{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_337-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"XI ZR 337/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen. b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucher- kreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 337/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\na) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe \ndes Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, \nnicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden \nZins- und Tilgungsleistungen. \n\nb) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. \nläßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucher-\nkreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl \n\nund \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem dar-\n\nüber, ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende \n\nGesamtbetragsangabe enthält. \n\nZur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Ver-\n\ntrag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darle-\n\nhen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen \n\njährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 fest-\n\ngeschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war \n\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge-\n\nrin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, wei-\n\nterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes \n\nan die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshö-\n\nhe, Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, \n\nanfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag \n\nder von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden \n\nZahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich \n\naufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. \n\nAus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und \n\nvon dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft er-\n\ngab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die \n\nBank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von \n\nanfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren. \n\nDie Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann \n\nstellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag \n\nentspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gülti-\n\ngen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei \n\nnicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz \n\nund Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, \n\nsondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt \n\nvon der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzah-\n\nlung überzahlter Zinsen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klä-\n\ngerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt \n\nist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des ver-\n\ntraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. \n\nnoch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zins-\n\nsatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht ein-\n\nmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen \n\nund demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzel-\n\npositionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in \n\nTeilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die \n\nLebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, \n\nin keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014 \n\ngestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklag-\n\nten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit \n\nfür den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob \n\ndie Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die \n\nVerpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichti-\n\ngender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches \n\nErfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang ge-\n\nfunden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr \n\nals die Angabe des Gesamtbetrages. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergeb-\n\nnis stand. \n\n1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, \n\nfindet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwen-\n\ndung, wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung \n\nvereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges \n\nKapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung \n\njedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darle-\n\nhen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig \n\nwird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-\n\nnen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt \n\nes sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kre-\n\ndit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertrags-\n\nschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die ge-\n\nsamte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September \n\n2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr. \n\nS. 5). \n\n2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der von der \n\nBeklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sin-\n\nne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. \"in Teilzahlungen\" \n\nzu tilgen. \n\na) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge \n\neiner Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004 \n\n- XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 \n\njeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten \n\nmit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels \n\nin der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden \n\nsollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlun-\n\ngen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungslei-\n\nstungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach \n\nden getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem An-\n\nsparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die \n\nLaufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlun-\n\ngen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstim-\n\nmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages \n\nmindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden \n\nsollen. \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instan-\n\nzen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die \n\nan die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Ver-\n\nlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet \n\nwerden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und \n\ngleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie \n\nderen Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem \n\ndie für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei \n\nder Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß \n\ndie Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat ab-\n\ntreten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom \n\n8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin \n\ndiente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der An-\n\nnahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. \n\nAus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein \n\nZweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden mo-\n\nnatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an \n\nden Kreditgeber gleichstanden. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich ver-\n\neinbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den \n\ngesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anfor-\n\nderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt. \n\na) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits rechtsmißbräuch-\n\nlich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der \n\nHöhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der \n\nRevision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanziel-\n\nle Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch \n\nRechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehens-\n\nantrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes In-\n\nformationsblatt übersandt hat. \n\nb) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu \n\nerbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Ein-\n\nzelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher \n\nseine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen \n\nzu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302, \n\n308; Peters, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausrei-\n\nchend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der \n\nNorm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des \n\nGesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. \n\nDer Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen, \n\ndaß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zins-\n\nzahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich \n\ndaraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und \n\ne VerbrKrG a.F. abschließend geregelt. \n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung \n\nder Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) \n\nvom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur An-\n\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten \n\nüber den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf \n\ndie die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. \n\nSelbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den \n\nVorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe \n\nder zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, \n\nkäme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicher-\n\nheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Be-\n\ntracht, wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, \n\nnicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. \n\nauch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 \n\nund vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie \n\nSenatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, \n\n2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, \n\n2186, 2187). \n\n4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. \n\nErforderlich sind danach Angaben zur \"Art und Weise der Rückzahlung \n\ndes Kredits\". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrich-\n\ntende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur \n\nKredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob \n\ndiese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der \n\nVerbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til-\n\ngungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden \n\nLebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe \n\nWM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), \n\nbedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkon-\n\nformen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe \n\ndes vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses \n\noder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses. \n\n5. Danach bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorla-\n\nge der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum \n\nZwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungs-\n\nrichtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinien-\n\nkonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Kläge-\n\nrin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine \n\nAnsprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls \n\nAmtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG \n\nRdn. 45 f.). \n\nIII. \n\nDie Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/xi-zr-337-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/xi-zr-337-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:30.447507+00:00"}}