{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"XI ZR 119/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 119/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n8. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, \n\nzwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in \n\nH. zu erwerben. Am 18. Dezember 1995 unterbreitete er der \n\nC. GmbH \n\n(nachfolgend: \n\nVerkäuferin) ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit \n\nnotariell beurkundeter Erklärung vom 20. Dezember 1995 annahm. Zur \n\nFinanzierung des Kaufpreises von 125.496 DM schloss die beklagte \n\nBausparkasse als Vertreterin der B-Bank \n\nmit dem Kläger und dessen Ehefrau am 20./22. Dezember 1995 einen \n\nDarlehensvertrag über 142.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarle-\n\nhen\" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener \n\nBausparverträge über je 71.000 DM dienen sollte. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bedingun-\n\ngen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n... \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 142.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n... \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n... \n\n§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n... \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a - e gere-\ngelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in \ndas bestehende Vertragsverhältnis eintritt. ....\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Ziffer 11 b folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; ...\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1995 wurde zugunsten \n\nder Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über \n\n142.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der \n\nUrkunde übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung \n\ndes Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-\n\nwarf sich \"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-\n\nüber\" der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nNachdem der Kläger und seine Ehefrau ihren Zahlungsverpflich-\n\ntungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen waren, \n\nwurde das Vorausdarlehen im November 1999 gekündigt. Die Kläger wi-\n\nderriefen ihre auf den Abschluss des \"Vorausdarlehens\" gerichteten Wil-\n\nlenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des \n\nHaustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der B-Bank \n\nalle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden \n\nAnsprüche am 24. Januar 2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt \n\ndiese den Kläger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 \n\npersönlich in Anspruch. Hiergegen haben sich der Kläger und seine Ehe-\n\nfrau mit der Vollstreckungsgegenklage gewandt und geltend gemacht, sie \n\nhätten den Vorausdarlehensvertrag wirksam widerrufen. Außerdem habe \n\ndie Beklagte sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des \n\nObjekts aufgeklärt. Schließlich sichere die notarielle Schuldurkunde, aus \n\nder die Beklagte die Vollstreckung betreibe, ohnedies nur eigene An-\n\nsprüche der Beklagten, nicht aber an sie abgetretene Forderungen aus \n\ndem \"Vorausdarlehen\". \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage beider Kläger \n\nstattgegeben und sie auf die für den Fall eines Erfolgs der Klage erho-\n\nbene Hilfswiderklage der Beklagten verurteilt, an diese 72.603,45 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der \n\nKläger hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss vom \n\n5. Januar 2004 gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der \n\nBeklagten hatte insofern Erfolg, als die Klage der Ehefrau des Klägers \n\nmangels Aktivlegitimation abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Be-\n\nrufung erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auch gegenüber dem \n\nKläger weiter. Dieser macht geltend, der Beschluss des Berufungsge-\n\nrichts vom 5. Januar 2004 müsse für den Fall, dass die Vollstreckungs-\n\ngegenklage des Klägers abgewiesen werde, von Amts wegen aufgeho-\n\nben werden. \n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Grundschuld auch das von der \n\nB-Bank gewährte Vorausdarlehen absichere. Das bedeute jedoch nicht \n\nzugleich, dass die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestel-\n\nlungsurkunde vereinbarte Übernahme der persönlichen Haftung auch \n\ninsoweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners er-\n\nmögliche. Ziffer V. der Urkunde stelle einen Titel dar, der wegen der mit \n\nder Unterwerfungserklärung verbundenen Folgen Gläubiger, Schuldner \n\nund Forderung eindeutig bestimmen müsse. Als Gläubigerin trete in der \n\nGrundschuldbestellungsurkunde allerdings allein die Beklagte, nicht aber \n\ndie B-Bank auf, die an keiner Stelle genannt werde. Im Darlehensvertrag \n\nwerde ausdrücklich zwischen der B-Bank und der Beklagten unterschie-\n\nden. Die darin geregelte Treuhänderstellung der Beklagten für die B-\n\nBank beziehe sich nur auf die Sicherheiten, nicht jedoch auf das Voraus-\n\ndarlehen, dessen Gläubigerin allein die B-Bank sei. Es fehle an der er-\n\nforderlichen ausdrücklichen Klarstellung, dass von der Unterwerfungs-\n\nklausel auch das von der B-Bank gewährte Vorausdarlehen mitgesichert \n\nwerden solle. Die nachträgliche Abtretung der Forderung an die Beklagte \n\nändere nichts. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem eben-\n\nfalls die Beklagte betreffenden Fall, dem dieselbe Finanzierungskon-\n\nstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschie-\n\nden und im einzelnen begründet hat, sichert in Fällen der vorliegenden \n\nArt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur die \n\nGrundschuld das Vorausdarlehen. Vielmehr sichert auch die persönliche \n\nHaftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht \n\nnur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden \n\nDarlehen der Beklagten, sondern auch die von der Beklagten im Wege \n\nder Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" (Urteil \n\nvom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078). \n\n2. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sichert die \n\nGrundschuld das gewährte Vorausdarlehen. \n\nEbenso wie in dem bereits vom Senat entschiedenen Fall liegt \n\nauch hier der Grundschuldbestellung eine entsprechende Sicherungs-\n\nvereinbarung der Prozessparteien zu Grunde. Aus dem vom Kläger und \n\nseiner Ehefrau mit der B-Bank geschlossenen Darlehensvertrag geht \n\nhervor, dass die zu Gunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld \n\nalle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche si-\n\nchern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist auch im vorlie-\n\ngenden Fall bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 24. Ja-\n\nnuar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darle-\n\nhensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des \n\nTreuhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit \n\nden haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. \n\n15 \n\nAbgesehen davon ergibt sich auch hier - ebenso wie in dem vom \n\nSenat bereits entschiedenen Fall - aus Ziffer 11 b der Schuldurkunde, \n\ndass die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem \"Voraus-\n\ndarlehen\" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übli-\n\nche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forde-\n\nrungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unange-\n\nmessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich - wie hier - um Forderungen aus \n\nder bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht \n\nnur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene For-\n\nderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bank-\n\nmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchst-\n\nrichterlich seit langem anerkannt (Senatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, für die von den Parteien in Ziffer V. vereinbarte persönliche Haf-\n\ntung nebst Vollstreckungsunterwerfung gelte etwas Abweichendes. Wie \n\nder Senat in seinem Urteil vom 5. April 2005 bereits entschieden hat, tei-\n\nlen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und \n\ndie diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die soforti-\n\nge Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl. \n\nSenatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078). \n\nSie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld \n\nerklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetra-\n\nges samt Zinsen und Nebenleistungen (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616). Angesichts dessen konn-\n\nte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand, \n\ndass die B-Bank als Darlehensgeberin des \"Vorausdarlehens\" nicht aus-\n\ndrücklich in der Urkunde genannt wurde, keinen Zweifel daran entstehen \n\nlassen, dass das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche \n\nUnterwerfung des Klägers unter die Zwangsvollstreckung auch das \"Vor-\n\nausdarlehen\" sichern sollten. Ziel der Übernahme der persönlichen Haf-\n\ntung in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung ist es gerade, dem Grundschuldgläubiger eine die Grundschuld be-\n\nstärkende zusätzliche Sicherheit zu verschaffen (BGHZ 98, 256, 260; \n\nSenatsurteil vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929; \n\nBGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, \n\n2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378). \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\ndie Beklagte beschwert (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-\n\nentscheidung reif. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, ob \n\nder Kläger und seine Ehefrau zum Abschluss des Vertrages über das \n\nVorausdarlehen durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Pri-\n\nvatwohnung bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) und diesen \n\nDarlehensvertrag im Juli 2002 wirksam widerrufen haben. Die Sache war \n\ndaher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\n18 \n\nDieses wird, sofern es auf Grund erneuter Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Vollstreckungsgegen-\n\nklage des Klägers sei unbegründet, den die Hilfswiderklage betreffenden \n\nBeschluss gemäß § 522 ZPO vom 5. Januar 2004 insoweit von Amts we-\n\ngen zur Klarstellung aufheben müssen (vgl. BGHZ 21, 13, 16; BGH, Ur-\n\nteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933; vgl. zu \n\ndem entsprechenden Fall von Haupt- und Hilfsantrag: BGHZ 106, 219, \n\n221). Jener Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in diesem Fall die \n\nGrundlage entzogen, da der Eintritt der Bedingung für die Eventual-\n\nWiderklage der Beklagten wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. März \n\n1996 aaO m.w.Nachw.). Eine eigene Entscheidung des erkennenden \n\nSenats hierüber ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick darauf, \n\ndass der Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO nicht Ge-\n\ngenstand des Revisionsverfahrens ist, überhaupt möglich wäre - schon \n\ndeswegen nicht veranlasst, weil noch nicht feststeht, zu welcher Ent-\n\nscheidung das Berufungsgericht auf Grund der nach der Aufhebung und \n\nZurückverweisung gebotenen erneuten Prüfung der Klage kommt (vgl. \n\nBGHZ 106, 219, 220 f. und BGH, Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR \n\n212/94, WM 1996, 1931, 1933). Die Aufhebung des Beschlusses hat ge-\n\ngebenenfalls von Amts wegen zu erfolgen (BGHZ 106, 219, 220 f.). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 03.06.2003 - 7 O 3119/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2004 - 13 U 84/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/xi-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/xi-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:34.505649+00:00"}}