{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172, 173 RBerG Art. 1 § 1 VerbrKrG § 10 Abs. 2 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo- dells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsge- sellschaft erteilt worden war. b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) ab- strakte Schuldanerkenntnisse. c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausal- vereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 135/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 171, 172, 173 \nRBerG Art. 1 § 1 \nVerbrKrG § 10 Abs. 2 \nZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\na) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo-\ndells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden \nMangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht \nauch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsge-\nsellschaft erteilt worden war. \n\nb) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) ab-\n\nstrakte Schuldanerkenntnisse. \n\nc) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausal-\nvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu \nunterwerfen habe. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - OLG Braunschweig \n LG Göttingen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom \n\n26. Juni 2003 abgeändert und das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n1. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals der Vollstreckungsgegenklage des Klägers stattge-\n\ngeben und die Hilfswiderklage der Beklagten abgewie-\n\nsen worden ist. \n\nDie Vollstreckungsgegenklage, mit der materiell-recht-\n\nliche Einwendungen gegen die der Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärung vom 24. Mai 1993 zugrundelie-\n\ngende Forderung erhoben worden sind, wird abgewie-\n\nsen. \n\nDie weitergehende Revision, die sich dagegen wendet, \n\ndaß das Berufungsgericht der Klage gegen die Wirk-\n\nsamkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung vom \n\n24. Mai 1993 stattgegeben hat, wird zurückgewiesen. \n\nBezüglich der Hilfswiderklage und der Kosten des \n\nRechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisions-\n\nverfahrens wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nnotariellen Urkunde, die beklagte Sparkasse begehrt im Wege der Hilfs-\n\nwiderklage die Rückzahlung von Darlehen. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 55 Jahre alter Bauingenieur, und seine \n\n1996 verstorbene Ehefrau, eine damals 56 Jahre alte Operationsschwe-\n\nster, wurden im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, zwecks \n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in G. \n\nzu erwerben. Am 6. März 1993 unterbreiteten sie der C. \n\n mbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notariel-\n\nles Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Er-\n\nwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesor-\n\ngerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nverfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durch-\n\nführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. \n\nUnter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die \n\nDarlehensverträge abschließen. Zudem war sie zur Bestellung der dingli-\n\nchen und persönlichen Sicherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtauf-\n\nwand für das Kaufobjekt war mit 131.633 DM ausgewiesen. \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat den \n\nKläger und seine Ehefrau bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und \n\nWerklieferungsvertrags am 24. Mai 1993. Mit diesem erwarben sie die \n\nEigentumswohnung zum Preis von 101.134 DM und übernahmen aus \n\neiner zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: \n\nBeklagte) noch einzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe \n\nvon 131.633 DM sowie die persönliche Haftung für einen Betrag in dieser \n\nHöhe nebst 15% Jahreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unter-\n\nwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-\n\nmögen. \n\nAm 29. Dezember 1993 schloß die Geschäftsbesorgerin in ihrem \n\nNamen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Er-\n\nwerbsnebenkosten zwei Realkreditverträge über 19.262 DM und \n\n112.371 DM. Diese sahen vor, daß die Darlehen erst in Anspruch ge-\n\nnommen werden durften, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt wa-\n\nren. In der Anlage zu den jeweiligen Verträgen ist insoweit ein Hinweis \n\nauf die Grundschuld, nicht aber auf die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung enthalten. Die Darlehensbeträge wurden abzüglich des verein-\n\nbarten Disagios auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und \n\nzur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nachdem der Kläger seine \n\nZinsleistungen eingestellt hatte, kündigte die Beklagte die Kredite aus \n\nwichtigem Grund und beabsichtigt die Zwangsvollstreckung. \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenkla-\n\nge. Er macht ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte \n\nhält dem entgegen, der Kläger könne sich nach Treu und Glauben auf \n\ndie Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen, da er \n\nund seine Ehefrau sich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen solchen Ti-\n\ntel zu verschaffen. Mit ihrer für den Fall der teilweisen Erfolglosigkeit ih-\n\nres Klageabweisungsbegehrens erhobenen Hilfswiderklage verlangt sie \n\ndie Rückzahlung der Darlehen in Höhe von 57.858,78 € nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderkla-\n\nge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihr Hilfs-\n\nwiderklagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat sie in der Urteilsformel ohne Einschrän-\n\nkung zugelassen. Soweit es die Zulassung in den Entscheidungsgründen \n\nallein damit begründet hat, daß das Urteil hinsichtlich der Hilfswiderklage \n\nauf der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 173 BGB \n\nabweichenden Auffassung des Berufungsgerichts beruhe, kann dahin-\n\nstehen, ob aus dieser Begründung eine Beschränkung der Zulassung mit \n\nhinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November \n\n1991 - VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht \n\nabgedruckt und Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Um-\n\ndruck S. 4 f.). \n\nDas angefochtene Urteil muß jedenfalls in vollem Umfang über-\n\nprüft werden, da eine solche Beschränkung der Zulassung unzulässig \n\nwäre (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, \n\nWM 2003, 2232, 2233 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen \n\ntatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs be-\n\nschränkt werden. Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung aus-\n\ngesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle \n\neiner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Ge-\n\nfahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, \n\nUrteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141; Senatsur-\n\nteil vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f. \n\nm.w.Nachw.). Wie die Revision zu Recht geltend macht, wäre das hier \n\nder Fall, weil das Berufungsgericht sowohl die Entscheidung über die \n\nHilfswiderklage als auch die Entscheidung über die Klage unter anderem \n\nmit seiner von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 173 \n\nBGB abweichenden Auffassung begründet hat. \n\nB. \n\nDie Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Abweisung der \n\nVollstreckungsgegenklage und hinsichtlich der Hilfswiderklage zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten \n\nmateriell-rechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die dem Titel \n\nzugrunde liegende Forderung seien nicht begründet. Die Beklagte hafte \n\nweder aus zugerechnetem noch aus eigenem vorvertraglichen Aufklä-\n\nrungsverschulden. Zu etwaigen Hinweispflichten der Beklagten wegen \n\ndes Alters der Darlehensnehmer und des Umstands, daß deren Zah-\n\nlungsverpflichtungen weit über den Renteneintritt hinaus weiterliefen, \n\nfehle es an Vortrag des Klägers. \n\nErfolgreich sei hingegen die gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-\n\nkungstitels gerichtete titelgestaltende Klage entsprechend § 767 ZPO. \n\nDie Vollstreckungsunterwerfung vom 24. Mai 1993 sei nicht wirksam, da \n\ndie Geschäftsbesorgerin hierbei ohne gültige Vollmacht gehandelt habe. \n\nDer Geschäftsbesorgungsvertrag und die damit verbundene prozessuale \n\nVollmacht, auf die die §§ 171, 172 BGB nicht anwendbar seien, verstie-\n\nßen gegen Art. 1 § 1 RBerG. Dem Kläger sei es auch nicht mit Rücksicht \n\nauf Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozes-\n\nsualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Er und seine Frau hätten \n\nsich nicht wirksam verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen \n\nund sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen \n\nzu unterwerfen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder unmittelbar \n\naus dem Kauf- und Werklieferungsvertrag noch könne sie ihm im Wege \n\nder Umdeutung durch Auslegung entnommen werden. Die Übernahme \n\nder persönlichen Haftung und Unterwerfung des Klägers und seiner Ehe-\n\nfrau unter die Zwangsvollstreckung in dem Kauf- und Werklieferungsver-\n\ntrag verstoße vielmehr gegen § 9 AGBG, da die abzusichernden Darle-\n\nhen seinerzeit noch nicht existiert hätten und durch die Zwangsvollstrek-\n\nkungsunterwerfungserklärung deshalb eine erhebliche Haftungsgefahr \n\nbegründet worden sei. Zudem habe die Geschäftsbesorgerin den Kläger \n\nund seine Ehefrau mangels gültiger Vollmacht nicht wirksam verpflichten \n\nkönnen. Der Annahme einer Rechtsscheinvollmacht nach §§ 172 ff. BGB \n\nstehe jedenfalls § 173 BGB entgegen. Die Beklagte habe den Verstoß \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz angesichts der damaligen Rechtspre-\n\nchung zur Grenze zulässiger Rechtsbesorgung und -beratung durch \n\nSteuerberater erkennen können und müssen. \n\nDie Hilfswiderklage sei unbegründet. Die Darlehensverträge seien \n\nmangels gültiger Vollmacht der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam zu-\n\nstande gekommen. Auch hier scheitere eine Rechtsscheinvollmacht je-\n\ndenfalls an § 173 BGB. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der \n\nKläger neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, mit der \n\ner Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch \n\nerhoben hat, zusätzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gel-\n\ntend macht. Dies ist Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage \n\nanalog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.), die mit der Klage \n\naus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGHZ 118, 229, 236 und \n\nSenatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29 \n\nm.w.Nachw.). Das Berufungsgericht, das materiell-rechtliche Einwen-\n\ndungen gegen die titulierte Forderung für nicht gegeben erachtet, hat es \n\naber versäumt, daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen und \n\ndie Vollstreckungsgegenklage abzuweisen. \n\n2. Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. \n\na) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - den Erwerb der Eigentumswohnung betreffende unrich-\n\ntige Erklärungen des Vermittlers nicht gemäß § 278 BGB zurechnen las-\n\nsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-\n\ntende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Ver-\n\ntrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten \n\nden Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. \n\netwa Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, \n\n1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333). \n\nDies ist bei möglicherweise falschen Erklärungen, die im Zusammenhang \n\nmit dem Erwerb der Eigentumswohnung stehen, nicht der Fall (Senatsur-\n\nteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713, vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225; vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). \n\nb) Auch eine Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklag-\n\nten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. \n\naa) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dies \n\nkann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, \n\nder Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als \n\nKreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-\n\nlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für \n\nden Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich \n\nim Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger \n\nals auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkon-\n\nflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorha-\n\nbens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat \n\nund dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem \n\nSenatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). \n\nSolche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei nicht festgestellt. \n\n(1) Zu Recht hat es schlüssigen Vortrag des Klägers zu seiner Be-\n\nhauptung, die Beklagte sei über ihre Rolle als finanzierende Bank \n\nhinausgegangen, vermißt. \n\n(2) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die \n\nBeklagte nicht wegen im Kaufpreis enthaltener und an den Vertrieb ge-\n\nzahlter - teils versteckter - Provisionen aufklärungspflichtig war. Eine \n\nAufklärungspflicht kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Provision zu einer \n\nso wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders \n\nals hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den \n\nVerkäufer ausgehen mußte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225; BGH, Urteil vom 22. Okto-\n\nber 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). \n\nbb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch im Hin-\n\nblick auf das Lebensalter der Darlehensnehmer und die langfristigen \n\nDarlehensverpflichtungen kein vorvertragliches Aufklärungsverschulden \n\nder Beklagten angenommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts fehlt es insoweit allerdings bereits an einer Aufklärungspflicht der \n\nBeklagten. Da die Darlehensvertragsformulare sowohl die Zinsbindungs-\n\nfrist als auch die Laufzeit der Darlehen korrekt auswiesen, durfte die Be-\n\nklagte davon ausgehen, daß auf Seiten der Darlehensnehmer, die sich in \n\nKenntnis ihres Alters zum fremdfinanzierten Erwerb der Wohnung und \n\nder damit verbundenen \n\nlangfristigen Darlehensverpflichtungen ent-\n\nschlossen hatten, insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag. \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen die \n\nWirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Gestal-\n\ntungsklage des Klägers für begründet gehalten. \n\na) Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die in der nota-\n\nriellen Urkunde vom 24. Mai 1993 von der Geschäftsbesorgerin als Ver-\n\ntreterin des Klägers und seiner Ehefrau erklärte Vollstreckungsunterwer-\n\nfung mangels gültiger Vollmacht zur Abgabe der Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung unwirksam mit der Folge, daß kein wirksamer Vollstrek-\n\nkungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf \n\nderjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwick-\n\nlung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig \n\n(st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 73 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, \n\nUmdruck S. 8 f. m.w.Nachw. sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 \n\n- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Die Nichtigkeit erfaßt neben der \n\numfassenden Abschlußvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstrek-\n\nkungsunterwerfungserklärung erteilte Prozeßvollmacht. Wie auch die \n\nRevision nicht in Zweifel zieht, ist die unwirksame Prozeßvollmacht nicht \n\netwa aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der \n\n§§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die \n\ndem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung \n\nhaben (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; \n\nSenatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, \n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom \n\n2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238). \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es dem Kläger nach \n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich \n\ngegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung vom 24. Mai 1993 zu berufen. Das wäre nur dann der \n\nFall, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet wäre, sich \n\nhinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstrek-\n\nkung zu unterwerfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 \n\nsowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsur-\n\nteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239 und vom 15. Februar 2005 \n\n- XI ZR 396/03, Umdruck S. 11). Eine solche Verpflichtung hat das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht angenommen. \n\naa) Anders als in den genannten Fällen, in denen der Bundesge-\n\nrichtshof bislang den Einwand der finanzierenden Bank aus § 242 BGB \n\nfür durchgreifend erachtet oder ihn jedenfalls erwogen hat, enthalten die \n\nDarlehensverträge hier keine Verpflichtung der Darlehensnehmer, die \n\npersönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages zu übernehmen \n\nund sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. \n\nDies macht auch die Revision nicht geltend. \n\nbb) Sie will die Verpflichtung vielmehr aus dem notariellen Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrag vom 24. Mai 1993, der die Übernahme der \n\npersönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung enthält, herleiten. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis \n\nzu Recht abgelehnt. \n\n(1) Allerdings scheitert eine Umdeutung der Unterwerfungserklä-\n\nrung in eine Verpflichtung des Klägers, einen entsprechenden Titel zu \n\nschaffen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an § 9 \n\nAGBG. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem per-\n\nsönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdar-\n\nlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen \n\nunterwerfen muß; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners \n\nliegt darin nach ständiger, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelas-\n\nsener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, \n\n282 f.; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - XI ZR \n\n10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Um-\n\ndruck S. 14; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, \n\nWM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378). Der Um-\n\nstand, daß die Darlehen des Klägers bei Abschluß des notariellen Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrages noch nicht aufgenommen waren, ändert \n\nhieran schon deshalb nichts, weil nach ständiger, vom Berufungsgericht \n\nebenfalls unberücksichtigt gelassener Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs auch künftige Forderungen Gegenstand von Unterwerfungser-\n\nklärungen sein können \n\n(BGHZ 88, 62, 65; BGH, Urteile vom \n\n23. November 1979 - V ZR 123/76, WM 1980, 316, 317, vom 25. Juni \n\n1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141 und vom 2. November 1989 \n\n- III ZR 143/88, WM 1990, 8, 9). Der erhöhten Haftungsgefahr wird - was \n\ndas Berufungsgericht übersieht - dadurch Rechnung getragen, daß der \n\nSchuldner, wenn der materielle Anspruch noch nicht besteht, nach \n\n§§ 795, 769 bzw. 732 Abs. 2 ZPO Eilmaßnahmen erwirken kann (Münz-\n\nberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 128). Die vom Beru-\n\nfungsgericht weiter vertretene Ansicht, die Situation sei insoweit ähnlich \n\nwie in Fällen, in denen ein Dritter formularmäßig zum persönlichen \n\nSchuldner erklärt wird, entbehrt jeder Grundlage. \n\n(2) Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung \n\nbei der Bestellung einer Grundschuld verstößt auch nicht gegen § 10 \n\nAbs. 2 VerbrKrG. Verboten ist danach nur die Entgegennahme eines \n\nWechsels oder eines Schecks zur Sicherung eines Verbraucherkredits. \n\nAuf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse ist § 10 Abs. 2 \n\nVerbrKrG nicht analog anwendbar. Die in der Literatur vertretene Ge-\n\ngenansicht (vgl. MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 496 Rdn. 8, \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 496 Rdn. 28, Vollkom-\n\nmer NJW 2004, 818 ff., jew. m.w.Nachw.) übersieht, daß es schon an \n\neiner planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Erstreckung des Verbots \n\ndes § 10 Abs. 2 VerbrKrG auf vollstreckbare notarielle Schuldanerkennt-\n\nnisse ist im Rechtsausschuß des Bundestages beraten worden. Die \n\nMehrheit \n\ndes Ausschusses \n\nhat \n\nsie \n\nausdrücklich \n\nabgelehnt \n\n(BT-Drucks. 11/8274 S. 22). Angesichts dessen spricht unter Berücksich-\n\ntigung der dem Gesetzgeber bekannten jahrzehntelangen Praxis, daß \n\nsich Realkreditnehmer regelmäßig der Zwangsvollstreckung in ihr ge-\n\nsamtes Vermögen unterwerfen müssen, nichts dafür, daß der Gesetzge-\n\nber diese Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG viel-\n\nmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt (Senatsbeschluß \n\nvom 23. November 2004 - XI ZR 27/04, Umdruck S. 3). \n\n(3) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, es fehle an einer \n\nwirksamen Verpflichtung des Klägers, sich hinsichtlich der Darlehensan-\n\nsprüche der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwer-\n\nfen, erweist sich im Ergebnis dennoch als richtig. Der notarielle Kauf- \n\nund Werklieferungsvertrag vom 24. Mai 1993 enthält entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision keine entsprechende Verpflichtung des Klägers. \n\n(a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fehlt ei-\n\nne ausdrückliche Verpflichtung im Vertrag. Die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts ist angesichts des Wortlauts des Vertrages, der zwar die \n\nentsprechenden Erklärungen des Klägers enthält, in dem aber von des-\n\nsen Verpflichtung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwer-\n\nfen, keine Rede ist, nicht zu beanstanden. \n\n(b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch nicht in jeder \n\nabstrakten Vollstreckungsunterwerfung grundsätzlich zugleich eine Kau-\n\nsalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstrek-\n\nkung zu unterwerfen habe (so allerdings MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO \n\n2. Aufl. § 794 Rdn. 131). Personalsicherheiten tragen vielmehr ihren \n\nRechtsgrund in sich selbst. Eines besonderen Sicherungsvertrages be-\n\ndarf es insoweit nicht; Gläubiger und Schuldner können allerdings einen \n\nsolchen schließen mit dem Inhalt, daß der Schuldner eine Personalsi-\n\ncherheit stellen muß (Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 21; Bülow, Recht der Kreditsicherhei-\n\nten 6. Aufl. Rdn. 52). \n\nNichts spricht dafür, daß hier eine derartige Vereinbarung getrof-\n\nfen worden ist, mit der sich der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der \n\nBeklagten verpflichtet hätten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu \n\nunterwerfen. Das Berufungsurteil enthält, anders als die Revision meint, \n\nkeine Feststellungen zur Begründung einer Verpflichtung über den Wort-\n\nlaut des Kauf- und Werklieferungsvertrages hinaus. Auch sonst ist eine \n\nsolche nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des für die \n\nFeststellung des übereinstimmenden Willens zu berücksichtigenden \n\nnachvertraglichen Verhaltens der Parteien (vgl. Senatsurteil vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 288/02, WM 2004, 828, 829 m.w.Nachw.). Die beiden \n\n- später abgeschlossenen - Darlehensverträge enthalten keinerlei Hin-\n\nweis darauf, daß die Darlehen durch vollstreckbare Schuldanerkenntnis-\n\nse in Höhe des Grundschuldbetrages zu besichern seien oder besichert \n\nwürden. Ausdrücklich Bezug genommen wird allein auf die bestellte \n\nGrundschuld. \n\n(c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht daher auch ei-\n\nne am wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orien-\n\ntierte Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Ver-\n\npflichtung des Klägers, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, abgelehnt. \n\n4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die von der Be-\n\nklagten für den Fall der teilweisen Erfolglosigkeit ihres Klageabwei-\n\nsungsantrags erhobene Hilfswiderklage auf Darlehensrückzahlung für \n\nnicht begründet erachtet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem für die \n\nRevision zugrundezulegenden Sachverhalt die Darlehensverträge wirk-\n\nsam zustande gekommen. \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht \n\nauch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie \n\nhier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB \n\nnichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, \n\nWM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, \n\n922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie \n\ner mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, \n\n130 f., \n\nzur Veröffentlichung \n\nin BGHZ \n\nvorgesehen) und \n\nvom \n\n9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen \n\nausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des \n\nII. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar auch unter Berücksichtigung \n\nder dort erörterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Ban-\n\nken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, \n\n1536, 1538) jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksge-\n\nschäfte fest. Der Einwand der Revisionserwiderung, das Vertrauen der \n\nBank auf eine wirksame Bevollmächtigung sei nur bei Vorliegen eines \n\nVerkehrsgeschäfts schützenswert, rechtfertigt schon deshalb kein ande-\n\nres Ergebnis, weil es an einem Verkehrsgeschäft nur fehlt, wenn die Ver-\n\ntragspartner - anders als hier - persönlich oder wirtschaftlich identisch \n\nsind (vgl. RGZ 143, 202, 206 f.; BGH, Urteile vom 2. April 1998 - IX ZR \n\n232/96, WM 1998, 1037, 1040 und vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02, \n\nWM 2003, 25, 26; Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, \n\nWM 1998, 1277, 1278). \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechts-\n\nschein scheide mit Rücksicht auf § 173 BGB aus, da der Beklagten der \n\nVerstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Anwen-\n\ndung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDaran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Kenntnis von der \n\nUnwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts konnten damals alle Beteiligten den \n\nVerstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-\n\ntragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der \n\nVollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die \n\nüber rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde-\n\nrungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durch-\n\nschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, \n\n596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anfor-\n\nderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom \n\n8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der \n\nBank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Un-\n\nterlagen den rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht un-\n\nwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahr \n\n1993 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353), die Voll-\n\nmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\n- III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Be-\n\ndenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, \n\n265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß \n\neines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und \n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-\n\nsorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht nur nach der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats, sondern nach der Rechtsprechung aller damit befaß-\n\nten Senate des Bundesgerichtshofs auch bei umfassenden Treuhand-\n\nvollmachten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt \n\nwurden. Sowohl die vor Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteile \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 18. September 2001 \n\n(XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115), vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, \n\n919, 920), vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f.) \n\nund vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379) als auch \n\ndie nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteile vom \n\n10. März 2004 (IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924), vom 8. Oktober \n\n2004 (V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f.), vom 26. Oktober 2004 \n\n(XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 132), vom 9. November 2004 (XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 75) und vom 11. Januar 2005 (XI ZR 272/03, \n\nWM 2005, 327, 329) betreffen umfassende Vollmachten für Steuerbera-\n\ntungsgesellschaften. Keiner der Senate hat - zu Recht - auch nur in Er-\n\nwägung gezogen, für die Gutgläubigkeit der kreditgebenden Bank könn-\n\nten bei der Vorlage einer Ausfertigung einer einer Steuerberatungsge-\n\nsellschaft erteilten umfassenden notariellen Vollmacht besondere Anfor-\n\nderungen zu stellen sein. Die abweichende Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts entbehrt jeder Grundlage. Die in diesem Zusammenhang vom Be-\n\nrufungsgericht erörterte Rechtsprechung zur unerlaubten Rechtsberatung \n\nund Rechtsbesorgung durch Steuerberater rechtfertigt keine andere Be-\n\nurteilung. Sie befaßt sich nicht einmal mit der Frage, ob die im Rahmen \n\nvon Steuersparmodellen durch Steuerberater ausgeführte treuhänderi-\n\nsche Geschäftsbesorgung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar-\n\nstellt. \n\nDie Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz ver-\n\npflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprü-\n\nfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Senat BGHZ 144, 223, 230 \n\nund Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 sowie \n\nvom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), mußte \n\ndie Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur un-\n\nentdeckten \n\nrechtlichen Problemen \n\nsuchen \n\n(Senatsurteil \n\nvom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 f.). \n\nc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß \n\nder Beklagten entweder spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge \n\neine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klä-\n\ngers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.) \n\noder daß die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen \n\nKauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll-\n\nmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen \n\nund deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der \n\nBeklagten zugeleitet hat (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine \n\nFeststellungen getroffen. \n\nd) Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt \n\nerweist sich auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts als rechts-\n\nfehlerhaft, der Kläger hafte nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung auf \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta, da er durch die Auszahlung zum \n\nZwecke der Kaufpreiszahlung von keiner Verbindlichkeit frei geworden \n\nsei. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinba-\n\nrungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, \n\n336 f.). Sofern die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht der Be-\n\nklagten gegenüber als gültig zu behandeln ist, haben der Kläger und sei-\n\nne Ehefrau daher die Darlehenssumme empfangen, da die Darlehensva-\n\nluta in diesem Fall auf ihre Weisung ausgezahlt worden ist. War die Ab-\n\nschlußvollmacht unwirksam, scheidet ein Anspruch der Beklagten gegen \n\nden Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung von vornherein aus. Die \n\nDarlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anwei-\n\nsungen der Geschäftsbesorgerin nicht an den Kläger und seine Ehefrau, \n\nsondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zu-\n\nwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darle-\n\nhensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR \n\n272/03, WM 2005, 327, 329, jew. m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\ndie Vollstreckungsgegenklage und die Hilfswiderklage betrifft (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage war abzuweisen. Da die \n\nHilfswiderklage nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache inso-\n\nweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die weitergehende Revision war zu-\n\nrückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:32.992405+00:00"}}