{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"XI ZB 5/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann \n\nsowie die Richterin Mayen \n\nam 30. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 29. Januar 2004 wird auf seine Kosten \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 209.629,67 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende und ihm am \n\n12. August 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Beru-\n\nfung eingelegt. Mit einem am 13. Oktober 2003, einem Montag, beim \n\nOberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tage bat die \n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten für die Einreichung der Berufungs-\n\nbegründungsschrift um Fristverlängerung von sechs Wochen bis zum \n\n24. November 2003. Zur Begründung wurde vorgetragen, daß sich die \n\nSachbearbeitung aufgrund einer Viruserkrankung der Prozeßbevollmäch-\n\ntigten verzögert habe. Außerdem sei vom Landgericht Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Be-\n\nklagten auf den 5. November 2003 bestimmt worden. Erst wenn eine \n\nEntscheidung über diesen Antrag vorliege, liege auch ein Urteil der er-\n\nsten Instanz vor, das als Grundlage für die Berufungsbegründung ver-\n\nwendet werden könne. Durch eine der Prozeßbevollmächtigten des Be-\n\nklagten am 14. Oktober 2003 übermittelte Verfügung der Vorsitzenden \n\ndes Berufungssenats wurde gebeten, den Tag der Urteilszustellung mit-\n\nzuteilen. Ferner wurde auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hingewiesen. \n\nMit Beschluß vom 19. November 2003 hat das Landgericht dem \n\nAntrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes zum Teil statt-\n\ngegeben. Durch eine seiner Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember \n\n2003 zugestellte Verfügung wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, \n\nzur beabsichtigten Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO \n\nStellung zu nehmen. Am 18. Dezember 2003 begründete der Beklagte \n\ndie Berufung und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung \n\ndieses Antrags trug er vor, nach dem Schriftsatz seiner bisherigen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten vom 13. Oktober 2003 sei diese offenbar davon \n\nausgegangen, daß erst das Vorliegen eines im Tatbestand berichtigten \n\nUrteils die Frist für die Berufungsbegründung in Gang setzen werde. \n\nDamit sei sie einem offenbaren Berechnungsfehler unterlegen, auf den \n\nsie durch die Verfügung des Gerichts vom 14. Oktober 2003 nicht aus-\n\ndrücklich, sondern durch den Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ledig-\n\nlich abstrakt hingewiesen worden sei. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden der \n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden, das dieser sich \n\nzurechnen lassen müsse. Dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 sei \n\nnicht zu entnehmen, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten da-\n\nvon ausgegangen sei, die Frist für die Berufungsbegründung beginne \n\nerst nach Abschluß des Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Darüber \n\nhinaus hätte es sich für einen bei einem Oberlandesgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt auch nicht um einen unverschuldeten Berechnungs-\n\nfehler gehandelt. Die Verfügung vom 13. Oktober 2003 habe einen kon-\n\nkreten Hinweis darauf dargestellt, daß eine Fristverlängerung zur Beru-\n\nfungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners lediglich um bis zu ei-\n\nnem Monat gewährt werden könne. Da die Berufungsbegründung erst am \n\n18. Dezember 2003 und damit selbst dann nach Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist eingegangen sei, wenn diese antragsgemäß verlängert \n\nworden wäre, sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen die-\n\nsen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, \n\n22; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, \n\n1408, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), sind nicht erfüllt. \n\n1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\na) Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\nfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen \n\nkann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allge-\n\nmeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren und ein Tätig-\n\nwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (Senat, BGHZ 152, \n\n182, 191 f.; BGHZ 153, 254, 256; 154, 288, 291; jeweils zu dem gleich-\n\nlautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\nUm dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforder-\n\nlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage \n\nkonkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für \n\neine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die \n\nAuswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich dar-\n\naus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-\n\ngerichtshofs darzustellen (Senat, BGHZ 152, 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind grundsätz-\n\nlich insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen \n\nGründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist \n\n(Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 \n\nm.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nb) Gemessen hieran \n\nist eine grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die Rechtsbeschwerde hält es \n\nfür eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Hinblick darauf, \n\ndaß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nunmehr bestimmt, daß die zweimonatige \n\nBerufungsbegründungsfrist mit \"Zustellung des in vollständiger Form ab-\n\ngefaßten Urteils\" beginnt, für den Fall der Durchführung eines Verfah-\n\nrens auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO die zweimona-\n\ntige Berufungsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses über \n\nden Tatbestandsberichtigungsantrag zu laufen beginnt. Auch den Frist-\n\nbeginn für die Berufungseinlegung knüpft § 517 ZPO an die \"Zustellung \n\ndes in vollständiger Form abgefaßten Urteils\". Für die mit § 517 ZPO \n\nwortidentische Vorschrift des § 516 ZPO a.F. ist bereits geklärt, daß die-\n\nse Regelung es dem Zustellungsempfänger ermöglichen soll, auf gesi-\n\ncherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entschei-\n\nden, ob er das Rechtsmittel der Berufung einlegt oder einen Antrag auf \n\nTatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder auf Urteilsergänzung \n\nnach § 321 ZPO stellt (BGHZ 138, 166, 168). Geklärt ist ferner, daß bei \n\nder Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausferti-\n\ngung wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf ei-\n\nne typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist und daß als typi-\n\nscherweise wesentlicher Mangel das Fehlen ganzer Seiten anzusehen ist \n\n(BGHZ 138, 166, 169). \n\nDer Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, daß die Be-\n\nrichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf \n\nvon Rechtsmittelfristen grundsätzlich keinen Einfluß hat, daß etwas an-\n\nderes ausnahmsweise aber dann gilt, wenn das Urteil als Grundlage für \n\ndie Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die \n\nEntscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (Beschluß vom \n\n12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224 m.w.Nachw.). \n\nDas ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichti-\n\ngung erstmals oder höher beschwert wird, erst durch die Berichtigung \n\nden richtigen Rechtsmittelgegner erfährt oder davon Kenntnis erlangt, \n\ndaß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist; geklärt ist auch, daß \n\nentsprechendes auch für die Tatbestandsberichtigung gilt und daß diese \n\nGrundsätze nicht nur auf die Revisionseinlegungs-, sondern auch für die \n\nRevisionsbegründungsfrist Anwendung finden (BGH, aaO). Daß und aus \n\nwelchen Gründen bei Durchführung eines Tatbestandsberichtigungsver-\n\nfahrens für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist etwas anderes \n\ngelten soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie macht insbesonde-\n\nre nicht geltend, daß hier einer der Fälle vorliege, in denen das ange-\n\nfochtene Urteil ausnahmsweise als Grundlage für die Entschließungen \n\nund das weitere Handeln der Parteien nicht geeignet ist. \n\n2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) \n\nnicht erforderlich. Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die ange-\n\nfochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und \n\ndarauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, \n\n1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist \n\netwa der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorg-\n\nfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrich-\n\nterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei \n\nauch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen \n\nGerichts nicht \n\nrechnen mußte \n\n(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1004, 1005; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschlüsse \n\nvom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom \n\n13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 4 f.). \n\nGegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht ver-\n\nstoßen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als es zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt ist, dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 sei nicht zu entnehmen, \n\ndaß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten davon ausgegangen sei, \n\ndie Frist für die Berufungsbegründung beginne erst nach Abschluß des \n\nTatbestandsberichtigungsverfahrens. Zum einen spricht bereits der Um-\n\nstand, daß sich die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit dem \n\nSchriftsatz vom 13. Oktober 2003 am letzten Tag der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit einem Antrag auf Verlängerung dieser Frist an das Beru-\n\nfungsgericht gewandt hat, gegen eine solche Annahme. Wenn sie einem \n\nsolchen Irrtum unterlegen wäre, hätte sie am 13. Oktober 2003 einen An-\n\nlaß für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nnicht gehabt. Im übrigen spricht aber auch der Inhalt des Schriftsatzes \n\nvom 13. Oktober 2003 gegen einen solchen Irrtum der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten. Diese ging erkennbar nicht davon aus, daß \n\ndie Berufungsbegründungsfrist mangels einer Entscheidung im Tatbe-\n\nstandsberichtigungsverfahren noch nicht zu laufen begonnen hatte, son-\n\ndern führte letzteres vielmehr als Begründung dafür an, daß eine Frist-\n\nverlängerung um sechs Wochen notwendig sei. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde ferner geltend macht, wegen des \n\nUmfangs des Tatbestandsberichtigungsverfahrens sei es innerhalb der \n\nFristen des § 520 ZPO nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße \n\nBerufungsbegründung zu erstellen, kann der Beklagte damit bereits des-\n\nhalb nicht gehört werden, weil er dies in seinem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag nicht vorgetragen hat. Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wie-\n\ndereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann \n\ngrundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im \n\nVerfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (BGHZ 156, \n\n165, 167 f.; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, \n\n3490, 3491). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten war allein auf \n\neinen angeblichen Fristberechnungsirrtum seiner Prozeßbevollmächtig-\n\nten und einen fehlenden aufklärenden Hinweis des Gerichts gestützt. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zb-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zb-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:12.926295+00:00"}}