{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"XI ZR 17/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 17/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n26. November 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwiegermutter, \n\nDarlehensrückzahlung in Höhe von 204.516,75 € (= 40 0.000 DM) nebst \n\nZinsen. \n\nIm Juni und September 1994 wurden von einem Konto des Klägers \n\njeweils 200.000 DM an die Beklagte, die sich damals in einer angespann-\n\nten finanziellen Lage befand, überwiesen. Der Überweisungsbeleg vom \n\nSeptember 1994 enthielt in der Spalte \"Verwendungszweck\" die Angabe \n\n\"Anteil Grundstückskauf\". Im April 1995 kam ein notarieller Überlas-\n\nsungsvertrag zustande, in dem die Beklagte ein ihr gehörendes Grund-\n\nstück an den Kläger und dessen Ehefrau, ihre Tochter, aufließ. Als \n\nRechtsgrund wurde in der notariellen Urkunde Schenkung angegeben. \n\nIm Jahre 1999 unterzeichneten die Parteien zwei auf Juni und \n\nSeptember 1994 rückdatierte, im übrigen gleichlautende Darlehensver-\n\nträge über jeweils 200.000 DM, in denen eine zinsfreie Überlassung der \n\nDarlehensbeträge vom Kläger an die Beklagte auf unbestimmte Zeit, \n\nlängstens jedoch bis zum Todestag der Beklagten vorgesehen war. Im \n\nAugust 2001 kündigte der Kläger die angeblichen Darlehen aus wichti-\n\ngem Grund. \n\nWährend der Kläger sein Begehren auf die Behauptung stützt, den \n\nZahlungen aus dem Jahr 1994 lägen wirksam geschlossene Darlehens-\n\nverträge zugrunde, macht die Beklagte geltend, bei den schriftlichen Dar-\n\nlehensverträgen handele es sich um nichtige Scheingeschäfte, in Wahr-\n\nheit seien die beiden Überweisungsbeträge die Gegenleistung für die im \n\nJahre 1995 erfolgte Grundstücksüberlassung gewesen, die mit Rücksicht \n\nauf ein bestehendes dingliches Vorkaufsrecht als Schenkung deklariert \n\nworden sei. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit angeblich \n\nausstehenden Pachtzinsen und Nutzungsentgelten \n\nfür ein anderes \n\nGrundstück erklärt, das sie an den Kläger und dessen Ehefrau verpach-\n\ntet hatte. \n\nDas Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung der Ehefrau \n\ndes Klägers, der Zeugin G. , sowie des Steuerberaters beider Partei-\n\nen, des Zeugen J. , abgewiesen, da es dem Kläger nicht gelungen \n\nsei, die Hingabe der beiden Überweisungsbeträge als Darlehen zu be-\n\nweisen. Das Berufungsgericht hat - ohne die Beweisaufnahme zu wie-\n\nderholen - die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Hilfsaufrechnung \n\nzur Zahlung von 127.855,34 € nebst Zinsen verurteil\n\nt. Mit ihrer - vom \n\nSenat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei aufgrund der beiden Darlehensverträge aus dem \n\nJahr 1994 verpflichtet, die erhaltene Valuta nebst Zinsen an den Kläger \n\nzurückzuzahlen. Es sei der Beklagten nicht gelungen, die Beweiskraft \n\nder nachträglich gefertigten Darlehensverträge zu erschüttern. Die Ver-\n\nnehmung des Zeugen J. durch das Landgericht habe nicht den \n\nBeweis erbracht, daß die Verträge nur zum Schein unterzeichnet worden \n\nseien. Es liege vielmehr nahe, daß durch die schriftlichen Darlehensver-\n\nträge bereits im Jahr 1994 mündlich getroffene Abreden bestätigt worden \n\nseien. Die Zeugin G. , die dies bekundet habe, sei im Gegensatz zu \n\nder Würdigung durch das Landgericht glaubwürdig. Auf ihre Aussage \n\nkomme es aber letztlich nicht an, weil aufgrund von Indizien und der \n\nAussage des Zeugen J. von der Richtigkeit der klägerischen Be-\n\nhauptung ausgegangen werden könne. Der Gegenvortrag der Beklagten \n\nüberzeuge nicht. Insbesondere habe die Beklagte nachvollziehbare \n\nGründe, weshalb die Grundstücksüberlassung als Schenkung, nicht aber \n\nals Kaufvertrag deklariert worden sei, nicht nennen können. Der im \n\nSchriftsatz vom 10. Oktober 2002 enthaltene Sachvortrag der Beklagten, \n\ndie Deklaration der Grundstücksübertragung als Schenkung habe allein \n\ndem Zweck gedient, das auf dem Grundstück lastende dingliche Vor-\n\nkaufsrecht zu umgehen, sei außer Betracht zu lassen, weil der mit Be-\n\nschluß vom 17. September 2002 bewilligte Schriftsatznachlaß die Be-\n\nklagte nur zu einer schriftsätzlichen Stellungnahme zum bisherigen \n\nSach- und Streitstand, insbesondere zum Schriftsatz der Gegenseite \n\nvom 6. September 2002, nicht aber zu neuem Sachvortrag berechtigt \n\nhabe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 \n\nAbs. 1 ZPO sei nicht veranlaßt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren \n\nPunkten nicht stand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger \n\nhabe den Abschluß zweier Darlehensverträge und die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta bewiesen, beruht auf Verfahrensfehlern. \n\n1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht das Vorbringen der \n\nBeklagten im Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 außer acht gelassen. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf \n\neine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Beru-\n\nfungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung \n\nder Vorinstanz nicht folgen will. Außer zur Hinweiserteilung ist das Beru-\n\nfungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu ge-\n\nben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergän-\n\nzen sowie gegebenenfalls auch Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 27. April 1994 \n\n- XII ZR 16/93, WM 1994, 1823, 1824, vom \n\n27. November 1996 \n\n- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, vom \n\n8. Februar 1999 \n\n- II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f., \n\njeweils \n\nm.w.Nachw., ebenso BVerfG NJW 1992, 678, 679 und NJW 2003, 2524). \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Ver-\n\nteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschränkt, hat daran nichts \n\ngeändert. Schon zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) muß Vorbringen, das als Reaktion auf einen nach § 139 ZPO \n\ngebotenen Hinweis erfolgt, bei der Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nberücksichtigt werden. Anderenfalls würde die Hinweispflicht leerlaufen \n\n(vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 531 Rdn. 17). \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte \n\nberechtigt, umfassend zu dem richterlichen Hinweis vom 17. September \n\n2002 und nicht nur zum letzten Schriftsatz der Gegenseite und dem bis-\n\nherigen Sach- und Streitstand vorzutragen. Ausweislich des Sitzungspro-\n\ntokolls hatte der Beklagtenvertreter Schriftsatzfrist insbesondere zu der \n\nin der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht geäußerten \n\nRechtsansicht beantragt, nicht aber zum Schriftsatz der Gegenseite vom \n\n6. September 2002. Die vom Berufungsgericht antragsgemäß gewährte \n\nSchriftsatzfrist beruhte daher auf § 139 Abs. 5 ZPO und nicht etwa auf \n\n§ 283 ZPO. \n\nDas Berufungsgericht war verpflichtet, den fristgerecht eingereich-\n\nten Schriftsatz der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen \n\nund gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. \n\nMusielak/Stadler, aaO § 139 Rdn. 30). Indem es das nicht getan hat, hat \n\nes der Beklagten die Befugnis zu ergänzendem Sachvortrag abgeschnit-\n\nten und den tatsächlich gehaltenen Vortrag verfahrensfehlerhaft nicht zur \n\nKenntnis genommen. \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagten \n\nauch nicht vorgeworfen werden, das im Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 \n\nenthaltene Vorbringen nicht bereits früher in den Prozeß eingeführt zu \n\nhaben. Nachdem die Beklagte nach Beweisaufnahme in erster Instanz \n\nauf der Grundlage ihres dortigen Vorbringens, das kein Wort über die \n\nUmgehung des dinglichen Vorkaufsrechts als Hauptmotiv für die Falsch-\n\ndeklarierung des Grundstückskaufs als Schenkung und der Kaufpreis-\n\nzahlung als Darlehen enthielt, obsiegt hatte, brauchte sie in der Beru-\n\nfungsinstanz bis zur - ersten und einzigen - mündlichen Verhandlung \n\nnicht damit zu rechnen, daß weiterer Vortrag ihrerseits erforderlich wer-\n\nden könnte. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil das Berufungsge-\n\nricht weder Anstalten zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme ge-\n\nmacht noch es vor der mündlichen Verhandlung für nötig gehalten hatte, \n\ndie Beklagte auf seine von der des Landgerichts abweichenden Sicht-\n\nweise hinzuweisen. \n\n2. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht \n\nferner die \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin G. abweichend vom Erstgericht gewür-\n\ndigt, ohne die Zeugin erneut zu vernehmen. Damit hat es gegen § 398 \n\nZPO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95, NJW 1997, 466 \n\nm.w.Nachw.) verstoßen. Der Pflicht zur erneuten Vernehmung konnte \n\ndas Berufungsgericht sich nicht dadurch entziehen, daß es die Aussage \n\nder Zeugin teilweise unberücksichtigt gelassen hat, da der Beweiswert \n\nder weiteren Indizien nicht losgelöst von der Zeugenaussage zu beurtei-\n\nlen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, \n\nNJW-RR 2002, 1649, 1650). \n\n3. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht weiterhin von einer Beweis-\n\nlastumkehr zugunsten des Klägers ausgegangen, der für die Einigung \n\nder Parteien über die Hingabe der im Jahr 1994 an die Beklagte über-\n\nwiesenen Beträge als Darlehen die Beweislast trägt (Soergel/Häuser, \n\nBGB 12. Aufl. § 607 Rdn. 173; MünchKomm/Berger, BGB 4. Aufl. § 488 \n\nRdn. 152). Die in den rückdatierten schriftlichen Darlehensverträgen ab-\n\ngegebenen Erklärungen rechtfertigen keine Umkehr der Beweislast (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207). \n\nDie inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen unterliegt vielmehr der freien \n\nBeweiswürdigung nach § 286 ZPO, weil die Urkunden lediglich den Be-\n\nweis dafür erbringen, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den \n\nParteien abgegeben worden sind (§ 416 ZPO), nicht jedoch, daß sie zu-\n\ntreffend sind. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglich-\n\nkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/xi-zr-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/xi-zr-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:13.635405+00:00"}}