{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 174/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 174/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl \n\nund \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April \n\n2004 - 9 U 85/03 - wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt als Vertragsunter-\n\nnehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkarten-\n\ngeschäft in Anspruch. \n\nAm 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Klägerin einen \n\nVertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälli-\n\ngen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber \"kauft\", wenn be-\n\nstimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart: \n\n\"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kar-\ntenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäfts-\nbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbe-\ntrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährun-\ngen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen.\" \n\nMit \"Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Leistungsvergü-\n\ntung\" verpflichteten sich zwei Kunden der Klägerin aus der Schweiz im \n\nAugust 1999, für die Vermittlung des Objekts \"G. \" an \n\ndie Klägerin eine sofort \n\nfällige Leistungsvergütung \n\nin Höhe von \n\n1.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte \n\nschrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer \n\ngut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor. \n\nEnde 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen Niederlassung \n\nKlage auf Zahlung von 1.158,24 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte \n\nmacht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein Time-\n\nSharing-Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen \n\nGeschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzep-\n\ntanzvertrag nicht erfaßt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem im Termin \n\nzur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungs-\n\ninstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Kla-\n\nge angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Nie-\n\nderlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Kläge-\n\nrin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur \n\num ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklag-\n\nte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim \n\nOberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nBerufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das \n\nLandgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt \n\nund die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Beru-\n\nfung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nne - Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nA. \n\nI. \n\nDie vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten \n\nist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne \n\nEinschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvoll-\n\nziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang \"nicht \n\nhinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels\", läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die \n\nEinschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin \n\nzugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht be-\n\nschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage \n\nder Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, \n\ndaß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre \n\n(Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, \n\nvom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom \n\n20. April 2004 \n\n- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). \n\nII. \n\nDie Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung nicht unzulässig. \n\n1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts sowohl \n\nbeim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. \n\nLegt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung \n\nein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden \n\nist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR \n\n129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, \n\n269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom \n\n2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einrei-\n\nchung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls \n\ndann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und dem-\n\nselben Gericht zur Entscheidung vorliegen. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisions-\n\nerwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche \n\nBerufung der Beklagten entschieden. \n\na) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das Oberlandesgericht \n\ngemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der \n\nVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß \n\ndes angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar \n\n2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren \n\nvor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. auslän-\n\ndische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprü-\n\nfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der er-\n\nkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. \n\nSie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abge-\n\nleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsu-\n\nchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar \n\nvorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob \n\nund unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. \n\nBVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz \n\nneues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand \n\neiner Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zuge-\n\nlassen, würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-\n\nräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt \n\n(vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39). \n\nFunktionell zuständig wäre danach hier nicht das Oberlandesge-\n\nricht, sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsge-\n\nricht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz \n\nin der Bundesrepublik Deutschland handelte. \n\nb) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht durch ein funktio-\n\nnell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich \n\nnämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzu-\n\nständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 \n\nZPO an das Oberlandesgericht verwiesen. \n\nGemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluß für \n\ndas in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür \n\nberuht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrich-\n\ntig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Be-\n\nschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Ver-\n\nweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz be-\n\nherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offen-\n\nsichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ \n\n110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, \n\nNJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat bei Erlaß des Ver-\n\nweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für \n\nden Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. \n\nBGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, \n\nNJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den \n\nFall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes \n\ndie Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. \n\nBGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 \n\n- IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB \n\n90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es \n\nim Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährlei-\n\nstung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, \n\n§ 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der \n\nAnnahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des \n\nBeklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkür-\n\nlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten des-\n\nhalb als zuständiges Gericht entschieden. \n\nB. \n\nAuch in der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\n- soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\nEin Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe der Klägerin \n\naus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag \n\nhandele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des \n\n§ 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung \n\nvertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den \n\nAnforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei \n\nunstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese \n\nKlausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen \n\nals den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert \n\nund kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch \n\nder Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausge-\n\nschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmit-\n\ntelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzep-\n\ntiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen \n\naber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach \n\n§ 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-Sharing-\n\nGeschäfte ausnehme. \n\nDem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgegen, daß ihr ein \n\nwirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe. \n\nDer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem ab-\n\nstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen \n\ndem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher \n\ngrundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Be-\n\nklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nvorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde da-\n\nvon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder \n\nerkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob sei-\n\ntens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDie Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte \n\nKreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen An-\n\nspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkar-\n\ntenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die \n\nVermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre \n\nnicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermitt-\n\nlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnli-\n\nchen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt \n\nes sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobili-\n\nen, vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern \n\n(Hildenbrand/ \n\nKappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18; \n\nDrasdo, \n\nTeilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn. 7; Münch-\n\nKommBGB/Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing \n\nvor allem als \"Tourismusprodukt\" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001) \n\nEinl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 \n\nSatz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die An-\n\nwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäu-\n\ndes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als \n\ndie Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung \n\nvon Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros ge-\n\nhören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als \n\nauch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Ge-\n\nschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten \n\naus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung \n\nsolcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin ge-\n\nhört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang. \n\n2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der \n\nKlägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des \n\nmit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten \n\nzu können. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertrags-\n\nverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen \n\nnicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen an-\n\nzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsur-\n\nteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR \n\n169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs \n\nunter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe \n\neines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber \n\nsteht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel \n\ngezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Ein-\n\nwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber \n\nund dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffe-\n\nner abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann ent-\n\ngegenhalten, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-\n\nmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche \n\nInanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine \n\nformale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann \n\nder Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Ver-\n\ntragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den \n\nKarteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst \n\nwenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihren in der \n\nSchweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Öster-\n\nreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht \n\nder Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kun-\n\nden ist streitig und ungeklärt. \n\nb) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die \n\nUnwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit \n\n§ 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fäl-\n\nligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Um-\n\ngehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. \n\ndarstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. \n\nnormierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender \n\nMeinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das For-\n\ndern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten \n\nist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/ \n\nEckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4; \n\nPalandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7). \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:42.435840+00:00"}}