{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 137/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 137/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom \n\n15. Juli 2003 abgeändert und das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n1. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals der Vollstreckungsgegenklage der Kläger stattgege-\n\nben und die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen \n\nworden ist. \n\nDie Vollstreckungsgegenklage, mit der materiell-recht-\n\nliche Einwendungen gegen die der persönlichen Voll-\n\nstreckungsunterwerfungserklärung vom 24. Mai 1993 \n\nzugrundeliegende Forderung erhoben worden sind, wird \n\nabgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision, die sich dagegen wendet, \n\ndaß das Berufungsgericht der Klage gegen die Wirk-\n\nsamkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfungs-\n\nerklärung vom 24. Mai 1993 stattgegeben hat, wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBezüglich der gegen die Vollstreckung aus der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde vom 28. April 1993 gerichte-\n\nten Vollstreckungsgegenklage, der Hilfswiderklage und \n\nder Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei \n\nnotariellen Urkunden, die beklagte Sparkasse begehrt im Wege der \n\nHilfswiderklage die Rückzahlung von Darlehen. Dem liegt, soweit für das \n\nRevisionsverfahren noch von Bedeutung, folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde: \n\nDie Kläger, ein damals 36 Jahre alter Diplom-Ingenieur und eine \n\ndamals 33 Jahre alte Diplom-Ingenieurin, wurden im Jahre 1993 von ei-\n\nnem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-\n\nne Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am 10. März 1993 un-\n\nterbreiteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgen-\n\nden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung. Zu-\n\ngleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis \n\nnach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Voll-\n\nmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rück-\n\nabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Ge-\n\nschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschlie-\n\nßen. Zudem war sie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Si-\n\ncherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war \n\nmit 203.127 DM ausgewiesen. \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat die \n\nKläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrags am 24. Mai 1993. Mit diesem erwarben sie die Eigentumswoh-\n\nnung zum Preis von 156.062 DM und übernahmen aus einer von der \n\nVerkäuferin zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im fol-\n\ngenden: Beklagte) durch notarielle Urkunde vom 28. April 1993 bestell-\n\nten Grundschuld über 14.997.886 DM einen Teilbetrag in Höhe von \n\n203.127 DM sowie die persönliche Haftung für einen Betrag in dieser \n\nHöhe nebst 15% Jahreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unter-\n\nwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-\n\nmögen. \n\nAm 5. Januar 1994 schloß die Geschäftsbesorgerin in ihrem Na-\n\nmen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Er-\n\nwerbsnebenkosten zwei Realkreditverträge über 29.725 DM und \n\n173.402 DM. Diese sahen vor, daß die Darlehen erst in Anspruch ge-\n\nnommen werden durften, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt wa-\n\nren. In der Anlage zu den jeweiligen Verträgen ist insoweit ein Hinweis \n\nauf die Grundschuld, nicht aber auf die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung enthalten. Die Darlehensbeträge wurden abzüglich des verein-\n\nbarten Disagios auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und \n\nzur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nachdem die Kläger ihre Zins-\n\nleistungen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte die Kredite aus wich-\n\ntigem Grund und betreibt die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswoh-\n\nnung. \n\nDie Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen \n\ndie Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 28. April \n\n1993 und aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung \n\nvom 24. Mai 1993. Sie machen ferner geltend, letztere sei als Vollstrek-\n\nkungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm \n\nenthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten \n\nsich nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungs-\n\nunterwerfung nicht berufen, da sie sich wirksam verpflichtet hätten, ihr \n\neinen solchen Titel zu verschaffen. Mit ihrer für den Fall der teilweisen \n\nErfolglosigkeit ihres Klageabweisungsbegehrens erhobenen Hilfswider-\n\nklage verlangt sie die Rückzahlung der Darlehen \n\nin Höhe von \n\n137.030,48 € nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderkla-\n\nge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihr Hilfs-\n\nwiderklagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat sie in der Urteilsformel ohne Einschrän-\n\nkung zugelassen. Soweit es die Zulassung in den Entscheidungsgründen \n\nallein damit begründet hat, daß das Urteil hinsichtlich der Vollstreckung \n\naus der Grundschuld und zur Hilfswiderklage auf der von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu § 173 BGB abweichenden Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts beruhe, kann dahinstehen, ob aus dieser Begrün-\n\ndung eine Beschränkung der Zulassung mit hinreichender Klarheit her-\n\nvorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, \n\nZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt und Se-\n\nnatsurteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.). \n\nDas angefochtene Urteil muß jedenfalls in vollem Umfang über-\n\nprüft werden, da eine solche Beschränkung der Zulassung unzulässig \n\nwäre (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, \n\nWM 2003, 2232, 2233 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen \n\ntatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs be-\n\nschränkt werden. Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung aus-\n\ngesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle \n\neiner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Ge-\n\nfahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, \n\nUrteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141; Senatsur-\n\nteil vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f. \n\nm.w.Nachw.). Wie die Revision zu Recht geltend macht, wäre das hier \n\nder Fall, weil das Berufungsgericht auch seine Entscheidung über die \n\nprozessuale Gestaltungsklage unter anderem mit seiner von der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 173 BGB abweichenden Auffas-\n\nsung begründet hat. \n\nB. \n\nDie Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Abweisung der \n\ngegen die Vollstreckung aus der persönlichen Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung gerichteten Vollstreckungsgegenklage und hinsichtlich \n\nder Vollstreckung aus der Grundschuld sowie hinsichtlich der Hilfswider-\n\nklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten \n\nmateriell-rechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die der persönli-\n\nchen Vollstreckungsunterwerfungserklärung zugrunde liegende Forde-\n\nrung seien nicht begründet. Die Beklagte hafte weder aus zugerechne-\n\ntem noch aus eigenem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden. \n\nErfolgreich sei hingegen die gegen die Wirksamkeit der persönli-\n\nchen Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete titelgestaltende \n\nKlage entsprechend § 767 ZPO. Die Vollstreckungsunterwerfung vom \n\n24. Mai 1993 sei nicht wirksam, da die Geschäftsbesorgerin hierbei ohne \n\ngültige Vollmacht gehandelt habe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag und \n\ndie damit verbundene prozessuale Vollmacht, auf die die §§ 171, 172 \n\nBGB nicht anwendbar seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG. Den \n\nKlägern sei es auch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt, \n\nsich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu \n\nberufen. Sie hätten sich nicht wirksam verpflichtet, die persönliche Haf-\n\ntung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr \n\ngesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine solche Verpflichtung ergebe \n\nsich weder unmittelbar aus dem Kauf- und Werklieferungsvertrag noch \n\nkönne sie ihm im Wege der Umdeutung durch Auslegung entnommen \n\nwerden. Die Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung der \n\nKläger unter die Zwangsvollstreckung in dem Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrag verstoße vielmehr gegen § 9 AGBG, da die abzusichernden Dar-\n\nlehen seinerzeit noch nicht existiert hätten und durch die Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfungserklärung deshalb eine erhebliche Haftungsge-\n\nfahr begründet worden sei. Zudem habe die Geschäftsbesorgerin die \n\nKläger mangels gültiger Vollmacht nicht wirksam verpflichten können. \n\nDer Annahme einer Rechtsscheinvollmacht nach §§ 172 ff. BGB stehe \n\njedenfalls § 173 BGB entgegen. Die Beklagte habe den Verstoß gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz angesichts der damaligen Rechtsprechung \n\nzur Grenze zulässiger Rechtsbesorgung und -beratung durch Steuerbe-\n\nrater erkennen können und müssen. \n\nErfolgreich sei auch die Klage gegen die Vollstreckung aus der \n\nwirksam zustande gekommenen Grundschuld. Insoweit stehe den Klä-\n\ngern aufgrund der Sicherungsabrede der Einwand zu, daß die durch die \n\nGrundschuld gesicherten Darlehensansprüche mangels gültiger Voll-\n\nmacht der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam entstanden seien. Auch \n\nhier scheitere eine Rechtsscheinvollmacht jedenfalls an § 173 BGB. \n\nAus demselben Grund sei die Hilfswiderklage der Beklagten unbe-\n\ngründet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die \n\nKläger neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, mit der \n\nsie Einwendungen gegen den der persönlichen Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung zugrundeliegenden titulierten materiell-rechtlichen An-\n\nspruch erhoben haben, zusätzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungs-\n\ntitels geltend machen. Dies ist Gegenstand einer prozessualen Gestal-\n\ntungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.), die \n\nmit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGHZ 118, \n\n229, 236 und Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, \n\nWM 2004, 27, 29 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht, das materiell-\n\nrechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderung für nicht gege-\n\nben erachtet, hat es aber versäumt, daraus die notwendigen Konsequen-\n\nzen zu ziehen und die Vollstreckungsgegenklage insoweit abzuweisen. \n\n2. Die gegen die Vollstreckung aus der persönlichen Vollstrek-\n\nkungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollstreckungsgegenklage ist \n\nunbegründet. \n\na) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - den Erwerb der Eigentumswohnung betreffende unrich-\n\ntige Erklärungen des Vermittlers nicht gemäß § 278 BGB zurechnen las-\n\nsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-\n\ntende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Ver-\n\ntrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten \n\nden Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. \n\netwa Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, \n\n1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333). \n\nDies ist bei möglicherweise falschen Erklärungen, die im Zusammenhang \n\nmit dem Erwerb der Eigentumswohnung stehen, nicht der Fall (Senatsur-\n\nteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713, vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225; vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). \n\nb) Auch eine Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklag-\n\nten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. \n\nEine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft \n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammen-\n\nhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die \n\neinzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt \n\noder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen kon-\n\nkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch \n\nerkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil \n\nvom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). \n\nSolche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei nicht festgestellt. \n\naa) Zu Recht hat es schlüssigen Vortrag der Kläger zu ihrer Be-\n\nhauptung, die Beklagte sei über ihre Rolle als finanzierende Bank hin-\n\nausgegangen, vermißt. \n\nbb) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die \n\nBeklagte nicht wegen im Kaufpreis enthaltener und an den Vertrieb ge-\n\nzahlter - teils versteckter - Provisionen aufklärungspflichtig war. Eine \n\nAufklärungspflicht kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Provision zu einer \n\nso wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders \n\nals hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den \n\nVerkäufer ausgehen mußte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März \n\n2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225; BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen die \n\nWirksamkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung ge-\n\nrichtete prozessuale Gestaltungsklage der Kläger für begründet gehal-\n\nten. \n\na) Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die in der nota-\n\nriellen Urkunde vom 24. Mai 1993 von der Geschäftsbesorgerin als Ver-\n\ntreterin der Kläger erklärte persönliche Vollstreckungsunterwerfung man-\n\ngels gültiger Vollmacht zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungser-\n\nklärung unwirksam mit der Folge, daß kein wirksamer Vollstreckungstitel \n\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf \n\nderjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwick-\n\nlung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig \n\n(st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 73 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, \n\nUmdruck S. 8 f. m.w.Nachw. sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 \n\n- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Die Nichtigkeit erfaßt neben der \n\numfassenden Abschlußvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstrek-\n\nkungsunterwerfungserklärung erteilte Prozeßvollmacht. Wie auch die \n\nRevision nicht in Zweifel zieht, ist die unwirksame Prozeßvollmacht nicht \n\netwa aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der \n\n§§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die \n\ndem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung \n\nhaben (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; \n\nSenatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, \n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom \n\n2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238). \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es den Klägern nach \n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich \n\ngegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung vom 24. Mai 1993 zu berufen. Das wäre nur dann der \n\nFall, wenn die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet wären, sich \n\nhinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstrek-\n\nkung zu unterwerfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 \n\nsowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsur-\n\nteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239 und vom 15. Februar 2005 \n\n- XI ZR 396/03, Umdruck S. 11). Eine solche Verpflichtung hat das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht angenommen. \n\naa) Anders als in den genannten Fällen, in denen der Bundesge-\n\nrichtshof bislang den Einwand der finanzierenden Bank aus § 242 BGB \n\nfür durchgreifend erachtet oder ihn jedenfalls erwogen hat, enthalten die \n\nDarlehensverträge hier keine Verpflichtung der Darlehensnehmer, die \n\npersönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages zu übernehmen \n\nund sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. \n\nDies macht auch die Revision nicht geltend. \n\nbb) Sie will die Verpflichtung vielmehr aus dem notariellen Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrag vom 24. Mai 1993, der die Übernahme der \n\npersönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung enthält, herleiten. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis \n\nzu Recht abgelehnt. \n\n(1) Allerdings scheitert eine Umdeutung der Unterwerfungserklä-\n\nrung in eine Verpflichtung der Kläger, einen entsprechenden Titel zu \n\nschaffen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an § 9 \n\nAGBG. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem per-\n\nsönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdar-\n\nlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen \n\nunterwerfen muß; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners \n\nliegt darin nach ständiger, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelas-\n\nsener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, \n\n282 f.; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - XI ZR \n\n10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Um-\n\ndruck S. 14; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, \n\nWM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378). Der Um-\n\nstand, daß die Darlehen der Kläger bei Abschluß des notariellen Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrages noch nicht aufgenommen waren, ändert \n\nhieran schon deshalb nichts, weil nach ständiger, vom Berufungsgericht \n\nebenfalls unberücksichtigt gelassener Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs auch künftige Forderungen Gegenstand von Unterwerfungser-\n\nklärungen sein können \n\n(BGHZ 88, 62, 65; BGH, Urteile vom \n\n23. November 1979 - V ZR 123/76, WM 1980, 316, 317, vom 25. Juni \n\n1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141 und vom 2. November 1989 \n\n- III ZR 143/88, WM 1990, 8, 9). Der erhöhten Haftungsgefahr wird - was \n\ndas Berufungsgericht übersieht - dadurch Rechnung getragen, daß der \n\nSchuldner, wenn der materielle Anspruch noch nicht besteht, nach \n\n§§ 795, 769 bzw. 732 Abs. 2 ZPO Eilmaßnahmen erwirken kann (Münz-\n\nberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 128). Die vom Beru-\n\nfungsgericht weiter vertretene Ansicht, die Situation sei insoweit ähnlich \n\nwie in Fällen, in denen ein Dritter formularmäßig zum persönlichen \n\nSchuldner erklärt wird, entbehrt jeder Grundlage. \n\n(2) Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung \n\nbei der Bestellung einer Grundschuld verstößt auch nicht gegen § 10 \n\nAbs. 2 VerbrKrG. Verboten ist danach nur die Entgegennahme eines \n\nWechsels oder eines Schecks zur Sicherung eines Verbraucherkredits. \n\nAuf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse ist § 10 Abs. 2 \n\nVerbrKrG nicht analog anwendbar. Die in der Literatur vertretene Ge-\n\ngenansicht (vgl. MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 496 Rdn. 8, \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 496 Rdn. 28, Vollkom-\n\nmer NJW 2004, 818 ff., jew. m.w.Nachw.) übersieht, daß es schon an \n\neiner planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Erstreckung des Verbots \n\ndes § 10 Abs. 2 VerbrKrG auf vollstreckbare notarielle Schuldanerkennt-\n\nnisse ist im Rechtsausschuß des Bundestages beraten worden. Die \n\nMehrheit des Ausschusses hat sie ausdrücklich abgelehnt \n\n(BT-\n\nDrucks. 11/8274 S. 22). Angesichts dessen spricht unter Berücksichti-\n\ngung der dem Gesetzgeber bekannten jahrzehntelangen Praxis, daß sich \n\nRealkreditnehmer regelmäßig der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes \n\nVermögen unterwerfen müssen, nichts dafür, daß der Gesetzgeber diese \n\nPraxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt \n\nauf Wechsel \n\nund Schecks \n\nbeschränkt \n\n(Senatsbeschluß \n\nvom \n\n23. November 2004 - XI ZR 27/04, Umdruck S. 3). \n\n(3) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, es fehle an einer \n\nwirksamen Verpflichtung der Kläger, sich hinsichtlich der Darlehensan-\n\nsprüche der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-\n\ntes Vermögen zu unterwerfen, erweist sich im Ergebnis dennoch als rich-\n\ntig. Der notarielle Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 24. Mai 1993 \n\nenthält entgegen der Auffassung der Revision keine entsprechende Ver-\n\npflichtung der Kläger. \n\n(a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fehlt ei-\n\nne ausdrückliche Verpflichtung im Vertrag. Die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts ist angesichts des Wortlauts des Vertrages, der zwar die \n\nentsprechenden Erklärungen der Kläger enthält, in dem aber von deren \n\nVerpflichtung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, \n\nkeine Rede ist, nicht zu beanstanden. \n\n(b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch nicht in jeder \n\nabstrakten Vollstreckungsunterwerfung grundsätzlich zugleich eine Kau-\n\nsalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstrek-\n\nkung zu unterwerfen habe (so allerdings MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO \n\n2. Aufl. § 794 Rdn. 131). Personalsicherheiten tragen vielmehr ihren \n\nRechtsgrund in sich selbst. Eines besonderen Sicherungsvertrages be-\n\ndarf es insoweit nicht; Gläubiger und Schuldner können allerdings einen \n\nsolchen schließen mit dem Inhalt, daß der Schuldner eine Personalsi-\n\ncherheit stellen muß (Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 21; Bülow, Recht der Kreditsicherhei-\n\nten 6. Aufl. Rdn. 52). \n\nNichts spricht dafür, daß hier eine derartige Vereinbarung getrof-\n\nfen worden ist, mit der sich die Kläger gegenüber der Beklagten ver-\n\npflichtet hätten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. \n\nDas Berufungsurteil enthält, anders als die Revision meint, keine Fest-\n\nstellungen zur Begründung einer Verpflichtung über den Wortlaut des \n\nKauf- und Werklieferungsvertrages hinaus. Auch sonst ist eine solche \n\nnicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des für die Feststel-\n\nlung des übereinstimmenden Willens zu berücksichtigenden nachvertrag-\n\nlichen Verhaltens der Parteien (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2004 \n\n- XI ZR 288/02, WM 2004, 828, 829 m.w.Nachw.). Die beiden - später \n\nabgeschlossenen - Darlehensverträge enthalten keinerlei Hinweis darauf, \n\ndaß die Darlehen durch vollstreckbare Schuldanerkenntnisse in Höhe \n\ndes Grundschuldbetrages zu besichern seien oder besichert würden. \n\nAusdrücklich Bezug genommen wird allein auf die bestellte Grundschuld. \n\n(c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht daher auch ei-\n\nne am wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orien-\n\ntierte Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Ver-\n\npflichtung der Kläger, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, abgelehnt. \n\n4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vollstrek-\n\nkungsgegenklage der Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen \n\nGrundschuldbestellungsurkunde vom 28. April 1993 für begründet erach-\n\ntet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts sind nach dem für die Revision zugrundezu-\n\nlegenden Sachverhalt die Darlehensverträge wirksam zustande gekom-\n\nmen. \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht \n\nauch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie \n\nhier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB \n\nnichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, \n\nWM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, \n\n922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie \n\ner mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, \n\n130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November \n\n2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - \n\nauch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom \n\n14. Juni 2004 und zwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten \n\nFrage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, \n\nWM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) jeden-\n\nfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest. Der \n\nEinwand der Revisionserwiderung, das Vertrauen der Bank auf eine \n\nwirksame Bevollmächtigung sei nur bei Vorliegen eines Verkehrsge-\n\nschäfts schützenswert, rechtfertigt schon deshalb kein anderes Ergebnis, \n\nweil es an einem Verkehrsgeschäft nur fehlt, wenn die Vertragspartner \n\n- anders als hier - persönlich oder wirtschaftlich identisch sind (vgl. \n\nRGZ 143, 202, 206 f.; BGH, Urteile vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, \n\nWM 1998, 1037, 1040 und vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02, \n\nWM 2003, 25, 26; Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, \n\nWM 1998, 1277, 1278). \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechts-\n\nschein scheide mit Rücksicht auf § 173 BGB aus, da der Beklagten der \n\nVerstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Anwen-\n\ndung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDaran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Kenntnis von der \n\nUnwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts konnten damals alle Beteiligten den \n\nVerstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-\n\ntragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der \n\nVollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die \n\nüber rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde-\n\nrungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durch-\n\nschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, \n\n596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anfor-\n\nderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom \n\n8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der \n\nBank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Un-\n\nterlagen den rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht un-\n\nwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahr \n\n1993 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353), die Voll-\n\nmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\n- III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Be-\n\ndenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, \n\n265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß \n\neines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und \n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-\n\nsorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht nur nach der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats, sondern nach der Rechtsprechung aller damit befaß-\n\nten Senate des Bundesgerichtshofs auch bei umfassenden Treuhand-\n\nvollmachten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt \n\nwurden. Sowohl die vor Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteile \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 18. September 2001 \n\n(XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115), vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, \n\n919, 920), vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f.) \n\nund vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379) als auch \n\ndie nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteile vom \n\n10. März 2004 (IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924), vom 8. Oktober 2004 \n\n(V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f.), vom 26. Oktober 2004 (XI ZR \n\n255/03, WM 2005, 127, 132), vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75) und vom 11. Januar 2005 (XI ZR 272/03, WM 2005, \n\n327, 329) betreffen umfassende Vollmachten für Steuerberatungsgesell-\n\nschaften. Keiner der Senate hat - zu Recht - auch nur in Erwägung ge-\n\nzogen, für die Gutgläubigkeit der kreditgebenden Bank könnten bei der \n\nVorlage einer Ausfertigung einer einer Steuerberatungsgesellschaft er-\n\nteilten umfassenden notariellen Vollmacht besondere Anforderungen zu \n\nstellen sein. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt \n\njeder Grundlage. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht \n\nerörterte Rechtsprechung zur unerlaubten Rechtsberatung und Rechts-\n\nbesorgung durch Steuerberater rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie \n\nbefaßt sich nicht einmal mit der Frage, ob die im Rahmen von Steuer-\n\nsparmodellen durch Steuerberater ausgeführte \n\ntreuhänderische Ge-\n\nschäftsbesorgung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung darstellt. \n\nDie Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz ver-\n\npflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprü-\n\nfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Senat BGHZ 144, 223, 230 \n\nund Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 sowie \n\nvom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), mußte \n\ndie Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur un-\n\nentdeckten \n\nrechtlichen Problemen \n\nsuchen \n\n(Senatsurteil \n\nvom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 f.). \n\nc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß \n\nder Beklagten entweder spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge \n\neine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.) \n\noder daß die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen \n\nKauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll-\n\nmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen \n\nund deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der \n\nBeklagten zugeleitet hat (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine \n\nFeststellungen getroffen. \n\n5. Nach alledem hält auch die Begründung, mit der das Berufungs-\n\ngericht die von der Beklagten für den Fall der teilweisen Erfolglosigkeit \n\nihres Klageabweisungsantrags erhobene Hilfswiderklage auf Darlehens-\n\nrückzahlung für nicht begründet erachtet hat, rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\na) Da § 173 BGB, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, \n\nder Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht entgegensteht, sind nach \n\ndem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt die Darlehensver-\n\nträge wirksam zustande gekommen. \n\nb) Hiernach erweist sich auch die weitere Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts als rechtsfehlerhaft, die Kläger hafteten nicht aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, da sie durch \n\ndie Auszahlung zum Zwecke der Kaufpreiszahlung von keiner Verbind-\n\nlichkeit frei geworden seien. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der \n\nKreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat \n\n(Senat BGHZ 152, 331, 336 f.). Sofern die der Geschäftsbesorgerin er-\n\nteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln ist, ha-\n\nben die Kläger daher die Darlehenssumme empfangen, da die Darle-\n\nhensvaluta in diesem Fall auf ihre Weisung ausgezahlt worden ist. War \n\ndie Abschlußvollmacht unwirksam, scheidet ein Anspruch der Beklagten \n\ngegen die Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts von vornherein aus. Die Darlehenssum-\n\nme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der \n\nGeschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern letztlich an andere Be-\n\nteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die \n\nBeklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1233 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, jew. \n\nm.w.Nachw.). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\ndie Vollstreckungsgegenklage und die Hilfswiderklage betrifft (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die gegen die Vollstreckung aus der persönlichen Voll-\n\nstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollstreckungsgegenklage \n\nwar abzuweisen. Da die gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld \n\ngerichtete Vollstreckungsgegenklage und die Hilfswiderklage nicht zur \n\nEndentscheidung reif sind, war die Sache insoweit zur weiteren Sachauf-\n\nklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Die weitergehende Revision war zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:31.249407+00:00"}}