{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB__33-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"XI ZB 33/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 33/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nDr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 22. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 7. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten \n\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nwerden nicht erhoben. \n\nBeschwerdewert: 100.100 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten einen Kaufpreisanspruch \n\nfür die Rückübertragung von Aktien in Höhe von 100.000 € geltend. Das \n\nLandgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat er \n\nfristgemäß Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2004 verlängert. \n\nDie Berufungsbegründung ist als Telefax am 30. Juni 2004 und im Origi-\n\nnal am 2. Juli 2004 bei dem Berufungsgericht eingegangen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung - ohne den Beklagten zuvor \n\nanzuhören - mit Beschluß vom 7. Juli 2004 als unzulässig verworfen, \n\nweil die Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 eingegangen und \n\nsomit die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei. Das am 30. Juni 2004 \n\neingegangene Telefax trägt den handschriftlichen Vermerk des Senats-\n\nvorsitzenden: \"Dieses Fax wurde von mir am 14.07.04 um 9.30 Uhr im \n\nPostfach der Wachtmeisterei aufgefunden.\" \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des \n\nVerwerfungsbeschlusses begehrt, ist zulässig und begründet. \n\n1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die \n\nauch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschluß \n\nvom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw.; zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind erfüllt. Eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, da die angefochtene Ent-\n\nscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, das Ver-\n\nfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens ein Recht darauf, daß das Gericht seinen Sachvortrag zur Kenntnis \n\nnimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfGE 58, 353, 356 \n\nund 60, 120, 122 f.). Das rechtliche Gehör ist insbesondere dann ver-\n\nletzt, wenn ein Schriftsatz bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt, \n\nder, obwohl bei Gericht eingegangen, nicht zu den Akten gelangt \n\n(BVerfGE 46, 185, 187 f.). So liegt der Fall hier. Die per Telefax rechtzei-\n\ntig bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung ist bei der Verwer-\n\nfungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Daß der Vorsitzende des \n\nBerufungssenats das Telefax erst am 14. Juli 2004 vorgefunden hat, ist \n\nunerheblich, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Fehler in der \n\nGerichtsorganisation dürfen, unabhängig von den Gründen, auf denen \n\nsie beruhen, nicht zu Lasten der rechtsuchenden Partei gehen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beklagte hat seine \n\nBerufung, was das Berufungsgericht infolge der Verletzung des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verkannt hat, rechtzeitig begründet. \n\n3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sa-\n\nche zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, § 72 \n\nNr. 1 GKG). \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zb-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zb-33-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:31.335628+00:00"}}