{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 25/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 23. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2002\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 61.131,32 \n\nGründe:\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten und\n\nauch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nach-\n\nahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung\n\nerfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.\n\n(cid:0)\n\nDies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgericht\n\nhätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruch\n\ndes Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß\n\n§ 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein An-\n\nspruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem\n\nRückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. BGHZ 80, 97,\n\n99; BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM § 322 ZPO Nr. 21).\n\nUngeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltend\n\ngemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis des\n\nRechtsstreits hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zur\n\nsymptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt die\n\nAnnahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalb\n\nnicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischen\n\nEntscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselben\n\nSachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehler-\n\npraxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein kon-\n\nkreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das\n\nGericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund eine\n\nhöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989).\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:23.169623+00:00"}}