{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_400-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"XI ZR 400/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 400/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 13. November \n\n2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 25-jähriger Kraftfahrzeugmechaniker und \n\nseine Ehefrau, eine damals 22-jährige Büroangestellte, wurden im Jahr \n\n1991 von einem für die H. Gruppe tätigen Vermittler gewor-\n\nben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung \n\nin Li. zu erwerben. Am 7. November 1991 unterbreitete die A. \n\n Aktiengesellschaft (nachfolgend: Ver-\n\nkäuferin) ein notarielles Kaufangebot, das die Kläger mit notariell beur-\n\nkundeter Erklärung vom selben Tag annahmen. Zur Finanzierung des \n\nKaufpreises von 76.936 DM schloss die beklagte Bausparkasse mit den \n\nKlägern am 13./19. November 1991 einen Darlehensvertrag über \n\n93.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis zur Zuteilungsrei-\n\nfe zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über \n\n47.000 DM und 46.000 DM dienen und u.a. durch eine Grundschuld zu \n\nGunsten der Beklagten gesichert werden sollte. \n\n3 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n4 \n\n5 \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\nEine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Kläger enthält der Dar-\n\nlehensvertrag nicht. \n\nMit notarieller Urkunde vom 18. November 1991 bestellte die Ver-\n\nkäuferin zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grund-\n\nschuld über 93.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Gemäß Ziffer V. \n\nder Urkunde übernahmen die Kläger - vertreten durch eine Notariatssek-\n\nretärin - die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetra-\n\nges zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \"wegen \n\ndieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber\" der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDie Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß \n\nausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen im April \n\n2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. \n\nMit der Vollstreckungsgegenklage wenden sie sich gegen ihre persönli-\n\nche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 18. November \n\n1991. Darüber hinaus haben sie geltend gemacht, der Titel sei nicht \n\nwirksam errichtet worden, weil für die Begründung ihrer persönlichen \n\nHaftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Die Beklagte hat \n\nhilfswiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages \n\nzuzüglich Zinsen beantragt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-\n\nantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom \n\n18. November 1991 sei zulässig, selbst wenn die Kläger durch das von \n\nihnen behauptete Verhalten des Vermittlers zu dem Abschluss des Vor-\n\nausdarlehens in einer Haustürsituation bestimmt worden sein sollten. Im \n\nFalle eines wirksamen Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG seien die Kläger \n\nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG verpflichtet, der Beklagten die ausgezahl-\n\nten Nettokreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten. Die-\n\nser Rückgewähranspruch werde durch die zwischen den Parteien getrof-\n\nfene Sicherungsabrede erfasst. Zwar sei infolge des Widerrufs des Dar-\n\nlehensvertrags auch die in Nr. 11 b) der Schuldurkunde vorformulierte \n\nSicherungszweckabrede als Bestandteil des Darlehensvertrags nichtig. \n\nZwischen den Parteien sei aber im Zusammenhang mit der Bestellung \n\nder Grundschuld durch notariellen Vertrag vom 18. November 1991 eine \n\nerneute - diesmal konkludente - Übereinkunft hinsichtlich des Siche-\n\nrungszwecks erzielt worden, die nicht durch Widerruf unwirksam gewor-\n\nden sei. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch \n\nnicht unter Hinweis auf § 9 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift \n\ngemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. \n\nEine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG komme auch unter Berück-\n\nsichtigung des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung nicht in Be-\n\ntracht. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde \n\nnicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen \n\nkönnen. \n\n13 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von \n\nder das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, sind die Parteien im \n\nFalle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzie-\n\nrung des Kaufs einer Immobilie grundsätzlich nach § 3 HWiG jeweils \n\nverpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzuge-\n\nwähren. Der Darlehensnehmer ist nicht lediglich zur Herausgabe der mit \n\ndem Realkredit finanzierten Immobilie und der Vergütung zwischenzeitli-\n\ncher Nutzungen verpflichtet. Vielmehr hat die finanzierende Bank gegen \n\nihn einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages \n\nsowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, \n\n338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, \n\n66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom \n\n28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR \n\n204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nb) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter \n\nBerücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und \n\nRs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n15 \n\naa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie vorgenannte Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit be-\n\nstätigt worden. \n\n16 \n\nbb) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die \n\nHaustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen \n\ndes EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden \n\nArt zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-\n\nlehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. \n\n17 \n\n(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet \n\neine \"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 \n\nAbs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-\n\nner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-\n\nvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der \n\nvom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-\n\nschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der \n\nvorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 \n\nHWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch \n\ndann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-\n\nhen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-\n\nlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar \n\nan deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie \n\nkennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-\n\nliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen \n\nBedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes \n\nImmobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, \n\n1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), \n\nso dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 \n\nVerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-\n\ntracht kommen. \n\n18 \n\nSoweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie \n\nverpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den \n\nRisiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-\n\nle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-\n\nschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-\n\ndig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-\n\nsuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-\n\nbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner \n\nGeschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-\n\nbot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-\n\nnen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit \n\nHilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden \n\nwar. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-\n\nbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-\n\nmeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme \"Verbundgeschäftslösung\" \n\nfordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-\n\nscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung \n\ndes widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-\n\ndit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen \n\ndes Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag \n\nresultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende \n\nBank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). \n\nDies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das \n\nHaustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher \n\nbei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen \n\naus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-\n\ngrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu \n\nlösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-\n\nden ist. \n\n19 \n\n(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-\n\nbank) ohne \n\njede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, \n\nUrteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-\n\nweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR \n\n211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, \n\n994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-\n\nnatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, \n\nUmdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow, \n\nVerbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, \n\nBGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 \n\nRdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/ \n\nPutzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607 \n\nRdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-\n\nlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch \n\ndann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte \n\nDritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte \n\nist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-\n\nzusagen als \"verlängerter Arm\" des Darlehensgebers tätig geworden. \n\nAuch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner \n\nEntscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, \n\n2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Dar-\n\nlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Im-\n\nmobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. \n\n20 \n\nNichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, \n\nanders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich \n\nnichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nUmdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von \n\nDerleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-\n\nlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-\n\nreicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann \n\nim Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der \n\nAnweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-\n\nsetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, \n\n289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, \n\n273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was \n\ndie §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten \n\nBereicherungsanspruch regelt. \n\n21 \n\n(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der \n\nDarlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht \n\nnicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-\n\ngang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-\n\ngehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta \n\nmit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-\n\nfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-\n\ngebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-\n\nstimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der \n\nValuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für \n\neine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), \n\nkeine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung \n\ndes Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-\n\nwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-\n\nrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des \n\nErwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-\n\nbende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, \n\nwenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie \n\nhier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die \n\nerforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt. \n\n22 \n\n(4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) \n\nauf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen \n\nAnwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-\n\nbilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten \n\nNormen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grund-\n\nsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-\n\ngeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die \n\n§§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege \n\nrichtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, \n\nim Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden \n\n(vgl. \n\nPiekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem \n\nWegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines \n\n- für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-\n\ndeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für be-\n\ngrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 \n\nAbs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkeine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom \n\n14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom \n\n17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar \n\n1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). \n\n23 \n\nc) Die persönliche Haftungsübernahme der Kläger mit Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfung sichert entgegen der Ansicht der Revision auch \n\nAnsprüche der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWiG. \n\n24 \n\naa) Nach Nr. 11 b) der Schuldurkunde dient die Grundschuld der \n\nSicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubige-\n\nrin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund. Eine solche \n\nweite Sicherungszweckerklärung sichert im Fall der Unwirksamkeit des \n\nDarlehens \n\nauch Bereicherungsansprüche \n\ndes Darlehensgebers \n\n(BGHZ 114, 57, 72; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR \n\n10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411). Abgesichert ist auch ein Anspruch aus § 3 \n\nHWiG. Denn dieser Rückgewähranspruch ist der Sache nach nichts an-\n\nderes als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten \n\nund damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch \n\n(BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339; Senatsurteile vom 2. Februar 1999 \n\n- XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, 2411 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 \n\nUmdruck S. 13). \n\n25 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die in der \n\nSchuldurkunde enthaltene Sicherungszweckerklärung werde von dem \n\nWiderruf der Kläger erfasst, kann dahin stehen, ob dies revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung standhält. Nach dem Urteil des erkennenden Senats \n\nvom 28. Oktober 2003 (XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.), das erst \n\nnach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht worden ist, \n\nist die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckvereinba-\n\nrung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges widerrufen. Es bedarf danach vielmehr entsprechender Feststellun-\n\ngen des Tatgerichts. Darauf kommt es hier indes nicht an, da nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Bestel-\n\nlung der Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme still-\n\nschweigend eine Sicherungszweckvereinbarung entsprechenden Inhalts \n\nzwischen den Parteien getroffen worden ist, die ihrerseits nicht widerru-\n\nfen wurde. \n\n26 \n\nDiese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die \n\nim Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf un-\n\nterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, \n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-\n\nlegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März 2000 \n\n- VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni \n\n2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30), lässt entgegen der Auffassung der \n\nRevision einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n27 \n\nZu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Siche-\n\nrungsabrede auch formlos und konkludent getroffen werden kann. Richtig \n\nist auch, dass eine solche konkludent getroffene Sicherungsabrede in \n\nFällen der vorliegenden Art auch ohne entsprechende ausdrückliche Ver-\n\neinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche er-\n\nfasst, sondern auch diejenigen, die - wie die Ansprüche aus § 3 HWiG - \n\nals typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der \n\nVertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsan-\n\nsprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzu-\n\nlegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die \n\nEinbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung spre-\n\nchen könnten, kann etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.). \n\n28 \n\nMit ihrem Einwand, einer stillschweigend getroffenen Sicherungs-\n\nabrede stehe entgegen, dass die Grundschuld angesichts des erst weni-\n\nge Tage zuvor geschlossenen Kaufvertrags von der Verkäuferin, nicht \n\naber von den Klägern bestellt worden sei, zeigt die Revision schon des-\n\nhalb keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler des Beru-\n\nfungsgerichts auf, weil die Kläger als Darlehensschuldner und Siche-\n\nrungsgeber in der notariellen Urkunde zugleich die persönliche Haf-\n\ntungsübernahme erklärt haben und die Zwangsvollstreckung auch gegen \n\nden jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte, die Kläger also ihrerseits \n\nBeteiligte bei der Bestellung der Sicherheiten waren. Dass sie dabei von \n\neiner Notariatssekretärin vertreten wurden, steht der Begründung einer \n\nstillschweigend getroffenen Sicherungsabrede ebenfalls nicht entgegen. \n\nAnders als die Revision meint, handelte die Vertreterin auch nicht etwa \n\nohne Kenntnis von dem zu sichernden Vorausdarlehen. Dies ergibt sich \n\nschon daraus, dass ihre Bevollmächtigung ausdrücklich die Abtretung \n\nder Auszahlung der Darlehensvaluta umfasste und sie in der notariellen \n\nErklärung vom 18. November 1991 für die Kläger gegenüber der Beklag-\n\nten auch eine unwiderrufliche Anweisung zur Überweisung der Darle-\n\nhensvaluta auf das Notaranderkonto des den Grundstückskaufvertrag \n\nabwickelnden Notars erteilt hat. \n\n29 \n\ndd) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffene \n\nkonkludente Sicherungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht wirksam widerrufen worden. Abgesehen davon, dass sich \n\nder Widerruf des Darlehensvertrages nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht auf die konkludent getroffene Sicherungsabrede er-\n\nstreckte, beruht diese auch nicht auf einer Haustürsituation und ist daher \n\nohnedies nicht nach § 1 Abs. 1 HWiG widerruflich. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats kommt es bei der Einschaltung \n\neines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des \n\nVertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters \n\nbei Abgabe der Erklärung an (Senat, BGHZ 144, 223, 227 f.; BGH, Se-\n\nnatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 \n\nm.w.Nachw. und vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854; \n\nKG ZIP 2006, 605, 608). \n\n30 \n\n2. Eine Einwendung gegen den titulierten materiell-rechtlichen An-\n\nspruch ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aufgrund \n\neiner analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 \n\nAbs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger. Wie der \n\nSenat nach Abfassung der Revisionsbegründung entschieden und im \n\neinzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Rege-\n\nlungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte (BGH, Se-\n\nnatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und \n\nvom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). \n\n31 \n\n3. Die Vollstreckungsgegenklage ist schließlich auch nicht deswe-\n\ngen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-\n\nten können (§ 242 BGB). \n\n32 \n\na) Zwar wird im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungs-\n\nurteils ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer \n\nVolksbank) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des \n\nVerbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der \n\nhier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag \n\nverbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der \n\nunterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch der \n\nDarlehensnehmer bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch \n\naber von vornherein aus. \n\n33 \n\naa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 \n\nder Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-\n\nruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht \n\nals bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverpflichtung \n\nanzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder \n\nBKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann \n\nauch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-\n\ndet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen \n\nDarlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 \n\nHWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-\n\nbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, \n\n91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, \n\n475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, \n\n2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen \n\nWM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer \n\nVuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig \n\nVuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit \n\nnur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut \n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-\n\nschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die \n\nNotwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht. \n\nAuch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-\n\neinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG \n\nStuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München \n\nWM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur \n\n(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom \n\n29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-\n\nlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden \n\nUrteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-\n\ndert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-\n\nfassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die \n\nVorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-\n\nforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; \n\nWielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-\n\nlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; \n\nThume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). \n\n34 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer \n\nWiderrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen \n\nunterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-\n\nlisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-\n\nlienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte \n\nes der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf \n\ndes Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken \n\nauszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, \n\n676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; \n\nLang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; \n\nMeschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer \n\nBKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/ \n\nEdelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, \n\n758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die \n\n- unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-\n\nrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deut-\n\nschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, \n\nWM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer \n\nVolksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die \n\nMitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Ka-\n\npitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Wi-\n\nderrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist \n\nbei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages einge-\n\ngangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-\n\nnung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops \n\nWM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger \n\nNJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-\n\nge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der \n\nkreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-\n\nde Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein \n\nWiderrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz \n\nvon Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung \n\nnicht verursacht worden sind. \n\n35 \n\nb) Anknüpfungstatsachen für einen Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten bestehen \n\nnicht. \n\nIII. \n\n36 \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Richter am Bundesge- Schmitt \n richtshof Dr. Ellenberger \n ist erkrankt und deshalb \n an der Unterzeichnung \n gehindert. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 06.05.2003 - 6 O 2738/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2 U 47/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-400-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-400-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:54.914069+00:00"}}