{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_152-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"XI ZR 152/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen un- mittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 152/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 812 \n\nEine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem \n\nsie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes \n\nersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen un-\n\nmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist, \n\nund das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 12. Dezember 2000 abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der \n\nKläger. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-\n\nger seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte \n\nder Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen \n\nKosten des Drittwiderbeklagten sowie die Hälfte der Ge-\n\nrichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten. \n\nVon den Kosten des Revisions- und Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außerge-\n\nrichtlichen Kosten, 56% der Gerichtskosten und 62% \n\nder außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Be-\n\nklagten, die nach dem Senatsbeschluß vom 25. Januar \n\n2005 die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbe-\n\nklagten zu tragen hat, fallen außerdem 44% der Ge-\n\nrichtskosten und 38% ihrer außergerichtlichen Kosten \n\nzur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nF. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. ) die be-\n\nklagte Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch. \n\nF. und K. \n\n GmbH & Co. KG (im folgenden: K. ) schädigten in betrügeri-\n\nschem Zusammenwirken Leasinggesellschaften. K. verkaufte in gro-\n\nßem Umfang Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht \n\nwar, an Leasinggesellschaften, die sie an F. verleasten. Die Lea-\n\nsinggesellschaften überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto \n\nder K. bei der Beklagten. K. überwies die Gelder teilweise an \n\nF. , die damit unter anderem Teile der Leasingraten bezahlte. \n\nAm \n\n4. Februar \n\n2000 \n\nbeauftragte \n\nK. \n\ndie \n\nBeklagte, \n\n27 Millionen DM auf ein beim Bankhaus ... geführtes \n\nKonto der F. zu überweisen. Nachdem die betrügerischen Ma-\n\nchenschaften von F. und K. in der Öffentlichkeit bekannt gewor-\n\nden waren, änderte die Beklagte in der Absicht, sich eine Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit zu verschaffen, den schriftlichen Überweisungsauftrag \n\nder K. ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den Namen und \n\ndie Bankleitzahl der Empfängerbank sowie die Kontonummer des Emp-\n\nfängers strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführ-\n\nten Kontos der F. ersetzte. Außerdem änderte sie den Überwei-\n\nsungsbetrag in 18.640.000 DM ab, weil das Konto der K. nur in dieser \n\nHöhe ein Guthaben aufwies. Diesen Betrag belastete die Beklagte dem \n\nKonto der K. und schrieb ihn dem bei ihr geführten Konto der F. \n\nam 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem Konto der K. neue Deckung \n\nzugeflossen war, erstellte die Beklagte am 8. Februar 2000 eigenmächtig \n\neinen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe von 879.000 DM zu-\n\ngunsten des bei ihr geführten Kontos der F. . Als Überweisende \n\ngab sie die K. und als Verwendungszweck die Teilausführung des Ü-\n\nberweisungsauftrages vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von \n\n879.000 DM belastete sie dem Konto der K. und schrieb ihn dem Konto \n\nder F. am 8. Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Gut-\n\nhaben von 19.518.891,62 DM auf. \n\nDer Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter über das Vermögen der F. bestellt wurde, forderte die Be-\n\nklagte zur Überweisung des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-An-\n\nderkonto auf. Daraufhin erklärte die Beklagte, wie von Anfang an beab-\n\nsichtigt, die Aufrechnung mit Forderungen, die ihr von Leasinggesell-\n\nschaften zur Refinanzierung verkauft und abgetreten worden waren, und \n\nbuchte das Guthaben auf ein eigenes Konto um. Nachdem der Kläger auf \n\ndie Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hingewiesen hat, erhebt die Be-\n\nklagte keine eigenen Ansprüche auf das Guthaben mehr. Sie wendet \n\nsich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und den \n\nDrittwiderbeklagten, der am 1. Juni 2000 zum Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen der K. bestellt wurde und die Beklagte auf Rückzahlung \n\nder Überweisungsbeträge in Anspruch nimmt. \n\nMit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung \n\nvon 19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat mit der Widerkla-\n\nge die Feststellung begehrt, daß dem Drittwiderbeklagten kein Rückzah-\n\nlungsanspruch in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie \n\nzusteht, wenn sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 \n\nZPO abgetrennt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten \n\nzurückgewiesen und ihre in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall \n\ndes Mißerfolges ihrer Berufung erhobene Widerklage als unzulässig ab-\n\ngewiesen. Die Beklagte hat mit der Revision ihren Klageabweisungs- und \n\nWiderklageantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Abweisung der Wi-\n\nderklage vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat \n\nhat durch Beschluß vom 25. Januar 2005 die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen, soweit \n\ndas Berufungsurteil die Widerklage betrifft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar \n\n2005 als unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem \n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung \n\nder Klage. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im we-\n\nsentlichen wie folgt begründet: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BGB auf Zah-\n\nlung der dem Konto der F. gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM \n\n(= 9.979.850,82 €) zu. Die Gutschriften hätten nich t unter einem Vorbe-\n\nhalt gestanden. Die Aufrechnungsabsicht der Beklagten sei im Zeitpunkt \n\nder Gutschriften nicht erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung \n\nbewirkte Erlöschen der Forderungen hätten die Parteien durch eine ver-\n\ntragliche Neubegründung rückgängig gemacht. \n\nDie Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Klägers aus \n\ndem Saldoanerkenntnis keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB \n\nerheben. Ihr stehe als Bank des Überweisenden kein unmittelbarer Be-\n\nreicherungsanspruch gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu. \n\nBei fehlerhaften Banküberweisungen erfolge der Bereicherungsausgleich \n\ngrundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungs-\n\nverhältnis zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten \n\nBank und im Valutaverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem \n\nÜberweisungsempfänger. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank \n\ngegen den Überweisungsempfänger bestehe nur, wenn die fehlerhafte \n\nÜberweisung dem Überweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden \n\nkönne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksa-\n\nmen Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirk-\n\nsam erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem \n\nÜberweisungsempfänger dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien \n\nhier nicht erfüllt. Die K. habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die wei-\n\nsungswidrige Abänderung dieses Auftrages durch die Beklagte rechtfer-\n\ntige keine Direktkondiktion, weil die Abänderung unerheblich und die \n\nKenntnis des Überweisungsempfängers von der Abänderung nicht erwie-\n\nsen sei. \n\nDie Abänderung des Empfängerkontos sei keine erhebliche Abwei-\n\nchung von dem erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß K. an F. \n\nhabe überweisen wollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Die Beklag-\n\nte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß K. ein überragendes Inte-\n\nresse an einer Überweisung gerade auf das von ihr angegebene Konto \n\ngehabt habe. F. habe über den auf ihrem kreditorisch geführten \n\nKonto bei der Beklagten gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso \n\nverfügen können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungs-\n\nauftrag angegebene Konto. Die Berufung des Überweisenden auf eine \n\nweisungswidrige Durchführung des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn \n\nderjenige das Geld erhalte, der es nach dem Willen des Überweisenden \n\nerhalten sollte. \n\nZur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die Beklagte ge-\n\nmäß § 665 BGB berechtigt gewesen, weil das Konto der K. nur be-\n\ngrenzte Deckung aufgewiesen habe. \n\nDie Überweisung könne der K. auch dann zugerechnet werden, \n\nwenn die Beklagte das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung ab-\n\ngeändert habe. Die Beklagte habe ihre mit der Kontoauswechslung ver-\n\nfolgten Absichten jedenfalls nicht offengelegt. \n\nEin Bereicherungsanspruch der Beklagten scheitere auch daran, \n\ndaß die Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfän-\n\nger die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der \n\nGutschrift bekannt war. F. habe einen Geldeingang von seiten der \n\nK. erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto er-\n\nhalten. \n\nDer Überweisungsauftrag der K. sei auch nicht gemäß § 138 \n\nBGB nichtig gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnis-\n\nses zwischen K. und F. wegen betrügerischen Zusammenwir-\n\nkens habe sich nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen der K. und \n\nder Beklagten ausgewirkt. \n\nEin Recht der Empfängerbank, die Auszahlung zu verweigern, \n\nkomme allenfalls in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die er-\n\nlangte Deckung zurückgeben müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall, \n\nweil ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf \n\nAufwendungsersatz gegen den Überweisenden bestehe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom \n\n7. und 8. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM \n\nsind zwar als Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die \n\ndaraus resultierenden Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber \n\nkontokorrentgebunden und können nicht selbständig geltend gemacht \n\nwerden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; Senat, Urteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895). Das Kontokorrent-\n\nverhältnis ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der F. am 1. April 2000 beendet worden. Der damit fäl-\n\nlig gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß, den sogenann-\n\nten kausalen Saldo (BGHZ 70, 86, 93), wird aber mit der Klage nicht gel-\n\ntend gemacht. \n\n2. Auch ein Saldoanerkenntnis kommt, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag ist nicht zu ent-\n\nnehmen, daß die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Rechnungs-\n\nabschlusses ein Saldoanerkenntnis in Höhe der Klageforderung abgege-\n\nben hat. Das in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene \n\nGuthaben in Höhe der Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung \n\nim kontokorrentrechtlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessal-\n\ndo dar (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 27). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesicht-\n\npunkt begründet. \n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 607 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003 \n\n- XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n338/03, ZIP 2005, 894, 895) auf Auszahlung des in dem Kontoauszug \n\nvom 8. Februar 2000 ausgewiesenen Guthabens in Höhe der Klageforde-\n\nrung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil die Beklagte gegenüber den in \n\ndas Kontokorrent eingestellten Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB in \n\nHöhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die Einrede der un-\n\ngerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat. \n\na) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die Be-\n\nklagte hat bei der Erteilung der Gutschriften weder auf den Kontoauszü-\n\ngen noch in sonstiger Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht. \n\nDie Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat \n\nnicht gegenüber diesen Ansprüchen, sondern gegenüber der Forderung \n\ngemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des \n\nGuthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber den \n\nAnsprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht zulässig \n\ngewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung \n\neiner selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat BGHZ 117, 135, 141). \n\nDeshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden (Staub/Canaris, \n\nHGB 4. Aufl. § 355 Rdn. 105). \n\nb) Die Beklagte kann als Überweisungsbank entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw. \n\n-aner-\n\nkenntnisse, die in den Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und \n\n879.000 DM liegen, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren, \n\nweil sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind. \n\naa) (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen \n\nder Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftra-\n\nges, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also \n\nzum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum \n\nanderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger \n\n(st.Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht \n\nausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungs-\n\nanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anwei-\n\nsung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Feh-\n\nlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. \n\nhierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), \n\nsondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat \n\nBGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom 3. Februar 2004 \n\n- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). Ohne \n\ngültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden \n\nnicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfän-\n\ngerhorizont des Anweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbe-\n\nstimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser \n\nnicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung ent-\n\nsprechenden Anweisung hervorgerufen hat (Senat BGHZ 147, 145, 151; \n\n152, 307, 312 und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, \n\n671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). \n\n(2) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Überweisungsbank \n\neinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt, \n\nweil der K. die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB \n\ngegen die Beklagte, die F. durch die Gutschriften der Überwei-\n\nsungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei \n\nder Beklagten geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerech-\n\nnet werden kann. Die K. hat der Beklagten keinen Überweisungsauf-\n\ntrag zugunsten des Kontos der F. bei der Beklagten erteilt und \n\nauch keinen dahingehenden Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag \n\nder K. vom 4. Februar 2000, 27 Millionen DM auf das Konto der F. \n\n bei dem Bankhaus ... zu überweisen, ist keine \n\nausreichende Zurechnungsgrundlage. \n\n(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. Februar 2000 in \n\nHöhe von 879.000 DM. Diese hat die Beklagte nicht aufgrund des Über-\n\nweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des \n\nvon \n\nihr selbst eigenmächtig erstellten Überweisungsauftrages vom \n\n8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der Gutschrift auf dem bei ihr geführ-\n\nten Konto der F. hat sich die Beklagte vorsätzlich über den erklär-\n\nten Willen der K. als Überweisungsauftraggeberin hinweggesetzt. In \n\nder Absicht, sich eine ihr nicht zustehende Aufrechnungsmöglichkeit zu \n\nverschaffen, ist sie eigenmächtig und unberechtigt an die Stelle der Ü-\n\nberweisungsauftraggeberin getreten und hat einen anderen als den von \n\ndieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und ausgeführt. Dies \n\nschließt es aus, die von der Beklagten am 8. Februar 2000 auf dem bei \n\nihr geführten Konto der F. eigenmächtig vorgenommene Gutschrift \n\nder K. als Leistung zuzurechnen. \n\n(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000 \n\nin Höhe von \n\n18.640.000 DM kann der K. nicht als Leistung zugerechnet werden. In \n\ndieser Gutschrift liegt nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des \n\nÜberweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu Nob-\n\nbe, WM 2001, Sonderbeilage 4 S. 26 f.; Schimansky, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rdn. 6 und zur Ab-\n\nweichung vom Empfängerkonto: BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR \n\n129/96, WM 1997, 1324, 1325), sondern die vorsätzliche Ausführung ei-\n\nner anderen als der von der K. am 4. Februar 2000 in Auftrag gegebe-\n\nnen Überweisung. Die Beklagte hat den schriftlichen Überweisungsauf-\n\ntrag der K. verfälscht, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der \n\nEmpfängerbank, die Kontonummer des Empfängers sowie den Überwei-\n\nsungsbetrag eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst bestimmte \n\nAngaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen Überweisungsauftrag \n\nerstellt, der sich von dem Auftrag der K. grundlegend unterschied. \n\nDies wird insbesondere daran deutlich, daß F. durch die tatsäch-\n\nlich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781 \n\nBGB gegen das Bankhaus ... , die die K. ihr zu-\n\nwenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die Beklagte \n\nerlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners \n\nwar wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil F. bzw. der \n\nKläger über ein Guthaben bei dem Bankhaus ... so-\n\nfort frei hätte verfügen können, während die Beklagte den Überwei-\n\nsungsauftrag des Klägers zugunsten seines Insolvenzverwalter-Ander-\n\nkontos bislang, anfangs wegen ihrer Aufrechnungsabsicht, später im \n\nHinblick auf den vom Drittwiderbeklagten erhobenen Rückerstattungsan-\n\nspruch, nicht ausgeführt hat. \n\nAnders als in den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs \n\nvom 18. April 1985 (VII ZR 309/84, WM 1985, 826) und vom 5. Mai 1986 \n\n(II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die Beklagte die Ü-\n\nberweisung nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überwei-\n\nsungsvordruck enthaltenen Fakultativklausel: \"oder ein anderes Konto \n\ndes Empfängers\" auf das bei ihr geführte Konto der F. ausgeführt. \n\nSie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom Bundesgerichts-\n\nhof (BGHZ 98, 24, 28) für unwirksam erklärte Fakultativklausel nicht ent-\n\nhielt, zur Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert, \n\nindem sie die Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die \n\nBankleitzahl seiner Bank strich und durch die Daten des bei ihr geführten \n\nKontos ersetzte. Die anschließende Überweisung auf dieses Konto ent-\n\nspricht zwar dem von der Beklagten selbst durch die eigenmächtigen \n\nVeränderungen erstellten Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der \n\nK. erteilten Auftrag. Deren Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000 \n\nzugunsten des Kontos der F. bei dem Bankhaus ... \n\n ist keine ausreichende Grundlage, ihr die von ihr nicht in Auf-\n\ntrag gegebene Überweisung auf ein Konto bei der Beklagten zuzurech-\n\nnen. \n\nDas Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung \n\nzu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 \n\n(XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser \n\nEntscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die \n\nÜberweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im Überweisungs-\n\nauftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der Überwei-\n\nsungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom \n\nÜberweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die Über-\n\nweisung in diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an \n\nden Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128, \n\n135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in \n\ndem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftragge-\n\nber angegebene Konto erfolgt ist. \n\nHinzu kommt noch, daß die Beklagte auf dem Überweisungsträger \n\nauch den Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag über-\n\nwiesen hat. Ein Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur \n\nTeilausführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies \n\ndem erkennbaren Willen und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 152/58, WM 1959, 1002, 1003). \n\nDafür fehlten aber im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Au-\n\nßerdem bestand nach der Unterrichtung der K. über die ungenügende \n\nDeckung durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2000 aus-\n\nreichend Zeit, die weitere Entschließung der K. abzuwarten (§ 665 \n\nSatz 2 BGB). \n\nbb) F. hat die Ansprüche aus den Schuldversprechen bzw. \n\n-anerkenntnissen der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechts-\n\ngrund erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen F. und K. ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche, \n\nwie dargelegt, der K. nicht als Leistung zugerechnet werden kann. \n\nAuch aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten hatte F. \n\nkeinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der Ü-\n\nberweisungsbeträge, weil die Beklagte durch die Belastungsbuchungen \n\nauf dem Konto der K. keine Deckung erlangt hat. Da die Beklagte vor-\n\nsätzlich nicht den von K. am 4. Februar 2000 erteilten, sondern ande-\n\nre, eigenmächtig von ihr selbst erstellte Überweisungsaufträge ausge-\n\nführt hat, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB \n\ngegen K. nicht zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Belastungs-\n\nbuchungen, die als Realakte zu qualifizieren sind, rückgängig zu ma-\n\nchen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgängigmachung der \n\nKontobelastungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht \n\ngegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn \n\neine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Inte-\n\nresse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt (Senat, Urteil vom \n\n8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; OLG Hamm \n\nWM 1985, 1065, 1066; OLG Köln WM 2001, 2003, 2005). So liegt es hier \n\nnicht. Die Beklagte hat nicht den von K. erteilten Überweisungsauftrag \n\nweisungswidrig, sondern andere Überweisungsaufträge, die sie eigen-\n\nmächtig selbst erstellt hatte, ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse \n\nder K. verletzt. Diese wollte F. , wie dargelegt, ein Guthaben bei \n\ndem Bankhaus ... zuwenden, über das F. so-\n\nfort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Gutha-\n\nbens hat F. aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklag-\n\nten Ansprüche gegen die Beklagte erlangt, über die diese bislang keine \n\nVerfügungen zugelassen hat. \n\ncc) Der Bereicherungsanspruch der Beklagten als Überweisungs-\n\nbank ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf \n\nNichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, Urteile vom 20. März \n\n1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR \n\n12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier, \n\nweil die Beklagte als Überweisungsbank keine eigene Leistung an F. \n\n erbringen wollte. \n\n2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß \n\n§ 826 BGB zu. Die Beklagte hat F. dadurch, daß sie den Überwei-\n\nsungsbetrag nicht an das im Überweisungsauftrag der K. angegebene \n\nBankhaus ... weiterleitete, nicht sittenwidrig ge-\n\nschädigt. F. , die in betrügerischem Zusammenwirken mit K. \n\nLeasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen \n\nAnspruch \n\ngegen K. \n\nauf \n\nden \n\nangewiesenen Betrag \n\nvon \n\n27 Millionen DM, da das Valutaverhältnis nach dem Sachvortrag der Par-\n\nteien wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1 \n\nBGB). \n\nDie Beklagte hatte auch nicht den Vorsatz, F. zu schädigen. \n\nEs ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte davon aus-\n\nging, F. könne ihrem Konto beim Bankhaus ... \n\ngutgeschriebene Beträge endgültig behalten und müsse sie nicht an K. \n\nherausgeben. \n\nIV. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_152-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/xi-zr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_152-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_152-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/xi-zr-152-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_152-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:31.608975+00:00"}}