{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"XI ZR 37/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3 HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwen- dungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtspre- chung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht. b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsge- schäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Ver- trag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 37/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3\nHWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1\n\na) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwen-\ndungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtspre-\nchung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über\nden Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.\n\nb) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsge-\nschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es\nihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem\nÜberraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Ver-\ntrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch\nnicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens\nvom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nin Bremen vom 16. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem\n\nvon dem Beklagten bei der klagenden Bank aufgenommenen und von\n\ndieser gekündigten Realkredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde:\n\nDer Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem für die P. \n\n GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks\n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz\n\nin einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House bei S. \n\n zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Woh-\n\nnungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern\n\ngemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und\n\ndem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. In dem für den Ver-\n\ntrieb der Appartements erstellten Prospekt war die klagende Bank na-\n\nmentlich als diejenige benannt, die die Objektfinanzierung übernommen\n\nhatte. An anderer Stelle des Prospekts wurde darauf hingewiesen, daß\n\ndie \"bauzwischenfinanzierende Bank\" eine zusätzliche Mittelverwen-\n\ndungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der\n\nKlägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigt, für die Käufer des\n\nProjekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskon-\n\ntrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach\n\nFälligkeit freizugeben.\n\nIm August 1992 leistete die Bauträgerin von ihrem bei der Klägerin\n\ngeführten Projektkonto \n\nzwei Scheckzahlungen \n\nüber \n\ninsgesamt\n\n400.000 DM an die C. GmbH, eine Schwe-\n\nsterfirma der Pächterin. In der Zeit von März bis Dezember 1993 er-\n\nbrachte die Bauträgerin an die Unternehmensgruppe der Pächterin weite-\n\nre Scheckzahlungen über insgesamt 895.000 DM.\n\nAm 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte, ein zu dieser\n\nZeit 31 Jahre alter Flugzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoein-\n\nkommen von 2.700 DM, der T. GmbH (im folgenden:\n\nTreuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines\n\nTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appar-\n\ntements .. . Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin Voll-\n\nmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchfüh-\n\nrung des Erwerbs des Wohnungseigentums im Zusammenhang stehen,\n\ninsbesondere, in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und\n\nalle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenen-\n\nfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an\n\nund schloß am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bau-\n\nträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement\n\nnebst \n\nTiefgaragen-Stellplatz \n\nzu \n\neinem Gesamtkaufpreis \n\nvon\n\n160.784,39 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloß der Beklagte\n\npersönlich am 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über ein\n\nAnnuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsge-\n\nmäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Nettokreditbetrag von\n\n129.328,10 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto\n\ndes Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs einge-\n\nsetzt.\n\nIm Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt. Nach\n\nfünfmonatigem Betrieb stellte die erste Pächterin die Pachtzahlungen ein\n\nund wurde Anfang 1994 insolvent. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin in\n\nKonkurs. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-House\n\nblieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Nachdem die Klägerin\n\nden Beklagten mehrmals ohne Erfolg zur Zahlung rückständiger Zins-\n\nund Tilgungsleistungen sowie zum Ausgleich der ungenehmigten Über-\n\nziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, kündigte sie das Dar-\n\nlehen zum 4. Februar 1998.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens\n\nin Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist\n\nder Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil ihm gegen\n\ndie Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-\n\nzungen zustünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat er ferner\n\nden Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, da\n\ner zum Abschluß aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers\n\nin der Wohnung der Eltern des Beklagten veranlaßt worden sei. Der Be-\n\nklagte ist der Ansicht, zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet\n\nzu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehens-\n\nvertrag und Kaufvertrag bildeten ein einheitliches Geschäft mit der Folge,\n\ndaß die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage sei nicht begründet. Dem Klageanspruch stehe ein\n\nSchadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß entgegen. Die Klägerin hafte wegen einer fahrlässigen Fehlinfor-\n\nmation des Beklagten. Mit ihrem in dem Verkaufsprospekt wiedergege-\n\nbenen Referenzschreiben habe die Klägerin bestätigt, daß sie eine Mit-\n\ntelverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen der\n\nErwerber erst nach Fälligkeit freigeben werde. Damit habe sie den Er-\n\nwerbern die Sicherheit vermittelt, daß die von ihnen gezahlten Gelder\n\nauch zweckgerecht für die Errichtung des Boarding-House verwendet\n\nwerden würden. Die Einlösung der beiden Schecks Ende August 1992\n\nsowie die weiteren Scheckzahlungen ab März 1993 hätten jedoch einer\n\nprojektgerechten Mittelverwendung widersprochen, da sie ohne erkenn-\n\nbare Gegenleistung erfolgt seien. Nach dem Inhalt des Referenzschrei-\n\nbens habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Klägerin eine\n\nprojektgerechte Mittelverwendung bis zur Fertigstellung des Gebäudes\n\nüberwachen werde. Die Bestätigung der Mittelverwendungskontrolle\n\nstelle eine vorvertragliche Fehlinformation dar, die zum Vertragsab-\n\nschluß mit dem Beklagten geführt habe. Dadurch sei diesem ein Scha-\n\nden entstanden, der in der Beteiligung an dem Steuersparmodell zu se-\n\nhen sei. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte sich\n\nohne die Fehlinformation nicht zu einer Beteiligung an dem Modell und\n\nzum Abschluß des Darlehensvertrages entschlossen hätte. Die Klägerin\n\nschulde dem Beklagten deshalb die Befreiung von der eingegangenen\n\nDarlehensverbindlichkeit.\n\nDer Beklagte könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf eine\n\nHinweispflichtverletzung der Klägerin stützen. Die Klägerin habe zwar\n\nkeinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung gegenüber dem Be-\n\nklagten gehabt und habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht über-\n\nschritten. Sie müsse sich aber das Handeln der von der Bauträgerin ein-\n\ngeschalteten Vertriebspersonen zurechnen lassen, die sie auch für die\n\nAnbahnung des Darlehensvertrages, also in ihrem Pflichtenkreis, einge-\n\nsetzt habe. Deshalb habe sie dem Beklagten nicht nur eine zutreffende\n\nund vollständige Information, sondern auch den Risikohinweis geschul-\n\ndet, daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschal-\n\nteten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit sei. Hätte sie die-\n\nsen Hinweis gegeben, hätte ein Anleger typischerweise Abstand von\n\ndem Anlagemodell genommen.\n\nFerner habe die Klägerin durch die sorgfaltswidrige Durchführung\n\nder Mittelverwendungskontrolle einen zusätzlichen Gefährdungstatbe-\n\nstand geschaffen bzw. dessen Entstehung begünstigt. Bei Anwendung\n\nder gebotenen Sorgfalt habe sie als Schwachpunkt des Modells die\n\nPächterin und die Pachteinnahmen erkennen und dem Beklagten einen\n\nRisikohinweis im Hinblick auf die Finanzierung und Leistungsfähigkeit\n\nder Pächterin geben müssen.\n\nDer Beklagte könne dem Darlehensanspruch der Klägerin ferner\n\ndie Einwendungen aus dem finanzierten Erwerbsgeschäft entgegenhal-\n\nten. Dieses sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treu-\n\nhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nichtig sei und ein Vertrauensschutz nach den §§ 171 ff.\n\nBGB für die Bauträgerin, die den Geschäftsbesorgungsvertrag und die\n\nVollmacht selbst entworfen habe, nicht in Betracht komme. Der hier ab-\n\ngeschlossene Realkreditvertrag und das Erwerbsgeschäft seien aller-\n\ndings kein verbundenes Geschäft, da die Voraussetzungen des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen und § 9 VerbrKrG deshalb keine Anwen-\n\ndung finde.\n\nDer Beklagte habe jedoch den Darlehensvertrag nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, da ihm eine dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz entsprechende Belehrung nicht erteilt worden und der Kläge-\n\nrin die Haustürsituation auch zuzurechnen sei. Nach § 3 HWiG könne der\n\nDarlehensgeber zwar grundsätzlich Erstattung des ausgezahlten Netto-\n\nkreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung verlangen. Dies könne\n\nihm aber gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt sein, wenn\n\neine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Erwerbsgeschäft an-\n\nzunehmen sei. Dabei könne schon für die Anwendung des § 242 BGB\n\nauf die differenzierten Kriterien abgestellt werden, die der Gesetzgeber\n\nin § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB neuerdings für verbundene Geschäfte\n\nzugrunde lege. Danach genüge es für eine wirtschaftliche Einheit unter\n\nanderem, wenn der Darlehensgeber über die zur Verfügungstellung des\n\nDarlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken\n\nmit dem Veräußerer fördere, indem er diesen einseitig begünstige. Hier\n\nhabe die Klägerin die Bauträgerin einseitig begünstigt, indem sie trotz\n\nFehlens eines Finanzierungskonzepts für Pacht und Pächterin das ge-\n\nsamte Vorhaben mit einer Finanzierung ins Blaue hinein zu Lasten der\n\nAnleger durchgezogen habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. Dem Beklagten stehen Schadensersatzan-\n\nsprüche, die er dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Treu und\n\nGlauben entgegenhalten könnte, nicht zu (1., 2.). Auch auf einen Ein-\n\nwendungsdurchgriff kann er sich nicht berufen (3.).\n\n1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht bereits, soweit\n\nes einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin mit\n\neiner vorvertraglichen fahrlässigen Fehlinformation begründet, die sich\n\naus dem in dem Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin\n\nund ihrer dortigen Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwen-\n\ndungskontrolle ergebe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vom Be-\n\nrufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Klägerin habe in diesem\n\nSchreiben eine projektgerechte Mittelverwendungskontrolle bezüglich\n\ndes darin nicht erwähnten Projektkontos der Bauträgerin zugesagt, ge-\n\nfolgt werden könnte. Denn entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts läßt sich schon eine Fehlinformation des Beklagten nicht feststel-\n\nlen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und das Berufungsgericht hat\n\nnicht festgestellt, daß die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der\n\nBauträgerin nicht überwacht hat. Vorgetragen und festgestellt ist ledig-\n\nlich, daß es im August 1992 und ab März 1993 zu Zahlungen von diesem\n\nKonto gekommen ist, deren Hintergrund und Zweck unbekannt sind. Die-\n\nser Umstand kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - allen-\n\nfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mit-\n\ntelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt;\n\ner läßt aber nicht den Schluß zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle\n\nüberhaupt nicht vorgenommen und von Anfang an nicht vorgehabt. Nur\n\nin diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig. Der Vorwurf\n\nmangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle könnte aller-\n\ndings - vorausgesetzt, die Klägerin hätte sich gegenüber dem Beklagten\n\nzur Durchführung einer solchen verpflichtet - seinerseits eine Schadens-\n\nersatzhaftung der Klägerin begründen. Dazu müßte dem Beklagten je-\n\ndoch gerade durch die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mittelverwen-\n\ndungskontrolle ein Schaden entstanden sein. Das ist weder vorgetragen\n\nnoch ersichtlich; das Boarding-House ist im Februar 1993 fertiggestellt\n\nund alsdann betrieben worden.\n\n2. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadens-\n\nersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß be-\n\njaht, weil die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, daß\n\nsie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selb-\n\nständigen Vermittler nicht einzustehen bereit gewesen sei.\n\nDie Klägerin muß sich ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers\n\ndurch unrichtige Erklärungen zum Erwerb des Hotel-Appartements nicht\n\ngemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger-\n\noder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im\n\nPflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit\n\ntätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages\n\nbetrifft (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 333, vom 27. Juni 2000 - XI ZR\n\n174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,\n\nZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,\n\n1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2327,\n\n2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und\n\nzur monatlichen Belastung des Beklagten betreffen nicht den Darlehens-\n\nvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit\n\naußerhalb des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März\n\n2003 - XI ZR 188/02, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 und vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, jeweils aaO). Eine Aufklärung des Be-\n\nklagten über diese Rechtslage schuldete die Klägerin nicht.\n\nDaß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für Pflichtverletzun-\n\ngen der von ihr eingeschalteten Vermittler im Zusammenhang mit der\n\nAnbahnung von Darlehensverträgen einzustehen, hat der Beklagte nicht\n\ngeltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darüber\n\nhinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Vermittler im\n\nZusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages eine Pflicht-\n\nverletzung begangen hätte. Der Erteilung des vom Berufungsgericht\n\nvermißten Hinweises bedurfte es deshalb insgesamt nicht.\n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der\n\nKlägerin wegen Verletzung einer Hinweispflicht mit der Begründung be-\n\njaht, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt eines durch mangelnde\n\nSorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle geschaffenen besonderen\n\nGefährdungstatbestandes zu einem Risikohinweis auf die unzureichende\n\nFinanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin verpflichtet gewesen.\n\nEs ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daß\n\ndie Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages von einer unzulängli-\n\nchen Finanzierung der Pächterin Kenntnis gehabt hätte oder daß ihr eine\n\n- im übrigen durch eine eventuelle Sorgfaltswidrigkeit bei der Mittelver-\n\nwendungskontrolle weder geschaffene noch begünstigte - mangelnde\n\nLeistungsfähigkeit der Pächterin positiv bekannt gewesen sei. Deshalb\n\nkommt insoweit auch eine Hinweispflicht der Klägerin wegen eines kon-\n\nkreten Wissensvorsprungs nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt\n\neines Wissensvorsprungs ist eine Bank nämlich nur verpflichtet, vorhan-\n\ndenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht\n\naber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß\n\nvom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile\n\nvom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 5. Mai 1992\n\n- XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 18. November 2003\n\n- XI ZR 322/01, ZIP 2004, 209, 211).\n\n3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, der Beklagte könne der Klägerin Einwendungen aus dem\n\nfinanzierten Immobilienkauf entgegenhalten.\n\na) Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht einen Ein-\n\nwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) als\n\nausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, daß es sich bei dem Realkreditvertrag der Parteien um einen sol-\n\nchen gehandelt habe, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kre-\n\ndite üblichen Bedingungen gewährt worden sei, lassen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nb) Rechtsirrig ist es aber, daß das Berufungsgericht einen Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der\n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n\n19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288 m.w.Nachw.) bejaht\n\nhat. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Ab-\n\nzahlungsgeschäft entwickelten und später auf \n\nfremdfinanzierte Ge-\n\nschäfte anderer Art erweiterten (vgl. die Nachweise bei Emmerich, in:\n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 28),\n\naus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurch-\n\ngriff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG\n\nwar diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung des\n\nRegierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462,\n\nS. 12, 23 f.) sollte mit § 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtspre-\n\nchung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die\n\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen\n\n(BT-Drucks. 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüp-\n\nfung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände (vgl. Emmerich,\n\naaO Rdn. 39 f.; Dauner-Lieb WM 1991 Sonderbeilage 6 S. 6, 13, 29) -\n\nmodifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift\n\nüber verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Re-\n\ngelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleite-\n\nten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt\n\n(MünchKommBGB/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 79; Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 46; Scholz, Ver-\n\nbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 377; Lieb WM 1991, 1533, 1541 f.;\n\nHattenhauer JuS 2002, 1162, 1163; Tonner BKR 2002, 856, 860; Knott\n\nWM 2003, 49, 52; a.A. für Fälle außerhalb des Anwendungsbereiches\n\ndes VerbrKrG Canaris, ZIP 1993, 401, 411 f.; s. auch Emmerich, in:\n\nHadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz S. 67, 73).\n\nc) Eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechung\n\nentwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte kommt auch dann\n\nnicht in Betracht, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht in\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht hat - den Darlehensver-\n\ntrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Dann\n\nsind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG (in der\n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zurückzugewähren.\n\naa) Der Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang von sei-\n\nner Verpflichtung, der Klägerin den empfangenen Geldbetrag zurückzu-\n\nzahlen, nicht dadurch zu befreien, daß er die Klägerin auf die von ihm\n\nerworbene Immobilie verweist. Damit würde das Risiko der Verwendung\n\ndes empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt.\n\nDieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wenn\n\nder Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darle-\n\nhensnehmers weit stärker tangieren als ein Abschluß eines Kreditvertra-\n\nges in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmer\n\ndas empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zu-\n\nrückzuzahlen, wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalb\n\nnichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschung\n\nwirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmer\n\ndie Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der\n\nDarlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er\n\ndas ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer\n\nbehalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der den\n\nMangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB ver-\n\nschärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom\n\n17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar\n\n1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).\n\nDas ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag ge-\n\nmäß § 1 HWiG wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, daß\n\ner das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlich\n\nnicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haf-\n\ntung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG nichts. Sie bürdet\n\nallein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertreten-\n\nden Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib\n\nim Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf.\n\nDas mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden -\n\nDarlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu\n\ntun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kun-\n\nde deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäften\n\nverpflichtet (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999,\n\n724, 725).\n\nbb) Damit wird der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes\n\nnicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem\n\nZweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu ge-\n\nwährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem auf-\n\ngrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustür-\n\nsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag\n\ndient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko\n\nder Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darle-\n\nhensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr\n\nbeim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein An-\n\nleger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 561 ZPO).\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag der\n\nBeklagte den Forderungen der Klägerin keine eigenen Ansprüche aus\n\nProspekthaftung - im engeren Sinne - entgegenzuhalten, da die Klägerin\n\nnicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unter-\n\nworfen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nunterliegen der Prospekthaftung die Herausgeber des Prospekts und die\n\nfür die Prospekterstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Mana-\n\ngement bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer einer Publikums-\n\nKommanditgesellschaft, sowie die hinter der Anlagegesellschaft und der\n\nKomplementär-GmbH stehenden Personen, die neben der Geschäftslei-\n\ntung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl.\n\nBGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385 f.; 79, 337, 341; BGH, Urteil vom\n\n21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889). Hierzu zählt etwa auch eine\n\nBank, wenn sie Treuhandkommanditistin und Mitherausgeberin des Pro-\n\nspektes ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985,\n\n533). Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die\n\naufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder\n\naufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie\n\ndurch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissions-\n\nprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen \n\n(Senatsurteil vom\n\n31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906 m.w.Nachw.).\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung hier nicht\n\nin Betracht, da eine Mitwirkung der Klägerin an der Prospektgestaltung\n\nnicht nach außen hervorgetreten ist. Dafür reicht weder die namentliche\n\nBenennung der Klägerin als diejenige Bank, die die Objektfinanzierung\n\nübernommen hat, noch der Umstand aus, daß mit ihrem Einverständnis\n\nein von ihr stammendes Schreiben als ein solches der \"bauzwischenfi-\n\nnanzierenden Bank\" im Verkaufsprospekt abgedruckt worden ist. Daß\n\ndarin die Ankündigung enthalten ist, die Prüfung der Voraussetzungen\n\nfür die Freigabe von Anlegergeldern zu übernehmen, läßt nicht den\n\nSchluß auf die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Erfolg des\n\nProjekts \n\ndurch \n\ndas Kreditinstitut \n\nzu \n\n(vgl. Siol, \n\nin: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 33).\n\n2. Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht auch kein\n\nSchadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der\n\nVerletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung\n\nder Kreditgeberrolle. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem\n\nVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-\n\nschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des\n\nVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzli-\n\nchen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,\n\nWM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,\n\n160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraus-\n\nsetzungen hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Engagement der\n\nKlägerin für das Projekt des Boarding-House und dessen Gesamtfinan-\n\nzierung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nach außen in\n\nErscheinung getreten \n\nist. Dem \n\nim Verkaufsprospekt abgedruckten\n\nSchreiben der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß sie über ihre\n\nRolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des\n\nVertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die Führung der Treuhand-\n\nkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungs-\n\nkontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktio-\n\nnen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat,\n\nsondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kre-\n\nditinstitut nicht unüblich sind.\n\n3. Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-\n\nteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalb\n\nzu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des\n\nBauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom\n\n21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; Senatsurteil vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 m.w.Nachw.). Ein\n\nschwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen,\n\nwenn zu dieser \"Doppelfinanzierung\" besondere Umstände hinzutreten.\n\nSolche zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegen die Annahme, die\n\nKlägerin könnte das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengage-\n\nments bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor\n\nallem der Umstand, daß das Boarding-House im Februar 1993 fertigge-\n\nstellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs\n\nder Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat.\n\nIV.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der\n\nBeklagte den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirk-\n\nsam widerrufen. Über den Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG kann der\n\nSenat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach\n\nseiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe\n\nder aus § 3 HWiG sich ergebenden wechselseitigen Forderungen der\n\nParteien getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Sache war deshalb\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/xi-zr-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/xi-zr-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:47.045578+00:00"}}