{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_340-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"XI ZR 340/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 340/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 18. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 24. Oktober 2003 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n24. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGegenstandswert: 1.997.888,99 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalter einer Auto-\n\nhändlerin, streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung \n\nvon Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der \n\nF. AG (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen \n\n\"Händlervertrag\", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Fahr-\n\nzeugen bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig \n\nentstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit \n\nder Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der \n\nKlägerin einen \"Rahmenvertrag\" für Händler-Einkaufsfinanzierungen, in \n\ndem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin \n\nvereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen \n\nKraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Si-\n\ncherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechsel-\n\nseitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur Auszah-\n\nlung des Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto, das im August \n\n2002 2.124.911,45 € aufwies. \n\nDie Klägerin hat unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der Lie-\n\nferantin eine Vereinbarung getroffen, daß die Kaufpreiszahlung der Klä-\n\ngerin an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, daß der \n\nBetrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, daß die Liefe-\n\nrantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin ab-\n\ntrete, ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die \n\nKlägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen An-\n\nsprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin \n\nübergingen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in \n\ndem \"Rahmenvertrag\" getroffenen Vereinbarungen habe sie Sicherungs-\n\neigentum an den finanzierten Fahrzeugen erworben. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\n- abgesehen von einem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag - \n\nabgewiesen, da das Vorbehaltseigentum der Lieferantin auf die Klägerin \n\nübertragen worden sei. Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr \n\nvorbezeichnetes Vorbringen unter Benennung des Zeugen wiederholt \n\nhat, hat das Oberlandesgericht die Klage ohne Beweisaufnahme mit \n\nAusnahme eines Betrages von 50.058,04 € abgewiesen und der Wider-\n\nklage stattgegeben, da der Klägerin an den von der Lieferantin unter Ei-\n\ngentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Aussonderungsrecht \n\nzugestanden habe. Nur für die Lieferantin sei wirksam Vorbehaltseigen-\n\ntum begründet worden, nicht aber für die Klägerin als finanzierende \n\nBank. Soweit im \"Händlervertrag\" neben den Ansprüchen der Lieferantin \n\nauch die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin geregelt sei, sei dies \n\nunwirksam, weil es sich um Forderungen eines \"Dritten\" im Sinne von \n\n§ 455 Abs. 2 BGB a.F. handele. Entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts habe die Klägerin auch nicht die Kaufpreisforderung nebst Vorbe-\n\nhaltseigentum durch Abtretung von der Lieferantin erworben. Eine Abtre-\n\ntung sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Es sei auch nichts dafür er-\n\nsichtlich, daß die Forderungen stillschweigend abgetreten worden seien. \n\nII. \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-\n\nteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, \n\nWM 2004, 1407, 1408 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene \n\nUrteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \n\nund Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-\n\ngung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrund-\n\nrecht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung \n\nfrei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \n\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei-\n\nen haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den \n\nGrundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher \n\nBeweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, \n\n143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein \n\nGericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder \n\nmateriellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nicht-\n\nberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots ver-\n\nstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht kei-\n\nne Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, \n\n307; 69, 141, 144). \n\na) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die \n\nKlägerin hat bereits in erster Instanz den Abschluß einer Vereinbarung \n\nmit der Lieferantin behauptet, daß die Lieferantin jeweils bei Eingang des \n\nvon der Händlerin aufgenommenen Darlehensbetrages der Klägerin das \n\nVorbehaltseigentum an den finanzierten Fahrzeugen und die Kaufpreis-\n\nansprüche gegen die Händlerin übertrage. Für die Richtigkeit dieser Be-\n\nhauptung auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. September 2002 hat sie \n\nsich auf die Vernehmung eines Zeugen berufen. Daß der Beweisantritt \n\nerst auf Seite 8 des Schriftsatzes erfolgt ist, ist ohne Belang. Die Kläge-\n\nrin hat ausdrücklich klargestellt, daß der Zeuge \"zum Beweis für die \n\nRichtigkeit des gesamten vorstehenden Sachvortrages\" benannt werde. \n\nDiesen Vortrag und den dazugehörenden Beweisantritt hat die Klägerin \n\nauch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten. \n\nDas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungs-\n\ngericht dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In den Entschei-\n\ndungsgründen wird lediglich ausgeführt, daß eine Abtretung des Vorbe-\n\nhaltseigentums durch die Lieferantin den schriftlichen Verträgen nicht zu \n\nentnehmen sei. Es sei auch nichts für eine stillschweigende Abtretung \n\nersichtlich. Zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung der Übertra-\n\ngung von Vorbehaltseigentum verhält sich das Berufungsurteil mit kei-\n\nnem Wort. Ebensowenig lassen die Entscheidungsgründe des angefoch-\n\ntenen Urteils erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht \n\nmeint, sich mit diesem Vorbringen der Klägerin sowie dem diesbezügli-\n\nchen Beweisantritt nicht befassen zu müssen. \n\nb) Das Übergehen des Vortrages und des Beweisantritts der Klä-\n\ngerin verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entschei-\n\ndungserheblicher Weise (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die behauptete Übertra-\n\ngung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin scheitert nicht etwa dar-\n\nan, daß ein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin nicht in wirksamer \n\nWeise begründet worden wäre. Daß im \"Händlervertrag\" der Eigentums-\n\nvorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts vereinbart worden ist, ändert \n\ndaran nichts. Nach § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist die Vereinbarung eines Ei-\n\ngentumsvorbehalts zwar nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon \n\nabhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, ins-\n\nbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt. \n\nGemäß § 139 BGB ist aber davon auszugehen, daß die Teilnichtigkeit \n\nder Vereinbarung den Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin un-\n\nberührt läßt. \n\nDiesem Ergebnis steht auch das für Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht \n\nentgegen. Die Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach ihrem Wortlaut ohne \n\nweiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbe-\n\nhalt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt \n\n(vgl. BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, \n\nWM 2002, 1117, 1118). \n\n2. Eine weitere Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, daß \n\ndas Berufungsgericht das auf Nr. 6 b des Rahmenvertrages gestützte \n\nHilfsvorbringen der Klägerin, von der Händlerin Sicherungseigentum an \n\nden finanzierten Fahrzeugen übertragen bekommen zu haben, übergan-\n\ngen hat. Auch auf diesen schlüssigen Sachvortrag, der die Klägerin zwar \n\nnicht zur Aussonderung der finanzierten Fahrzeuge nach § 47 InsO, wohl \n\naber zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO berechtigen \n\nwürde, ist das Berufungsgericht ohne jeden erkennbaren Grund mit kei-\n\nnem Wort eingegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Vortrag \n\nzu dem von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund vom Beru-\n\nfungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. \n\n3. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das \n\nOberlandesgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im \n\nAnwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-340-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-340-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:23.248894+00:00"}}