{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_325-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"XI ZR 325/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Bb Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig ver- pflichtender Mithaftungsübernahme.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 325/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 138 Bb \n\nZur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig ver-\n\npflichtender Mithaftungsübernahme. \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes Einzelrichters des 24. Zivilsenats in Darmstadt des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August \n\n2003 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages \n\nund früherer Bürgschaften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Ehemann der Beklagten, einer 1954 geborenen Verkäuferin, \n\nwar zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern an der V. \n\n GmbH (nachfolgend: GmbH) beteiligt und deren Geschäfts-\n\nführer. Die Klägerin gewährte der GmbH mehrere Geschäftskredite, für \n\ndie ihre Gesellschafter und die Beklagte seit 1986 selbstschuldnerische \n\nBürgschaften über insgesamt 357.038 DM übernahmen. Die Darlehens-\n\nforderungen der Klägerin waren außerdem durch eine Grundschuld von \n\n350.000 DM an dem Hausgrundstück der Schwiegereltern der Beklagten \n\ngesichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Liquidationsver-\n\nfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin eine Restforderung über \n\n350.000 DM geltend und kündigte die Verwertung ihrer Grundschuld an. \n\nAm 1. März 1993 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann mit der \n\nKlägerin einen \"Kreditvertrag\" über 350.000 DM zu 8% p.a. und einer \n\nmonatlichen Zins- und Tilgungsrate von 2.250 DM ab. Nach dem Ver-\n\ntragsinhalt diente die Kreditaufnahme ausschließlich zur Ablösung der \n\nnoch bestehenden Gesellschaftsschulden. Die Rückführung des Darle-\n\nhens sollte über ein von der Klägerin für die Beklagte geführtes Konto-\n\nkorrentkonto erfolgen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit ordnungs-\n\ngemäß bedient. Nach Ablauf der Festzinsperiode vereinbarte die Kläge-\n\nrin mit der Beklagten \n\nfür den offenen Darlehensrestbetrag von \n\n269.800 DM am 27. Oktober 1998 eine Ermäßigung des Zinssatzes auf \n\n5% p.a. und der monatlichen Annuitätenrate auf 1.500 DM. Als Anfang \n\ndes Jahres 2000 keine Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die Klägerin \n\ndie Geschäftsverbindung am 12. Juli 2000 fristlos und forderte einen Ge-\n\nsamtbetrag von 283.552,72 DM. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Darlehensvertrag im \n\nWege der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM zuzüglich Zinsen in \n\nAnspruch. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag entspreche seinem \n\nSinn nach den von ihr im Auftrag der GmbH übernommenen Bürgschaf-\n\nten und sei wie diese wegen krasser finanzieller Überforderung sitten-\n\nwidrig. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien sei wirksam. Eine etwaige Nich-\n\ntigkeit der von der Beklagten zur Sicherung der Gesellschaftsdarlehen \n\ngestellten Bürgschaften wegen sittenwidriger finanzieller Überforderung \n\nsetze sich in dem neuen Rechtsgeschäft nicht fort. Die zur Fortwirkung \n\nder Sittenwidrigkeit bei interner Umschuldung entwickelten Grundsätze \n\nseien nicht anwendbar. Die verbürgten Darlehensforderungen der Kläge-\n\nrin hätten tatsächlich bestanden und seien wirksam. Lediglich die zwi-\n\nschenzeitlich weggefallenen Bürgschaften der Beklagten verstießen \n\nmöglicherweise gegen die guten Sitten und seien infolgedessen nichtig. \n\nDie Beklagte habe aber an deren Stelle die darlehensvertragliche Haf-\n\ntung für neue und noch bestehende Zahlungsansprüche übernommen. \n\nEine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse sich \n\nnicht feststellen. Selbst nach ihren Angaben in der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift habe ihr laufendes Einkommen bei Abschluß des Darle-\n\nhensvertrages ausgereicht, um die vereinbarten Annuitäten ordnungs-\n\ngemäß zu bedienen. Dabei sei freilich auch auf die Einkünfte ihres Ehe-\n\nmannes abzustellen, weil die Eheleute den Vertrag gemeinsam ge-\n\nschlossen und auch die Zins- und Tilgungsraten gemeinsam gezahlt hät-\n\nten. Davon, daß der Darlehensvertrag auf seiten der Beklagten einer \n\nBürgschaft entspreche, könne demnach keine Rede sein. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, wie die Revision zu \n\nRecht rügt, unter Mißachtung der Interessenlage und damit in rechtlich \n\nunvertretbarer Weise für eine echte Darlehensnehmerin gehalten. \n\na) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom \n\n1. März 1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als \n\nBeitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte \n\nVertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung \n\nder Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung \n\ndes Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehens-\n\nvertrag keine Rechte erwerben, sondern der Klägerin nur zu Sicherungs-\n\nzwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld der GmbH haften \n\nsollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer \n\nechten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des \n\nKreditgebers \n\nist die von den Vertragsparteien \n\ntatsächlich gewollte \n\nRechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie \n\nschließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der \n\nWahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, um-\n\nfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifi-\n\nkation (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, \n\n1084). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch \n\neine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie \"Mitdarle-\n\nhensnehmer\", \"Mitantragsteller\", \"Mitschuldner\" oder dergleichen einen \n\nmateriell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdar-\n\nlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeits-\n\nfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen \n\n(Senatsurteile vom \n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224, vom 28. Mai 2002 \n\n- XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 und vom 23. März 2004, aaO \n\nS. 1084). Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß \n\ndes Darlehensvertrages. \n\nDieser ist in Streitfällen im Wege der Vertragsauslegung nach \n\n§§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkann-\n\nten Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts \n\nals Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, \n\n16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, \n\n2372) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner \n\n(st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, \n\n1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, \n\n1864). Dem trägt das Berufungsgericht keine Rechnung. \n\nb) Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrages der Parteien \n\nvom 1. März 1993 für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. \n\nSie ist im \"Kreditvertrag\" ebenso wie ihr Ehemann als \"Kreditnehmer\" \n\nbezeichnet. Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut \n\nabweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender \n\nübereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 \n\nBGB). Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhand-\n\nlungsposition der kreditgebenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, \n\n2437, 2438 f.) und der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der \n\nvorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als \n\nsonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist \n\nals echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeich-\n\nnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber \n\nerkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an \n\nder Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen gleichberechtigter \n\nPartner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mit-\n\nentscheiden darf \n\n(Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom \n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai \n\n2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n23. März 2004, aaO S. 1084). Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerhaft keine Feststellungen getroffen. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegen keine \n\nUmstände oder Verhältnisse vor, die die Beklagte trotz ihrer fehlenden \n\nBeteiligung an der liquidierten GmbH nach dem Willen verständiger und \n\nredlicher Vertragsparteien als gleichgestellte Mitdarlehensnehmerin ne-\n\nben ihrem Ehemann als deren ehemaligen Gesellschafter/Geschäfts-\n\nführer erscheinen lassen. \n\nNach dem Inhalt des Darlehensvertrages dient die Kreditaufnahme \n\nder \"Übernahme der Verbindlichkeiten der ... GmbH i.L.\" in Höhe von \n\n350.000 DM. Damit war für die Beklagte nicht einmal ein bloßes mittelba-\n\nres wirtschaftliches oder persönliches Eigeninteresse verbunden. Wäh-\n\nrend sie nämlich von einer mit den verbürgten Geschäftskrediten zu-\n\nsammenhängenden Verbesserung der Ertragslage des von der Gesell-\n\nschaft betriebenen Unternehmens und einer daraus resultierenden Wert-\n\nsteigerung der Beteiligung ihres Ehemannes oder von Gewinnausschüt-\n\ntungen bzw. einer Erhöhung seines Geschäftsführergehalts immerhin \n\nindirekt profitieren konnte, ist selbst diese äußerst vage Erwerbschance \n\nmit der Geschäftsaufgabe entfallen. Ebenso unterliegt es keinem ver-\n\nnünftigen Zweifel, daß die Beklagte weder als Bürgin noch als angebli-\n\nche Darlehensnehmerin über die Auszahlung bzw. Verwendung der aus-\n\ngereichten Kredite mitentschieden hat oder dazu berechtigt gewesen wä-\n\nre. \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, ist das mit der Ablö-\n\nsung der noch bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten verbundene \n\nErlöschen der früheren Bürgschaften der Beklagten kein geeignetes Be-\n\nweisanzeichen dafür, daß der Klägerin von Anfang an zwei gleichberech-\n\ntigte Darlehensnehmer gegenüberstanden. Denn abgesehen davon, daß \n\ndies die Wirksamkeit der im Auftrag der GmbH übernommenen Bürg-\n\nschaften voraussetzt, stellt der Austausch einer auf den Eintritt des Si-\n\ncherungsfalles beschränkten Bürgenhaftung durch eine darlehensver-\n\ntragliche Primärhaftung jedenfalls unter den vorliegenden Umständen \n\nund Verhältnissen keinen Vorteil, sondern eher einen Nachteil dar. \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zeigt sich die Stel-\n\nlung der Beklagten als gleichberechtigte Kreditnehmerin auch nicht dar-\n\nan, daß die Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend der darlehens-\n\nvertraglichen Vereinbarung ihrem Konto belastet wurden. Zwar kann in \n\nder vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch \n\neinen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame \n\nIndiztatsache liegen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO). Dies \n\nsetzt aber grundsätzlich voraus, daß aus der maßgebenden Sicht eines \n\nrational handelnden Kreditgebers bereits konkrete Anhaltspunkte für ein \n\nunmittelbares Eigeninteresse des Betroffenen an der Kreditgewährung \n\nbestehen. Andernfalls ist das Beweisanzeichen nicht stark genug, um im \n\nWege der Vertragsauslegung auf eine echte Mitgläubigerschaft zu \n\nschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die den darle-\n\nhensvertraglichen Zinssatz und die monatliche Rückzahlungsrate än-\n\ndernde Vereinbarung der Parteien vom 27. Oktober 1993 nur von der \n\nBeklagten und nicht von den Eheleuten gemeinsam unterzeichnet wor-\n\nden ist. Denn abgesehen davon, daß es hierfür verschiedene Gründe \n\ngibt, ist von der Klägerin in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden, \n\nwas für ein auslegungsrelevantes nachvertragliches Verhalten der Be-\n\nklagten sprechen könnte. \n\nSchließlich ist auch in der vorläufigen Abwendung der Zwangsver-\n\nsteigerung des beliehenen Hausgrundstücks der Schwiegereltern der \n\nBeklagten kein geeignetes Beweisanzeichen zu sehen. Sollte darin auf \n\nseiten der Beklagten ein Motiv für den Abschluß des Darlehensvertrages \n\ngelegen haben, so würde dies die Klägerin nicht entlasten, sondern nur \n\nden Blick auf ihre wirtschaftliche Überlegenheit richten. \n\n2. Die von der Klägerin in Wirklichkeit verlangte Mithaftungsüber-\n\nnahme der Beklagten über 350.000 DM verstößt gegen die guten Sitten \n\n(§ 138 Abs. 1 BGB) und ist daher nichtig. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nhängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit \n\nprivaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- und Mithaftungs-\n\nverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwi-\n\nschen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit \n\ndes dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mit-\n\nverpflichteten ab (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; zu-\n\nletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, \n\n797 und Senat BGHZ 156, 302, 307 m.w.Nachw.). Zwar reicht selbst der \n\nUmstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den \n\nDarlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil \n\nseines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Si-\n\ncherungsfalles dauerhaft allein tragen kann, regelmäßig nicht aus, um \n\ndas Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall \n\nkrasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu ver-\n\nmuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotio-\n\nnaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kre-\n\nditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe \n\nz.B. Senatsurteil vom 11. Februar 2003, aaO m.w.Nachw. und Senat \n\nBGHZ 156, aaO). \n\nb) Die weitgehend vermögenslose Beklagte war von Anfang an \n\nvoraussichtlich nicht \n\nin der Lage, die \n\nim Darlehensvertrag über \n\n350.000 DM festgeschriebenen Zinsen von 8% p.a. aus eigenem Ar-\n\nbeitsverdienst dauerhaft allein aufzubringen. \n\naa) Wie sich aus der von der Klägerin selbst überreichten Gehalts-\n\nabrechnung für Dezember 1997 ergibt, verdiente die Beklagte als kauf-\n\nmännische Angestellte monatlich 2.054,84 DM netto, wovon nach Abzug \n\nder für die Direktversicherung und Vermögensbildung abzuführenden Be-\n\nträge 1.684,80 DM ausgezahlt wurden. Dieses nicht einmal in Höhe von \n\n100 DM monatlich pfändbare Einkommen der Beklagten, die gegenüber \n\nihrem 1985 geborenen Sohn unterhaltspflichtig ist, reichte bei weitem \n\nnicht aus, um die jährliche Zinslast aus dem Darlehensvertrag in Höhe \n\nvon 28.000 DM dauerhaft allein zu tragen. Dafür, daß die Prozeßparteien \n\nbei Vertragsschluß im März 1993 auf realistischer Grundlage von einem \n\nwesentlich höheren Gehalt der Beklagten ausgegangen sind oder eine \n\nerhebliche einkommenserhöhende Änderung in Betracht gezogen haben, \n\nist nichts festgestellt bzw. vorgetragen. \n\nbb) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der \n\nBeklagten ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - ledig-\n\nlich das eigene, nicht aber auch das laufende Einkommen des Eheman-\n\nnes zu berücksichtigen. Zwar liegt bei Darlehensnehmern, die ein ge-\n\nmeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich demge-\n\nmäß als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überfor-\n\nderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehens-\n\nnehmer zusammen nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen des Kre-\n\ndits aufzubringen (Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, \n\nWM 1998, 2366, 2367 und vom 23. März 2004, aaO S. 1085). Dies be-\n\ntrifft aber nicht die Beklagte als einseitig verpflichtete Mithaftende. An-\n\ndernfalls bliebe nämlich unberücksichtigt, daß der oder die Hauptschuld-\n\nner bei Eintritt des Sicherungsfalles gewöhnlich zahlungsunfähig sind \n\noder vergleichbare Leistungshindernisse vorliegen (st.Rspr., siehe Senat \n\nBGHZ 146, 37, 43 und Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, \n\nWM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.Nachw.). Der Umstand, daß die Zins- \n\nund Tilgungsraten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von \n\nden Eheleuten jahrelang aus den gemeinsamen Einnahmen und Vermö-\n\ngen geleistet worden sind, schließt daher eine krasse finanzielle Über-\n\nforderung der Beklagten nicht aus. \n\nc) Die danach bestehende tatsächliche Vermutung, daß die Be-\n\nklagte die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit \n\nihrem Ehemann übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger \n\nWeise ausgenutzt hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflich-\n\ntigen Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet worden. \n\nEs besteht vielmehr kein vernünftiger Zweifel daran, daß die Be-\n\nklagte schon ihre Bürgschaften über 357.038 DM für Darlehensschulden \n\nder GmbH, an der ihr Ehemann als geschäftsführender Gesellschafter \n\nmaßgeblich beteiligt war, nicht aufgrund einer im wesentlichen freien und \n\nautonomen Willensentscheidung, sondern allein oder hauptsächlich aus \n\nemotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen hat. Nichts \n\nspricht dafür, daß die Beklagte als Mutter eines Kleinkindes bei Über-\n\nnahme der Bürgschaften in den Jahren 1986 und 1988 in Höhe etwa der \n\nspäteren Darlehenssumme nicht kraß finanziell überfordert war. Ebenso \n\nwar es mangels entstehender Anhaltspunkte vor allem die emotionale \n\nVerbundenheit mit ihrem Ehemann, die die Klägerin in die Lage versetz-\n\nte, die Beklagte dazu zu bewegen, sich als Nichtgesellschafterin und \n\nauch sonst in keiner Weise für die GmbH verantwortliche Dritte an der \n\nEntschuldung der Gesellschaft zu beteiligen und dabei eine ruinöse Ver-\n\npflichtung einzugehen. \n\nDie Klägerin entlastende Umstände liegen nicht vor. Nach der \n\nWertung des § 138 BGB ist es den Kreditinstituten grundsätzlich unter-\n\nsagt, eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Bürgschaft \n\noder Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehe-\n\npartners oder nichtehelichen Lebensgefährten zu belasten und sie damit \n\nmöglicherweise bis zum Lebensende wirtschaftlich zu ruinieren. Daß es \n\nnoch anstößiger ist, wenn der Darlehensgeber - wie hier - versucht, bei \n\nLiquidation der kreditnehmenden zahlungsunfähigen GmbH den finanz-\n\nschwachen Ehepartner des ehemaligen Gesellschafters/Geschäftsfüh-\n\nrers ohne jede Gegenleistung mit dem verbliebenen Debet zu belasten, \n\nliegt auf der Hand. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/xi-zr-325-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/xi-zr-325-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:01.254241+00:00"}}