{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__13-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"XI ZR 13/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8 BGB §§ 675 Abs. 1, 780 a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kredit- karte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ge- gen das Kreditkartenunternehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 13/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nAGBG § 8\nBGB §§ 675 Abs. 1, 780\n\na) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen,\ndie Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das\nKreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet\nhat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.\n\nb) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kredit-\nkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die\nErteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende\nVoraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ge-\ngen das Kreditkartenunternehmen.\n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 - LG Frankfurt am Main\n AG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember\n\n2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-\n\nUnternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunter-\n\nnehmen, das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und\n\nZubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartenge-\n\nschäft im Mailorderverfahren in Anspruch.\n\nDie Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999\n\neine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist\n\njeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt,\n\ndie Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die\n\nZahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon ab-\n\nhängig, daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die\n\nZustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmi-\n\ngungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:\n\n\"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege\n\nAuf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftli-\nchen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Na-\nmen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum\nder Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungs-\nnummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe \"schrift-\nliche Bestellung\" oder \"telefonische Bestellung\" eintragen.\n\nEine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für\ndie Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unter-\nschreiben (\"sign on file\" oder \"signature on file\").\n\nBei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unver-\nzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung\nzur Verfügung stellen.\n\n§ 5 Forderungsabtretung\n\nSie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Lei-\nstungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und\ndie Forderung dadurch an uns abtreten.\n\nDie Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie\ndavon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichti-\ngung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zu-\ngegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung\noder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies\nmit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens wer-\nden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der\nVorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach\nden in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen.\n\n...\n\n§ 7 Reklamationen\n\nReklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen wer-\nden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.\n\nWeigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zah-\nlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Wa-\nre oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder\nsie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, wer-\nden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur\nVerrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber\ndie Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echt-\nheit der Unterschrift bestreitet.\n\nWir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des\nuns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie über-\ntragen.\n\nEin Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch\ndann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zah-\nlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung\ngem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem.\nZiff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die\nLeistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet\noder unvollständig bei uns angekommen sind.\"\n\nDie Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihr\n\nunterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar\n\nein, auf dem sie als Karteninhaberin \"D. \" ohne Anschrift, den\n\nRechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin te-\n\nlefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum\n\nder Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten\n\naufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios\n\n6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Er-\n\nstattung, weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-\n\nklagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzah-\n\nlung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:10)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16) nspruch.\n\nDie Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg\n\nliege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit\n\neinem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Te-\n\nlefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vor-\n\nauszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und\n\n1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren In-\n\nhaber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der\n\nGenehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß die\n\nzweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst\n\nder Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert\n\nvon 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhal-\n\nten, dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin ha-\n\nbe sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste\n\nKreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Ze-\n\ndentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungs-\n\nnummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforder-\n\nlichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar\n\nan die Bestellerin nach Nigeria versandt.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung\n\n(BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß\n\n§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB be-\n\ngründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Be-\n\nklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die\n\nBeklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte\n\ndurch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmi-\n\ngungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht\n\nzu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Karten-\n\nmißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene le-\n\ndiglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und\n\nBonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garan-\n\ntiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmate-\n\nrial.\n\nNach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\n(BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und\n\nder Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes\n\nSchuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß\n\n§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der\n\nAGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der An-\n\nspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die\n\nBeklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe\n\nentgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Kar-\n\nteninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei han-\n\ndele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die\n\nneueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4\n\nder AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe\n\nden Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines\n\nVerstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich\n\nsei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegen\n\nzu können.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440\n\nAbs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche\n\ngegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen,\n\ndaß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen\n\nund einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als\n\nabstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.;\n\n152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,\n\n427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-\n\nweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensun-\n\nabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der\n\nKreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfah-\n\nren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Se-\n\nnat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02,\n\nWM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran\n\nhält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi-\n\nsionserwiderung fest.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß\n\n§ 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.\n\na) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines\n\ngezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die\n\nTransaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekom-\n\nmen sind.\n\naa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbeson-\n\ndere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit\n\nnicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.\n\n(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Anga-\n\nbe der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunter-\n\nnehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher\n\nVerwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die\n\nAnwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs-\n\nwiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2\n\nder AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004,\n\n426, 429, für BGHZ vorgesehen).\n\n(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte\n\nnicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Lei-\n\nstungsbeleg eingetragen.\n\nSoweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungs-\n\nanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision\n\nals bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen\n\nKontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat\n\nBGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsan-\n\nspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollstän-\n\ndigkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oh-\n\nnehin zusteht.\n\nBei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen\n\nVertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechts-\n\ngrund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben.\n\nDer in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen\n\nist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Ze-\n\ndentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung\n\n(§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung\n\n(Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das\n\nVertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Da-\n\nbei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforde-\n\nrungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre-\n\nditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann,\n\nwenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei-\n\nstungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die\n\nPflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur\n\nÜbernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der\n\nAGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und\n\nKontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden\n\nGeschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-,\n\ninsbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Miß-\n\nbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflich-\n\nten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004\n\n- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder\n\nZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertrags-\n\nunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.\n\nbb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit\n\nzur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Se-\n\nnat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für\n\nBGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch er-\n\nsichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorla-\n\ngefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Lei-\n\nstungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Voll-\n\nständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.\n\ncc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird\n\ndurch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer\n\nGenehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlos-\n\nsen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-\n\nzungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da\n\neine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle\n\nvorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen\n\nbeiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig\n\nausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustim-\n\nmung.\n\nDies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der\n\nAGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die\n\nEntstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Die-\n\nser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht be-\n\nreits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschlie-\n\nßenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges\n\ngemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).\n\nb) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren\n\nzugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der\n\nKlägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine\n\npositive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249\n\nSatz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.\n\naa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage\n\ndes Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Überein-\n\nstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren\n\nKarteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber ange-\n\ngebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004\n\n- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber\n\nnicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-\n\nklagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift\n\ndes von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.\n\nbb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch\n\nvor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten\n\nAGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen.\n\nDen AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungs-\n\nverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Boni-\n\ntät des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt\n\nsich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Be-\n\nklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vor-\n\nlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailor-\n\nderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das\n\nVertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Ge-\n\nnehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung\n\nder Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt\n\nist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche\n\nBestellung vorzulegen.\n\nDaß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem\n\nVortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin\n\ndie schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang\n\nder Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardi-\n\nsierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten\n\nVerfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen\n\nnicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden\n\nkann.\n\ncc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe\n\ndie Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kredit-\n\nkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort\n\nerhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese\n\nAussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Be-\n\nklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht\n\nden Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten miß-\n\nbraucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die\n\nZedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt\n\nzurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten des-\n\nhalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung\n\neiner Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.\n\n3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Lei-\n\nstungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht\n\nentschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch da-\n\ndurch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der\n\nschriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Kartenin-\n\nhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person\n\nerfüllen wollte.\n\nIII.\n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-13-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:34.963023+00:00"}}