1991 \n\nberufen. Die Frage, ob der Treuhandvertrag mit der Geschäftsbesorgerin \n\nwirksam oder wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig sei, brauche deshalb ebenso wenig beantwortet zu werden wie die, ob \n\nsich eine etwaige Nichtigkeit auf die zur Begründung der notariell beur-\n\nkundeten Unterwerfungserklärung erforderliche Vollmacht erstrecke. Für \n\neinen der Vollstreckung der Beklagten entgegenstehenden Schadenser-\n\nsatzanspruch fehle ausreichendes Vorbringen des Klägers. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt revisions-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von der Revision nicht \n\nangegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, für einen die Voll-\n\nstreckung hindernden Schadensersatzanspruch fehle ausreichender Vor-\n\ntrag des Klägers. \n\n13 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nbei der Vereinbarung vom 29. April/2. Mai 1997 handele es sich um ei-\n\nnen neuen Darlehensvertrag, aus dem sich eine eigenständige Verpflich-\n\ntung des Klägers, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-\n\nsamtes Vermögen zu unterwerfen, mit der Folge ergebe, dass er sich auf \n\neine etwaige Nichtigkeit der Unterwerfungsklausel im notariellen Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrag vom 27. Dezember 1991 nicht berufen könne. \n\nDiese Auslegung ist - auch nach der übereinstimmenden Ansicht von \n\nRevision und Revisionserwiderung - mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck \n\nder formularmäßigen Vereinbarung unvereinbar. \n\n14 \n\nDem Kläger ist im Mai 1997 weder ein neues Kapitalnutzungsrecht \n\neingeräumt, noch eine Darlehensvaluta ausgezahlt oder in Novation der \n\nDarlehensschuld von 1992 zur Verfügung gestellt worden. Außerdem er-\n\ngibt sich aus Ziffer 9.1 des formularmäßigen Kreditvertrages von 1992, \n\ndass der mit einer Gesamtlaufzeit bis 31. Mai 2017 abgeschlossene Dar-\n\nlehensvertrag fortbesteht, wenn - wie hier - eine Vereinbarung für eine \n\nneue Festschreibungszeit getroffen wird. Unter Bezugnahme auf diesen \n\nVertrag hat die Beklagte ihr Schreiben vom 29. April 1997 an den Kläger \n\nselbst als \"Konditionenanpassung\" bezeichnet. Auf Seite 2 dieses \n\nSchreibens wird der Kläger darüber hinaus nochmals ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen, dass \"die Fortsetzung des Darlehensvertrages zu den in \n\ndieser Vereinbarung genannten Konditionen ... damit beiderseits verbind-\n\nlich vereinbart\" sei. Angesichts dessen ist mit der Formulierung im darauf \n\nfolgenden Satz \"käme kein neuer Vertrag zustande, wäre das Darlehen \n\nzum 31.5.1997 zurückzuzahlen\", entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts ersichtlich nicht der Abschluss eines eigenständigen Ver-\n\ntrages gemeint, sondern eine Vereinbarung über die Anpassung der \n\nKonditionen des Kreditvertrages von 1992. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDas klageabweisende Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus \n\nanderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der Kläger macht mit seiner prozessualen Gestaltungsklage \n\nanalog § 767 ZPO zu Recht geltend, die Zwangsvollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung im notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag vom \n\n27. Dezember 1991 sei unwirksam, da er von der Geschäftsbesorgerin \n\nnicht wirksam vertreten worden sei. \n\n17 \n\nDie der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Versto-\n\nßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder \n\nhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im \n\nRahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaub-\n\nnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abge-\n\nschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden \n\nBefugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbe-\n\nsorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, \n\n172 BGB nicht überwunden werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, \n\n287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521; jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n18 \n\n2. Dem Kläger ist es nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde \n\nzu legenden Sachverhalt nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der \n\nnotariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen. \n\n19 \n\na) Aus dem Darlehensvertrag von 1992 ergibt sich zwar die Ver-\n\npflichtung des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe \n\nder Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der \n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der \n\nKläger könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung vom \n\n27. Dezember 1991 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom \n\n27. August/10. September 1992 gebunden wäre (st.Rspr.; Senatsurteile \n\nvom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f.; jeweils m.w.Nachw.). Von \n\nder Wirksamkeit des Kreditvertrages aus dem Jahre 1992 kann nach den \n\nbisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht aus-\n\ngegangen werden. \n\n20 \n\nAuch bei diesem Vertrag ist der Kläger von der nicht wirksam be-\n\nvollmächtigten Geschäftsbesorgerin vertreten worden. Im Gegensatz zur \n\nProzessvollmacht sind hier allerdings die §§ 171, 172 BGB sowie die all-\n\ngemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach \n\nmittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die \n\neinem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann an-\n\nwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März \n\n2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR \n\n18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, \n\nWM 2005, 1598, 1599; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR \n\n272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, \n\n1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urtei-\n\nlen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f.) und \n\nvom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen \n\nausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des \n\nII. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 \n\nund II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). Das Berufungsge-\n\nricht hat aber keine Feststellungen zu der von der Beklagten unter Be-\n\nweis gestellten Behauptung getroffen, dass ihr - wie nach §§ 171, 172 \n\nBGB erforderlich - bei Abschluss des Kreditvertrages im Jahre 1992 ent-\n\nweder das Original oder eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin \n\nals Vertreterin des Klägers ausweisenden Vollmachtsurkunde vorgelegen \n\nhat. \n\n21 \n\nb) Der durch die vollmachtlose Geschäftsbesorgerin im Jahre 1992 \n\ngeschlossene Darlehensvertrag ist - wie die Revision zutreffend aus-\n\nführt - durch die Unterzeichnung der Vereinbarung von 1997 vom Kläger \n\nnicht genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und damit nachträglich \n\nwirksam geworden. \n\n22 \n\nEine ausdrückliche Genehmigung liegt nicht vor. In der Vereinba-\n\nrung von 1997 ist an keiner Stelle auch nur sinngemäß davon die Rede, \n\nder Darlehensvertrag von 1992 werde genehmigt. \n\n23 \n\nEine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass aus der maß-\n\ngeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Un-\n\nwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Er-\n\nklärung oder in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, \n\ndas bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu ma-\n\nchen \n\n(st.Rspr.; Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1229 und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, \n\nWM 2005, 786, 788; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nWM 2004, 1529, 1532 sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Diese \n\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der \n\nWirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensver-\n\ntrages aus. \n\nIV. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu treffen müssen, ob der \n\nBeklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 27. August/ \n\n10. September 1992 eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom \n\n30. November 1991 vorlag. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2002 - 13 O 227/00 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 1 U 381/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/xi-zr-179-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/xi-zr-179-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:29.393192+00:00"}}