{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_401-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 401/03","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 401/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n26. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der \n\nHilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 42-jähriger Arbeiter, wurde im Jahr 1998 \n\nvon einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-\n\ntal 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in D. \n\nzu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die \n\nseit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte fi-\n\nnanzierte. Nachdem der Kläger durch schriftliche Erklärung der für das \n\nzu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetre-\n\nten war, unterbreitete er mit notarieller Erklärung vom 31. August 1998 \n\nder LU. verwaltungsgesellschaft mbH ein \n\nentsprechendes Kaufangebot. Zur Finanzierung des Kaufpreises von \n\n99.547 DM zuzüglich Nebenkosten unterschrieb der Kläger am selben \n\nTag einen Darlehensvertrag über 114.000 DM mit der Landeskreditbank \n\n (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklag-\n\nte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis \n\nzur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bauspar-\n\nverträge über je 57.000 DM dienen. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag vom 19./31. August 1998, dem eine Wider-\n\nrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter Anderem \n\nfolgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 114.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-\nregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in \ndas bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notariellen Urkunden vom 17. September 1998 wurde das \n\nKaufangebot von der Verkäuferin angenommen und zugunsten der Be-\n\nklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 114.000 DM zu-\n\nzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich \n\nwegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nin sein gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 16. April 2002 widerrief der Kläger seine auf \n\nden Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten Vorausdarlehens ge-\n\nrichtete Willenserklärung unter Hinweis auf § 1 HWiG. Er wendet sich mit \n\nder Vollstreckungsgegenklage gegen seine persönliche Inanspruchnah-\n\nme aus der notariellen Urkunde vom 17. September 1998. Die Beklagte, \n\nan die die L-Bank ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt hilfswiderkla-\n\ngend die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages in Höhe von \n\n56.538,66 € zuzüglich Zinsen. \n\n7 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n9 \n\n10 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Titel sei wirksam errichtet worden und die Forderungen, we-\n\ngen derer die Beklagte vollstrecke, seien von der Unterwerfungserklä-\n\nrung, die den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht widerspreche, um-\n\nfasst. Dass nicht die Beklagte, sondern die L-Bank das Darlehen ausge-\n\nzahlt habe, stehe der Vollstreckung durch die Beklagte nicht entgegen. \n\nDer Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf des Darle-\n\nhensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen. Dabei könne \n\ndahinstehen, ob er durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss be-\n\nstimmt worden sei, da der bei wirksamem Widerruf bestehende Rückzah-\n\nlungsanspruch der Beklagten nach § 3 HWiG ebenfalls von der Grund-\n\nschuld mit persönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Ein verbun-\n\ndenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf \n\naus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Mit dem Vortrag des Klägers zu An-\n\nsprüchen aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden müsse sich der \n\nSenat nicht befassen, weil dieser Vortrag, der für den Fall seiner Zulas-\n\nsung ohnedies nicht ausreichend sei, in vom Landgericht nicht nachge-\n\nlassenen Schriftsätzen des Klägers enthalten sei. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der Kläger die persönliche Haftung für den Grund-\n\nschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist \n\n§ 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte \n\nSchuldanerkenntnis des Klägers nicht analog anwendbar. Nach gefestig-\n\nter Rechtsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen \n\nkönnte \n\n(BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, \n\n1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1196 Tz. 17, für BGHZ vorgesehen). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld \n\nnebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung des Darlehensnehmers nicht nur die erst nach Zutei-\n\nlungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklag-\n\nten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem \n\n\"Vorausdarlehen\" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in \n\nmehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe \n\nFinanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrun-\n\nde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile \n\nvom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. De-\n\nzember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n14 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 17. September \n\n1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien \n\nzugrunde. Aus dem vom Kläger mit der L-Bank geschlossenen Darle-\n\nhensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-\n\nde Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden \n\nAnsprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird \n\ndurch den am 27. November 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag \n\n(§ 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und \n\nwegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch \n\nwirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden \n\npersönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld \n\nauch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt \n\nauch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch \n\nbei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungs-\n\nzwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder über-\n\nraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forde-\n\nrungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grund-\n\nsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbe-\n\nne Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der \n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, \n\nist \n\nhöchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom \n\n20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, für BGHZ vorgesehen). \n\n15 \n\nFür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden \n\nArt das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-\n\nfung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den \n\nSicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, für BGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich die Haftungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des \n\nDarlehens auch auf Rückzahlungsansprüche der Beklagten erstreckt, die \n\nin diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen. \n\n17 \n\na) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den \n\nDarlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-\n\nche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, \n\n847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, \n\nfür BGHZ vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch wird angesichts der \n\nweiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haf-\n\ntungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, \n\nSenatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. \n\nm.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 \n\nTz. 20, für BGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\nb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-\n\nalkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-\n\nzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-\n\nrende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-\n\nlie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ vorgesehen). § 9 VerbrKrG fin-\n\ndet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf \n\nRealkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite \n\nüblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, \n\n375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 \n\nund vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n19 \n\nUm einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-\n\nden Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des Klägers die treuhän-\n\nderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunter-\n\nwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von \n\nZwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nZutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndiese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar-\n\nstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai \n\n2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im \n\nEinzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung \n\nauch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\nSchulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n21 \n\nDer Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n22 \n\nWie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n23 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, da dem Kläger im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH \n\nvom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, \n\n2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem für die Revision zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-\n\nner - dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung \n\nzustehen kann, den er ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten \n\nkönnte. \n\n24 \n\nDa das Berufungsgericht keine entgegen stehenden Feststellungen \n\ngetroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, dass der Darle-\n\nhensvertrag aufgrund einer Haustürsituation geschlossen worden ist. \n\nDem Kläger kann damit auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und \n\nStreitstandes ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Wider-\n\nrufsbelehrung zustehen, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung nach \n\ndem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des § 2 \n\nHWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Wie der Senat nach Fertigung der Revi-\n\nsionsschrift zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(aaO) in nationales Recht entschieden hat (Senatsurteil vom 19. Sep-\n\ntember 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., für BGHZ \n\nvorgesehen), kommt in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch \n\nwegen \n\neiner \n\nunterbliebenen, \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz \n\nent-\n\nsprechenden, Widerrufsbelehrung in Betracht, sofern die Darlehensneh-\n\nmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht \n\nan den Kaufvertrag gebundenen waren (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vor-\n\ngesehen). Hiervon ist im Streitfall mangels entgegen stehender Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auszugehen, weil der Kläger sein binden-\n\ndes notarielles Kaufangebot und den Darlehensvertrag am selben Tag \n\nunterschrieben hat. Es steht daher nicht fest, dass er bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages bereits an sein Kaufangebot gebunden war. \n\n25 \n\nWie der Senat ebenfalls entschieden hat (Senatsurteil vom \n\n19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, für \n\nBGHZ vorgesehen), muss der Belehrungsverstoß auf einem Verschulden \n\nder finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht \n\nfestzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschul-\n\ndensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationa-\n\nlen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. \n\nverankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der \n\nRegel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vor-\n\nschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige \n\nHaftung, sofern \"ein anderes bestimmt war\". Für eine solche Bestim-\n\nmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder \n\ndem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder \n\nAnhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Be-\n\ntracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten \n\nGefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das \n\nGesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; \n\n55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). \n\n26 \n\nDarüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Ver-\n\nschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes festste-\n\nhen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, \n\n2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ vorgesehen). Es genügt nicht, dass der \n\nKläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit \n\ndem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäf-\n\ntes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Scha-\n\ndensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des \n\nSchadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ur-\n\nsächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Se-\n\nnatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, \n\nfür BGHZ vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nachweisen, \n\ndass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsäch-\n\nlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte \n\nVermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger, anders \n\nals etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint \n\nhat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Be-\n\nlehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit \n\nder Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier \n\nindes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die \n\nRisiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der einwöchigen \n\nWiderrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; \n\nOLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, \n\n1509). \n\nIII. \n\n27 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-\n\nlegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen wei-\n\nteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nwegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. Außerdem \n\nwird es zu prüfen haben, ob - wie die Revision im Anschluss an das Ur-\n\nteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) geltend macht - die Vor-\n\naussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklä-\n\nrungsverschulden vorliegen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, die \n\nBeklagte treffe im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Klägers \n\nüber die Miethöhe eine eigene Aufklärungspflicht wegen eines bei ihr \n\nvorhandenen Wissensvorsprungs über evident unrichtige Angaben des \n\nVermittlers, da dieser dem Kläger eine monatliche Nettomiete von \n\n9,25 DM/qm \"verkauft\" habe, obwohl tatsächlich nur eine Miete von \n\n6 DM/qm erzielbar gewesen sei. Dieses Vorbringen des Klägers ist aller-\n\ndings - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in einem \n\nvom Landgericht nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten. Das Beru-\n\nfungsgericht wird zu klären haben, ob das Vorbringen nach § 531 ZPO \n\nnoch zu berücksichtigen ist. Im Berufungsurteil hat es lediglich die Auf-\n\nfassung vertreten, es müsse auf dieses Vorbringen nicht eingehen, hat \n\naber - wie die Revision zu Recht geltend macht - über dessen Berück-\n\nsichtigung nach § 531 ZPO keine abschließende Entscheidung getroffen. \n\nDies wird nachzuholen sein. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 07.02.2003 - 2 O 490/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2003 - 3 U 75/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_401-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-401-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_401-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_401-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-401-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_401-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:36.238907+00:00"}}