{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_154-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"XI ZR 154/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5 a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kun- den stellt. b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der In- haltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben. c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertragli- cher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 154/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n8. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5 \n\na) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine \nvorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kun-\nden stellt. \n\nb) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a \nBGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die \nAbsicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der In-\nhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der \nStellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige \nGebühr zu erheben. \n\nc) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels \nDeckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertragli-\ncher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n31. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Verbraucherverein ist in die Liste qualifizierter Ein-\n\nrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit \n\nRundschreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im \n\ngesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschrift-\n\nrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: \n\n\"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und \nSchecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) \n\nMit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie da-\nvon unterrichtet, daß aufgrund des BGH-Urteils vom 21. Oktober \n1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks \nund Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird. \n\nZwischenzeitlich wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus \nbei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausrei-\nchender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt \nliegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir \nwerden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kun-\nden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten \nfür Lastschrift- und Scheckübergaben \n\nab sofort in Höhe von DM 15,-- \n\nbelasten. \n\nAufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf \nnotwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben ha-\nben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur \nNeuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftre-\ntouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervor-\nlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben \n(...) zu verwenden. \n\nBei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, daß es sich bei den gel-\ntend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche \nAufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem \nUrteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragliche \nPflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu \nsorgen und daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser \nVerpflichtung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut scha-\ndensersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften \nan den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem \nRecht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit ei-\nnem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da \nes sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht \n\num einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die \nKosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt. \n\nSofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweili-\ngen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. \nScheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei \nLastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die \nKunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum \nLastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Last-\nschrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen \nzu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kunden-\nbeziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzu-\nstreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden \nwerden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung \nabgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusam-\nmenhang gern zur Verfügung steht.\" \n\nDie Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben, wo-\n\nbei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die K ontoauszüge betrof-\n\nfener Kunden enthielten die Belastungsbuchung \"Lastschrift-Rückgabe \n\nvom ... 6 €\". Auf Beschwerden betroffener Kontoinha ber begründete die \n\nBeklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den \n\nKunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch \n\nzustehe. \n\nMit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verein \n\ngegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in dem \n\nbundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen \n\nAGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein \n\nUmgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor. \n\nDas Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlas-\n\nsungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDas Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemeine Geschäfts-\n\nbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und \n\nunterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingun-\n\ngen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum \n\nGegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen \n\nder Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche \n\nÄnderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zwecke der Begrün-\n\ndung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben \n\nder Beklagten vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für \n\nden Fall der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodek-\n\nkung, die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kon-\n\ntobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen \n\nRechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden \n\nKontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stell-\n\nten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür \n\ngegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und \n\nPflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher \n\nGestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umge-\n\nhungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herlei-\n\nten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, daß die mit dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte ein-\n\nheitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung im \n\nSinne des § 305 Abs. 1 BGB ist. \n\na) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß \n\n§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung \n\ndes Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, \n\n374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß nach ihrem objektiven \n\nWortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit \n\nder Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden \n\n(BGHZ 133, 184, 188). \n\nb) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung nicht vor. Weder \n\ndie interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen \n\nauf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden \n\nlassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren. \n\nDie von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anwei-\n\nsung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht \n\nbekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, \n\nsondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges ZIP 2005, 185, \n\n187). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck ei-\n\nner Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen \n\nhervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt \n\nmit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die \n\naus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen An-\n\nspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraus-\n\nsetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die \n\ngleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben \n\nsind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern \n\nsollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich Gegenteiliges \n\nauch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie \n\n93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in \n\nVerbraucherverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Auch \n\ndie Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben \n\nist. \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß \n\ngegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint. \n\na) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-\n\ntungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt \n\ndies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 7 AGBG Rdn. 2), nicht \n\nnur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rdn. 92). Soweit in Recht-\n\nsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a \n\nBGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) \"im wesentlichen \n\nohne Interesse\" (Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 7 \n\nRdn. 6) bzw. habe insoweit \"keinen Anwendungsbereich\" (BGHZ 112, 204, \n\n217), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die fakti-\n\nsche Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint \n\n(Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2). Der Senat ist deshalb \n\ndurch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. \n\nDas gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des \n\nVIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des \n\n§ 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des \n\n§ 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Be-\n\nklagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Ver-\n\nwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aaO \n\nS. 209 ff.), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an \n\ndie der erkennende Senat nicht gebunden wäre. \n\nb) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt \n\nvor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung \n\nbei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung er-\n\nreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot \n\nzu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2; Borges \n\nZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der \n\nBeklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche \n\ntritt in dem Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998, das eine An-\n\nweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur ko-\n\nstenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage. \n\nDarin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof \n\ndie Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschrif-\n\nten mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt \n\n(Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Bela-\n\nstung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin einge-\n\nstellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. \n\nSchecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl \n\nzu realisieren, sei im Interesse einer \"gerechten Preisgestaltung\" aufgrund \n\ndes Urteils des Bundesgerichtshofs \"ein teilmodifizierter Arbeitsablauf\" \n\nnotwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten \n\nohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts \n\nvor, daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertragli-\n\nchen Pflicht, \"stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen\", der Beklag-\n\nten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder \n\nLastschriften zurückgebe. \n\nMit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erken-\n\nnenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und \n\nunwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften \n\nmangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Scha-\n\ndensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im \n\nErgebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatz-\n\nanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten \n\nkann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkon-\n\ntos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich eine n Teil des Schadens gel-\n\ntend, den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich \n\ndes Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu \n\nberechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden \n\nBetrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der \n\nSchaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das \n\ntrifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und derselben Deckungsprüfung zahl-\n\nreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurück-\n\ngibt, ersichtlich nicht zu. \n\nDie interne Anweisung der Beklagten ist auch ebenso effizient wie \n\ndie Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu \n\nBunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 4 \n\nRdn. 21). Daß die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung \n\nim Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen \n\nAnspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185, \n\n187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftli-\n\ncher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig \n\nauf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kun denkontos und Ver-\n\nrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie \n\nrechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muß sie s olange nicht interes-\n\nsieren, wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie aus-\n\nweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen \n\nmuß. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche An-\n\nweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie \n\neine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspau-\n\nschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Inter-\n\nessenlage nach dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zweck, \n\nErsatz \n\nfür die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom \n\n21. Oktober 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGB-\n\nrechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern. \n\n3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungsverbot \n\ndes § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB \n\n(MünchKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a Rdn. 4), die im Verbandsklage-\n\nverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die \n\nstreitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis \n\nder Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Scha-\n\ndensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung verspre-\n\nchen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-\n\nvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen \n\nBankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB). \n\na) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, daß überhaupt ein \n\nSchadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/ \n\nRoloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 44). Zu den wesentlichen Grundgedan-\n\nken des dispositiven Rechts gehört, daß Schadensersatz auf vertragli-\n\ncher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die \n\nPflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). \n\naa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen von 21. Oktober \n\n1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 \n\nBGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale je-\n\ndenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen \n\n§ 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, \n\ndas Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuwei-\n\nsen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt ver-\n\npflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit \n\nLastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben \n\nwerden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR \n\n296/96, WM 1997, 2300, 2301). \n\nbb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprechung und in der \n\nLiteratur teilweise bejaht (AG Neuss WM 1998, 2021; AG Erkelenz \n\nWM 1999, 2403, 2405; Steppeler WM 2001, 1176, 1187 f.; ders., Bank-\n\nentgelte Rdn. 191 ff.; Merkel, in: Festschrift für Kümpel S. 365, 371 f.; \n\nRichrath WuB I D 2.-1.00), überwiegend aber verneint worden (AG \n\nFrankfurt am Main WM 1999, 2405, 2406; van Gelder, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 106 c; ders., \n\nWM 2000, 101, 110; ders., in: Festschrift für Kümpel S. 131, 141 f.; \n\nSchimansky, in: Horn/Schimansky Bankrecht 1998 S. 1, 16; Nobbe, in: \n\nRostocker Schriften zum Bankrecht - Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel, \n\nBank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 2.333; Köndgen ZBB 1997, \n\n117, 133 Fn. 146; Reiff EWiR 2003, 1229, 1230; T. Krüger WM 2000, \n\n2021, 2027; U. Krüger MDR 2000, 745; Strube, in: Derleder/Knops/ \n\nBamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 39 \n\nRdn. 38). \n\ncc) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht \n\nfür die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels \n\nDeckung im Einzugsermächtigungsverfahren an. \n\nEin Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nicht verpflichtet, \n\nfür die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren \n\nDeckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von \n\nDeckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger auf-\n\ngrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht \n\nauf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der \n\nGläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. \n\nDabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß \n\ndas Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung wider-\n\nspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im \n\nVerhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe \n\nvon Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn \n\nder Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat \n\n(BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR \n\n271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, \n\nWM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, \n\nWM 2003, 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rückgängig ma-\n\nchen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu \n\nkönnen. \n\nGleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mangels Deckung. Die \n\nSchuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im \n\neigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht \n\nim Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rück-\n\ngabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung \n\nerteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie \n\naufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der \n\nSchuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valuta-\n\nverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; \n\ndenn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehung zur \n\nersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig. \n\nWenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Dek-\n\nkung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von \n\n6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt s ie ohne nähere Kenntnis \n\ndes Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu sei-\n\nnem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung ver-\n\nletzt, leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlas-\n\nsung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift \n\nohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girover-\n\ntragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch \n\nzur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Ver-\n\nrechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die \n\nauf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverlet-\n\nzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren. \n\ndd) Diese Praxis der Beklagten läßt sich auch nicht damit rechtfer-\n\ntigen, daß sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, \n\ndie nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung \n\nnicht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausreichend Deckung auf ihrem \n\nKonto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, \n\nhaben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur \n\nBeklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhält-\n\nnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodek-\n\nkungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine \n\nsolche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus \n\n§ 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der \n\nZahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-\n\nzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den \n\nKunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsver-\n\nhältnis zu beenden. \n\nb) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegriffene Regelung \n\nauch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unver-\n\neinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemes-\n\nsene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, \n\n390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebo-\n\ntenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteilig-\n\nten (Senat BGHZ 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR \n\n200/03, WM 2005, 272, 276, für BGHZ vorgesehen) gleichwohl nicht als \n\nunangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. \n\nDie Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ihre Kunden ab, \n\ndie sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in \n\nderen Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens, das auch dem \n\nEigeninteresse der Banken dient (van Gelder WM 2000, 101, 111), tätig \n\nwird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine \n\ninteressengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder \n\nSchadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsver-\n\nfahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die \n\nSchuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrück-\n\ngabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläu-\n\nbigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wo-\n\nbei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende \n\nRücklastschriftentgelte vorzusehen. Daß kartellrechtliche Bedenken der \n\nVereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenste-\n\nhen, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist \n\nnicht ersichtlich, daß die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich rele-\n\nvante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interban-\n\nkenverhältnis angewiesen ist. \n\nDie Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriftentgelt umfas-\n\nsenden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem beste-\n\nhenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Fest-\n\nschrift für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls sei-\n\nne Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in \n\nAnspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhält-\n\nnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten \n\nzu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen \n\nhat. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst \n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung \n\ndas erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu \n\nmüssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß dar-\n\nstellt (vgl. dazu Borges ZIP 2005, 185, 188 f.). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-154-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/xi-zr-154-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:32.827002+00:00"}}