{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_354-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 354/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 354/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, \n\nDr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 5. November 2003 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 177.245,82 €. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nDie Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufge-\n\nzeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vor-\n\nabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein-\n\nzuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden \n\n(vgl. BVerfGE 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind. \n\nAuf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von \n\nArt. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und die Klärung der Frage, ob der Verbrau-\n\ncher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertrags-\n\nschluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an. \n\nEine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verbrauchersachen nach \n\nArt. 13 ff. EuGVÜ ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die \n\nzum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders \n\nals von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) EuGVÜ vorausgesetzt - nicht in ihrem \n\nWohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß \n\ndie Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in Luxemburg erfolgt \n\nund auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf Optionsscheinge-\n\nschäfte im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es al-\n\nso am erforderlichen Inlandsbezug fehlt. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-354-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-354-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:26.037583+00:00"}}