{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__14-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"XI ZR 14/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 404 Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neu- en Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 14/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 404\n\nDer Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neu-\n\nen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung\n\nerklärt hat.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 - OLG Brandenburg\n LG Frankfurt an der Oder\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. De-\n\nzember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus einer dreiseitigen\n\nVereinbarung auf Zahlung von 109.512,32 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6) Zinsen in Anspruch.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Juli 1997 verpflichtete die Klägerin sich gegenüber der B.\n\n GmbH (nachfolgend: Bauherrin) zur Durchführung\n\neines Bauvorhabens. Zur Sicherung des Werklohnanspruchs der Kläge-\n\nrin unterzeichneten die Beklagte und die Bauherrin im August 1997 eine\n\nFormular-Urkunde der Klägerin mit der Überschrift \"Abtretungserklärung\n\nohne Anfechtung Dritter\". Diese Urkunde enthielt die Bestätigung der\n\nBeklagten, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei, die\n\nunwiderrufliche Abtretung eines Betrages von 856.750 DM aus den Fi-\n\nnanzierungsmitteln an die Klägerin sowie Bestimmungen darüber, daß\n\nder genannte Betrag für die Klägerin gesperrt sei und in bestimmten\n\nTeilbeträgen \"bei Erreichen des jeweiligen Bautenstandes und Vorlage\n\nder von den Bauherren gegengezeichneten Rechnungen\" überwiesen\n\nwerden sollte.\n\nDie Klägerin führte das Bauvorhaben durch und erhielt auf den\n\nvereinbarten Werklohn einen Teilbetrag von 599.725 DM. Ein weiterer\n\nTeilbetrag von ursprünglich 214.187,50 DM, jetzt 109.512,32 \n\n(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:12)(cid:11) e-\n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)\n\ngenstand ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr diesen\n\nBetrag aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung vom August 1997. Die\n\nBeklagte hält dem unter anderem entgegen, daß sie im Jahre 1999 ihre\n\nder dreiseitigen Vereinbarung zugrunde liegenden Kreditverträge mit der\n\ninzwischen in Vermögensverfall geratenen Bauherrin aus wichtigem\n\nGrund gekündigt hat.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die\n\nBeklagte verneint und dies im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nEin Anspruch auf Darlehensauszahlung aus abgetretenem Recht\n\nder Bauherrin stehe der Klägerin nicht zu, weil dieser Anspruch infolge\n\nder wirksamen Kündigung der Kreditverträge durch die Beklagte erlo-\n\nschen sei.\n\n1. Mit dieser Einwendung sei die Beklagte nicht nach § 407 Abs. 1\n\nBGB ausgeschlossen. Vielmehr sei die spätere Kündigung der Kreditver-\n\nträge eine Einwendung, die die Beklagte nach § 404 BGB auch der Klä-\n\ngerin als neuer Gläubigerin des Anspruchs auf Darlehensauszahlung\n\nentgegensetzen könne, weil die Kündigungsmöglichkeit ihrem Rechts-\n\ngrund nach bereits im Zeitpunkt der Abtretung dieses Anspruchs im\n\nSchuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauherrin angelegt\n\ngewesen sei.\n\n2. Aus der Vereinbarung vom August 1997 ergebe sich ebenfalls\n\nkein Ausschluß der genannten Einwendung. Diese Vereinbarung enthalte\n\nzwar mit der Bestätigung der Beklagten, daß die Finanzierung des Bau-\n\nvorhabens gesichert sei, sowie mit deren Zusage, bei Vorlage bestimm-\n\nter Dokumente bestimmte Zahlungen zu leisten, Erklärungen mit garan-\n\ntieähnlichem Charakter. Das werde aber dadurch in Frage gestellt, daß\n\ndie Vereinbarung lediglich mit \"Abtretungserklärung ohne Anfechtung\n\nDritter\" überschrieben sei und tatsächlich auch eine Abtretungserklärung\n\nder Bauherrin an die Klägerin enthalte. Daraus ergebe sich, daß die Ur-\n\nkunde im wesentlichen eine Abtretung von Darlehensauszahlungsan-\n\nsprüchen der Bauherrin an die Klägerin enthalte, von der die Beklagte\n\ndurch Gegenzeichnung habe Kenntnis nehmen sollen und hinsichtlich\n\nderer die Beklagte darüber hinaus im Kern nichts anderes habe erklären\n\nsollen, als daß der Bauherrin Darlehen gewährt würden, die den Ge-\n\nsamtwerklohn zu decken geeignet waren und die vor einer unbegründe-\n\nten Inanspruchnahme Dritter geschützt werden sollten. Die in der Urkun-\n\nde enthaltene treuhänderische Einbindung der Beklagten betreffe die\n\nzweckentsprechende Verwendung der Finanzierungsmittel für das Bau-\n\nvorhaben sowie deren Schutz vor dem Zugriff Dritter. Darin liege eine\n\nkostengünstige Befriedigung der Sicherungsinteressen der Klägerin,\n\ndurch die die bei einer Garantieerklärung oder Bürgschaft anfallende und\n\nnach § 648 a Abs. 3 Satz 1 BGB der Klägerin zur Last fallende Avalpro-\n\nvision vermieden worden sei. Die Klägerin habe sich somit für eine im\n\nVergleich zur vollwertigen Garantie kostengünstigere Alternative ent-\n\nschieden, was von der Beklagten nach Treu und Glauben und unter Be-\n\nrücksichtigung der Verkehrssitte auch so habe verstanden werden müs-\n\nsen.\n\nSelbst wenn man der abweichenden Auslegung der Vereinbarung\n\nvom August 1997 durch die Klägerin folgen würde, so verstießen die\n\ndann anzunehmenden Garantieerklärungen gegen das Transparenzgebot\n\nund hielten einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Das\n\nAGB-Gesetz finde auf diese Vereinbarung Anwendung, weil es sich um\n\nein Formular handele, in dem die wesentlichen Erklärungen vorformuliert\n\nseien und das von der Klägerin bei zahlreichen Verträgen verwendet\n\nwerde.\n\n3. Die Beklagte sei auch nicht durch einen Einwendungsverzicht\n\ndaran gehindert, sich auf die von ihr ausgesprochene Kündigung der\n\nDarlehensverträge mit der Bauherrin zu berufen. Dabei könne dahinste-\n\nhen, ob ein Schreiben vom 11. September 2000, in dem die Beklagte un-\n\ngeachtet der längst erfolgten Kündigung der Darlehensverträge ihre\n\nZahlungsverweigerung ausschließlich mit dem Fehlen von der Bauherrin\n\ngegengezeichneter Rechnungen begründet habe, einen Verzicht auf den\n\nEinwand der Darlehenskündigung enthalte. Bei diesem Schreiben, das\n\ndie Klägerin erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt habe, handele\n\nes sich nämlich um neues Tatsachenvorbringen, das nur unter den Vor-\n\naussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Diese Vorausset-\n\nzungen lägen jedoch nicht vor, weil die Klägerin bereits im ersten\n\nRechtszug in der Lage gewesen sei, das genannte Schreiben vorzule-\n\ngen, und dazu auch Veranlassung gehabt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in allen we-\n\nsentlichen Punkten stand.\n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die\n\nAbtretung der Ansprüche der Bauherrin auf Darlehensauszahlung an die\n\nKlägerin eine Berücksichtigung der später erklärten Kündigung der Ver-\n\nträge durch die Beklagte nicht ausschließt. Diese Kündigung konnte zwar\n\nnicht nach § 407 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Klägerin als neuer\n\nGläubigerin Wirkungen entfalten, weil die Beklagte von Anfang an über\n\ndie Abtretung der Auszahlungsansprüche unterrichtet war. Sie begrün-\n\ndete jedoch eine im Sinne des § 404 BGB bereits zur Zeit der Abtretung\n\nbegründete Einwendung. § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlech-\n\nterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forde-\n\nrungsabtretung zu verhindern (MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl. § 404\n\nRdn. 10). Daher erfaßt die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners,\n\ndie, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu\n\nstehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsab-\n\ntretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf\n\ndie die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden\n\nsind (BGHZ 25, 27, 29; 54, 269, 271; 93, 71, 79; BGH, Urteil vom\n\n16. März 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880, 881; \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn die Einwendung, wie hier, da-\n\ndurch entstanden ist, daß der Schuldner erst nach der Abtretung ein in\n\ndem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht wie das Recht zur\n\nKündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Ver-\n\ntragsbeendigung (vgl. dazu BGHZ 111, 84, 96) ausgeübt hat.\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch aus dem übrigen In-\n\nhalt der dreiseitigen Vereinbarung vom August 1997 nichts entnommen,\n\nwas die Beklagte daran hindern könnte, sich gegenüber der Klägerin auf\n\ndie Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin zu berufen.\n\na) Bei der genannten Vereinbarung handelt es sich nach den von\n\nkeiner der Parteien angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\num eine Formularerklärung, in der die wesentlichen Erklärungen vorfor-\n\nmuliert waren und die von der Klägerin bereits seit Jahren für eine Viel-\n\nzahl von Verträgen verwendet wurde. Mit Recht ist das Berufungsgericht\n\ndaher davon ausgegangen, daß dieser Vereinbarung der Charakter von\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zu-\n\nkommt. Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der\n\nSitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen\n\nOberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesge-\n\nrichts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser\n\nFormularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu\n\nüberprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senats-\n\nurteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.).\n\nb) Der danach gebotenen umfassenden Überprüfung hält die Aus-\n\nlegung der Vereinbarung vom August 1997 durch das Berufungsgericht\n\njedenfalls im Ergebnis stand.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die ge-\n\nnannte Vereinbarung mit \"Abtretungserklärung\" überschrieben ist, erheb-\n\nliche Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand legt die Deutung nahe,\n\ndaß die in der Urkunde enthaltene Abtretung der Forderung auf Darle-\n\nhensauszahlung der Bauherrin an die Klägerin den wesentlichen Inhalt\n\nder Vereinbarung darstellt und daß dem übrigen Text demgegenüber nur\n\nuntergeordnete Bedeutung zukommt. Es erscheint daher plausibel, in\n\nden darin enthaltenen Erklärungen der Beklagten lediglich die Bestäti-\n\ngung einer ihrem Umfang nach die Werklohnforderung der Klägerin dek-\n\nkenden Darlehenszusage an die Bauherrin, verbunden mit dem Verspre-\n\nchen des Schutzes der Mittel vor anderweitiger Verwendung sowie vor\n\ndem Zugriff Dritter, zu sehen. In dieser Auslegung waren die Erklärungen\n\nder Beklagten für die Klägerin nicht wertlos, weil sie deren Sicherungs-\n\ninteresse zwar nicht lückenlos befriedigten, immerhin aber einen Teil der\n\nmöglichen Risiken ausschalteten. Dagegen, daß eine darüber hinausge-\n\nhende Absicherung der Klägerin durch eine eigene, unabhängig vom\n\nFortbestand des abgetretenen Darlehensauszahlungsanspruchs der\n\nBauherrin bestehende Verpflichtung der Beklagten beabsichtigt war,\n\nspricht auch der Umstand, daß derartige weitergehende Verpflichtungen\n\nder Kreditinstitute durch Garantien oder Bürgschaften, die ausdrücklich\n\nals solche bezeichnet und grundsätzlich nur gegen Provision erteilt wer-\n\nden, begründet zu werden pflegen.\n\nDanach erscheint es fernliegend, die in der Vereinbarung vom Au-\n\ngust 1997 enthaltenen Erklärungen der Beklagten im Sinne einer eigen-\n\nständigen, vom Fortbestand der abgetretenen Darlehensauszahlungsan-\n\nsprüche unabhängigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulegen.\n\nEs bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht darin zu\n\nfolgen ist, daß eine solche Auslegung die Vereinbarung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot\n\nnach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam machen würde. Eine derartige Ausle-\n\ngung der von der Klägerin vorformulierten Formularerklärung kommt je-\n\ndenfalls deshalb nicht in Betracht, weil ihr die Unklarheitenregel des § 5\n\nAGBG entgegenstünde.\n\n3. Aus dem von der Klägerin erst in der Berufungsinstanz vorge-\n\nlegten Schreiben der Beklagten vom 11. September 2000 läßt sich ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision kein für die Klägerin günstigeres Ergeb-\n\nnis ableiten.\n\na) Für die Auslegung der Vereinbarung vom August 1997 kann\n\ndiesem Schreiben - unabhängig davon, welche Rückschlüsse man aus\n\nseinem Inhalt auf die subjektive Willensrichtung der Beklagten im August\n\n1997 zieht - schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen und Formularverträge, die unter das AGB-Gesetz\n\nfallen, nach objektiven Maßstäben so auszulegen sind, wie die an sol-\n\nchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen\n\nkönnen und müssen (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH,\n\nUrteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242; je-\n\nweils m.w.Nachw.). Das schließt es aus, ein davon etwa abweichendes\n\nVerständnis einer der Parteien des konkreten Rechtsstreits zum Maßstab\n\nder Auslegung zu machen.\n\nb) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts der Beklagten\n\nauf den Einwand der Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin\n\nkann die Klägerin sich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom\n\n11. September 2000 berufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der\n\nUmstand, daß die Beklagte sich in diesem Schreiben nicht auf ihre Kün-\n\ndigung der Darlehensverträge berufen und eine aus der Vereinbarung\n\nvom August 1997 zu entnehmende Zahlungspflicht nur unter Hinweis auf\n\ndas Fehlen der in der Vereinbarung festgelegten Auszahlungsvorausset-\n\nzungen in Abrede gestellt hat, als Verzicht auf den Kündigungseinwand\n\ngewertet werden könnte. Der erkennende Senat darf den Inhalt dieses\n\nSchreibens nicht berücksichtigen, weil das Berufungsgericht den darauf\n\ngestützten Vortrag der Klägerin zu Recht als neues Vorbringen im Sinne\n\ndes § 531 Abs. 2 ZPO angesehen und nicht zugelassen hat.\n\nDie Revision hält dem zwar entgegen, es habe sich deshalb nicht\n\num neuen Sachvortrag gehandelt, weil das Schreiben der Beklagten vom\n\n11. September 2000 bereits Gegenstand eines Prozesses vor dem Land-\n\ngericht L. gewesen und die Gerichtsakte dieses Prozesses so-\n\ndann in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits zum Gegen-\n\nstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Dieser Einwand\n\ngreift jedoch nicht durch. Die Klägerin hat in der ersten Instanz des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits weder geltend gemacht, die Beklagte sei durch\n\nihr Schreiben vom 11. September 2000 gehindert, sich auf die Kündi-\n\ngung der Darlehensverträge zu berufen, noch hat sie dieses Schreiben in\n\nerster Instanz vorgelegt. Dieses Versäumnis wird entgegen der Ansicht\n\nder Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß die Akte des Landgerichts\n\nL., die unter anderem das genannte Schreiben enthielt, in erster\n\nInstanz auf Antrag der Klägerin beigezogen und zum Gegenstand der\n\nmündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Da die Klägerin in ihrem\n\nAntrag auf Beiziehung dieser Akte neben dem Endurteil des Landge-\n\nrichts L. nur auf ein in der Akte enthaltenes Sachverständigen-\n\ngutachten über angebliche Baumängel Bezug genommen hatte, sind die\n\nübrigen Teile der Akte, darunter auch das hier interessierende Schreiben\n\nder Beklagten vom 11. September 2000, nicht bereits in erster Instanz\n\nzum Prozeßstoff des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Der im Pro-\n\ntokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2002 enthaltene\n\nVermerk, die Akte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe-\n\nsen, ändert daran nichts. Solche Vermerke sind in dem Sinne zu verste-\n\nhen, daß sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den\n\nParteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni\n\n1994 - IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2115; insoweit in BGHZ 126,\n\n217 ff. nicht abgedruckt).\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht unter\n\ndem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert,\n\nsich auf ihre Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin zu be-\n\nrufen. Der Umstand, daß nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Beru-\n\nfungserwiderung die Beklagte durch Grundpfandrechte am Baugrund-\n\nstück der Bauherrin abgesichert ist und dieses Baugrundstück durch die\n\nLeistungen der Klägerin eine Wertsteigerung erfahren hat, rechtfertigt es\n\nnicht, der Klägerin auf dem Umweg über § 242 BGB Ansprüche gegen\n\ndie Beklagte zu gewähren, die durch die vertraglichen Vereinbarungen\n\nnicht gedeckt sind.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-14-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:20.057598+00:00"}}