{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_330-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 330/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 330/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz unterliegenden Darlehensvertrags. \n\nDie Klägerin war im Jahr 1996 geworben worden, zwei Fondsantei-\n\nle an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fonds-\n\nprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung \n\nder Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversiche-\n\nrung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm die Kläge-\n\nrin mit Vertrag vom 27. September/4. November 1996 bei der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe \n\nvon 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-\n\nzinsung von nominal 6,66% bis zum 1. Oktober 2006 festgeschrieben \n\nwar, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von \n\n391,16 DM am 1. Oktober 2016 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem \n\nZeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, \n\ndaß die Klägerin zusätzlich pro Monat 124,30 DM auf eine bereits seit \n\n1982 bestehende Lebensversicherung zu zahlen hatte, daß die Versiche-\n\nrungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung \n\naber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der \n\nVersicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darle-\n\nhen zum 1. Oktober 2016 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversiche-\n\nrung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Ihre Rechte und Ansprüche aus \n\nder Lebensversicherung trat die Klägerin an die Beklagte für den Todes-\n\nfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der \n\nim Vertrag vorgesehenen \"einmaligen Geldbeschaffungskosten\" von 6% \n\nund der \"einmaligen Bearbeitungsgebühr\" von 4% an den Treuhänder \n\ndes Immobilienfonds aus. \n\nDie Klägerin ließ den Darlehensvertrag im Februar 2001 wegen \n\narglistiger Täuschung anfechten und ihre Vertragserklärungen unter \n\nHinweis auf §§ 1, 5 HWiG widerrufen. Mit ihrer Klage begehrt sie die \n\nRückzahlung gezahlter Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß \n\nder Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. \n\nDas Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage \n\nmit Rücksicht auf die im Darlehensvertrag fehlende Angabe zu dem Ge-\n\nsamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG \n\n(in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgen-\n\nden: a.F.) festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, für das Dar-\n\nlehen mehr als 4% Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Berufun-\n\ngen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2004, 946 abgedruckt \n\nist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe zu Recht die Grundsätze der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach \n\nbestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbrau-\n\ncher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit, \n\ndessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhän-\n\nge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der \n\nwirtschaftlichen Einheit von Darlehensvertrag und Lebensversicherung \n\nals Ansparvertrag fehle es nicht. Aus der der Beklagten erkennbaren \n\nmaßgeblichen Sicht der Klägerin habe das Darlehen im Idealfall voll-\n\nständig, zumindest aber weitestgehend mit Hilfe der auf den Todesfall an \n\ndie Beklagte abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollen. Die \n\nAngabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte \n\nauch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die \n\nParteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen \n\nKredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne der genannten Vor-\n\nschrift. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von der \n\nKlägerin zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-\n\nstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war. \n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, \n\nWM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden \n\nund im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-\n\nsamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-\n\ntragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung \n\nvereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-\n\nzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-\n\ndoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-\n\nlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig \n\nwird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-\n\nnen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., \n\nm.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierung um einen Kredit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-\n\nnen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages \n\nnoch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird \n\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-\n\nten. \n\nb) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-\n\ngungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. \"in Teilzahlungen\" zu tilgen. \n\nEine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer \n\nPflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR \n\n150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-\n\nkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-\n\nversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen \n\nSicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-\n\nschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-\n\nstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der \n\nParteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, \n\ndaß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-\n\nsetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet \n\nwerden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei \n\nAbschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung \n\ndes Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nWie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), \n\ndem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-\n\nden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-\n\ntungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand \n\nauch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-\n\nsteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-\n\ngen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Ver-\n\nbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzuspa-\n\nrender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunkti-\n\non unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Le-\n\nbensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Angesichts des-\n\nsen ändert auch der Umstand, daß eine bereits bestehende Lebensver-\n\nsicherung in die Vertragsgestaltung einbezogen wurde und diese bereits \n\netwa vier Jahre vor dem Darlehen fällig wird, nichts an der Tatsache, \n\ndaß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel \n\nzur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf \n\nder Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Dafür spricht insbesondere \n\nauch, daß für die im Jahr 1982 abgeschlossene Lebensversicherung im \n\nDarlehensvertrag eine Laufzeit von 34 Jahren angegeben ist, die Versi-\n\ncherung also ebenso wie das Darlehen im Jahr 2016 fällig werden soll, \n\nund sich die Klägerin um eine entsprechende Anpassung der Lebensver-\n\nsicherung bemüht hat. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Ver-\n\nbraucherin konnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebens-\n\nversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich ent-\n\nsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-\n\nstanden. \n\n2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von der Klägerin zu \n\nentrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-\n\nlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Klägerin nur die gesetzlichen Zinsen \n\nin Höhe von 4% (§ 246 BGB) schuldet. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Ermäßi-\n\ngung des Zinssatzes auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzie-\n\nrung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschrei-\n\nbungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag \n\nnichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. \n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbrau-\n\ncher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Ge-\n\nsamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß \n\nder Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend \n\nden gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, \n\nNeubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Ver-\n\nbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den \n\ngesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht \n\n5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnitts-\n\nfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines \n\nFinanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. \n\nVielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die \n\nGesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilab-\n\nschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditio-\n\nnen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober \n\n1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprüng-\n\nlich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschrei-\n\nbung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner \n\nGrundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen \n\nZinssatz. \n\nDer Umstand, daß der Vertrag für den Zeitraum nach Ende der \n\nZinsfestschreibung noch keine verbindlichen Angaben zum Gesamtbe-\n\ntrag sowie zum Vertragszins enthält, gibt entgegen einer in der Literatur \n\nvertretenen Ansicht (vgl. Sauer/Wallner BKB 2003, 959, 966) keinen An-\n\nlaß zu einer einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG \n\ndahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfest-\n\nschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so für den Fall der fehlenden \n\nAngabe des Effektivzinses: OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, \n\n312, 314 f.). Eine solche Auslegung scheidet aus, weil der Gesetzgeber \n\ndie Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags und die sich aus ihrer Nicht-\n\nbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zins-\n\nfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages \n\ngeknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr aus-\n\nreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters \n\nWM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei \n\nAbschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen \n\nnoch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleich-\n\nwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages an-\n\nzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages \n\nmaßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags \n\nangeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten \n\nZinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die ge-\n\nsamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei \n\nunechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die \n\nkünftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grund-\n\nlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr in-\n\nformativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Inter-\n\nesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur \n\ngrundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht \n\nzur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 \n\n- XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ vorgesehen). \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-330-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-330-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:29.968180+00:00"}}