{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_116-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"XI ZR 116/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 116/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n24. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung von Krediten, die die \n\nbeklagte Sparkasse der Klägerin zur Finanzierung einer Eigentumswoh-\n\nnung gewährt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin, eine damals 31 Jahre alte Exportsachbearbeiterin, \n\nwurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, eine Eigentums-\n\nwohnung in D. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs er-\n\nteilte sie der F. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhän-\n\nderin) am 26. Mai 1995 im Rahmen eines Treuhandgeschäftsbesor-\n\ngungsvertrags eine umfassende notarielle Vollmacht. Unter anderem \n\nsollte die Treuhänderin zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärun-\n\ngen berechtigt sein, Rechtsmittel einlegen, auf solche verzichten und Un-\n\ntervollmachten sowie Prozessvollmachten erteilen dürfen. Am 4. Juli \n\n1995 schloss ein Unterbevollmächtigter der Treuhänderin im Namen der \n\nKlägerin den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab. Be-\n\nreits zuvor hatte die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises von \n\n101.724 DM zuzüglich Nebenkosten mit drei von ihr selbst unterschrie-\n\nbenen Verträgen vom 8. Juni 1995 bei der Beklagten Darlehen in Höhe \n\nvon insgesamt 129.000 DM aufgenommen. Die Darlehensvaluta wurde \n\nauf Anweisung der Treuhänderin im Oktober 1995 auf ein Notarander-\n\nkonto überwiesen und an den Verkäufer weitergeleitet. Mit Schreiben \n\nvom 19. September 2001 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss \n\nder Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf \n\ndie Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes und stellte Ende 2001 \n\nihre Zinszahlungen ein. \n\nMit der Klage verlangt sie von der beklagten Sparkasse die Rück-\n\nzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zinszahlungen in Höhe von \n\n27.788,40 € nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt im W ege der Widerklage \n\nnach fristloser Kündigung des Darlehens Rückzahlung von 67.854,24 €. \n\nHilfsweise erstrebt sie eine Verurteilung der Klägerin zur Abtretung der \n\nRückgewähransprüche, die dieser gegenüber dem Verkäufer aus der \n\nRückabwicklung des notariellen Kaufvertrags zustehen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\nder Widerklage auf den Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen ist die Be-\n\nrufung ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklage-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge \n\ngerichteten Willenserklärungen mangels Ursachenzusammenhangs zwi-\n\nschen den Gesprächen in ihrer Privatwohnung und dem Abschluss der \n\nVerträge nicht wirksam nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes widerrufen. Sie habe jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung der \n\nauf die Darlehensverträge geleisteten Zinszahlungen, da sie die Darle-\n\nhensvaluta nicht empfangen habe. Der notarielle Kaufvertrag und die von \n\nder Treuhänderin erteilten Zahlungsanweisungen seien wegen Fehlens \n\nder Vertretungsmacht unwirksam gewesen. Die der Treuhänderin erteilte \n\nVollmacht habe gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen und sei daher nichtig. \n\nEine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB scheide bereits deshalb \n\naus, weil der Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG aus der \n\nVollmachtsurkunde offenkundig und für die Beklagte unschwer erkennbar \n\ngewesen sei. Die Vollmacht habe sich ersichtlich im Kernbereich rechts-\n\nanwaltlicher Tätigkeit bewegt, da die Vollmachtsurkunde ausdrücklich \n\nauch die Befugnis umfasst habe, Rechtsmittel einzulegen und auf sie zu \n\nverzichten sowie Prozessvollmachten zu erteilen. Der Umstand, dass \n\nsich die Beklagte, die nahezu 50 gleichartige Verträge mit Wohnungs-\n\nkäufern abgeschlossen habe, nach ihrer eigenen Behauptung in jedem \n\nEinzelfall eine Ausfertigung der Vollmacht habe vorlegen lassen, belege \n\nschließlich, dass sie damals die möglicherweise bestehende Notwendig-\n\nkeit eines aus § 172 BGB folgenden Gutglaubensschutzes wenn schon \n\nnicht erkannt, so doch jedenfalls in Erwägung gezogen habe. Bei dieser \n\nSachlage habe sie den Schluss ziehen können und müssen, dass die der \n\nTreuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ver-\n\nstoße. Da die Klägerin das Darlehen nicht erhalten habe, sei auch die \n\nauf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtete Widerklage der Beklag-\n\nten unbegründet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der von der Klägerin unter-\n\nzeichneten Darlehensverträge. Hiergegen werden von den Parteien auch \n\nkeine Einwände erhoben. \n\n2. Hingegen lässt sich das Urteil des Berufungsgerichts, die Kläge-\n\nrin habe die Darlehensvaluta nicht empfangen, mit der gegebenen Be-\n\ngründung nicht halten. \n\nZwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend von \n\neinem Empfang des Darlehens in Fällen aus, in denen es der Kreditge-\n\nber vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat. Mit der gege-\n\nbenen Begründung nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, hier liege mit Rücksicht auf die wegen Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz unwirksame Treuhändervollmacht keine ver-\n\neinbarungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten \n\nvor. \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes ge-\n\ngen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsäch-\n\nlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbei-\n\ntritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der \n\nErlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befug-\n\nnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom \n\n11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März \n\n2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urtei-\n\nle vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom \n\n17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 5 f. sowie V ZR 220/04, \n\nWM 2005, 1598). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter \n\nBerücksichtung der Ausführungen der Revision fest. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem \n\nfür die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt aber die Vorausset-\n\nzungen für eine Rechtsscheinvollmacht der Treuhänderin gegeben und \n\nder Kaufvertrag sowie die von der Treuhänderin zur Auszahlung der Dar-\n\nlehensmittel erteilten Anweisungen daher wirksam. Ein gemäß §§ 171, \n\n172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung anknüpfender \n\nRechtsschein lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen \n\nBegründung verneinen. \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht auch \n\ndann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie \n\nhier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB \n\nnichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, \n\nWM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, \n\n922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352, vom \n\n17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 6 f. und V ZR 220/04, WM 2005, \n\n1598, 1599 sowie Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1223 f., vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523, \n\njew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit \n\nUrteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 \n\n(XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch \n\nunter Berücksichtigung der Entscheidungen des \n\nII. Zivilsenats vom \n\n14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteile vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 8 ff. und V ZR 220/04, WM 2005, 1598, \n\n1599). Auch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. März 2005 \n\n(II ZR 140/03, WM 2005, 843, 844) gibt dem Senat keinen Anlass, seine \n\nRechtsprechung zu ändern. \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, \n\n172 BGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender \n\nRechtsschein scheide aus, da der Beklagten nach Inhalt und Ausgestal-\n\ntung der Vollmachtsurkunde der Verstoß der Vollmacht gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte \n\nbekannt sein müssen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-\n\nvember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75; BGH, Urteil vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12). \n\nDaran fehlt es hier. Dass die Beklagte positive Kenntnis von der \n\nUnwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts konnten damals alle Beteiligten den \n\nVerstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-\n\ntragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der \n\nVollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die ü-\n\nber rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderun-\n\ngen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnitts-\n\nbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, \n\n10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). \n\nAllerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an \n\neine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\naaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur \n\ngemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den \n\nrechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - hier keine \n\nRede sein. Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchfüh-\n\nrung erteilte Vollmacht entsprachen vielmehr bei Vertragsschluss einer \n\ndamals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 \n\nund vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12), die Vollmacht war \n\nnotariell beurkundet (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11) und nicht einmal ein Notar musste seinerzeit Beden-\n\nken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben (BGHZ 145, 265, \n\n275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß ei-\n\nnes umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und \n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-\n\nsorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts auch für die in der Vollmacht enthaltene Er-\n\nmächtigung der Treuhänderin zur Einlegung von Rechtsmitteln und zum \n\nVerzicht auf solche sowie zur Erteilung von Untervollmachten und Pro-\n\nzessvollmachten (vgl. BGHZ 154, 283, 284; BGH, Urteil vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 \n\n- XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1523). \n\nDass die Beklagte in der Wohnungsanlage etwa fünfzig Wohnun-\n\ngen finanziert und sich nach ihrem eigenen Vortrag jeweils eine Ausferti-\n\ngung der Vollmacht hat vorlegen lassen, belegt - anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint - nichts anderes. Wie auch das Berufungsgericht im \n\nAusgangspunkt nicht verkennt, folgt hieraus nur, dass die Beklagte of-\n\nfenbar die Bedeutung der Vorlage der Vollmachtsurkunde für einen mög-\n\nlichen Gutglaubensschutz nach § 172 BGB in Erwägung gezogen hat. \n\nFeststellungen, dass sie befürchtet haben könnte, auf diesen werde es \n\ngerade wegen eines Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG ankommen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine \n\nAuffassung, die Beklagte habe bei dieser Sachlage den Schluss ziehen \n\nmüssen, dass die Vollmacht gerade gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nverstieß, entbehrt angesichts der damals verbreiteten und seinerzeit \n\nnicht angezweifelten Praxis entsprechender Treuhandverträge \n\njeder \n\nGrundlage. \n\ncc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - voraus, dass der Beklagten \n\nspätestens bei Anweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der \n\ndie Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin ausweisenden notariellen \n\nVollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile \n\nvom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). Hierzu hat das Berufungs-\n\ngericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher keine Feststel-\n\nlungen getroffen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/xi-zr-116-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/xi-zr-116-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:28.027872+00:00"}}