{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_338-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 338/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 676 f, 676 g Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers einge- gangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Über- weisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand über- tragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 338/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 676 f, 676 g \n\nEin Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers einge-\ngangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Über-\nweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im \nelektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne \nZutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand über-\ntragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die \nBank erforderlich. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2003 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung, hilfs-\n\nweise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, \n\ndann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch. \n\nEin Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29. April 2002 \n\nim Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin. \n\nDer Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 € wurd e dem Konto der \n\nKlägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber \n\num 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die \n\nGutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen. \n\nDer durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der \n\nKontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stor-\n\nnierung als \"Auftrag\". \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur \n\nStornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor \n\nden Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren \n\nRechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie \n\nhabe am 29. April 2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite ge-\n\nkündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl \n\nelektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klä-\n\ngerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und \n\ndeshalb storniert werden können. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 15.752,80 € nebst \n\nZinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, \n\n353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-\n\nantrages auf Gutschrift von 15.752,80 € nebst Zinse n, abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie \n\ndie Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zuge-\n\nlassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der \n\nZulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Ent-\n\nscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004 \n\n- XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2003 \n\n- XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR \n\n18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der \n\nFall. \n\nDas Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, es \n\nlasse \"die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter \n\nwelchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im \n\nWege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB \n\nn.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich \n\ngeklärt ist\". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar we-\n\ngen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesam-\n\nte Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulas-\n\nsung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen \n\nTeil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand \n\neines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-\n\nsion beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, \n\nWM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung \n\nder Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer \n\nwirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die \n\nFrage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den \n\nHilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2 a). \n\nB. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutschrift keinen An-\n\nspruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein ab-\n\nstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksam-\n\nwerden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten \n\nabhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem \n\nVorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines \n\nOrganisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem \n\nRechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsemp-\n\nfänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der \n\nGutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht \n\nallein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Konto-\n\nstand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen \n\nGeschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur \n\nVerfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentli-\n\nche Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs \n\nauf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge \n\nsei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewie-\n\nsen worden sei. Daß diese als \"Auftrag\" bezeichnet worden sei, sei un-\n\nerheblich, weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornie-\n\nrung unterrichtet gehabt habe und der \"Auftrag\" auch aufgrund der be-\n\ntragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-\n\nkennbar gewesen sei. \n\nDer Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutschrift des Über-\n\nweisungsbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB an-\n\nwendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer institutsin-\n\nternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst \n\nmit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden ange-\n\nnommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam \n\nerfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem \n\nWeg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem \n\nVorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit \n\ndem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das An-\n\ngebot des Überweisenden zum Abschluß eines solchen Vertrages habe \n\ndie Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbe-\n\ntrages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie \n\nallein vom Überweisenden auf elektronischem Wege ohne willentliche \n\nMitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nach-\n\ndisposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklag-\n\nte das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung \n\nstorniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht \n\ngemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung \n\nder Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausfüh-\n\nrungsfrist von einem Bankgeschäftstag gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2 \n\nNr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung \n\nder am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am \n\nVormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsver-\n\ntrag zustande gekommen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-\n\nchen stand. \n\n1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch ist unab-\n\nhängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbe-\n\ntrages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben \n\nhat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kon-\n\ntokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht wer-\n\nden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom \n\n19. Dezember 1969 \n\n- I ZR 33/68, WM 1970, 184, 185 und vom \n\n7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193). Aus § 700 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom \n\n6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022) kann der Zahlungs-\n\nanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002 \n\nnur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben \n\ngeführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben \n\noder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der \n\nKlage nicht geltend gemacht. \n\n2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gut-\n\nschrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet. \n\na) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlangen, wenn die \n\nBeklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und \n\ndeshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenomme-\n\nne Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 121, 98, 106; \n\nSenat, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, \n\n1916; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-\n\nbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Dies ist aber nicht der Fall. \n\nDie Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin \n\nnicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine \n\nÜberweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird \n\nund die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-\n\nren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift \n\nregelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie \n\nwird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbin-\n\ndungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch \n\neinen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose \n\nAbsendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch gesche-\n\nhen, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. \n\nüber einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird \n\n(Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25; \n\nOLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; Münch-\n\nKomm-HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB \n\n31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, \n\nS. 17). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klä-\n\ngerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am \n\nBildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit \n\nder Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwar-\n\ntete, ändert nichts daran, daß die Beklagte der Klägerin die Daten der \n\nGutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die \n\nKlägerin erkennen, daß die Nachdisposition der Beklagten noch nicht \n\nabgeschlossen war. \n\nDie Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutschrift auf dem \n\nBildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung \n\nzur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die Beklagte nicht den \n\nRechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder \n\n-anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als \"Auftrag\" bezeichnet \n\nwar, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau überein-\n\nstimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-\n\nkennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit \n\nunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von \n\nder Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen \n\ndie Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin \n\ndie Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht, \n\nhat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 \n\nZPO). \n\nb) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß \n\nArt. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht \n\nbei der Beklagten eingegangen. \n\nAls Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht (§§ 667, 675 \n\nAbs. 1 BGB; BGHZ 26, 1, 5; Senat BGHZ 135, 316, 318 f.; BGH, Urteile \n\nvom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 und vom \n\n24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252) - die Erlangung \n\nder buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbe-\n\ntrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisen-\n\nden, anzusehen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; Grundmann, \n\nin: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 83; MünchKomm-HGB/ \n\nHäuser ZahlungsV Rdn. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank \n\nihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669, \n\n670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 \n\nRdn. 28 und § 49 Rdn. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbu-\n\nchung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektroni-\n\nschen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung \n\nzunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-\n\nren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend \n\nder Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. \n\nBGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401), \n\ndurch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt, \n\ndaß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend \n\nmachen und seinem Konto belasten will. \n\nDie Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsver-\n\ntrages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für \n\ndie Annahme des Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages \n\n(vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 676 a Rdn. 11; Bamber-\n\nger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676 a Rdn. 19), für die Nachdisposition \n\nder Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines An-\n\nspruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entspre-\n\nchende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, \n\nÄußerung der Bank erforderlich. \n\nEine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Sie hat \n\ndie Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung \n\ndes Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit \n\nauf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt \n\nfristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung. \n\nIII. \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-338-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/xi-zr-338-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:18.602810+00:00"}}