{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_361-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"XI ZR 361/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 780, 781 ESAEG § 3 Abs. 1, § 4 a) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldaner- kenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbe- ziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar. b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 361/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 780, 781 \nESAEG § 3 Abs. 1, § 4 \n\na) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldaner-\nkenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbe-\nziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar. \n\nb) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 \n\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG). \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl \n\nund \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 7. November \n\n2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der \n\nWertpapierhandelsunternehmen nach dem Einlagensicherungs- und An-\n\nlegerentschädigungsgesetz (im folgenden: ESAEG) auf Zahlung von \n\n16.875 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\nIm Oktober 1999 erhielt der Kläger über die T. GmbH ei-\n\nnen Verkaufsprospekt der E. Aktiengesellschaft (im folgenden: \n\nE. AG), die eine Kapitalerhöhung anstrebte und als Eigenemission \n\nim Wege der Privatplazierung die Zeichnung von 500.000 Inhaber-Stück-\n\nAktien zum Ausgabepreis von je 7,50 € offerierte. B ei der E. AG \n\nhandelte es sich um die Holdinggesellschaft der als Wert-\n\npapierhandelsbank tätigen E. GmbH & Co. \n\nKG (im folgenden: E. KG). Der Kläger übersandte der E. KG ein \n\nunterschriebenes Reservierungsformular für 2.500 Aktien, in dem unter \n\nanderem vermerkt war, daß ein Kaufvertrag erst nach Zeichnung der Ak-\n\ntien und Geldeingang auf einem Konto der E. AG zustande kommen \n\nsollte. Im folgenden erhielt der Kläger von der E. KG einen auf die \n\nE. AG lautenden Zeichnungsschein und ein mit \"Teilnahme am \n\nTreuhanddepot\" überschriebenes Kontoeröffnungsformular, die er unter-\n\nzeichnete und der E. KG zurücksandte. Den Emissionspreis von \n\n18.750 € überwies er auf das angegebene Konto der E . AG. Unter \n\ndem 1. Dezember 1999 erhielt er einen Kontoauszug der E. KG, der \n\neinen entsprechenden Kontostand auswies. Mehrere, dem Kläger nach \n\ndem 13. Dezember 1999 übersandte Kontoauszüge spiegelten bei einem \n\nmit 0,00 € angegebenen Kontostand wahrheitswidrig e inen Depotbestand \n\nvon 2.500 Aktien der E. AG vor. \n\nIm Sommer 2000 wurde bekannt, daß der Mehrheitsgesellschafter \n\nder E. AG, der zugleich die Geschäfte der E. KG führte, das \n\nVermögen der Gesellschaften veruntreut hatte. Weder war die für die \n\nE. AG beschlossene Kapitalerhöhung in das Handelsregister einge-\n\ntragen noch waren neue Aktien ausgegeben worden. Daraufhin gab das \n\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen am 4. September 2000 gemäß \n\n§ 5 Abs. 1 ESAEG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt, \n\ndaß bei der E. KG der Entschädigungsfall eingetreten sei. Ende des \n\nJahres 2000 wurde sowohl über deren Vermögen als auch über dasjeni-\n\nge der E. AG das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten unter Anrechnung eines \n\nSelbstbehaltes von 10% eine Entschädigungsleistung in Höhe von \n\n16.875 €, weil die insolvente E. KG ihm gegen über zur Erfüllung ei-\n\nner Verbindlichkeit von 18.750 € aus Wertpapiergesc häften oder jeden-\n\nfalls zur Rückzahlung seiner Einlage verpflichtet sei. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Entschädigungsan-\n\nspruch zu. Er habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage \n\ngegen die E. KG noch bestehe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft \n\naus einem Wertpapiergeschäft. \n\nEin Guthaben eines Gläubigers sei nur dann als Einlage im Sinne \n\ndes ESAEG anzusehen, wenn es aus einem Geschäft mit einem Einla-\n\ngenkreditinstitut herrühre. Die E. KG zähle aber als Wertpapierhan-\n\ndelsbank nicht zu den Einlagenkreditinstituten. \n\nEbensowenig sei eine Verbindlichkeit der E. KG aus einem \n\nWertpapiergeschäft begründet worden. Insbesondere liege in der Entge-\n\ngennahme des vom Kläger unterzeichneten Reservierungsformulars und \n\ndes diesem zuvor übersandten Zeichnungsscheins keine Anlagevermitt-\n\nlung, zumal dem Kläger die Anlagemöglichkeit bereits durch die Tätigkeit \n\nder T. GmbH bekannt gewesen sei. Im übrigen sei nicht fest-\n\nstellbar, daß die E. KG vom Kläger beauftragt worden sei, auf die \n\nWillensentschließung der E. AG durch Verhandeln einzuwirken. Die-\n\nsem sei es lediglich um die Reservierung von Aktien im Rahmen einer \n\nNeuemission gegangen. \n\nOb aufgrund des mit \"Teilnahme am Treuhanddepot\" überschrie-\n\nbenen Antrags des Klägers ein Depotvertrag mit der E. KG zustande \n\ngekommen sei, könne dahinstehen. Da keine Aktien der E. AG aus-\n\ngegeben worden seien, die der Kläger habe erwerben und die die \n\nE. KG habe verwahren und verwalten können, sei der Vertrag jeden-\n\nfalls nie vollzogen worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Gel-\n\ndern aus einem Depotgeschäft sei daher nicht ersichtlich. Sollte der vom \n\nKläger an die E. AG gezahlte Emissionspreis tatsächlich auf ein \n\nKonto der E. KG gelangt sein, sei dies nicht aufgrund des mit dem \n\nKläger geschlossenen Depotvertrages, sondern allenfalls aufgrund einer \n\ninternen Absprache der Gesellschaften geschehen, die eine Haftung der \n\nBeklagten nicht auslöse. \n\nEbenso könne offenbleiben, ob in der Übersendung der ein Gutha-\n\nben ausweisenden Kontoauszüge ein abstraktes Schuldanerkenntnis der \n\nE. KG liege. Ein aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis abgelei-\n\nteter Zahlungsanspruch des Klägers gegen die E. KG begründe \n\nnämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, da es sich dabei gerade \n\nnicht um eine Verbindlichkeit aus einem Wertpapiergeschäft handele. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklag-\n\nte zu. Nach § 3 Abs. 1, § 4 ESAEG hat der Gläubiger eines Instituts im \n\nEntschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Insti-\n\ntut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach Hö-\n\nhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber \n\nbestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften richtet. \n\n1. Die E. KG, ein mit Emissionsgeschäften, Anlagevermittlung \n\nund Eigenhandel befaßtes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und \n\nAbs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 4 KWG), war nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordne-\n\ntes Institut (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ESAEG). Den Eintritt des \n\nEntschädigungsfalls hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen \n\ngemäß § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 ESAEG festgestellt. \n\n2. Es bestanden aber keine Verbindlichkeiten der E. KG ge-\n\ngenüber dem Kläger aus Wertpapiergeschäften. \n\na) Zwischen dem Kläger und der E. KG sind allerdings, wie die \n\nRevision mit Recht geltend macht und die Beklagte nicht in Zweifel zieht, \n\nein Anlagevermittlungsvertrag und ein Depotvertrag geschlossen worden. \n\nDabei handelt es sich um Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 3 \n\nESAEG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG. \n\naa) Die E. KG ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts für den Kläger als Anlagevermittlerin tätig geworden. Nach § 1 \n\nAbs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG ist unter Anlagevermittlung die Vermittlung \n\nvon Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\n\ninstrumenten oder deren Nachweis zu verstehen. Wie sich aus der Be-\n\ngründung (BT-Drucks. 13/7142 S. 65) des Entwurfs eines Gesetzes zur \n\nUmsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpa-\n\npieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I \n\n2518) ergibt, liegt eine Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a \n\nSatz 2 Nr. 1 KWG bereits in der Entgegennahme und Übermittlung von \n\nAufträgen von Anlegern (Beck/Samm, KWG § 1 Rdn. 258; Fülbier, in: \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 1 Rdn. 122; Reischauer/ \n\nKleinhans, KWG § 1 Rdn. 180). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die E. KG hat nach \n\nEntgegennahme der Reservierung dem Kläger den Zeichnungsschein der \n\nE. AG übersandt und um dessen Unterzeichnung und Rücksendung \n\ngebeten. Anschließend hat die E. KG den für die E. AG be-\n\nstimmten Zeichnungsschein entgegengenommen. Dabei handelte es sich \n\num die für den Abschluß des Zeichnungsvertrages und die Ausgabe \n\nneuer Aktien an ihn maßgebliche Erklärung des Klägers. Anders als das \n\nBerufungsgericht meint, setzt die Vermittlung von Geschäften gemäß § 1 \n\nAbs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG kein aktives Einwirken auf die Willensent-\n\nschließung des Vertragspartners des Auftraggebers durch Verhandeln \n\nvoraus, zumal die Abschlußbereitschaft eines Anbieters von Finanzin-\n\nstrumenten in aller Regel von vornherein feststeht. \n\nbb) Zwischen dem Kläger und der E. KG ist darüber hinaus ein \n\nDepotgeschäft zustande gekommen. Hierunter ist gemäß § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren \n\nfür andere zu verstehen. Es genügt, wenn eine der beiden Tätigkeiten \n\ndurchgeführt wird (Beck/Samm, KWG § 1 Rdn. 163; Fülbier, in: Boos/ \n\nFischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 1 Rdn. 62). \n\nDas ist hier der Fall: Nach dem mit \"Teilnahme am Treuhanddepot\" \n\nüberschriebenen formularmäßigen Antrag hat der Kläger die E. KG \n\nzur Einlieferung seiner Aktienbestände und/oder Einzahlung von Geldbe-\n\nträgen in ein Treuhanddepot und zum Handel von Aktienbeständen nach \n\nseinen Vorgaben ermächtigt. Bereits mit Annahme dieses Antrags, die \n\nspätestens durch Einrichtung des Depots und die Übermittlung von De-\n\npotauszügen erfolgt ist, trafen die Beklagte - selbst wenn noch keine Ak-\n\ntien in das Depot eingeliefert waren - Pflichten, die der Verwaltung von \n\nWertpapieren zuzurechnen sind (vgl. Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen \n\nfür Wertpapiergeschäfte). \n\nb) Es bestanden jedoch keine Verbindlichkeiten der E. KG ge-\n\ngenüber dem Kläger aus der Anlagevermittlung oder dem Depotgeschäft. \n\n§ 1 Abs. 4 ESAEG in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung defi-\n\nnierte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Einla-\n\ngensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes als die Verpflich-\n\ntungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz \n\noder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus \n\nFinanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG zu verschaffen. \n\naa) Die E. KG war nicht verpflichtet, dem Kläger 18.750 € zu \n\nverschaffen. Der von der E. KG unter dem 1. Dezember 1999 über-\n\nsandte Kontoauszug, der die Einzahlung eines entsprechenden Betrags \n\nauswies, begründete entgegen der Auffassung der Revision keinen An-\n\nspruch des Klägers gegen die E. KG aus einem abstrakten Schuld-\n\nversprechen oder Schuldanerkenntnis. \n\n(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision \n\nangeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die \n\nGutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder \n\nSchuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt \n\n(BGHZ 103, 143, 146; 105, 263, 269; BGH, Urteile vom 16. April 1991 \n\n- XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96, \n\nWM 1999, 864, 866). Der Kunde erwirbt mit der Gutschrift danach einen \n\nunmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Betrages. Die Gutschrift ist \n\nnämlich die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläu-\n\nbiger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, ab-\n\nstrakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige \n\nWillenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (BGHZ 103, \n\n143, 146). Ein zwischen dem Kläger und der E. KG geschlossener \n\nGirovertrag, der die Grundlage der Erteilung der Gutschrift über 18.750 € \n\nhätte bilden können, fehlt hier jedoch. Auf andere Rechtsbeziehungen \n\nlassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insbesondere dem Be-\n\ndürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr die-\n\nnen, nicht ohne weiteres übertragen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 \n\naaO). \n\n(2) Ein Anspruch des Klägers aus einem abstrakten Schuldver-\n\nsprechen oder Schuldanerkenntnis der E. KG läßt sich auch nicht \n\nmit Hilfe anderer Erwägungen bejahen. Ein abstraktes Schuldverspre-\n\nchen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegt vor, \n\nwenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den \n\nzugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung über-\n\nnimmt (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, \n\n1391 f., vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575 und \n\nvom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, WM 2000, 1806, 1807). Ob diese Vor-\n\naussetzungen gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung \n\nunter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und \n\nihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung \n\nzu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 aaO S. 1392). Diese Ausle-\n\ngung kann der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachen-\n\nfeststellungen nicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 \n\n- XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). \n\nDer Kläger konnte die Übersendung des ein Guthaben von \n\n18.750 € ausweisenden Kontoauszugs vom 1. Dezember 1999 nicht als \n\nÜbernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung durch die \n\nE. KG verstehen. Eine solche hätte der beiderseitigen Interessenla-\n\nge nicht entsprochen und wäre nach den zugrunde liegenden Rechtsbe-\n\nziehungen sinnlos gewesen. Wie im Zeichnungsschein vorgegeben, hat \n\nder Kläger 18.750 € nicht auf ein Konto der E. \n\n KG, sondern ein sol-\n\nches der E. AG überwiesen, für die der Betrag als Einlage endgültig \n\nbestimmt war. Aus Sicht des Klägers bestand, anders als die Revision \n\nmeint, kein vernünftiger Anlaß dafür, daß die E. KG den Geldbetrag \n\nbis zur Ausgabe der Aktien für den Kläger halten und auf sein Verlangen \n\nan ihn wieder auszahlen sollte. Letzteres wäre zudem einer Stornierung \n\nder Zeichnung von neuen Aktien der E. AG gleichgekommen, die der \n\nKläger Ende 1999 nicht wünschte. Sollte die E. AG der E. KG \n\ntatsächlich den Gegenwert des Emissionspreises überlassen haben, so \n\nkönnte dieser Vorgang, wie das Berufungsgericht unangegriffen festge-\n\nstellt hat, nur auf einer internen Absprache der Gesellschaften beruhen. \n\nVor diesem Hintergrund war die Übersendung des ein Guthaben von \n\n18.750 € ausweisenden Kontoauszuges durch die E. \n\n KG aus der \n\nSicht des Klägers nichts weiter als eine Information über den Eingang \n\nund den vorübergehenden Verbleib des Emissionspreises. \n\nbb) Die E. KG war auch nicht verpflichtet, dem Kläger Eigen-\n\ntum oder Besitz an Aktien der E. AG zu erschaffen. Eine Herausga-\n\nbepflicht aufgrund des Depotvertrages kommt schon deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil die E. AG zu keinem Zeitpunkt neue Aktien ausgegeben \n\nhat, die Gegenstand einer Verwahrung oder Verwaltung durch die \n\nE. KG hätten sein können. \n\n3. Auch eine Entschädigungspflicht der Beklagten für Einlagen be-\n\nsteht - anders als die Revision hilfsweise geltend macht - nicht. \n\na) Einlagen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n\nschädigungsgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ESAEG Guthaben, \n\ndie sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischen-\n\npositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne von \n\n§ 1 Nr. 1 ESAEG ergeben und von diesem aufgrund gesetzlicher oder \n\nvertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dabei gelten gemäß \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 ESAEG Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften \n\neines Instituts im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG als Einlagen, sofern sich \n\ndie Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, dem \n\nKunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Danach kann, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur ein Anspruch \n\neines Kunden aus einem Geschäft mit einem Institut im Sinne des § 1 \n\nNr. 1 ESAEG, d.h. einem Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3 d Satz 1 \n\nKWG), eine Einlage darstellen. Einlagenkreditinstitute sind gemäß § 1 \n\nAbs. 3 d Satz 1 KWG Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-\n\nbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft \n\nbetreiben. \n\nUm ein solches handelte es sich bei der E. KG aber nicht. Sie \n\nwar nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nals Wertpapierhandelsbank mit dem Emissionsgeschäft, der Anlagever-\n\nmittlung und dem Eigenhandel befaßt und damit ein Institut im Sinne von \n\n§ 1 Nr. 2 ESAEG. \n\nb) Darüber hinaus hatte der Kläger niemals ein Guthaben bei der \n\nE. KG. Wie unter II. 2. b) aa) näher ausgeführt, ist der Emissions-\n\npreis von 18.750 € von ihm nicht bei der E. KG eingelegt, sondern \n\nan die E. AG überwiesen worden. \n\nIII. \n\nDie Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/xi-zr-361-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/xi-zr-361-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:38.308266+00:00"}}