{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"XI ZR 60/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewäh- rung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaub- ten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 60/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nBei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewäh-\n\nrung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaub-\n\nten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar\n\n(Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).\n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03 - OLG Celle\n LG Stade\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom\n\n5. Februar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung von Darlehen, die ihre\n\nRechtsvorgängerin (im folgenden: Klägerin) den Beklagten zur Finanzie-\n\nrung einer Eigentumswohnung gewährt hatte. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nDie Beklagten, ein damals 28 Jahre alter Programmierer, und sei-\n\nne Ehefrau, eine damals 29 Jahre alte Bankangestellte, wurden im Jahre\n\n1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine noch zu errichtende Wohnung in O. zu erwerben.\n\nAm 13. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C.\n\n GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot\n\nauf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Ei-\n\ngentumswohnung. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende Vollmacht,\n\nsie bei der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Er-\n\nwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den\n\nKauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderli-\n\nchen Sicherungsverträge abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand\n\nfür das Kaufobjekt war mit 128.954 DM ausgewiesen.\n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und schloß mit der\n\nKlägerin für die Beklagten am 7./17. Dezember 1992 einen Realkredit-\n\nvertrag über ein durch Endfinanzierung abzulösendes Darlehen von\n\n30.046 DM sowie über ein Festdarlehen von 109.898 DM, dessen Til-\n\ngung mittels einer Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Am\n\n28. Dezember 1992 schloß sie im Namen der Beklagten den notariellen\n\nKauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung zum Kauf-\n\npreis von 98.908 DM. Das zur Zwischenfinanzierung gewährte Darlehen\n\nlöste sie namens der Beklagten durch Annuitätendarlehen von\n\n4.064,89 DM und 19.056 DM ab, die die Klägerin mit Vertrag vom\n\n28. September/30. Dezember 1993 gewährte. Die Klägerin zahlte die\n\nDarlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs verwendet wurden, begin-\n\nnend mit dem 23. Dezember 1992 auf ein von der Geschäftsbesorgerin\n\nbei ihr auf den Namen der Beklagten eröffnetes Konto aus, bezüglich\n\ndessen die Geschäftsbesorgerin verfügungsberechtigt war. Nachdem die\n\nBeklagten im Juli 1998 ihre Darlehenszahlungen eingestellt hatten, kün-\n\ndigte die Klägerin die Kredite im Januar 1999.\n\nMit der Klage begehrt sie den offenen Restbetrag von\n\n132.503,57 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten machen geltend, die\n\nKlägerin, die alle Vertragsregelungen im Vorfeld mit der Geschäftsbesor-\n\ngerin abgesprochen habe, hafte aus eigenem und zugerechnetem vor-\n\nvertraglichen Aufklärungsverschulden auf Schadensersatz. Im übrigen\n\nseien Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und Darlehensverträge\n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Darle-\n\nhensvaluta hätten nicht sie, sondern die ohne wirksame Vollmacht han-\n\ndelnde Geschäftsbesorgerin erhalten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht, dessen Urteil in VuR 2003, 181 veröffentlicht ist, hat sie auf die Be-\n\nrufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Ge-\n\nschäftsbesorgerin und den Beklagten sei einschließlich der darin ent-\n\nhaltenen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz\n\nnichtig. Selbst wenn der Klägerin die Vollmachtsurkunde bei Vertrags-\n\nschluß in Ausfertigung vorgelegen haben sollte, habe diese keinen\n\nRechtsschein gemäß §§ 171 ff. BGB entfalten können. Die Klägerin habe\n\nnicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen dürfen, da sie an der un-\n\nerlaubten Rechtsbesorgung beteiligt gewesen sei und weil sich darüber\n\nhinaus sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Urkunde selbst\n\nBedenken im Hinblick auf die erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durch\n\ndie Geschäftsbesorgerin ergeben hätten. Die Beklagten seien auch nicht\n\nnach §§ 812 ff. BGB zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet,\n\nda diese auf das von der Geschäftsbesorgerin aufgrund unwirksamer\n\nVollmacht für die Beklagten eröffnete Konto gezahlt worden sei, über das\n\ndie Geschäftsbesorgerin Alleinverfügungsmacht gehabt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren\n\nentscheidenden Punkten nicht stand.\n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis\n\ngelangt, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-\n\nschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-\n\nstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-\n\nsorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis ab-\n\ngeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befu-\n\ngnisse wie hier enthält, ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht,\n\nnichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom\n\n18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember\n\n2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 2. März 2004 - XI ZR\n\n267/02, Umdruck S. 6).\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die\n\nNichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem Schutzgedan-\n\nken des Art. 1 § 1 RBerG die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassen-\n\nde Abschlußvollmacht erfaßt (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober\n\n2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.; zuletzt Senatsurteile vom\n\n14. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom\n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, XI ZR 421/02,\n\nWM 2004, 372, 379, XI ZR 428/02, Umdruck S. 11, XI ZR 429/02, Um-\n\ndruck S. 11 und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8). Dies\n\nbeanstandet die Revision auch nicht.\n\n3. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit\n\ndenen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksa-\n\nme Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln.\n\na) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs kann sich im Falle der Unwirksamkeit der einer Geschäftsbe-\n\nsorgerin erteilten Abschlußvollmacht die Gültigkeit der von ihr im Namen\n\nder Auftraggeber geschlossenen Darlehensverträge gemäß §§ 171, 172\n\nBGB aus dem durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten\n\nRechtsschein ergeben. § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen\n\nGrundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann\n\nanwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-\n\nsorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und ge-\n\nmäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR\n\n227/03, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,\n\nWM 2003, 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003,\n\n2328, 2333 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417,\n\n421; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375,\n\n2379).\n\nb) Zugunsten der Klägerin soll nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ein solcher an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung anknüpfen-\n\nder Rechtsschein hier aber nicht bestehen, weil sie auf den Bestand der\n\nVollmacht nicht habe vertrauen dürfen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\naa) Die Vorlage einer Ausfertigung der von der Klägerin zu den\n\nAkten gereichten Vollmachtsurkunde ist, anders als die Revisionserwide-\n\nrung meint, eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Die Ertei-\n\nlung einer Vollmacht ist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthal-\n\nten ist, eine selbständige, einseitige empfangs- aber nicht annahmebe-\n\ndürftige Willenserklärung (MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167\n\nRdn. 4). Auf die Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundeten\n\nAnnahme des Vertragsantrags der Beklagten durch die Geschäftsbesor-\n\ngerin kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die Vorlage der Stamm-\n\nurkunde, auf die in dem Antrag der Beklagten auf Abschluß eines Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrags Bezug genommen worden ist. Die der Ge-\n\nschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die ausdrücklich auch Darlehens-\n\nverträge umfaßt, ist ohne die Stammurkunde verständlich und ausrei-\n\nchend bestimmt.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der\n\nKlägerin nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171\n\nAbs. 1, 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht\n\nangenommen hat - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesor-\n\ngerin mitgewirkt hat. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils entschieden hat, schließt eine etwaige Mitwirkung der Bank\n\nan der unerlaubten Rechtsbesorgung den Gutglaubensschutz nach\n\n§§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz seinerzeit von den Beteiligten nicht zu erkennen war (Se-\n\nnatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421).\n\nNach §§ 172 Abs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß\n\n§§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertrags-\n\npartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des\n\nRechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach\n\ndem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das\n\nKennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden\n\nUmstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des\n\nMangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003\n\n- XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003\n\n- XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421).\n\nDaran fehlt es hier. Anders als das Berufungsgericht und die Revi-\n\nsionserwiderung meinen, konnten alle Beteiligten den Verstoß des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz damals nicht erkennen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen\n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen,\n\nwas für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treu-\n\nhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB\n\ngesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR\n\n321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,\n\nWM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003,\n\n1692, 1696, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 und\n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421; vgl. auch\n\nzum fehlenden Verschulden eines Notars: BGHZ 145, 265, 275 ff.). Auch\n\naus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs\n\nvom 11. Juni 1976 (I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636) ergibt sich nichts\n\nanderes. Dort hat der Bundesgerichtshof eine Erlaubnispflicht nach dem\n\nRechtsberatungsgesetz lediglich für einen Bauberater bejaht, der seine\n\nAuftraggeber bei allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bau-\n\nvorhabens zusammenhängenden Rechtsfragen umfassend beriet, nicht\n\naber für die Übernahme der Tätigkeit eines Baubetreuers und Bauherrn-\n\ntreuhänders.\n\ncc) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Klägerin könne sich auf Rechts-\n\nscheingesichtspunkte nicht berufen, weil die im Jahr 1992 bestehende\n\nRechtsprechung bereits Anlaß gegeben habe, die Nichtigkeit des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller\n\nForm erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz in Betracht zu ziehen.\n\ndd) Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts und der\n\nRevisionserwiderung, die Klägerin sei im Hinblick auf den Inhalt der\n\nVollmachtsurkunde nicht schutzwürdig. Da es nach dem eindeutigen\n\nWortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen\n\nder den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an-\n\nkommt, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels\n\nder Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR\n\n289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02,\n\nWM 2004, 417, 421), ist auch diese Annahme rechtsirrig. Im übrigen ver-\n\nkennt das Berufungsgericht auch - wie die Revision zu Recht beanstan-\n\ndet -, daß nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag mit Vollmacht hervorgehen. Dieser Urkunde ist nicht zu\n\nentnehmen, daß die Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsberatungs-\n\nerlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).\n\nc) Der Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 1 BGB setzt allerdings\n\nvoraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertra-\n\nges vom 7./17. Dezember 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbe-\n\nsorgerin als Vertreterin der Beklagten ausweisenden notariellen Voll-\n\nmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senats-\n\nurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom\n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421). Hierauf hat sich\n\ndie Klägerin unter Beweisantritt berufen. Das Berufungsgericht hat zwar\n\ninsoweit Beweis erhoben, hat aber - nach seiner Auffassung konse-\n\nquent - bislang keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen.\n\n4. Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt\n\nerweist sich damit auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagten hätten das Darlehen nicht empfangen, als rechtsfehlerhaft. Da\n\nfür das Revisionsverfahren mangels entgegenstehender Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß der Klägerin die nota-\n\nrielle Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge\n\nvorlag, die namens der Beklagten abgegebenen Erklärungen der Ge-\n\nschäftsbesorgerin gegenüber der Klägerin also gültig waren, ist die Dar-\n\nlehensvaluta auf Weisung der Beklagten auf das wirksam auf deren Na-\n\nmen eröffnete Konto ausgezahlt worden. Auf die vom Berufungsgericht\n\nunter Außerachtlassung des Kontoeröffnungsantrags erörterte Frage, ob\n\nnur die Geschäftsbesorgerin über dieses Konto Verfügungsbefugnis\n\nhatte, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein Darlehen sogar dann\n\nals empfangen gilt, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an\n\neinen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, 336 f.).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Darlehensverträge vom\n\n7./17. Dezember 1992 und vom 28. September/30. Dezember 1993 sind\n\nnicht ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134\n\nBGB nichtig.\n\n1. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Verstoß des\n\nRechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtig-\n\nkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und\n\nDritten führt (Senatsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998,\n\n923, 924 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712).\n\nDasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesor-\n\nger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig nicht\n\nnach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der uner-\n\nlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Ver-\n\nträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere\n\nBeurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 17. März 1998 und\n\nvom 3. Juni 2003, jeweils aaO). Daß sich die Geschäfte als Folge der\n\nunzulässigen Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach\n\n§ 134 BGB nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon des-\n\nhalb im Sinne des § 134 BGB nichtig, weil die Umstände seines Zustan-\n\ndekommens bzw. Zustandebringens gegen ein gesetzliches Verbot ver-\n\nstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).\n\n2. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn\n\nDritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem gegen Art. 1 § 1\n\nRBerG verstoßenden Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als\n\nVertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit\n\ndem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteili-\n\ngung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Se-\n\nnatsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924 und\n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712).\n\na) Das ist - wie der Senat nach Ergehen des Berufungsurteils ent-\n\nschieden und im einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 3. Juni 2003\n\naaO S. 1712 f.) - bei einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb zu Steu-\n\nersparzwecken regelmäßig nicht der Fall. Entgegen der vom Berufungs-\n\ngericht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsscheinhaftung nach\n\n§§ 171 ff. BGB geäußerten Auffassung kommt es insoweit nicht ent-\n\nscheidend auf eine enge Zusammenarbeit der Bank mit dem Rechtsbe-\n\nsorger an. Maßgeblich ist vielmehr, daß gerade in dem Abschluß des\n\nKreditvertrages bzw. in den zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistun-\n\ngen die Beteiligung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung liegt.\n\nDie Zusammenarbeit der Bank mit dem Geschäftsbesorger muß auf eine\n\nunzulässige Rechtsbesorgung gerichtet sein und der Kreditvertrag sich\n\n- bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger Rechtsbesorgung - als\n\nwirtschaftliches Teilstück zur Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks\n\ndarstellen (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO S. 1713). Beim kreditfi-\n\nnanzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken ist der Kreditvertrag\n\nindes regelmäßig nicht wirtschaftliches Teilstück der unzulässigen\n\nRechtsbesorgung. Gesamtzweck der Zusammenarbeit zwischen Rechts-\n\nbesorger und Bank ist vielmehr der Erwerb einer Eigentumswohnung zu\n\nSteuersparzwecken. Selbst wenn es im Rahmen dieses Erwerbs auch\n\ndarum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen\n\nund -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der ver-\n\nbotenen Rechtsbesorgung. Entgegen der Revisionserwiderung kann\n\ndeshalb keine Rede davon sein, die kreditgebende Bank müsse trotz der\n\nBevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin darauf bestehen, die Darle-\n\nhensvertragsverhandlungen mit den Darlehensnehmern persönlich zu\n\nführen.\n\nb) Auch im Streitfall liegt nach den bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen eine Beteiligung der Klägerin an der unerlaubten Rechtsbesor-\n\ngung der Geschäftsbesorgerin nicht vor. Die vom Berufungsgericht an-\n\ngenommenen Umstände einer langjährigen organisierten Zusammenar-\n\nbeit zwischen der Geschäftsbesorgerin und der Klägerin, die auch in das\n\nstreitgegenständliche Bauobjekt frühzeitig einbezogen worden sei, sowie\n\nder Kenntnis der Klägerin von einer Überteuerung des Objekts genügen\n\nungeachtet von der Revision insoweit zu Recht gerügter Verfahrensfehler\n\nnicht. Sie hätten allenfalls zur Folge, daß die Bank in anderer Weise als\n\ndurch Abschluß des Darlehensvertrages an der Rechtsbesorgung mitge-\n\nwirkt oder zu ihr beigetragen hat. Das ist jedoch nicht ausreichend. Denn\n\ndie Reichweite des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger ge-\n\nrichteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an der\n\nRechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit\n\ndes Darlehensvertrages kommt daher nur das Verhalten der Klägerin\n\nselbst als Partnerin des von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen\n\nDarlehensvertrages in Betracht (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO\n\nS. 1712). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bei den so-\n\ngenannten Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank als\n\nPartnerin des Darlehensvertrages und das von ihr abgeschlossene Kre-\n\nditgeschäft abgestellt \n\n(BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom\n\n9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni\n\n1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063). Nur weil dieses sich als\n\nwirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens erwies, dessen Zweck\n\n- anders als hier - eine unzulässige Rechtsbesorgung war, nämlich die\n\nEntlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung ein-\n\nschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenhei-\n\nten, ist es als nichtig angesehen worden. Eine Vorlage an den Großen\n\nSenat für Zivilsachen kommt daher entgegen der Ansicht der Revisions-\n\nerwiderung nicht in Betracht.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie\n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit\n\ndes § 563 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht\n\nwird die Frage zu klären haben, ob der Klägerin - wie sie behauptet - bei\n\nAbschluß der Darlehensverträge die Vollmacht in Ausfertigung vorlag.\n\nSollte das nicht der Fall gewesen sein, wird das Berufungsgericht dem\n\nVorbringen der Klägerin zur Duldungsvollmacht nachzugehen haben.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:14.017324+00:00"}}