{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_322-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"XI ZR 322/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. November 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 123, 276 Abs. 1 Cc, § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines wi- derleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zu- sammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Ob- jekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Anga- ben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Ren- tabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden. b) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags- schluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsversto- ßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 322/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n6. November 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 123, 276 Abs. 1 Cc, § 311 Abs. 2 \nHWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines wi-\nderleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zu-\nsammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Ob-\njekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Anga-\nben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im \nVerkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Ren-\ntabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) \ngemacht wurden. \n\nb) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\nschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG \nmuss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsversto-\nßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem \nDarlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 16. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen zum Erwerb eines Ap-\n\npartements. \n\nDer Beklagte wurde im Jahr 1992 von einem für die P. \n\n GmbH & Co. KG tätigen \n\nUntervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein \n\nAppartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House \n\nbei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in \n\nTeileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern \n\ngemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und \n\ndem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der \n\nW. KG (im Folgenden: Bauträgerin) ge-\n\nplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. \n\nNachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauf-\n\ntragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin \n\ndiese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, \n\ndass diese auch den von zu werbenden Anlegern zu zahlenden Kauf-\n\npreis finanzieren sollte. \n\n3 \n\nIn dem für den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt der \n\nP. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin \n\nbenannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der \n\nKlägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der \n\nAppartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungs-\n\nkontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst \n\nnach Fälligkeit freizugeben; darüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass \n\nsie mit der Bauträgerin \"seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzie-\n\nrung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite\" \n\nund die Abwicklung bisher \"ohne jegliche Beanstandung\" erfolgt sei. In \n\ndem Prospekt wurde ferner mit einem erzielbaren Mietertrag von 812 DM \n\npro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine \n\n- tatsächlich jedoch nicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersu-\n\nchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen. \n\n4 \n\nAm 17. Juni 1992 unterbreitete der Beklagte der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes \n\nAngebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages zum Erwerb des Appartements Nr. und erteilte ihr zugleich ei-\n\nne umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die \n\nmit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang \n\nstehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensver-\n\nträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und ge-\n\ngebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das An-\n\ngebot an und schloss am 23. Juni 1992 namens des Beklagten mit der \n\nBauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Apparte-\n\nment zu einem Kaufpreis von 128.342,99 DM. Zur Finanzierung des Ge-\n\nsamtaufwandes von 191.100,34 DM schloss der Beklagte persönlich am \n\nselben Tag mit der Klägerin zwei Annuitätendarlehensverträge über \n\n115.000 DM und 97.333,71 DM, die vereinbarungsgemäß durch eine \n\nGrundschuld über 223.000 DM abgesichert wurden und die eine Wider-\n\nrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) enthielten. Der Nettokre-\n\nditbetrag von 191.100,71 DM wurde dem in den Darlehensverträgen be-\n\nzeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzie-\n\nrung des Erwerbs eingesetzt. \n\n5 \n\nDas Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-\n\nnach von einer Pächterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insol-\n\nvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Be-\n\ntrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer \n\nder Appartements zu diesem Zweck gründeten. \n\n6 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar \n\n1998 die Darlehensverträge und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben \n\nvom 12. Juni 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensvertragserklä-\n\nrungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss aller \n\nVerträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung ver-\n\nanlasst worden sei. \n\n7 \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre \n\nKündigung, die Rückzahlung der Darlehen und den Ausgleich des Soll-\n\nsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 114.844,33 € nebst \n\nZinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksa-\n\nmen Widerrufs der Darlehensverträge, verlangt sie die Zahlung von \n\n118.335,27 € nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2001 sowie von weiteren \n\n4.477,34 € nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Der Beklagte ist der \n\nAuffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darle-\n\nhensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensverträge und Kaufvertrag \n\nbildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Ver-\n\nkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz und wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Hauptantrages \n\nden Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen \n\nnach § 607 BGB a.F., sondern lediglich auf deren Rückabwicklung ge-\n\nmäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, \n\nim Folgenden: a.F.). Der Beklagte habe die Darlehensverträge wirksam \n\nwiderrufen, weil er zu deren Abschluss in einer Haustürsituation be-\n\nstimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprochen habe. Der schlüs-\n\nsigen Berechnung der Anspruchshöhe sei der Beklagte nicht entgegen-\n\ngetreten. Ferner habe die Klägerin Anspruch auf Ausgleich des geltend \n\ngemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto. \n\n12 \n\nDer Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin keinen Schadens-\n\nersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, \n\nin denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte \n\nGeschäft verpflichtet sei. Aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten \n\nGutachtens über eine vergleichbare Wohnung könne nicht festgestellt \n\nwerden, dass der von ihm entrichtete Kaufpreis in sittenwidriger Weise \n\nüberhöht gewesen sei. Die von der Bauträgerin für die Anlaufphase des \n\nPachtbetriebes angeblich an die Pächterin geleisteten Pre-Opening-\n\nZahlungen seien schon deshalb irrelevant, weil diese erst nach Ab-\n\nschluss der Darlehensverträge erfolgt seien. Ein eine Aufklärungspflicht \n\nbegründender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich weder aus ih-\n\nrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin noch aus der Referenzer-\n\nklärung im Prospekt oder der dort angesprochenen Mittelverwendungs-\n\nkontrolle. Schließlich müsse sie sich auch nicht gemäß § 278 BGB et-\n\nwaige unrichtige Erklärungen des Vermittlers über Wert und Rentabilität \n\nder Immobilienanlage zurechnen lassen. \n\n13 \n\nDie Klägerin müsse sich auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG a.F. auf Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages \n\nverweisen lassen, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\nhier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund könne sich der Beklagte \n\nauch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\nberufen. Ein solcher lasse sich auch nicht über § 242 BGB begründen, \n\nweil die Darlehensverträge und der Kaufvertrag nicht als wirtschaftliche \n\nEinheit anzusehen seien. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht \n\nangegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass der Klägerin kein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rück-\n\nzahlung der Darlehen zusteht, weil der Beklagte seine auf den Abschluss \n\nder beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam \n\nwiderrufen hat. \n\n16 \n\n2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den \n\nBeklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausge-\n\nzahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung \n\n(vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 \n\nTz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, \n\nBKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ \n\n2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Um-\n\ndruck S. 6 f. Tz. 9, jeweils m.w.Nachw.). \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Beklagte zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kläge-\n\nrin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei \n\nden Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele \n\nes sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; \n\n168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, \n\nWM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, \n\nBKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, \n\nNJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13, jeweils m.w.Nachw.). \n\n18 \n\naa) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, \n\n9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, \n\n1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. \n\n19 \n\n(1) Die Parteien haben in beiden Kreditverträgen die Stellung einer \n\nGrundschuld über 223.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem \n\nBeklagten erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe \n\nweit unter der Gesamtdarlehenssumme gelegen, so dass das erste Dar-\n\nlehen nur zu einem geringen Teil und das zweite Darlehen überhaupt \n\nnicht durch eine werthaltige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift \n\nnicht durch. \n\n20 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 \n\n- XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.Nachw.) \n\nsetzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grund-\n\npfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belaste-\n\nten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 \n\nHypBG eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-\n\nsetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht \n\nwesentlicher Teil des Gesamtkredits grundpfandrechtlich abgesichert ist \n\n(Senatsurteile vom 18. März 2003 aaO und vom 18. November 2003 \n\naaO). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht \n\nder Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich \n\n40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch \n\nzu seinem weiteren Vorbringen, tatsächlich wäre höchstens ein Kaufpreis \n\nvon 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 23,9 qm großen Apparte-\n\nment insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, sowie zu dem \n\nvom Beklagten vorgelegten Wertgutachten des Sachverständigen B. \n\nvom 25. August 1992, in dem für ein gleich großes Appartement ein Er-\n\ntragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewie-\n\nsen ist. Es kann danach keine Rede davon sein, nur ein nicht wesentli-\n\ncher Teil des Gesamtkredits sei durch ein Grundpfandrecht abgesichert. \n\n21 \n\n(2) Die beiden Darlehen sind auch zu für grundpfandrechtlich ab-\n\ngesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Der vertragli-\n\nche effektive Jahreszins von 9,2% lag innerhalb der Streubreite von \n\n9,13% bis 10,37%, die die Deutsche Bundesbank in ihren Monatsberich-\n\nten für den hier maßgeblichen Zeitraum Juni 1992 für festverzinsliche \n\nHypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jah-\n\nren ermittelt hat, und war damit marktüblich (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917, vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50). \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf \n\nSchnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschrän-\n\nkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-\n\nwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht \n\nnach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen wer-\n\nden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobilien-\n\ngeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ 168, \n\n1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 \n\n- XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber \n\nhat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-\n\nfen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt \n\nund zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. \n\nDass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb \n\neiner Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht geeignet, das Verständnis der zuvor gel-\n\ntenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, \n\n223, 231 Tz. 22). \n\n23 \n\ncc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 \n\nTz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, \n\n622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 \n\nTz. 14). \n\n24 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Dar-\n\nlehensvaluta auch empfangen. Nach dem - für das Revisionsverfahren \n\ngemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen \n\nUrteils, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist \n\ndie Darlehensvaluta auf das dem Beklagten zustehende Girokonto aus-\n\ngezahlt worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in den \n\nDarlehensverträgen enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksa-\n\nmen Widerrufs der Darlehensverträge dem Beklagten zuzurechnen ist, \n\nstellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuhänderin Aus-\n\nzahlungen von dem Girokonto veranlasst hat, die dem Beklagten infolge \n\neines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nzurechenbar sind. In einem solchen Fall hätte der Beklagte gegen die \n\nKlägerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergut-\n\nschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. BGHZ 121, 98, 106). \n\n25 \n\nc) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ent-\n\nschieden und im Einzelnen begründet hat (BGHZ 168, 1, 15 f. Tz. 33 f. \n\nm.w.Nachw.; ebenso Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR \n\n283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 20 f. und XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, \n\n28 f. Tz. 28 f.), kann sich der Darlehensnehmer bei einem Kredit zur Fi-\n\nnanzierung einer Immobilie nicht darauf berufen, dass wegen der be-\n\nstimmungsgemäßen Verwendung für den Erwerb der Immobilie die Her-\n\nausgabe der Darlehensvaluta unverschuldet unmöglich geworden sei \n\n(§ 3 Abs. 2 HWiG a.F.), eine gemäß § 3 Abs. 3 Halbs. 2 HWiG a.F. nicht \n\nzu vergütende Wertminderung vorliege oder die Bereicherung weggefal-\n\nlen sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Ausführungen der Revision geben zu \n\neiner abweichenden Beurteilung oder einer weitergehenden Begründung \n\nkeinen Anlass. \n\n26 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung \n\n- auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer \n\nVolksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies \n\nhat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai \n\n2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, \n\n2349 Tz. 17 ff.). Die Ansicht des Beklagten, er sei durch den Widerruf \n\nder Darlehensverträge schlechter gestellt als bei deren Wirksamkeit, weil \n\nder Klägerin auf den Hilfsantrag eine um ca. 8.000 € höhere Hauptforde-\n\nrung zugesprochen worden sei als die aufgrund der Darlehenskündigung \n\nerrechnete Hauptforderung, trifft nicht zu. Hierbei lässt er nämlich fälsch-\n\nlicherweise den jeweils geltend gemachten Zinsanspruch außer Betracht, \n\nder dazu führt, dass die Gesamtforderung aus dem Hauptantrag diejeni-\n\nge aus dem Hilfsantrag deutlich übersteigt. \n\n27 \n\n3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin \n\nentgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss verneint hat. \n\n28 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung \n\nder Revision zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht aus zuge-\n\nrechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die \n\nRentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes ei-\n\ngener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermitt-\n\nler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht einge-\n\nschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der \n\nAnbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklä-\n\nrungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten \n\nunter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu \n\nder Möglichkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu kön-\n\nnen, betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des \n\nAnlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank \n\nund sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR \n\n37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 829, jeweils m.w.Nachw.). \n\n29 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die schuldhafte Verlet-\n\nzung einer eigenen Aufklärungspflicht durch die Klägerin rechtsfehlerfrei \n\nverneint. \n\n30 \n\naa) Danach ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bau-\n\nherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das \n\nfinanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-\n\npflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entwe-\n\nder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder \n\nsich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und \n\nHinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher \n\nnur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. \n\nDies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Pla-\n\nnung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle \n\nals Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirt-\n\nschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie \n\nsich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger \n\nals auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte \n\nverwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens \n\neinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und \n\ndies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 so-\n\nwie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, \n\n115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, \n\n154 f. Tz. 28 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 \n\nTz. 15, jeweils m.w.Nachw.). \n\n31 \n\nbb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nauf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-\n\nfen wäre. \n\n32 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die \n\nKlägerin nicht verpflichtet war, den Beklagten darüber aufzuklären, dass \n\nsie nicht bereit ist, für Erklärungen des Vermittlers über die Tragweite \n\nder Belastungen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622), so dass das Unterlassen eines ent-\n\nsprechenden Hinweises keine Schadensersatzpflicht der Klägerin be-\n\ngründet. \n\n33 \n\n(2) Mit dem Berufungsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, \n\ndass die Klägerin wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises \n\nunter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs \n\nkeine Aufklärungspflicht traf. \n\n34 \n\nEine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unangemes-\n\nsenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn ei-\n\nne so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-\n\nlung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach \n\nständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-\n\ntung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. et-\n\nwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September \n\n2006 \n\n- XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 \n\n(insoweit \n\nin \n\nBGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, \n\nWM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem \n\nGesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunder-\n\nwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren \n\nfür Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen \n\nsind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, \n\n1247). \n\n35 \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat der Beklagte eine sittenwidrige Überteuerung des erworbenen Ap-\n\npartements nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG ausgeführt, sind die schlichten Behauptungen des Be-\n\nklagten, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. \n\ntatsächlich wäre nur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.500 DM \n\n- insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu \n\nbringen und stehen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem \n\nBeklagten selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen \n\nWertgutachten des Sachverständigen B. , in dem ein Ertragswert von \n\n73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. Der \n\nVergleich des Ertragswertes mit dem (reinen) Kaufpreis für das Appar-\n\ntement von 128.342,99 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 76%, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung \n\nder Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es \n\n- anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der \n\nBauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis \n\nangemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen \n\nist. \n\n36 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin auch keine \n\nAufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abge-\n\ndruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskon-\n\ntrolle verletzt. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die \n\nZahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, son-\n\ndern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 \n\nund damit nach Abschluss der hier in Rede stehenden Darlehensverträge \n\nzu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen von diesem \n\nKonto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls \n\nden Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittel-\n\nverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er \n\nlässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle \n\nvon Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die \n\nProspektangaben unrichtig (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder \n\nSorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadens-\n\nersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen \n\nnoch ersichtlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-\n\nstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622). \n\n37 \n\n(4) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht entgegen \n\nder Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verlet-\n\nzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der \n\nKreditgeberrolle. \n\n38 \n\nEine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des \n\nObjekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach \n\naußen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers \n\noder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die \n\nübernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen \n\nhat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, \n\n172, 174 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623 \n\nm.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem \n\nVortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass ein über die Kreditgeberrol-\n\nle hinausgehendes Engagement der Klägerin für das Projekt des Boar-\n\nding-House nach außen in Erscheinung getreten ist. Wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem im Verkaufsprospekt \n\nabgedruckten Schreiben der Klägerin nicht entnehmen, dass sie über \n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben \n\ndes Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die allgemeine, auf die \n\nBaufinanzierung bezogene Referenzerklärung im Verkaufsprospekt, die \n\nFührung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine \n\nMittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin \n\ndamit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers \n\nübernommen hat, sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein fi-\n\nnanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind (vgl. Senatsurteil vom \n\n27. Januar 2004 aaO S. 623 f.). \n\n39 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist eine Überschreitung der \n\nKreditgeberrolle - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb \n\nzu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertrei-\n\nber des finanzierten Objekts nach Maßgabe des Senatsurteils vom \n\n16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zu-\n\nsammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des Senats \n\nist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkre-\n\nditfinanzierten Wohnungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich \n\nauf die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe \n\ndes konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in \n\nForm einer widerleglichen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der \n\narglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der \n\nvon ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB \n\ngeht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier \n\nfehl. \n\n40 \n\n(5) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-\n\nteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein \n\ndeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin \n\ndes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäu-\n\nfer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessen-\n\nkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \"Doppelfinanzie-\n\nrung\" besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht \n\naufgezeigt. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss der \n\nDarlehensverträge im Juni 1992 das Risiko eines ungesicherten Kredit-\n\nengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, \n\nspricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig ge-\n\nstellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs \n\nder Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 \n\naaO). \n\n41 \n\n(6) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-\n\nführt, dass die Klägerin auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand \n\ngeschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risi-\n\nken verpflichtet hätte. \n\n42 \n\n(a) Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kredit-\n\ninstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und \n\ndiesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu \n\nfinanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hin-\n\nausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 174 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 878 Tz. 19 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht \n\nder Fall, weil das Vorhaben planmäßig fertig gestellt wurde. Deshalb ist \n\nunerheblich, dass die Klägerin mit ihrer Finanzierungsbereitschaft den \n\nVerkauf der Appartements erst ermöglicht hat. \n\n43 \n\n(b) Unrichtig ist auch die Annahme der Revision, die Klägerin habe \n\ndadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, dass sie \n\nden Erwerb des Appartements ohne Eigenkapital und ohne werthaltige \n\ndingliche Absicherung finanziert habe. Ein Darlehensnehmer hat selbst \n\nzu prüfen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zurückzufüh-\n\nren. Zudem waren die Darlehen durch eine Grundschuld über \n\n223.000 DM gesichert. Selbst wenn die Klägerin diesen Wert intern auf-\n\ngrund einer unrichtigen Kalkulation festgesetzt haben sollte, begründet \n\ndies keine Aufklärungspflicht der Klägerin \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n20. März 2007 aaO S. 880 Tz. 40). Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ih-\n\nnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie \n\nim Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundenin-\n\nteresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil \n\nvom 20. März 2007 aaO S. 880 f. Tz. 41 m.w.Nachw.). Dementsprechend \n\nkann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken er-\n\nfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem \n\nKreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht \n\nergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 20. März \n\n2007 aaO). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Ver-\n\nkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es \n\ninsoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende Kre-\n\nditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Fi-\n\nnanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu \n\nveräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidrige Übervortei-\n\nlung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt (Senatsurteile vom \n\n20. März 2007 aaO und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Umdruck \n\nS. 10 ff. Tz. 17). \n\n44 \n\nc) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch - wie die Revision un-\n\nter Hinweis auf die erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierte \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung \n\neines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden \n\nBank zu Recht geltend macht - eine Haftung der Klägerin für eigenes \n\nAufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen. \n\n45 \n\naa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, \n\nWM 2007, 1651, 1654 Tz. 24, jeweils m.w.Nachw.) können sich die An-\n\nleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-\n\nbenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts \n\nunter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-\n\nrungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-\n\natoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die \n\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-\n\nleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nArt und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-\n\nge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm \n\nbenannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und \n\ndie Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der \n\nfür sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-\n\nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-\n\ndezu verschlossen. \n\n46 \n\nbb) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gege-\n\nben ist, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts schon \n\ndeshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil der Klägerin Gelegen-\n\nheit zur Widerlegung einer Vermutung gegeben werden muss. \n\n47 \n\n(1) Nach Behauptung des Beklagten ist ihm ein Mietertrag von \n\n34 DM pro qm und Monat versprochen worden, während realistischer-\n\nweise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen B. er-\n\ngebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. \n\nDarin ist zugleich die Behauptung des Beklagten enthalten, er sei von \n\nder Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Miet-\n\nzinses und die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht worden. Uner-\n\nheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pächter \n\nzahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren \n\nPachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künf-\n\ntige Entwicklung, während sich der Vortrag des Beklagten bereits auf die \n\nfehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht. \n\n48 \n\nDagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen \n\ndes Beklagten zu einer Täuschung über den angeblich krass überhöhten \n\nAnkaufspreis von 5,5 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil \n\neine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen \n\nAngemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, \n\ndie hier - wie bereits dargelegt - nicht überschritten ist, bleibt es den Ver-\n\ntragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der \n\nVerkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes \n\noffen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis \n\nliegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR \n\n308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR \n\n460/02, WM 2004, 521, 524). \n\n49 \n\n(2) Die eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich \n\nnach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des \n\nerzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt oh-\n\nne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbar-\n\nkeit des Objekts und damit \"ins Blaue hinein\" gemacht wurden. Dem \n\nsteht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Ap-\n\npartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten \n\nPachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutsch-\n\nland nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. \n\nDie Rentabilität war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Al-\n\nlein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb \n\nnicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt \n\nvorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der \n\nzugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersu-\n\nchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, \n\nWM 2004, 928, 930). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögens-\n\nanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von ei-\n\nner langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich \n\n- wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer \n\nbestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe \n\nan einem Gewerbebetrieb handelte. \n\n50 \n\n(3) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu \n\nerzielende Mietzins nur etwa 50% des \"versprochenen\" Mietzinses be-\n\ntrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ \n\n168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, \n\nWM 2007, 876, 882 Tz. 55). \n\n51 \n\n(4) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem \n\nBeklagten behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täu-\n\nschung des Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die \n\nRevisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand \n\nzwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalteten Vermitt-\n\nlern und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die \n\nVeräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung des Erwerbs \n\ndurch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständi-\n\nger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, \n\nübernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-House. Sie \n\nerklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfi-\n\nnanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand \n\nund der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend ver-\n\nlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich \n\ndes von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der \n\nDarlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge über \n\nden Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin \n\nmit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstell-\n\nten \"Fahrplans zum Notarvertrag\" sollten die (Unter-)Vermittler sämtliche \n\nfür die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbst-\n\nauskunft und die Einkommensnachweise, für die Klägerin einholen. Die \n\nP. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und \n\nreichte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge \n\nvorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, \n\ndie sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiter-\n\nreichte. Auch dem Beklagten wurde die Finanzierung des Kaufpreises \n\nentsprechend dem \"Fahrplan zum Notarvertrag\" von dem eingeschalte-\n\nten Vermittler angeboten, ohne dass er persönlichen Kontakt mit Mitar-\n\nbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit \n\nnachgesucht hätte. Die Darlehensverträge wurden ihm vom Vermittler \n\nzur Unterzeichnung vorgelegt. \n\n52 \n\n(5) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn \n\nwegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin den Beklagten nach \n\ndem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel-\n\nlen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden \n\nhätte. Diesen Schadensersatzanspruch könnte der Beklagte dem An-\n\nspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Kläge-\n\nrin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte \n\nAppartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben \n\nhätte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteil vom 17. Oktober \n\n2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22). \n\nIII. \n\n53 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n54 \n\n1. Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifika-\n\ntion der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Ver-\n\nmutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzieren-\n\nden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen \n\nSchadensersatzanspruchs des Beklagten aus einem eigenen Aufklä-\n\nrungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. \n\n55 \n\n2. Außerdem könnte - wie die Revision geltend macht - ein Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten wegen unterbliebener Widerrufsbe-\n\nlehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. in Betracht kommen. Wie der Senat \n\nzur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ent-\n\nschieden und näher begründet hat (BGHZ 169, 109, 120 Tz. 40 ff.), kann \n\nein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung \n\ngegeben sein, sofern der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-\n\nses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden \n\nwar, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der \n\nfinanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzu-\n\nstellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruht und die Schadensursäch-\n\nlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. \n\nTz. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck \n\nS. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. \n\nTz. 26 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 \n\nTz. 20). Es genügt nicht, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beleh-\n\nrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensver-\n\nträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Der Beklagte \n\nmuss vielmehr konkret nachweisen, dass er die Darlehensverträge bei \n\nordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht \n\ngetätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-\n\nhaltens kann sich der Beklagte nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, \n\n121 f. Tz. 43 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 aaO, vom \n\n19. Dezember 2006 aaO und vom 17. April 2007 aaO). Dies gilt entge-\n\ngen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der mit dem Darlehen fi-\n\nnanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. \n\nOhne einen Widerruf war der Beklagte an den Darlehensvertrag gebun-\n\nden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Klägerin die Unwirk-\n\nsamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 304 O 94/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2003 - 9 U 238/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/xi-zr-322-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/xi-zr-322-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:53.301893+00:00"}}