{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_170-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"XI ZR 170/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpHG § 37 a a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapier- dienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht be- reits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere. b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadenser- satzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung. c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekun- därverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 170/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nWpHG § 37 a \n\na) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht be-\nreits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere. \n\nb) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadenser-\nsatzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung \nberuhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei \nder deliktischen Regelverjährung. \n\nc) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekun-\ndärverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen \naus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 11. März 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf \n\nSchadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei \n\nWertpapiergeschäften in Anspruch. \n\nDie Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 nach einer Beratung \n\ndurch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds \n\n\"D. -T. \", \"D. -E. \" und \"B. W. \n\n \". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab Ende 2000 erheblich, \n\nwas die Zedentin zum Anlaß nahm, der Beklagten mit Schreiben vom \n\n30. Januar 2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen. \n\nMit seiner am 28. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen und \n\nauf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zu-\n\nnächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 einge-\n\ntretenen, von ihm auf 24.771,52 € bezifferten Verlu ste nebst Zinsen ver-\n\nlangt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in \n\nHöhe des Anlagebetrages von 49.266,59 € nebst Zinse n Zug um Zug ge-\n\ngen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprüng-\n\nlichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet, \n\ndaß die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich \n\nan einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der \n\nAngestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen \n\nAnlage in Investmentfonds, insbesondere die Möglichkeit von Kursverlu-\n\nsten, nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der \n\nZedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine \n\nAnträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (WM 2004, 1872) hat seine Entscheidung im \n\nwesentlichen wie folgt begründet: \n\nDer Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt. \n\nNach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft bera-\n\nten. \n\nEin etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei jedoch verjährt. \n\nDer Anspruch verjähre nach § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeit-\n\npunkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst \n\nmit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der \n\nWertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die \n\nrisikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben \n\nhätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die Verjährungs-\n\nfrist daher abgelaufen gewesen. \n\nEin - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspruch des Klägers \n\nergebe sich auch nicht daraus, daß die Beklagte es nach dem 8. Februar \n\n2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung \n\nder Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögens-\n\nverwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten \n\nnicht bestanden. \n\nDie Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG erfasse auch die nach \n\ndem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungs-\n\nvertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger feh-\n\nlerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverlet-\n\nzung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch \n\ngrundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber \n\ndann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben \n\nSachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz \n\nbemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche \n\nRegelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflich-\n\nten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz \n\nseien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegerge-\n\nrechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für Scha-\n\ndensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden \n\nbei Vertragsschluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen \n\nwollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Bera-\n\ntung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums \n\neiner möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter \n\nHandlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199 \n\nAbs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge \n\naber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen \n\nab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden \n\nerst Jahre nach der Beratung eintreten. \n\nEin vorsätzliches Handeln des Angestellten der Beklagten, das \n\nnicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG falle, habe der \n\nKläger nicht schlüssig dargelegt. \n\nSchließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäranspruch, der \n\nentsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 51 b \n\nBRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, daß die Beklagte sich hinsichtlich \n\ndes Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil \n\ndie zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37 a WpHG \n\nnicht anwendbar seien. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndaß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die \n\nBeklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG \n\nverjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wert-\n\npapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verlet-\n\nzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zu-\n\nsammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierneben-\n\ndienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch \n\nentstanden ist. \n\na) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 \n\nAbs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstlei-\n\nstung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als \n\nwahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten ver-\n\nletzt. \n\nb) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel \n\nzieht, mit Recht angenommen, daß ein auf der Beratungspflichtverlet-\n\nzung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der \n\nWertpapiere durch die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das \n\nentspricht der zu § 37 a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz \n\nüberwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 f.; \n\nLG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Koller, in: Assmann/Schneider, \n\nWpHG 3. Aufl. § 37 a Rdn. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht \n\n3. Aufl. Rdn. 16.568 f.; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 4; Manfred Wolf \n\nEWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; Schwark, Kapi-\n\ntalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 37 a WpHG Rdn. 4), der der Senat \n\nsich anschließt. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der \n\nAnleger, der aufgrund einer \n\nfehlerhaften Empfehlung eine \n\nfür \n\nihn \n\nnachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren \n\nErwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, \n\nWM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, \n\nWM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten \n\nzum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhal-\n\nten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von \n\nLeistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, \n\ndaß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil \n\nvom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nDiese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, daß der \n\nKunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verlet-\n\nzung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere \n\nerworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Ein-\n\nklang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden \n\nBetrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulati-\n\nven Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils \n\nausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht \n\nentgegen, daß die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein \n\nKursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. \n\nzurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des \n\nKunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat BGHZ 123, 126, \n\n128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohle-\n\nnen Wertpapierkapitalanlage läßt auch bei objektiver Betrachtung bereits \n\nden Vertragsschluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers \n\nnicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen. \n\nc) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demnach mit Ablauf \n\n(§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde durch die Zu-\n\nstellung der am 28. Februar 2003 eingereichten Klage nicht mehr recht-\n\nzeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\ngehemmt. \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndaß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach \n\ndem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene \n\nKursverluste hat. \n\nDie Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem \n\n8. Februar 2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der er-\n\nworbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nspricht nichts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwal-\n\ntungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von \n\nWertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die \n\nEntwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den \n\nKunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG \n\nDüsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257). \n\n3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß \n\noffen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz \n\nim Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so auch Senatsurteile BGHZ 142, \n\n345, 356 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26), \n\nda ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag-\n\nte aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß \n\ngegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37 a WpHG ver-\n\njährt ist. \n\na) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen instanzge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Litera-\n\ntur, daß die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für An-\n\nsprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt, \n\nsondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen \n\nwegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG \n\n(LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2375; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, \n\n414 f.; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91; \n\nKümpel, aaO Rdn. 16.572; Schwark, aaO § 37 a WpHG Rdn. 5; Münch-\n\nKomm/Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 248; Schäfer, WpHG \n\n§ 37 a Rdn. 7 f.; ders., in: Festschrift für Schimansky S. 699, 712 ff.; \n\nLang, aaO § 20 Rdn. 12 f.; Kritter BKR 2004, 261, 263; a.A. Koller, aaO \n\n§ 37 a Rdn. 6; Ellenberger, Prospekthaftung \n\nim Wertpapierhandel \n\nS. 123 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Hackenberg \n\nZBB 2004, 227, 235 f.; Berg VuR 1999, 335, 337 Fn. 102). Der Senat \n\nschließt sich der herrschenden Meinung an. \n\nSowohl nach dem Wortlaut des § 37 a WpHG als auch nach der \n\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933 S. 96) unterfallen dieser Ver-\n\njährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob \n\nsie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insbesondere \n\ndurch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für \n\ndiese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Ge-\n\nsetzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßi-\n\ngen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern \n\nbegrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unter-\n\nnehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Ein-\n\nschätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre \n\nBereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanla-\n\ngen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96). Da eine vertragliche \n\nBeratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirkli-\n\nchung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn \n\ndie kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsrechtlichen Scha-\n\ndensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwen-\n\ndung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Rege-\n\nlung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluß oder bei einem Beratungsverschulden aus positi-\n\nver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten \n\nAbsicht des Gesetzgebers nichts ändern. \n\nb) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus \n\nvorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für \n\ndeliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933 S. 97). Wie der \n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch \n\nnicht zur Entscheidung. \n\n4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übereinstimmung \n\nmit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2374; \n\nLG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Schwark, aaO Rdn. 6; Schäfer, \n\nFestschrift für Schimansky S. 699, 712; Kritter BKR 2004, 261, 263 f.; \n\na.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wert-\n\npapierhandel S. 121 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.; \n\nRoller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. VuR 2004, 46, 48 ff.), \n\nder sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von \n\nSchadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundär-\n\nverjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 \n\n- VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlage-\n\nberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren \n\ndauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Er-\n\nwähnung der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzes-\n\nbegründung ergibt sich nichts anderes, zumal die Sekundärverjährung \n\nder Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich \n\nzu verkürzen, zuwider läuft. \n\nAbgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz \n\nerachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit \n\nGesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, 2451) und bei §§ 51 b \n\nBRAO, 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214, \n\n3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BT-\n\nDrucks. 15/3653 S. 30 und 32; siehe auch den am 17. November 2004 \n\nvom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinforma-\n\ntionshaftungsgesetzes - KapInHaG, NZG 2004, 1042, 1044). \n\nIII. \n\nDie Revision war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-170-04","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-170-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:44.414123+00:00"}}