{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_167-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"XI ZR 167/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1191; AGBG §§ 3, 9 Bl Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsun- terwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem \"Voraus- darlehen\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. April 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 167/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 1191; AGBG §§ 3, 9 Bl \n\nEine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsun-\n\nterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, \n\nsondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem \"Voraus-\n\ndarlehen\". \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04 - Thüringer OLG \n LG Gera \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. April 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, \n\nDr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Mai \n\n2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDie Kläger, ein Monteur und seine Ehefrau, wurden Anfang 1997 \n\nvon einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-\n\ntal eine Eigentumswohnung in O. zu erwerben. Am 14. März 1997 \n\nunterbreitete die A. AG (nachfol-\n\ngend: Verkäuferin) den Klägern ein entsprechendes notarielles Kaufan-\n\ngebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. März 1997 \n\nannahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.464 DM schloß \n\ndie beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank \n\n (nachfolgend: L-Bank) am 24. März 1997 mit ihnen einen \n\nDarlehensvertrag über 181.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarle-\n\nhen\" bis zur Zuteilungsreife zweier zeitgleich geschlossener Bausparver-\n\nträge über 90.000 DM und 91.000 DM dienen sollte. \n\nDer Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bedingun-\n\ngen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n... \n\n- Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \n\n über 181.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n... \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des Bausparvertrages ablösen, sobald Umstände \neintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e geregelt sind \nmit der Folge, daß die Bausparkasse in das beste-\nhende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält unter Ziffer 11 b folgende Rege-\n\nlung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\n\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; ...\" \n\nIn notarieller Urkunde vom 11. Juni 1997 bestellte die Verkäuferin \n\nan dem Kaufgegenstand zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über \n\n181.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Die Kläger übernahmen als \n\nGesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \n\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\nIm September 2002 widerriefen die Kläger das \"Vorausdarlehen\" \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz. Nachdem die L-Bank ihre Ansprüche \n\naus dem \"Vorausdarlehen\" daraufhin am 28. Februar 2003 an die Be-\n\nklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkun-\n\nde vom 11. Juni 1997 persönlich in Anspruch. Diese halten dem unter \n\nanderem entgegen, die Grundschuld nebst der Haftungsübernahme und \n\nVollstreckungsunterwerfung sichere nur die aus den Bausparverträgen \n\nkünftig entstehenden Ansprüche der Beklagten, nicht aber die durch Ab-\n\ntretung der L-Bank erworbenen Forderungen aus dem \"Vorausdarlehen\". \n\nDarüber hinaus verstoße das in der persönlichen Haftungsübernahme \n\nliegende abstrakte Schuldversprechen gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. \n\n(analog). \n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klage-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nI. \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-\n\nscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage des Um-\n\nfanges der Grundschulderstreckung auf abgetretene Forderungen aus \n\n\"Vorausdarlehen\" beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung der \n\nRevision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tat-\n\nsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-\n\nschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der \n\nRevisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig \n\nist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen \n\nAnspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken \n\n(BGHZ 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR \n\n135/02, WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, \n\n1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, \n\n128; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, \n\n2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die \n\nFrage des Haftungsumfangs der Grundschuld und der sie verstärkenden \n\npersönlichen Sicherheiten der Kläger aus, da es sich insoweit nur um ein \n\neinzelnes Rechtsproblem im Rahmen der gegen die Zwangsvollstreckung \n\naus der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 gerichteten Klage han-\n\ndelt. \n\nII. \n\nBei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß \n\ndas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil \n\nvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grund-\n\nsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. \n\nFehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein \n\ndie Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision da-\n\nher unbeschränkt zuzulassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003, aaO, \n\nvom 23. September 2003, aaO S. 2233, vom 20. April 2004, aaO und \n\nvom 26. Oktober 2004, aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003, aaO jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten ihre auf Abschluß des Darlehensvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Ihr Vortrag zur \n\nHaustürsituation sei unschlüssig. Es fehle auch an der Kausalität zwi-\n\nschen einer etwaigen Haustürsituation und dem Abschluß des Darle-\n\nhensvertrages. \n\nDie Kläger seien aufgrund der Grundschuldbestellung nebst der \n\npersönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der \n\nnotariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstrek-\n\nkung in ihr gesamtes Vermögen zu dulden. Die Grundschuld sichere \n\nauch die von der L-Bank an die Beklagte abgetretenen Forderungen aus \n\ndem \"Vorausdarlehen\". Der Sicherungszweck ergebe sich aus § 2 des \n\nDarlehensvertrages, der auf die in § 1 genannten Darlehen, also sowohl \n\nauf das Bauspardarlehen als auch auf das \"Vorausdarlehen\", Bezug \n\nnehme. Aufgrund der Abtretung fielen Sicherungsnehmerin und Forde-\n\nrungsinhaberin nicht mehr auseinander. Nach Ziff. 11 b der zum Be-\n\nstandteil des Darlehensvertrages gewordenen vorformulierten Schuldur-\n\nkunde der Beklagten seien die in der Person der L-Bank entstandenen \n\nAnsprüche und Forderungen in den Haftungsbereich der Grundschuld \n\nmiteinbezogen. Die danach vorgesehene Sicherung \"aller gegenwärtigen \n\nund künftigen Forderungen … aus jedem Rechtsgrund\" verstoße nicht \n\ngegen § 3 AGBG, sondern sei bei einer Personenidentität zwischen \n\nSchuldner und Sicherungsgeber in der Kreditpraxis seit langem üblich. \n\nDaß die Forderungen aus dem \"Vorausdarlehen\" erst am 28. Februar \n\n2003 an die Beklagte abgetreten worden seien, ändere nichts, weil es \n\nsich auch bei ihnen um \"künftige Forderungen\" im Sinne der Vertrags-\n\nklausel handele. \n\n§ 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei auf das in der persönlichen Haf-\n\ntungsübernahme liegende abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vor-\n\nschrift wolle den Kreditnehmer im Bereich des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes vor den besonders großen Haftungsrisiken schützen, die sich aus \n\nder hohen Verkehrsfähigkeit von Wechseln oder Schecks und den damit \n\nverbundenen weitgehenden Einwendungsausschlüssen gegenüber gut-\n\ngläubigen Dritterwerbern solcher Wertpapiere ergäben. Eine solche Ver-\n\nkehrsfähigkeit komme aber einem notariellen Schuldanerkenntnis oder \n\nSchuldversprechen nicht zu, so daß es schon an dem für einen Analo-\n\ngieschluß erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt fehle. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint. \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Grundschuld nebst \n\npersönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung der Kläger nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparver-\n\nträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die abtre-\n\ntungsweise erworbenen Ansprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" sichert, \n\nläßt, anders als die Revision meint, keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Der Grundschuldbestellung vom 11. Juni 1997 liegt eine ent-\n\nsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozeßparteien zugrunde. Aus \n\ndem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag \n\nvom 24. März 1997 geht hervor, daß die zugunsten der Beklagten zu be-\n\nstellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultie-\n\nrenden Ansprüche sichern sollte. Andernfalls wäre auch nicht zu erklä-\n\nren, daß die Beklagte gemäß § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages berech-\n\ntigt ist, die valutierende Grundschuld für die L-Bank treuhänderisch zu \n\nverwalten oder auf sie zu übertragen. Diese ursprüngliche Sicherungsab-\n\nrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 28. Februar \n\n2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darlehens-\n\ngläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treu-\n\nhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den \n\nhaftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. \n\nb) Abgesehen davon ergibt sich aus Ziff. 11 b der Schuldurkunde, \n\ndaß die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem \"Voraus-\n\ndarlehen\" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übli-\n\nche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forde-\n\nrungen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für \n\nden Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 \n\nAGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung handelt (siehe etwa BGHZ 101, 29, 32 f. m.w.Nachw.; \n\nvgl. \n\nferner Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. \n\nRdn. 286 a; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 7. Aufl. \n\nRdn. 679). Daß grundsätzlich nicht nur originär eigene, sondern auch \n\ndurch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemei-\n\nnen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zuge-\n\nrechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (vgl. \n\nz.B. BGH, Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57, WM 1958, 722, 723 \n\nund vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f.). Nichts \n\nspricht dafür, daß für den abtretungsweise erworbenen Anspruch aus \n\ndem \"Vorausdarlehen\" andere Grundsätze gelten, zumal dieses nach § 5 \n\nAbs. 5 des Darlehensvertrages in Verbindung mit der Schuldurkunde von \n\nder Beklagten abgelöst werden konnte. \n\nc) Das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Un-\n\nterwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den \n\nSicherungszweck der Grundschuld. Sie sind in der notariellen Urkunde \n\nüber die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich \n\nauf die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenlei-\n\nstungen. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG \n\na.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der \n\nKläger nicht analog anwendbar. Die Ausnahmevorschrift verbietet nach \n\nihrem klaren und eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Begebung von \n\nWechseln oder Schecks zur Besicherung von Ansprüchen des Kreditge-\n\nbers aus einem Verbraucherkreditvertrag. Für notarielle Schuldaner-\n\nkenntnisse oder Schuldversprechen gilt das Verbot dagegen nicht. Es \n\nbesteht - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch keine \n\nplanwidrige Regelungslücke. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte \n\nund Schutzzweck der Norm zu eindeutig (siehe Senatsurteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, Umdruck S. 15 f., XI ZR 136/04, Umdruck \n\nS. 16 f., XI ZR 137/04, Umdruck S. 15 f., XI ZR 323/04, Umdruck S. 10 f., \n\nXI ZR 324/04, Umdruck S. 10 f., XI ZR 325/04, Umdruck S. 10 f. und \n\nXI ZR 334/04, Umdruck S. 12; siehe auch bereits Senatsbeschluß vom \n\n23. November 2004 - XI ZR 27/04, Umdruck S. 3). Eine Vorlage an den \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des \n\nArt. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie ist nicht veranlaßt, weil diese \n\nRichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf Kreditverträge, die zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt \n\nsind, keine Anwendung findet. \n\nIII. \n\nDie Revision der Kläger war daher zurückzuweisen. \n\nJoeres Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/xi-zr-167-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/xi-zr-167-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:44.918820+00:00"}}