{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_359-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"XI ZR 359/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KAGG §§ 19, 20 Zu den Anforderungen an Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaf- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 359/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nKAGG §§ 19, 20 \n\nZu den Anforderungen an Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaf-\n\nten. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten in der Revisionsinstanz werden dem \n\nKläger zu 1) zu 27%, dem Kläger zu 2) zu 58% und \n\nder Klägerin zu 3) zu 15% auferlegt. Ihre eigenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten haben die Kläger selbst zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Kapitalanlagegesellschaft auf Er-\n\nstattung für den Erwerb von Anteilscheinen gezahlter Beträge in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagte legte am 22. Dezember 1999 den J. -\n\nFonds auf. Die Kläger erwarben von der Depotbank der Beklagten am \n\n6. April, 29. Juni und 8. September 2000 Anteile zum Preis von 23.917 €, \n\n43.008,66 € und 132.596,46 €. Der Kläger zu 2) gab \n\nder Beklagten seine \n\nAnteile im April 2001 zum Preis von 38.689,28 € zur ück. Vor dem Erwerb \n\nhatte der Kläger zu 1) den auf dem Stand von November 1999 befindli-\n\nchen Verkaufsprospekt erhalten; hinsichtlich der anderen Kläger ist dies \n\nstreitig. In dem Prospekt werden die Anlageziele und -grundsätze u.a. \n\nwie folgt beschrieben: \n\n\"Der J. -Fonds investiert in erfolgreiche in- und aus-\nländische Unternehmen. Das Anlageziel des Fonds ist langfristiges \nKapitalwachstum. Die Auswahl der für das Sondervermögen zu \nerwerbenden Aktien erfolgt überwiegend nach qualitativen Kriteri-\nen. Hierzu zählen beispielsweise eine führende Marktposition des \nUnternehmens, technologischer Vorsprung, überzeugendes, krea-\ntives Management sowie zukunftsweisende, innovative Produkte \nund Unternehmensstrategien. Bei der Auswahl der Anlagewerte \nstehen neben der aktuellen Unternehmensbewertung die Perspek-\ntive sowie die Wachstumschancen von innovativen Unternehmen \nim Vordergrund. \n\nDas Fondsmanagement unterscheidet in strategische und taktische \nInvestments. Langfristig orientierte strategische Investments im \nSondervermögen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer sorgfäl-\ntigen Analyse, Unternehmensbesuchen vor Ort sowie kontinuierli-\nchem Meinungsaustausch mit dem Management der Unternehmen. \nIm Rahmen kurzfristig ausgerichteter taktischer Investments nutzt \ndas Fondsmanagement Kursschwankungen verschiedener Einzel-\nunternehmen und Branchentrends. Quantitative Kriterien wie z.B. \nhistorisches und künftig erwartetes Gewinnwachstum oder relative \nStärke sowie die Charttechnik spielen eine untergeordnete Rolle. \n\nDer Fonds strebt als Anlageziel die Erwirtschaftung eines Vermö-\ngenszuwachses in erster Linie durch die Auswahl der Einzeltitel \n(Aktienselektion) an und nur sehr eingeschränkt durch Verände-\nrungen des Investitionsgrades. \n\nWir nennen unseren Fonds \"creativ\", weil die Anlageentscheidun-\ngen im Rahmen unseres Management-Ansatzes nicht nur auf der \nfundamentalen Analyse des Geschäftsablaufes einzelner Unter-\nnehmen basieren. Ein hohes Maß an Antizipationsfähigkeit für zu-\nkünftige Entwicklungen und die Verflechtungen zwischen Unter-\nnehmen - auch grenzüberschreitend - kennzeichnet unseren Anla-\ngestil. Der Erfolg des Fonds wird im wesentlichen darin bestehen, \ndie Zukunftschancen einzelner Unternehmen oder Branchen im \nRahmen der Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens zu einem \nmöglichst frühen Zeitpunkt zu erkennen und daraus die relevanten \nAnlageentscheidungen abzuleiten. Wir verstehen unseren Anlage-\nprozeß als eine Kombination zwischen dem Hineindenken in die \nBedürfnisse der künftigen Gesellschaft, dem interdisziplinären \nQuerdenken und dem Vordenken künftiger Wachstumschancen. \nDie extrem schnellen Veränderungen unseres Wirtschaftsumfeldes \nim Zeitalter der vollkommenen Information können auch im Portfo-\nlio-Management nicht mehr mit herkömmlichen Methoden mono-\nkausaler Erklärungsmuster bewältigt werden, sondern fordern eine \ninteraktive Kommunikationsstruktur in Netzwerken. \n\nNeben den vorgenannten Aktien werden im Rahmen der Anlage-\ngrenzen auch Aktienzertifikate, Indexzertifikate, Optionsscheine \nund Genußscheine sowie weitere in Wertpapieren verbriefte Fi-\nnanzinstrumente in- und ausländischer Aussteller erworben. So-\nfern diese Wertpapiere Finanzinstrumente sind oder die Wertpa-\npiere Finanzinstrumente enthalten, ist ihr Einsatz nur im Rahmen \ndes § 8 d KAGG zulässig. \n\nUnter Beachtung der Chancen und Risiken der Anlage in Aktien \nerwirbt die Gesellschaft für das Sondervermögen insbesondere \nWertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zuge-\nlassen, an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt \nund für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ord-\nnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissio-\nnen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung ent-\nhalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder \nan einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulas-\nsung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission er-\nlangt wird. \n\nDie Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber \ndem Einstandspreis steigen oder fallen. Dies hängt insbeson-\ndere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, oder von be-\nsonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller, die nicht \nvorhersehbar sind. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wert-\npapiere kann nicht ausgeschlossen werden, daß Verluste \ndurch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten. Die Gesell-\nschaft versucht jedoch, die bestehenden Risiken zu minimie-\nren und die Chancen zu erhöhen. \n\nES KANN KEINE ZUSICHERUNG GEMACHT WERDEN, DASS \nDIE ZIELE DER ANLAGEPOLITIK ERREICHT WERDEN.\" \n\nDie Beklagte führte im Vorwort ihres Halbjahresberichts zum \n\n31. Mai 2000 aus, der Neue Markt Deutschland habe das Kerninvestment \n\ndargestellt. In diesem Zeitpunkt hatte der Fonds sein Vermögen minde-\n\nstens zu 53,91% in Aktien des Neuen Marktes angelegt. \n\nNach einem starken Kursverfall der Anteilscheine vertreten die \n\nKläger die Auffassung, der Verkaufsprospekt sei unrichtig und unvoll-\n\nständig. Er weise insbesondere nicht hinreichend auf den Anlageschwer-\n\npunkt im Neuen Markt hin. Die Kläger zu 1) und 3) nehmen die Beklagte \n\nauf Erstattung der für den Erwerb der Anteilscheine gezahlten Beträge in \n\nHöhe von 23.917 € und 43.008,66 € nebst Zinsen Zug \n\num Zug gegen \n\nRückgabe der Anteilscheine und auf Feststellung, daß die Beklagte mit \n\nder Rücknahme der Anteilscheine in Verzug ist, in Anspruch. Der Kläger \n\nzu 2) begehrt Erstattung der Differenz zwischen dem von ihm für den \n\nErwerb der Anteilscheine gezahlten Betrag und dem von der Beklagten \n\ngezahlten Rückgabepreis, d.h. Zahlung von 93.907,18 € nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht (ZIP 2003, 295) hat der Klage stattgegeben. Das \n\nBerufungsgericht (WM 2003, 2460) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nEin Anspruch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG bestehe \n\nnicht, weil der Verkaufsprospekt keine Lücke aufweise. § 19 Abs. 2 Nr. 4 \n\nKAGG, der eine Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik des \n\nSondervermögens vorsehe, sei nicht verletzt. Der Verkaufsprospekt ent-\n\nhalte eine Beschreibung, die einer wesentlichen Investition in den Neuen \n\nMarkt entspreche. Er bringe zum Ausdruck, daß für den Erwerb von Akti-\n\nen eines Unternehmens nicht nur dessen Solidität und sichere Marktposi-\n\ntion, sondern auch Wachstumschancen und Innovationsfähigkeit von Be-\n\ndeutung seien. Daraus gehe hervor, daß die Anlagestrategie auch Un-\n\nternehmen einbeziehe, die hinsichtlich ihrer Entwicklung und Ertragsfä-\n\nhigkeit schwer einzuschätzen seien, und daß deshalb mit einer nicht un-\n\nerheblichen Spekulation zu rechnen sei. Die Erläuterung des Namensbe-\n\nstandteils \"Creativ\" mache deutlich, daß Anlageentscheidungen nicht nur \n\nauf der Analyse der Geschäftsabläufe einzelner Unternehmen basierten, \n\nsondern durch ein hohes Maß an Antizipationsfähigkeit für zukünftige \n\nEntwicklungen gekennzeichnet seien. Der Erfolg solle im wesentlichen \n\ndarin bestehen, die Zukunftschancen einzelner Unternehmen oder Bran-\n\nchen im Rahmen der Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens mög-\n\nlichst früh zu erkennen und daraus die relevanten Anlageentscheidungen \n\nabzuleiten. Der sich aufdrängende Eindruck, daß der Fonds für eine si-\n\nchere Geldanlage ungeeignet sei, werde durch die Bemerkung bestätigt, \n\ndas Sondervermögen solle insbesondere in Wertpapieren angelegt wer-\n\nden, die an Börsen amtlich zugelassen seien oder an organisierten Märk-\n\nten gehandelt würden. Dadurch werde die Möglichkeit eröffnet, auch \n\nganz andere Werte, etwa Neuemissionen anzuschaffen. \n\nDer Prospekt vermittle den Gesamteindruck, daß es sich bei dem \n\nFonds um eine sehr riskante Anlage handele, die erheblicher Spekulation \n\nunterliege. Auch dem durchschnittlichen Anleger habe bei der Lektüre \n\nklar werden müssen, daß er mit einer Investition in den Fonds ein sehr \n\nviel höheres Risiko eingehe als beim Erwerb von Werten aus dem DAX, \n\nund daß für den Fonds die Investition in den Neuen Markt das Gegebene \n\nsei. Dieser habe nach dem Börsenlexikon der Gruppe Deutsche Börse \n\nrisikobereiten Investoren hochrentable Anlagemöglichkeiten mit diversifi-\n\nzierbaren Risiken geboten. Da der Prospekt hinreichend auf diese Risi-\n\nken des Neuen Marktes hingewiesen habe, sei es nicht erforderlich ge-\n\nwesen, die Bezeichnung \"Neuer Markt\" ausdrücklich in den Prospekt \n\naufzunehmen. \n\nEine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem Gebot \n\ndes § 19 Abs. 2 Nr. 4 KAGG, etwaige Beschränkungen der Anlagepolitik \n\nanzugeben. Es sei nicht festzustellen, daß die Beklagte ihre Anlagepoli-\n\ntik nicht nur anfangs, sondern auf Dauer auf den Neuen Markt habe kon-\n\nzentrieren wollen. Daß der Fonds im Jahr 2000 zu 53,91% und im Mai \n\n2001 zu ca. 70% in Werte des Neuen Marktes investiert habe, genüge \n\ndafür nicht, weil die Zusammensetzung des Fonds sich in der Zwischen-\n\nzeit grundlegend gewandelt habe. Investitionsschwerpunkte seien heute \n\nneben dem Nasdaq asiatische Märkte, nicht aber der Tec-Dax, wie es bei \n\neiner Festlegung auf deutsche Innovations- und Technologiewerte nach \n\nSchließung des Neuen Marktes zu erwarten gewesen wäre. Die von den \n\nKlägern angeführten Äußerungen des Fondsmanagers seien ebenfalls \n\nkeine ausreichenden Anzeichen für eine von vornherein geplante, dauer-\n\nhafte Beschränkung auf Werte des Neuen Marktes. \n\nZur Angabe lediglich vorübergehend gebildeter Anlageschwerpunk-\n\nte sei die Beklagte weder gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 KAGG noch gemäß \n\n§ 19 Abs. 4 KAGG verpflichtet gewesen. Nach § 19 Abs. 4 KAGG seien \n\ndie Angaben von wesentlicher Bedeutung zwar auf dem neuesten Stand \n\nzu halten. Dies bedeute aber nicht, daß eine Kapitalanlagegesellschaft \n\ndie vorübergehende Bildung bzw. Änderung tatsächlicher Anlageschwer-\n\npunkte stets in ihren Verkaufsprospekt aufnehmen müsse. Ein Anspruch \n\ngemäß § 20 Abs. 1 KAGG entfalle somit, weil die Angaben im Verkaufs-\n\nprospekt nicht unrichtig oder unvollständig seien. \n\nDa die Beklagte die Kläger im Verkaufsprospekt ordnungsgemäß \n\ninformiert habe, seien weder Ansprüche aufgrund der allgemeinen zivil-\n\nrechtlichen Prospekthaftung noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 \n\nAbs. 2 Nr. 2 WpHG bzw. § 264 a StGB gegeben. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß \n\n§ 20 Abs. 1 KAGG, weil der Verkaufsprospekt, wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei angenommen hat, keine unrichtigen oder unvollständigen \n\nAngaben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Be-\n\ndeutung sind, enthält. \n\na) aa) Zu den wesentlichen Angaben gehört u.a. die Darstellung \n\nder Anlageziele und der Anlagepolitik gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 \n\nKAGG. Deren Beschreibung muß einem durchschnittlichen Anleger, nicht \n\neinem flüchtigen Leser (so aber Schäfer BKR 2003, 78) ein richtiges Ge-\n\nsamtbild (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, \n\n862; Schödermeier/Baltzer, in: Brinkhaus/Scherer, KAGGAuslInvestmG, \n\n§ 20 KAGG Rdn. 5) von den Anlagegegenständen, ihren Risiken und \n\nAuswirkungen auf die finanzielle Beurteilung der Anlage vermitteln (Baur, \n\nInvestmentgesetze 2. Aufl. § 19 KAGG Rdn. 31; Schödermeier/Baltzer, \n\nin: Brinkhaus/Scherer, KAGGAuslInvestmG, § 19 KAGG Rdn. 28). Je \n\nspezialisierter die Anlagepolitik ist, desto umfassender ist über die Aus-\n\nwirkungen einer nur eingeschränkten Risikomischung aufzuklären \n\n(Beckmann, \n\nin: Beckmann/Scholtz/Vollmer, \n\nInvestment § 19 KAGG \n\nRdn. 14). \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt der Verkaufsprospekt der Be-\n\nklagten. \n\n(1) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prospekt vermittele ei-\n\nnem durchschnittlichen Anleger den Eindruck, der Fonds sei als sichere \n\nGeldanlage ungeeignet, es handele sich um eine sehr riskante Anlage, \n\ndie erheblicher Spekulation unterliege, ist, anders als die Revision meint, \n\nnicht zu beanstanden. Der Anleger wird auf den Seiten 4 und 5 des Pro-\n\nspekts unter der Überschrift \"Anlageziel und Anlagegrundsätze\" ausrei-\n\nchend darüber informiert, daß der Fonds das Anlageziel \"langfristiges \n\nKapitalwachstum\" insbesondere auch durch spekulative Ausnutzung von \n\nKursschwankungen, durch sehr stark zukunftsorientierte Investitionen in \n\n(noch) nicht börsennotierte Wertpapiere sowie in Neuemissionen errei-\n\nchen will. Daß dem Fonds zur Erreichung des Anlageziels auch der Ab-\n\nschluß hochspekulativer Wertpapieroptionsgeschäfte, Wertpapiertermin-\n\nkontrakte, Finanzterminkontrakte und sogar von OTC-Geschäften mit \n\ndem ihnen eigenen Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko erlaubt sein soll-\n\nte, ergibt sich deutlich aus den Seiten 6-10 des Prospekts, die auch auf \n\ndie mit solchen Geschäften verbundenen hohen Risiken hinweisen. Für \n\neinen durchschnittlichen Anleger konnte danach nicht zweifelhaft sein, \n\ndaß es sich bei dem Fonds um eine hochspekulative risikoreiche Anlage \n\nhandelt. \n\n(2) Der Verkaufsprospekt bringt ferner zum Ausdruck, daß die An-\n\nlagepolitik der Beklagten auch den Erwerb am Neuen Markt gehandelter \n\nAktien umfaßte. Der Neue Markt wurde an der Frankfurter Wertpapier-\n\nbörse als Marktsegment angeboten, in dem junge, innovative Wachs-\n\ntumsunternehmen, die meist nur mit wenigen, neuen Produkten und \n\nDienstleistungen am Wettbewerb teilnahmen, Risikokapital aufnehmen \n\nkonnten. Er ermöglichte Anlegern Investitionen in Aktien mit einem er-\n\nheblichen Risiko und einer entsprechend erhöhten Gewinnchance (Se-\n\nnat, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, WM 2004, 1774, 1777, für \n\nBGHZ vorgesehen). Daß die Anlagepolitik der Beklagten sich auf den \n\nErwerb solcher Aktien erstreckte, bringt der Prospekt, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, deutlich zum Ausdruck, indem \n\ner als Kriterien für die Anlage des Sondervermögens u.a. zukunftswei-\n\nsende, innovative Produkte und Unternehmensstrategien sowie Wachs-\n\ntumschancen von innovativen Unternehmen nennt. Schon der Name des \n\n\"Creativ-Fonds\" deutet, wie der Prospekt im einzelnen und für den \n\ndurchschnittlichen Anleger verständlich erläutert, darauf hin, daß sein \n\nErfolg u.a. von dem frühzeitigen Erkennen der Zukunftschancen einzel-\n\nner Unternehmen oder Branchen und dem Vordenken künftiger Wachs-\n\ntumschancen abhängt. \n\nDa hiermit die wesentlichen Eigenschaften und besonderen Risi-\n\nken der am Neuen Markt gehandelten Aktien bezeichnet sind, war die \n\nausdrückliche Erwähnung des Marktsegments \"Neuer Markt\" im Ver-\n\nkaufsprospekt nicht erforderlich. Die Revision beruft sich für ihre gegen-\n\nteilige Auffassung ohne Erfolg darauf, daß sowohl gemäß § 19 Abs. 2 \n\nSatz 3 Nr. 4 KAGG als auch gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie \n\n85/611/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordi-\n\nnierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte \n\nOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vom \n\n20. Dezember 1985 (ABl. EG 1985, Nr. L 375 S. 3), deren Umsetzung \n\n§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KAGG dient, alle erforderlichen Angaben im \n\nProspekt selbst und nicht in zusätzlich heranzuziehenden Unterlagen, \n\netwa einem Börsenlexikon, enthalten sein müssen. Diesem Erfordernis \n\ngenügt der Prospekt, weil er selbst, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei ausführt, die Anlagepolitik so beschreibt, daß sie auch Investitio-\n\nnen am Neuen Markt ohne weiteres umfaßt. Das vom Berufungsgericht \n\nzitierte Börsenlexikon enthält ersichtlich nicht einen - im Prospekt selbst \n\nfehlenden - Teil der Beschreibung der Anlagepolitik der Beklagten, son-\n\ndern eine Erläuterung des Begriffs des Neuen Marktes. Darin sieht das \n\nBerufungsgericht zu Recht einen Beleg für seine Auffassung, daß die im \n\nProspekt dargelegte Anlagepolitik sich auch auf Investitionen in den \n\nNeuen Markt erstreckt. \n\n(3) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf einen schwerpunktmä-\n\nßigen Erwerb am Neuen Markt gehandelter Aktien und die mit dieser \n\n(teilweisen) Konzentration auf ein Marktsegment verbundenen Risiken \n\nverstößt nicht gegen das Gebot des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KAGG, et-\n\nwaige Beschränkungen bezüglich der Anlagepolitik darzustellen. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision mußte im Prospekt eine schwerpunkt-\n\nmäßige Investition in ein bestimmtes Marktsegment nicht angegeben \n\nwerden, weil nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts die Absicht, die Anlagepolitik dauerhaft auf den Neuen Markt zu \n\nkonzentrieren, nicht feststellbar ist. \n\nAn dieser Feststellung war das Berufungsgericht durch die gegen-\n\nteilige Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe von Beginn an \n\nund dauerhaft die Absicht verfolgt, einen wesentlichen Anlageschwer-\n\npunkt in Aktien des Neuen Marktes zu setzen, nicht gehindert. Nach \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstin-\n\nstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen nur gebunden, soweit nicht \n\nkonkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit \n\nder entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb \n\neine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bin-\n\ndung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen ent-\n\nfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, \n\ndie dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen \n\nsind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, WM 2004, 845, 846, \n\nfür BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt \n\nvor, wenn die Beweisaufnahme oder die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts unvollständig sind (Ball, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 529 Rdn. 8). \n\nDies ist hier, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu \n\nRecht gerügt hat, der Fall, weil das Landgericht die dauerhafte Absicht \n\nder Beklagten, einen wesentlichen Anlageschwerpunkt in Aktien des \n\nNeuen Marktes zu setzen, festgestellt hat, ohne den von der Beklagten \n\nfür ihren gegenteiligen Vortrag als Zeugen benannten Fondsmanager zu \n\nvernehmen. Statt dessen hat sich das Landgericht zur Begründung sei-\n\nner Feststellung u.a. auf ein Zeitungsinterview des Fondsmanagers be-\n\nzogen, ohne sich gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO damit auseinanderzu-\n\nsetzen, daß dieses Gespräch etwa 18 Monate vor der Emission des \n\nFonds stattgefunden hatte. Angesichts dieser Verfahrensfehler konnte \n\ndas Berufungsgericht ohne Bindung an die landgerichtlichen Feststellun-\n\ngen entscheiden, daß eine von Beginn an und dauerhaft verfolgte Ab-\n\nsicht der Beklagten, einen wesentlichen Anlageschwerpunkt in Aktien \n\ndes Neuen Marktes zu setzen, nicht feststellbar ist. Die Begründung die-\n\nser Feststellung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist es entgegen der \n\nAuffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht, anders als das Landgericht, die Entwicklung der Zusam-\n\nmensetzung des Sondervermögens bis zum Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung in seine Würdigung einbezogen und als Indiz gegen die fragli-\n\nche Absicht der Beklagten gewertet hat. \n\nDa die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht das Anlageziel verfolgte, einen Schwerpunkt in \n\neinem bestimmten Marktsegment zu setzen, bedarf die Frage, ob ein sol-\n\nches Anlageziel gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG des \n\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 (ABl. \n\nEG 1985, Nr. L 375 S. 3) i.V. mit dem Anhang Schema A Ziffer 1.15 in \n\nVerkaufsprospekten anzugeben ist, entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non keiner Entscheidung. \n\n(4) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, weder § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KAGG noch § 19 \n\nAbs. 4 KAGG gebiete die Angabe lediglich vorübergehend gebildeter, \n\ntatsächlicher Anlageschwerpunkte. \n\nDie Anlagepolitik des Fonds war nach den rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts von Anfang an auf Investitionen in \n\nwachstumsorientierte, innovative Unternehmen ohne Festlegung auf be-\n\nstimmte Märkte, Segmente, Branchen oder Länder gerichtet. Dies bedeu-\n\ntet indes nicht, daß das Sondervermögen gleichmäßig auf die vorhande-\n\nnen Märkte, Segmente, Branchen und Länder verteilt wird. Die Gewinn-\n\norientierung des Fonds hat vielmehr zur Folge, daß unterschiedliche wirt-\n\nschaftliche Gegebenheiten und Renditeaussichten zu einer stärkeren \n\nbzw. schwächeren Berücksichtigung einzelner Märkte, Segmente, Bran-\n\nchen oder Länder führen können. Daraus ergeben sich Anlageschwer-\n\npunkte, die bei Veränderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten und \n\nGewinnchancen jederzeit wieder aufgelöst oder verlagert werden kön-\n\nnen. Da diese vorübergehenden faktischen Anlageschwerpunkte sich \n\nerst im Verlauf der Geschäftstätigkeit des Fonds bilden und nicht selbst \n\nGegenstand der Anlagepolitik sind, müssen sie weder gemäß § 19 \n\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 4 KAGG im Verkaufsprospekt angegeben noch gemäß \n\n§ 19 Abs. 4 KAGG auf dem neuesten Stand gehalten werden. \n\nb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich \n\nunter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit der vom Landgericht of-\n\nfengelassenen Frage, ob der Prospekt aus anderen Gründen unvollstän-\n\ndig sei, und dem diesbezüglichen Vortrag der Kläger auseinanderge-\n\nsetzt. § 547 Nr. 6 ZPO ist u.a. dann verletzt, wenn das Berufungsurteil \n\nauf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des \n\n§ 146 ZPO nicht eingeht und dieses zur Begründung bzw. Abwehr der \n\nKlage nicht ohnehin ungeeignet ist (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394; Ball, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 547 Rdn. 15 und 18). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann \n\nnicht geprüft werden. \n\nDie Revision hat es, wie die Revisionserwiderung zutreffend gel-\n\ntend macht, versäumt, die erhobene Verfahrensrüge ordnungsgemäß \n\nauszuführen. Nach § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO bedarf \n\nes insoweit der Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich die Verfah-\n\nrensverletzung ergeben soll, unter Angabe der Fundstellen in den \n\nSchriftsätzen der Tatsacheninstanzen (BGHZ 14, 205, 209 f.; Stein/ \n\nJonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 551 Rdn. 11; Zöller/Gummer, ZPO \n\n25. Aufl. § 551 Rdn. 14). Der angeblich übergangene Vortrag wird in der \n\nRevisionsbegründung überhaupt nicht wiedergegeben. Diese beschränkt \n\nsich insoweit vielmehr auf eine Bezugnahme auf das Urteil des Landge-\n\nrichts. In diesem ist das Vorbringen der Kläger lediglich kurz zusammen-\n\ngefaßt. Ob es zur Begründung der Klage geeignet, insbesondere ausrei-\n\nchend substantiiert ist, so daß sich das Berufungsgericht damit hätte be-\n\nfassen müssen, ist dem Urteil des Landgerichts, das nicht auf bestimmte \n\nFundstellen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Kläger verweist, \n\nnicht zu entnehmen. \n\nc) Da mithin davon auszugehen ist, daß der Verkaufsprospekt kei-\n\nne unrichtigen oder unvollständigen Angaben enthält, braucht über die \n\nweiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 KAGG, insbe-\n\nsondere die Frage der Kausalität, nicht entschieden zu werden. \n\n2. Mangels unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben \n\nkommen Ansprüche aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekt-\n\nhaftung und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nWpHG bzw. § 264 a StGB von vornherein nicht in Betracht. Die Streitfra-\n\ngen, ob die Grundsätze der allgemeinen Prospekthaftung neben § 20 \n\nAbs. 1 KAGG anwendbar sind (vgl. dazu Baur, \n\nInvestmentgesetze \n\n2. Aufl. § 20 KAGG Rdn. 33) und ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein \n\nSchutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu Koller, in: Ass-\n\nmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. Rdn. 17 vor § 31), bedürfen danach kei-\n\nner Entscheidung. \n\n3. Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 234 EG besteht kein Anlaß, weil die von der Revisi-\n\non formulierten Vorlagefragen sämtlich nicht entscheidungserheblich \n\nsind. Ob Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG 1985, \n\nNr. L 375 S. 3) Prospektangaben, die nicht aus sich heraus verständlich \n\nsind, zuläßt und die Angabe des Anlageziels, einen Schwerpunkt in ei-\n\nnem bestimmten Marktsegment zu setzen, erfordert, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Der Verkaufsprospekt der Beklagten ist, wie dargelegt, aus \n\nsich heraus verständlich. Das Anlageziel, einen Schwerpunkt in einem \n\nbestimmten Marktsegment zu setzen, hat die Beklagte nicht verfolgt. Die \n\nweitere von der Revision angeführte Vorlagefrage betrifft die Kausalität, \n\nauf die es für die Entscheidung nicht ankommt. \n\nIII. \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-359-03","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-359-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:39.891486+00:00"}}