{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_385-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"XI ZR 385/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 385/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Appl \n\nam 8. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Sprungrevision \n\nin dem Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom \n\n13. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 511.291,88 €. \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nDie Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom \n\nLandgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegen-\n\nden Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten Rechtsansich-\n\nten führen insoweit zum gleichen Ergebnis. \n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-\n\nscheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landge-\n\nricht in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (5 U \n\n104/02) vom 21. November 2002 und Stuttgart (10 U 27/03) vom \n\n2. September 2003 sowie des Landgerichts Tübingen (7 O 63/02) vom \n\n17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine \n\nKommune gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen \n\nKommune bei \"Rückzahlungen\" an K. nicht auf einen Wegfall der Be-\n\nreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann. \n\nDer Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte, \n\nsteht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer Dar-\n\nlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Wä-\n\nre ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte ge-\n\ngenüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta \n\ndurch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie \n\ngeltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-\n\nrin sei durch \"Rückzahlung\" der Valuta an den vermeintlichen Darle-\n\nhensgeber K. getilgt worden. In der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines rechtsgrundlos \n\nausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta beru-\n\nfen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, \n\n724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners, \n\ndie rechtsgrundlos erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr lei-\n\nstungsfähigen Dritten \"zurückgezahlt\" zu haben, kann nichts anderes \n\ngelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an K. beruhen \n\neinzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klä-\n\ngerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schrei-\n\nben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, K. habe den \n\nKredit im Jahre 1990 lediglich \"vermittelt\", keinen Anlaß zu der Annahme \n\nhatte, der Finanzmakler K. persönlich habe von der Klägerin die Zah-\n\nlung von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klä-\n\ngerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie \n\nohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die An-\n\nweisung von K. Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn per-\n\nsönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch K. mög-\n\nlich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, \n\nden daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB \n\nauf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Be-\n\nklagte kann sich vielmehr nur an K. halten, dem sie leichtfertig ver-\n\ntraut hat. \n\nVon einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/xi-zr-385-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/xi-zr-385-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:17.994388+00:00"}}